BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 106/09 vom 10. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M öhring am 10. November 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 1. 443.738,70 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Soweit sich die Beklagte gegen die der Klägerin von den Vordergeric h- ten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zuerkannte Aktivlegit i- mation wendet, ist den Darlegungsanforderungen der Nichtzulassungsb e- schwerde nicht genügt . Überdies ist die aufgeworfene Rechtsfrage, weil der Klägerin tatsächlich ein eigener Schaden entstanden ist, nicht entscheidung s- erheblich. a) Die von der Beklagten als rechtsgr undsätzlich unterbreitete Rechtsfr a- ge, ob eine Drittschadensliquidation bei einer Risikohaftung gemäß § 945 ZPO 1 2 3 - 3 - in Fällen in Betracht kommt, in denen der Adressat des später aufgehobenen Verfügungsverbots eine geschäftlich nicht operativ tätige, insbesonde re keine Umsätze und demzufolge auch keine Gewinne und Verluste erzielende Toc h- tergesellschaft eines Konzernunternehmens s ei , bei dem allein der wirtschaftl i- che Schaden aufgrund eines Ergebnisübernahmevertrages eingetreten sei, e r- weist sich bereits als in sich widersprüchlich und damit zur Klärung widerstre i- tender Rechtsauffassungen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191) ungeeignet. Sofern bei der Klägerin mangels einer operativen Tätigkeit ein Verlust überhaupt nich t entstehen konnte, scheidet die Möglichkeit aus, dass ein wir t- schaftlicher Schaden aufgrund eines Ergebnisübernahmevertrages auf ihre Muttergesellschaft übergegangen sein kann. Vielmehr müsste - legt man die Rechtsansicht der Beklagten zugrunde - mangels einer operativen Tätigkeit der Klägerin ein Verlust ungeachtet des Ergebnisübernahmevertrages originär bei ihrer Muttergesellschaft entstanden sein. Bei dieser Sachlage ist nicht ersich t- lich, welche rechtliche Bedeutung dem Ergebnisübernahmevertrag im Zusa m- menhang mit der zur Prüfung gestellten Rechtsfrage zukommen soll. b) Davon abgesehen macht die Klägerin hier im Rahmen des § 945 ZPO einen eigenen Schaden geltend, so dass es des Rückgriffs auf die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht bedarf. Mithin erweist sich die zur Prüfung gestellte Rechtsfrage auch als nicht entscheidungserheblich. aa) Nach einhelligem Verständnis lä sst der Abschluss eines Gewinn a b- führungs vertrages (vgl. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG) die Aktiv - wie auch die Passi v- legitima tion einer Tochtergesellschaft als Gläubigerin oder Schuldnerin von A n- sprüchen im Verhältnis zu Dritten unberührt. Weder sind Ansprüche der Toc h- 4 5 6 - 4 - tergesellschaft wegen ihrer Gewinnabführungspflicht von der Muttergesel l- schaft, noch Ansprüche gegen die Tochter gesellschaft wegen der Verlustübe r- nahmepflicht (vgl. § 302 Abs. 1 AktG) gegenüber der Muttergesellschaft gerich t- lich zu verfolgen. Die Gewinnabführungspflicht der Tochtergesellschaft b e- schränkt sich ebenso wie die Verlustübernahmepflicht der Muttergesellsc haft - abgesehen von hier nicht gegebenen Tatbeständen der Durchgriffshaftung - auf das Innenverhältnis beider Gesellschaften; sie betrifft überdies das G e- samtergebnis der Geschäftstätigkeit und nicht einzelne - zudem im Streitfall gerichtlich schwebende und darum ungeklärte - Geschäftsvorfälle. bb) Durch den Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages mit d er Muttergesellschaft bleibt also die Rechtsstellung einer Tochtergesellschaft als Gläubigerin wie auch Schuldnerin von vertraglichen und gesetzli chen Anspr ü- chen im Verhältnis zu Dritten unangetastet. Deswegen handelt es sich hier um einen eigenen Schaden der Klägerin, soweit sie durch die von der Beklagten erwirkte Unterlassungsverfügung am Vertrieb ihres Präparats gehindert war und dadurch Vermöge nsnachteile erlitten hat. Folgerichtig bestand vorliegend - wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt - entgegen der Auffassung der Vordergerichte für die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation von vornherein keine Veranlassung. c ) Soweit die Beklagte eine Ersatzpflicht unter Hinweis auf eine fehlende operative Tätigkeit der Klägerin in Abrede stellt, wird ein Z ulassungsgrund nicht dargelegt. Den insoweit gestellten Beweisanträgen brauchten die Vordergerichte in Einklang mit Ar t. 103 A bs. 1 GG auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung, wonach ein Fall der Drittschadensliquidation gegeben ist, mangels Entsche i- 7 8 9 - 5 - dungserheblichkeit nicht nachzugehe n (BVerfGE 69, 141, 143 f). Im Ü brigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sic h bei der Klägerin um einen pha r- mazeutischen Unternehmer handelt, der das fragliche Präparat in eigenem Namen vertreibt und sämtlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen genügt. Bei dieser Sachlage ist kein rechtlicher Gesicht s punkt erkennbar, der es der K läg e- rin verböte, sich der Vorteile des Konzernverbundes - ähnlich wie bei der Ei n- schaltung eines Subunternehmers - zu bedienen und ihrer Konzernmutter die Geschäftsabwicklung zu übertragen. 2. Im Blick auf den von der Beklagten behaupteten Extraktaust ausch liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vor. Für die Annahme von Willkür ist erforderlich, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss a ufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägu n- gen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 299 f). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie h ier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZR 132/10, Rn. 7 mwN, insoweit unter NZM 2011, 275 nicht abgedruckt). 3. Soweit die Beklagte dem Vordergeri cht anlastet, entgegen ihrem Vo r- bringen der Klägerin keine sekundäre Darlegungs - und Be weis last auferlegt zu haben, scheidet eine Verletz ung von Art. 103 Abs. 1 GG aus. D as Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das G e- richt mit Vorbr ingen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst 10 11 12 13 - 6 - für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DS tRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13). Die Nichtbeachtung der von der B e- klagten angeführten Entscheidung (BGH, Urteil vom 22. November 2007 - I ZR 77/05, GRUR 2008, 625 Rn. 18, 19) stellt allenfalls einen allgemeinen Su b- sumtionsfehler dar, der keine Veranlassung für die Zulassung der Revision gibt. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.08.2007 - 3/12 O 121/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.05.20 09 - 6 U 185/07 -
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