BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 106/09 vom 13. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp am 13. April 2011 beschlossen: Die Geh366rsr374ge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen, weil der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (247 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Be-klagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen. Im 334brigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom Berufungsgericht festgestellte - Geb374hrenstruktur des Gesch344fts-besorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidri-gen Gesch344ftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Gesch344ftsmodell - 3 - hat sich verwirklicht, selbst wenn die Geb374hren gegebenenfalls in Einzelpunkten nicht in voller 334bereinstimmung mit dem Ge-sch344ftsbesorgungsvertrag von den Kl344gern gezahlt worden sind. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.03.2008 - 7 O 180/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.03.2009 - I-6 U 46/08 -
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