BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XI ZR 106/09 Verk374ndet am: 25. Januar 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 199 Abs. 1 Nr. 2, 247 826 A, 247 830 Abs. 2 Im Falle einer deliktischen Haftung eines ausl344ndischen Brokers wegen bedingt vors344tzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmodell eines inl344ndi-schen Terminoptionsvermittlers beginnt die regelm344337ige Verj344hrung erst zu lau-fen, wenn dem gesch344digten Anleger sowohl die Umst344nde, die in Bezug auf dieses Gesch344ftsmodell einen Ersatzanspruch begr374nden, als auch die Um-st344nde, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto f374hrende und die einzelnen Auftr344ge des Anlegers ausf374hrende Broker als m366glicher Haf-tender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt sind. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - XI ZR 106/09 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 19. M344rz 2009 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklag-ten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand : Die im Revisionsverfahren beteiligten Kl344ger zu 2) und zu 3), deutsche Staatsangeh366rige mit Wohnsitz in Deutschland, verlangen von der Beklagten, einem Brokerhaus mit Sitz im US-Bundesstaat N. , Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Terminoptionsgesch344ften an US-amerikanischen B366rsen. 1 - 3 - Die der New Yorker B366rsenaufsicht unterliegende Beklagte arbeitet weltweit mit Vermittlern zusammen, denen sie 374ber eine Online-Plattform den Zugang zur Ausf374hrung von Wertpapiergesch344ften an B366rsen in den USA er-m366glicht, den diese mangels einer dortigen Zulassung sonst nicht h344tten. Die Vermittler k366nnen die Kauf- und Verkaufsorders ihrer Kunden sowie ihre eige-nen anfallenden Provisionen und Geb374hren in das Online-System der Beklag-ten eingeben, wo sie vollautomatisch bearbeitet und verbucht werden. 2 Einer dieser Vermittler ist die P. AG (im Folgenden: P.) mit Sitz in M. , die 374ber eine deutsche aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbstst344ndige Finanzdienstleisterin verf374gt. Der Gesch344ftsbeziehung zwischen der Beklagten und P. liegt ein am 25. Januar 2002 geschlossenes Verrech-nungsabkommen ("Fully disclosed clearing agreement") zugrunde. Vor dessen Zustandekommen hatte die Beklagte gepr374ft, ob P. 374ber eine aufsichtsrechtli-che Erlaubnis verf374gte und ob gegen sie aufsichtsrechtliche Verfahren in Deutschland anh344ngig waren. Nach Ziffern 2.0 und 12.1 des Verrechnungsab-kommens ist die Beklagte unter anderem verpflichtet, f374r die von P. geworbe-nen Kunden Einzelkonten einzurichten und hier374ber die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. In Ziffer 6 des Abkommens werden P. umfassend alle aufsichts- und privatrechtlichen Pflichten zur Information der Kunden 374ber-tragen. Dort hei337t es unter anderem: 3 "6.1. 205 Pe. ist nicht verpflichtet, Erkundigungen bez374glich der Tat-sachen anzustellen, die mit einer von Pe. f374r den Korrespondenten [P.] oder f374r einen Kunden des Korrespondenten vorgenommenen Aus-f374hrung oder Verrechnung verbunden sind. 205 6.3. 205 Der Korrespondent 205 sagt weiterhin die Einhaltung 205 sonstiger Gesetze, Verordnungen oder Bestimmungen zu, die ma337geblich f374r die Art und Weise und die Umst344nde sind, die f374r Konteneinrichtungen oder die Genehmigung von Transaktionen gelten." - 4 - Nach Ziffer 17.1.4 des Verrechnungsabkommens soll allein P. verant-wortlich sein f374r jede fahrl344ssige, unlautere, betr374gerische oder kriminelle Hand-lung oder Unterlassung seitens eines ihrer Mitarbeiter oder Agenten. Nach Zif-fer 18 des Verrechnungsabkommens soll die Beklagte den Kunden die von P. angewiesenen Provisionen auf deren Konten belasten und von diesen Betr344gen ihre eigene Verg374tung abziehen. 