BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 106/08 Verk374ndet am: 17. September 2009 Hauck Justizsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 129 Abs. 1, 247 140 Abs. 1, 3; BGB 247247 163, 535 Abs. 2, 247 1123 Abs. 2, 247247 1124, 1192 Abs. 1; ZPO 247 829 Abs. 3, 247 865 Abs. 2 Satz 2 a) Pf344ndet ein Gl344ubiger eine k374nftige Mietforderung des Schuldners gegen einen Dritten, richtet sich der f374r die Anfechtung des Pf344ndungspfandrechts ma337gebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, f374r den die Mietrate geschuldet war (Best344tigung von BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96 f374r den Anwendungsbereich der InsO). b) Ist das durch Pf344ndung der Mietforderung entstandene Pfandrecht anfecht-bar, weil der Nutzungszeitraum, f374r den die Mieten geschuldet sind, in der anfechtungsrelevanten Zeit begonnen hat, f374hrt es nicht zur Annahme eines masseneutralen Sicherheitentauschs, dass die Mietforderung zugleich in den Haftungsverband einer Grundschuld f344llt. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Mai 2008 aufgehoben. Die Berufung der Streithelferin der Beklagten gegen das Schluss-urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 5. Okto-ber 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Streithelferin tr344gt die Kosten beider Rechtsmittel. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Gl344ubigerantrag vom 7. Juli 2006 am 12. Dezember 2006 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der N. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die Schuldnerin war Eigent374me-rin eines Grundst374cks, welches im Jahre 1998 zugunsten der beklagten Spar-kasse mit einer Buchgrundschuld 374ber 1 Mio. DM belastet wurde. Die Schuld-nerin unterwarf sich durch notarielle Urkunde vom 22. Januar 1998 wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der 1 - 3 - Urkunde in das belastete Pfandobjekt. Das Grundst374ck war an die R. GmbH (fortan: Drittschuldnerin) vermietet. Auf der Grundlage der Zwangsvollstreckungsunterwerfung erwirkte die Beklagte gegen die Schuldnerin 374ber einen Teilbetrag von 200.000 200 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss, welcher der Drittschuldnerin am 31. August 2005 zugestellt wurde. Durch diesen lie337 die Beklagte unter anderem alle k374nftig f344lligen Anspr374che der Schuldnerin aus dem Mietvertrag mit der Drittschuldnerin pf344nden. Seit Mai 2006 ist die Schuldnerin zahlungsunf344hig. Die Beklagte zog die Miete f374r den Monat September 2006 am 24. Oktober 2006 und Miete f374r den Monat Oktober 2006 am 1. Dezember 2006 jeweils in H366he von 2.639 200, insgesamt 5.278 200, ein. Das Landgericht hat der auf Insolvenzanfechtung gest374tzten Klage auf R374ckgew344hr dieser Zahlungen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie ab-gewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kl344-ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. 2 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt zur antragsgem344337en Ver-urteilung der Beklagten. 3 I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Kl344ger k366nne die R374ckgew344hr der von der Beklagten eingezogenen Mieten nach 247247 130, 131 InsO nicht verlan- 4 - 4 - gen, weil es an der nach 247 129 Abs. 1 InsO hierf374r erforderlichen Gl344ubigerbe-nachteiligung fehle. Im Zeitpunkt der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens habe der Beklagten ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht hinsichtlich der mit Beginn des jeweiligen Monats begr374ndeten Mietanspr374che zugestanden. Die-ses habe die Beklagte bereits mit der Eintragung der Grundschuld im Grund-buch erworben (247 140 Abs. 2 Satz 1 InsO). Dass die Pf344ndung der Mietanspr374-che erst nach dem Er366ffnungsantrag wirksam geworden sei, 344ndere hieran nichts. Ziehe ein Gl344ubiger beim Drittschuldner die gepf344ndete Forderung ein, so k366nnten allerdings die Pf344ndung und 334berweisung einerseits und die Zah-lung andererseits als selbst344ndige Rechtshandlungen angefochten werden. Die Anfechtung der Zahlung habe jedoch keinen Erfolg, wenn die vorausgegangene Pf344ndung wirksam und insolvenzbest344ndig sei. Vorliegend sei die Pf344ndung nicht anfechtbar. Ma337geblicher Zeitpunkt sei der Tag der Zustellung des Pf344n-dungsbeschlusses. Dieser liege au337erhalb der nach 247247 130, 131 InsO ma337geb-lichen insolvenzrechtlichen Fristen. Habe die Beklagte bereits im August 2005 ein anfechtungsfestes Pf344ndungspfandrecht an den Mietforderungen der Schuldnerin erworben, so k366nne die hierdurch herbeigef374hrte Befriedigung die Gl344ubiger nicht mehr benachteiligen. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung nicht stand. Der Kl344ger hat die streitigen Zahlungen der Drittschuldnerin an die Beklagte gem344337 247 129 Abs. 1, 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO als inkongruente Deckung wirksam angefoch-ten; die Beklagte hat sie deshalb nebst Zinsen an den Kl344ger zur374ckzugew344h-ren, 247 143 Abs. 1 InsO. 5 - 5 - 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine w344h-rend der "kritischen" Zeit im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung als inkongruent anzusehen (BGHZ 136, 309, 311 ff; 167, 11, 14 f Rn. 9; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488 Rn. 8). Daher begr374ndet ein nicht fr374her als drei Monate vor dem Er366ffnungsantrag o-der danach wirksam gewordenes Pfandrecht in der Insolvenz kein anfechtungs-festes Absonderungsrecht nach 247 50 Abs. 1 InsO, wenn der Schuldner zur Zeit der Rechtshandlung zahlungsunf344hig war. Ist das Pfandrecht hingegen vorher entstanden und ist es auch aus sonstigen Gr374nden nicht anfechtbar, kann die anschlie337ende Befriedigung durch Zahlung nicht mehr angefochten werden, weil sie die Gl344ubiger nicht im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO benachteiligt (BGHZ 157, 350, 353; 162, 143, 156; BGH, Urt. v. 21. M344rz 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898; v. 9. November 2006 - IX ZR 133/05, ZIP 2007, 35, 36 Rn. 8; v. 26. Juni 2008, aaO S. 1489 Rn. 8). 6 2. Nach diesen Ma337st344ben liegt hier eine objektive Gl344ubigerbenachteili-gung vor. 7 a) Das Pfandrecht der Beklagten an den Mietanspr374chen f374r die Monate September und Oktober 2006 ist nach dem hier ma337geblichen 247 140 Abs. 1 InsO erst im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Nut-zungszeitraum entstanden (vgl. BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR 89/96, ZIP 1997, 513, 514). Beide Nutzungszeitr344ume fallen in den von 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO gesch374tzten Zeitraum. 8 aa) Die Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme einer Rechtshandlung regelt 247 140 InsO. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die rechtlichen Wirkungen der Handlung eintreten. Die Norm bringt 9 - 6 - den Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begr374ndet worden ist, die bei Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden m374sste (BGHZ 157, 350, 353 f). Bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen bleibt demzufolge der Eintritt der Bedingung oder des Termins au337er Betracht (247 140 Abs. 3 InsO); denn bedingte oder befristete Forderungen werden im In-solvenzverfahren ber374cksichtigt (247247 41, 42, 191 InsO; vgl. BGHZ 157, 350, 354; 159, 388, 396). Eine Forderungspf344ndung ist grunds344tzlich zu dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem der Pf344ndungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wird, weil damit ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (247 829 Abs. 3 ZPO). So-weit sich die Pf344ndung jedoch auf eine k374nftige Forderung bezieht, wird ein Pfandrecht erst mit deren Entstehung begr374ndet, so dass auch anfechtungs-rechtlich auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGHZ 157, 350, 354; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1489 Rn. 10). bb) Bei Forderungen l344sst sich zwischen befristeten und betagten An-spr374chen unterscheiden. Befristete Forderungen sind in ihrem Bestehen, betag-te nur