4 Die Kl344ger schlossen nach vorausgegangener telefonischer Werbung mit der in D. ans344ssigen B. & K. GmbH, die zun344chst unter B. GmbH firmiert hatte (im Folgenden: B.) und die zu P. in Gesch344ftsbeziehung stand, jeweils einen formularm344337igen Gesch344fts-besorgungsvertrag 374ber die Besorgung und Vermittlung von Termingesch344ften. Darin verpflichtete sich B. unter anderem zur Vermittlung eines Brokereinzel-kontos bei der Beklagten. Unter der mit "Verg374tung" 374berschriebenen Ziffer 4 dieses Vertrages hei337t es unter anderem wie folgt: 5 "F374r den Kunden entstehen die folgenden Transaktionskosten: Bei Aktienoptionen wird pro Optionskontrakt eine Kommission bis zu USD 125,-- pro Markthandlung, also f374r Ein- und Ausstieg erhoben. Der Minimum-Auftrag betr344gt pro Markthandlung 5 Optionen. Von der Kommission erh344lt die B. bis zu USD 107,50 pro Option und USD 17,50 verbleiben bei dem kontof374hrenden Institut. Die B. erhebt auf eingehende Betr344ge eine Managementgeb374hr von 10 %. Zus344tzlich belasten noch transaktionsabh344ngige Geb374hren von B366r-sen- und Aufsichtsinstitutionen, die der Kunde in Betracht ziehen muss. Ein Gesch344ft kann dabei mehrere Kontrakte umfassen. Die konkreten Kosten f374r das von Ihnen beabsichtigte Gesch344ft wer-den Ihnen gerne auf Anfrage bekanntgegeben. - 5 - Ein Gesch344ft umfasst mehrere Kontrakte (mindestens f374nf), f374r die Kon-traktprovisionen und/oder Geb374hren jeweils nach Anzahl der Kontrakte anfallen. 205" 6 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des jeweiligen Gesch344ftsbesor-gungsvertrages wurde den Kl344gern ein englischsprachiges Vertragsformular der Beklagten ("Option Agreement and Approval Form") vorgelegt, das in Ziffer 15 seiner Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen auch eine Schiedsklausel enth344lt und das die Kl344ger am 23. April 2004 (Kl344ger zu 2) bzw. am 17. Juni 2003 (Kl344-ger zu 3) unterzeichneten, bevor eine Durchschrift des Vertragsformulars 374ber P. an die Beklagte weiter geleitet wurde. Damit einhergehend er366ffnete die Beklagte f374r die Kl344ger jeweils ein Transaktionskonto, auf das der Kl344ger zu 2) insgesamt 41.300 200 und der Kl344ger zu 3) einen streitigen Betrag einzahlte. Die Beklagte 374bersandte in der Folgezeit turnusm344337ig an die Kl344ger Kontoausz374ge, denen sie alle drei Monate ein eng-lischsprachiges Merkblatt ("Terms and Conditions") beif374gte, das eine vom Ver-tragsformular abweichende Schiedsklausel mit dem auf diese bezogenen Hin-weis der Ma337geblichkeit New Yorker Rechts enthielt. Der Kl344ger zu 2) erhielt insgesamt einen Betrag von 15.508,74 200 und der Kl344ger zu 3) einen streitigen Betrag zur374ck. Als jeweiligen Differenzbetrag zum eingezahlten Kapital machen die Kl344ger mit den Klagen zuletzt 25.791,26 200 (Kl344ger zu 2) bzw. 16.931,61 200 (Kl344ger zu 3) zuz374glich Zinsen sowie vorgerichtliche Kosten in H366he von 688,42 200 (Kl344ger zu 2) bzw. 552,76 200 (Kl344ger zu 3) geltend, wobei sie ihr Zah-lungsbegehren ausschlie337lich auf deliktische Schadensersatzanspr374che unter anderem wegen Beteiligung der Beklagten an einer vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung durch B. st374tzen. Die Beklagte ist dem in der Sache entgegen ge-treten und hat zudem die fehlende internationale Zust344ndigkeit deutscher Ge-richte ger374gt sowie unter Berufung auf die in Ziffer 15 ihrer Gesch344ftsbedingun-gen enthaltene Schiedsklausel die Unzul344ssigkeit der Klagen geltend gemacht. 7 - 6 - Das Landgericht hat die Klagen ebenso abgewiesen wie die Hilfswider-klagen, mit denen die Beklagte ihre vorprozessualen Rechtsanwaltsgeb374hren geltend gemacht hat. Auf die hiergegen gerichteten Berufungen der Kl344ger hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers zu 1) zur374ckgewiesen und im 334brigen den Klagen mit Ausnahme eines Teils der Haupt-, Neben- und Zinsfor-derung stattgegeben. 8 Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschr344nkt auf die Klagen der Kl344ger zu 2) und zu 3) zugelassenen. Insoweit begehrt die Beklagte die Wie-derherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Entscheidungsgr374nde: Da die Kl344ger zu 2) und zu 3) in der m374ndlichen Verhandlung trotz ord-nungsgem344337er Ladung nicht vertreten waren, ist 374ber die Revision der Beklag-ten durch Vers344umnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der S344umnis der Kl344ger, sondern auf der Ber374cksichtigung des ge-samten Sach- und Streitstandes (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 10 Die Revision ist begr374ndet. Sie f374hrt im Umfang der Anfechtung zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. 11 - 7 - I. 12 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 13 Die Klagen der Kl344ger zu 2) und 3) seien zul344ssig und in unterschiedli-chem Umfang begr374ndet. 14 Die internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte folge aus 247 32 ZPO, weil sich nach dem Klagevorbringen eine bedingt vors344tzliche Beteiligung der Beklagten an einer sittenwidrigen Sch344digung (247 826 BGB) der Kl344ger durch die im Inland t344tig gewordene B. ergebe. Die Beklagte habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass B. die Kl344ger ohne die erforderliche Aufkl344rung zur Durchf374hrung hochriskanter Optionsgesch344fte veranlasst habe. Diese Tathand-lungen m374sse die Beklagte sich zurechnen lassen. Die Einrede der Schieds-vereinbarung greife nicht durch. Die Schiedsklausel sei im Verh344ltnis zu dem Kl344ger zu 2) unwirksam; es k366nne nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des 247 37h WpHG in der Person dieses Kl344gers erf374llt und er daher subjektiv schiedsf344hig sei, da - was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten gehe - sein tats344chlicher Beruf nicht bekannt sei. Im Verh344ltnis zum Kl344ger zu 3) k366nne ungeachtet 247 37h WpHG dahin ste-hen, ob er als Kaufmann anzusehen sei. Die Schiedsklausel sei jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 42 EGBGB unwirksam, weil sie - jedenfalls nach der Auffassung der Beklagten - mit der Wahl New Yorker Rechts verkn374pft sei, was die Anwendung deutschen Rechts durch ein ausl344n-disches Schiedsgericht nicht erwarten lasse. Die Entscheidung 374ber deliktische Anspr374che richte sich gem344337 Art. 40 f. EGBGB nach deutschem Recht. Gem344337 247247 826, 830 BGB h344tten die Kl344ger 15 - 8 - zu 2) und zu 3) (im Folgenden: Kl344ger) gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. 16 B. habe durch Missbrauch ihrer gesch344ftlichen 334berlegenheit die Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt. Denn sie habe die nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs f374r gewerbliche Vermittler von Terminoptio-nen bestehende Pflicht verletzt, Kunden vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, den Umfang ihres Ver-lustrisikos und die Verringerung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionspr344mie richtig einzusch344tzen. Die Beklagte habe sich an dieser vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344di-gung der Kl344ger durch B. beteiligt; ob dies als Mitt344terschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qualifizieren sei, k366nne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzun-gen gemeinschaftlichen Handelns l344gen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher Grundlage dauerhaft mit P. zusammengearbeitet und dieser - und damit auch B. als deren Gesch344ftspartnerin und von ihr eingesetzte Untervermittlerin - 374berhaupt erst den Zugang zur New Yorker B366rse er366ffnet habe. Au337erdem habe die Beklagte die Konten der Kl344ger, mit denen die Transaktionen durch B. abgewickelt worden seien, gef374hrt. Zudem habe sie am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns von B. partizipiert. 17 Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vors344tzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdr344ngenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von B. vermittelten Auftr344ge der Kl344ger zu deren Nachteil 374ber ihr Online-System ausf374hren lassen. Die Gefahr, dass B. ihre gesch344ftliche 334berlegenheit gegen374ber den Kl344gern in sittenwidri-ger Weise missbrauche, habe f374r die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von Optionsgesch344ften mit hohen Geb374hrenauf- 18 - 9 - schl344gen auf die Optionspr344mie gekannt habe. Ihr habe auch klar sein m374ssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis ge-nommenen Geb374hren der 374brigen an der Anlagevermittlung f374r die Kl344ger be-teiligten Unternehmen