hinsichtlich ihrer F344lligkeit vom Ablauf einer Frist abh344ngig. Der Anspruch aus 247 535 Abs. 2 BGB auf Entrichtung der Miete entsteht - 344hnlich wie der An-spruch auf Verg374tung f374r geleistete Dienste (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1489 Rn. 13) - erst zum Anfangstermin des jeweiligen Zeitraums der Nutzungs374berlassung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 111, 84, 93 f; 170, 196, 200 Rn. 12; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, aaO S. 514; v. 9. November 2006, aaO S. 36 Rn. 9; v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rn. 13; v. 14. Juni 2007 - IX ZR 56/06, ZIP 2007, 1507, 1509 Rn. 17; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. vor 247247 49-52 Rn. 24; Staudinger/Bork, BGB Neubearbeitung 2003 247 163 Rn. 2). Die Gegen-auffassung, nach der es sich bei Mietforderungen insolvenzrechtlich um betagte 10 - 7 - Forderungen handeln m374sse, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entst344nden, weil es ansonsten im Blick auf 247 91 InsO der Regelung des 247 110 Abs. 1 InsO nicht bedurft h344tte (vgl. Fl366ther/Br344uer NZI 2006, 136, 140), 374ber-zeugt nicht. Nach richtigem Verst344ndnis beschr344nkt 247 110 Abs. 1 InsO - ebenso wie die Parallelvorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO - nicht die Wirksamkeit von Vorausverf374gungen 374ber Mietzinsforderungen, sondern verdr344ngt in seinem Anwendungsbereich 247 91 InsO (BGHZ 170, 196, 201 Rn. 12; f374r 247 114 InsO ebenso BGHZ 167, 363, 367 f Rn. 9 ff). cc) Der Anspruch auf eine k374nftige Mietforderung kann eine Sicherung erst bewirken, wenn er werthaltig wird. Dies ist fr374hestens mit Erreichen des Nutzungszeitraums der Fall, f374r den die Mietrate geschuldet wird. 11 (1) Der Bundesgerichtshof hat f374r die Anfechtung im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung bereits entschieden, dass bei einer vor Be-ginn des Anfechtungszeitraums erfolgten Abtretung von innerhalb des Anfech-tungszeitraums f344llig werdenden Mietanspr374chen des Schuldners auf den jewei-ligen Nutzungszeitraum abzustellen ist, weil der Schuldner und mit ihm der Zessionar bei einem "normalen Mietvertrag 374ber Grundst374cke" bis zum Heran-r374cken dieses Zeitraums keine gesicherte Rechtsposition auf die jeweilige Rate erlangt (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 aaO S. 514). Diese rechtliche Beurteilung ist auf den hier zu entscheidenden Fall einer Pf344ndung k374nftiger Mietforderun-gen zu 374bertragen. 12 Im Anwendungsbereich der Insolvenzordnung gelten gegen374ber der Ge-samtvollstreckungsordnung insoweit keine andere Wertungen. Soweit in dem Urteil vom 11. November 2004 (IX ZR 237/03, ZIP 2005, 181, 182), das sich zu der Frage der Unwirksamkeit einer Aufrechnung nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO 13 - 8 - verh344lt, auf den (fr374heren) Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abge-stellt und zur Begr374ndung auf 247 140 Abs. 3 InsO verwiesen wird, gibt der Senat diese Rechtsprechung auf. In den F344llen der Vorausabtretung einer k374nftigen Forderung, deren Verpf344ndung oder Pf344ndung ist 247 140 Abs. 3 InsO nicht ein-schl344gig. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats stellt die Entstehung der Forderung keine Bedingung der Pf344ndung dar (BGHZ 157, 350, 354; 167, 363, 365 Rn. 6; 170, 196, 201 Rn. 14; BGH, Urt. v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; v. 