diesen einen hohen Anreiz geboten h344tten, ihre ge-sch344ftliche 334berlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutz-ma337nahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen der P. bzw. der aus ihrer Sicht f374r diese als Untervermittlerin t344tigen B. in geeigneter Weise 374berpr374ft habe, sei nicht ersichtlich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen P. anh344ngig gewesen seien, rechtfertige keine R374ckschl374sse auf deren Ge-sch344ftsmethoden und erst recht nicht auf die Methoden der weiteren, mit der P. zusammenarbeitenden Vermittlerfirmen. Unter diesen Umst344nden m374sse sich einem Broker ein Missbrauch gesch344ftlicher 334berlegenheit jedenfalls dann auf-dr344ngen, wenn - wie im Streitfall - das Chancen-Risiko-Verh344ltnis durch hohe Aufschl344ge stark zum Nachteil des Anlegers verschlechtert werde. So h344tten die f374r die Ankaufvorg344nge in Rechnung gestellten Geb374hren zu einer durch-schnittlichen Belastung der Kl344ger mit Aufschl344gen von abgerundet 32% (Kl344-ger zu 2) bzw. abgerundet 31% (Kl344ger zu 3) der Optionspr344mien gef374hrt. Die Gesichtspunkte des Massengesch344fts und des Online-Systems k366nnten die Beklagte nicht entlasten; ein Blick auf die Kontenbewegungen h344tte das extre-me Verlustrisiko offenbart. Ferner habe die Beklagte auch als nachgeschaltetes Brokerunternehmen nicht auf eine ordnungsgem344337e Aufkl344rung durch B. ver-trauen d374rfen; der Vertrauensgrundsatz gelte nicht zugunsten desjenigen, der vor einer sich aufdr344ngenden Beteiligung an einer unerlaubten Handlung ge-wissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. Auch scheitere ein beding-ter Vorsatz der Beklagten nicht daran, dass diese m366glicherweise nicht mit der Anwendbarkeit deutschen Rechts und bei Anwendung desselben nicht mit der Einstufung ihres Verhaltens als haftungsrelevante Beteiligung an einer vors344tz-lichen sittenwidrigen Sch344digung der Kl344ger durch B. gerechnet habe. - 10 - Der dem Kl344ger zu 3) zu ersetzende Schaden belaufe sich allerdings nur auf 1.371,61 200, weil er Einzahlungen auf das f374r ihn bei der Beklagten gef374hrte Transaktionskonto lediglich in H366he von 11.100 200 nachgewiesen und R374ckzah-lungen in H366he von insgesamt 9.728,39 200 erhalten habe. 19 20 Schlie337lich seien die Schadensersatzanspr374che nicht verj344hrt. Die im Juni 2007 erfolgte Klageerhebung habe die Verj344hrung gehemmt. Der Kl344ger zu 2) habe die in Rede stehenden Transaktionen erst in den Jahren 2004 und 2005 durchgef374hrt, so dass insofern Verj344hrung ohnedies fr374hestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 habe eintreten k366nnen. Auch k366nne nicht angenom-men werden, dass dem Kl344ger zu 3), dessen Transaktionen teilweise schon im Jahr 2003 abgewickelt worden seien, die seinen Anspruch begr374ndenden Um-st344nde bereits vor dem Jahr 2006 bekannt oder ohne grobe Fahrl344ssigkeit un-bekannt gewesen seien; allein die Kenntnis von den Transaktionen und von den daf374r anfallenden Geb374hren reichten f374r den Beginn der Verj344hrung nicht aus. 304hnlich wie beim Churning geh366re hierzu auch die Erkenntnis des Gesch344dig-ten, dass sich in seinen Verm366gensverlusten nicht nur das mit B366r-sen(termin)gesch344ften verbundene allgemeine Risiko verwirklicht habe; diese Erkenntnis sei dem Kl344ger zu 3) im Zweifel erst durch seine Prozessbevoll-m344chtigten vermittelt worden. II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher 334berpr374fung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. 21 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von der Zul344ssigkeit der Klagen ausgegangen. 22 - 11 - a) Das Berufungsgericht hat zutreffend die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu pr374fende - internationale Zust344ndigkeit deutscher Gerichte f374r die Klagen bejaht. Nach dem im Rahmen der Zust344ndigkeitspr374fung ma337-geblichen Vortrag der Kl344ger ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem344337 der hier anwendbaren Regelung des 247 32 ZPO gegeben (vgl. Senatsur-teile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 18 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 17 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 17). 