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380, 382 Rn. 27; Jaeger/Henckel, InsO 247 140 Rn. 20). Bei Vollstreckungsma337nah-men, die sich auf eine k374nftige Forderung beziehen, ist die Anwendung von 247 140 Abs. 3 InsO auch deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschrift nur F344lle rechtsgesch344ftlicher Bedingungen oder Befristungen betrifft. Zwangsvollstre-ckungsma337nahmen als solche fallen deshalb nicht unter diese Vorschrift (BGHZ 167, 11, 17 Rn. 14; BGH, Urt. v. 26. Juni 2008, aaO S. 1489 Rn. 14). Im 334brigen setzt 247 140 Abs. 3 InsO voraus, dass die Rechtshandlung, an die angekn374pft werden soll, dem Gl344ubiger bereits eine gesicherte Rechtsposi-tion verschafft hat (BGHZ 156, 350, 356 f; BGH, Urt. v. 14. Juni 2007, aaO S. 1509 Rn. 17). Dies ist bei der Pf344ndung k374nftiger Mietforderungen, die einen weit in der Zukunft liegenden Nutzungszeitraum betreffen, nicht der Fall (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 140 Rn. 9b, 50b; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 140 Rn. 4, 13; Fl366ther/Br344uer aaO S. 139). Der Zessionar oder Pfandgl344ubi-ger einer k374nftigen Mietzinsforderung kann bei "normalen Mietverh344ltnissen" zu keinem Zeitpunkt sicher sein, dass am F344lligkeitstag die Zahlung vom Mieter geschuldet wird (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997, aaO S. 514; Dobmeier NZI 2006, 144, 147; Fl366ther/Br344uer aaO S. 139). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass ein Mietvertrag vorliegt, bei dem dies ausnahmsweise anders beurteilt werden k366nnte. Die Beklagte hat insoweit keine Gegenr374ge erhoben. 14 - 9 - (2) Die m366glicherweise hiervon abzugrenzende Fallgestaltung, dass ein (unbedingtes) Sicherungsrecht an einem schon bestehenden Recht eine k374nfti-ge Forderung besichert (siehe hierzu BGHZ 170, 196, 201 ff Rn. 14 ff; HK-InsO/Kreft, aaO 247 140 Rn. 4; Ehricke in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 140 Rn. 5), wobei die gesicherte Forderung unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung steht, ist hier nicht gegeben. Deshalb greifen auch die in BGHZ 170, 196, 202 Rn. 15 ff ausgef374hrten Gr374nde nicht ein, die in dem dort entschiede-nen Fall daf374r ausschlaggebend waren, auf den (fr374heren) Zeitpunkt der Ein-bringung der Pfandgegenst344nde durch den Schuldner abzustellen. 15 b) Nicht benachteiligend wirkt der blo337e Austausch gleichwertiger Si-cherheiten, der Tausch v366llig gleichwertiger Gegenst344nde, die Abl366sung eines vollwertigen Pfandrechts, solange der Pfandgegenstand beim Schuldner ver-bleibt, oder dessen Zahlung auf ein insolvenz- und anfechtungsfestes Pf344n-dungspfandrecht (BGHZ 147, 233, 239 f; BGH, Urt. v. 28. Februar 2008 - IX ZR 177/05, ZIP 2008, 650, 651 Rn. 12; v. 26. Juni 2008 - IX ZR 144/05, ZIP 2008, 1435, 1436 Rn. 14). Vorliegend ist zwar ein Fall doppelter Kreditsicherung, zu-n344chst durch Grundpfandrecht und sp344ter durch Pf344ndung k374nftiger Mietforde-rungen, gegeben. Dies f374hrt jedoch nicht zur Vorverlegung des f374r die Insol-venzanfechtung ma337geblichen Zeitpunkts in die von 247247 130, 131 InsO nicht mehr gesch374tzte Zeit, weil beide Kreditsicherheiten hinsichtlich der hier in Rede stehenden Mieten zugleich - und zwar innerhalb der anfechtungsrelevanten Zeit - wirksam wurden. 16 aa) Die erforderliche Masseneutralit344t des Sicherheitentauschs ist nicht gegeben, wenn der Schuldner als Eigent374mer eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundst374cks 374ber die Miet- oder Pachtzinsen zugunsten des Grund- 17 - 10 - pfandgl344ubigers verf374gt oder - wie hier im Wege einer vom Grundpfandgl344ubi-ger veranlassten Zwangsvollstreckung - auf die Miete zugegriffen wird (Mitleh-ner ZIP 2007, 804, 806; a.A. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 29 Rn. 62; Uh-lenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 129 Rn. 121; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 158; siehe ferner RGZ 64, 339, 343 f374r die Gl344ubigeranfechtung). Insbesondere wird infolge der durch die Pf344ndung bewirkten endg374ltigen Ent-haftung des Grundst374cks in Bezug auf die von der Pf344ndung erfassten Mietfor-derungen gem344337 247247 1123, 1124 BGB die Zugriffslage der Gesamtheit der In-solvenzgl344ubiger nicht entsprechend verbessert. Vor dem Wirksamwerden ei-nes von dem Grundpfandgl344ubiger ausgebrachten Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses unterliegen die Mietforderungen dem Haftungsverband des Grundpfandrechts, hier dem der Grundschuld (247 1192 Abs. 1, 247 1123 Abs. 1 BGB). Die Haftung ist jedoch nur eine vorl344ufige, weil die Mietanspr374che weder der Verf374gung des Schuldners noch dem wirksamen Zugriff der Insolvenzgl344u-biger entzogen sind (vgl. 247 1123 Abs. 2, 247 1124 BGB). Dieser Zustand, der vom Senat als "potentielle Haftung" bezeichnet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1988 - IX ZR 12/88, NJW-RR 1989, 200), h344lt so lange an, bis der Grundpfandgl344ubiger die Beschlagnahme des Grundst374cks im Wege der Zwangsverwaltung herbeif374hrt. Erst durch die Anordnung der Zwangsverwal-tung erstarkt diese "potentielle Haftung" zu einer voll wirksamen (vgl. 247 146 Abs. 1, 247 20 Abs. 1, 2, 247 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG), was bewirkt, dass die erfass-ten Mietforderungen f374r die Insolvenzgl344ubiger als Zugriffsobjekt nunmehr end-g374ltig ausscheiden. Dies wird von den Anh344ngern der Gegenansicht durchaus anerkannt. Ihr Argument, wonach Ma337nahmen, die in ihrem Erfolg nur die ge-setzliche Haftung und Rangfolge aufrechterhielten, keine die Anfechtbarkeit rechtfertigende Benachteiligung der pers366nlichen Gl344ubiger darstellten (vgl. Jaeger/Henckel, aaO), tr344gt nicht. Die objektive Gl344ubigerbenachteiligung ist stets nach dem realen Geschehen zu beurteilen; f374r fiktive oder hinzugedachte - 11 - Ereignisse (Aufrechterhaltung der gesetzlichen Haftung und Rangfolge) ist kein Raum (BGHZ 104, 355, 360; 123, 320, 326; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 - IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523; v. 19. April 2007 - IX ZR 199/03, ZIP 2007, 1164, 1166 Rn. 19). Die Rechtsstellung des Grundpfandgl344ubigers ist in Bezug auf k374nftige Mietanspr374che nicht sicherer als die eines Mobiliarpfandgl344ubigers. Eine Gl344ubigerbenachteiligung ist daher bei Zahlung der Miete an den Grund-pfandgl344ubiger vor der Beschlagnahme des Grundst374cks gegeben, weil die in anfechtbarer Zeit getilgte Mietforderung dem Gl344ubigerzugriff unterlag (vgl. 247 865 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und den Insolvenzgl344ubigern die M366glichkeit endg374l-tig abgeschnitten worden ist, sie aus dem Haftungsverband zu l366sen. bb) In dem Senatsurteil vom 9. November 2006 (aaO S. 36 Rn. 11) wird aus den sachenrechtlichen Wirkungen der Grundschuldhaftung, die nach all-gemeiner Meinung ein gegenw344rtiges Pfandrecht an den Mietzinsforderungen begr374ndet, der insolvenzrechtliche Schluss gezogen, dass der pers366nliche Gl344ubiger keinen Anspruch auf vorrangige Befriedigung habe, wenn der dingli-che Gl344ubiger vor einer Pf344ndung durch den pers366nlichen Gl344ubiger sich zum Schutz seines dinglichen Rechts eine dem Erfolg der Zwangsverwaltung gleich-kommende Sicherungszession habe geben lassen. Soweit aus dem damit um-schriebenen Rangverh344ltnis auf die Masseneutralit344t einer Pf344ndung durch den Grundschuldgl344ubiger in Bezug auf k374nftige Forderungen geschlossen werden k366nnte (kritisch neben Mitlehner aaO auch M374nchKomm/Ganter, aaO 247 49 Rn. 28 a.E.), h344lt der Senat hieran aus den vorstehenden Gr374nden nicht fest. Eine andere Sicht f374hrte zudem zu einem Widerspruch. Wenn f374r den R374ckge-w344hranspruch aus einer Sicherungszession, einer Verpf344ndung oder - wie hier - aus der Pf344ndung von Mietforderungen nach 247 140 Abs. 1 InsO auf den Zeit-punkt abzustellen ist, in dem der Schuldner als Vermieter die jeweilige Leistung erbracht hat, also den Gebrauch der Mietsache gew344hrt, kann es f374r die An- 18 - 12 - fechtung des Absonderungsrechts, welches sich aus dem Grundpfandrecht er-gibt, auch nur auf diesen Zeitpunkt ankommen. III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist aufzu-heben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen einer Rechtsverlet-zung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endent-scheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (247 563 Abs. 3 ZPO). 19 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 05.10.2007 - 10 O 111/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.05.2008 - 1 U 141/07 -
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