23 b) Der Geltendmachung eines Anspruchs wegen Beihilfe zu einer vor-s344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung steht auch die durch die Beklagte erhobe-ne Einrede des Schiedsvertrages nicht entgegen. 24 aa) Hinsichtlich des Kl344gers zu 2) ist die in Ziffer 15 der Gesch344ftsbedin-gungen enthaltene Schiedsklausel, auf welche die Beklagte sich hierbei st374tzt, nach 247 37h WpHG unverbindlich, weil nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts sein tats344chlicher Beruf zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses nicht bekannt ist. Dies geht zu Lasten der in der Einredesituation f374r das wirksame Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung darlegungs- und be-weisbelasteten Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22). 25 bb) Im Verh344ltnis zum Kl344ger zu 3), dessen Kaufmannseigenschaft das Berufungsgericht offen gelassen hat, ist die Schiedsklausel unwirksam, weil sie formung374ltig ist. 26 (1) Wie der Senat bereits zu einer vergleichbaren von der Beklagten ver-wendeten Schiedsklausel entschieden und im einzelnen begr374ndet hat, wahrt sie die Schriftform des Art. II UN334 nicht (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 27 - 12 - - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 25 ff. und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 20 ff., jeweils mwN). 28 (2) Schlie337lich gen374gt die Schiedsklausel auch nicht den Formvorschrif-ten des deutschen Rechts (247 1031 Abs. 5 ZPO), dessen Anwendung hier 374ber den Meistbeg374nstigungsgrundsatz (Art. VII UN334) er366ffnet ist. 29 Zustandekommen und Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung bemes-sen sich nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kollisions-fall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts (BGH, Urteile vom 28. November 1963 - VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320, 322 f.; vom 29. Feb-ruar 1968 - VII ZR 102/65, BGHZ 49, 384, 386; Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 30 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 26). Die danach im Streitfall zeitlich noch anwendbaren Art. 27 ff. EGBGB aF (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - III ZB 18/05, WM 2005, 2201, 2203) f374hren in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem f374r die Schieds-vereinbarung selbst keine Rechtswahl getroffen ist, zur Geltung des Sachrechts des Staates, in dem der Anleger seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat, wenn die Schiedsklauseln in Verbrauchervertr344gen i.S. von Art. 29 EGBGB aF enthalten sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 35 und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 29). Danach ist deutsches Recht anzuwenden, da der Kl344ger zu 3) seinen gew366hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und es sich bei dem Kontof374h-rungsvertrag, in dem die Schiedsklausel enthalten ist, um einen Verbraucher-vertrag handelt. Der Kl344ger zu 3) hat ausdr374cklich vorgetragen, dass er die streitgegenst344ndlichen Gesch344fte zu privaten Zwecken und damit als Verbrau-cher get344tigt habe. Demgegen374ber hat die in der Einredesituation f374r das wirk-same Zustandekommen der Schiedsvereinbarung darlegungs- und beweis- 30 - 13 - pflichtige Beklagte (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 22) keine der Verbrauchereigenschaft des Kl344gers zu 3) entge-genstehenden Umst344nde dargelegt. Der allgemeine Hinweis auf eine "selbst344n-dige" T344tigkeit des Kl344gers zu 3) als Betreiber eines Werbeunternehmens ste-hen einer Verbrauchereigenschaft schon deswegen nicht entgegen, weil Bank- und B366rsengesch344fte, die der Pflege des eigenen Verm366gens dienen, grund-s344tzlich nicht als berufliche oder gewerbliche T344tigkeit gelten (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 34; OLG Frankfurt, WM 2009, 718, 719; Reithmann/Martiny/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rn. 2351; Staudinger/Magnus, BGB [2002], Art. 29 EGBGB Rn. 33). Art. 29 (Abs. 1 - 3) EGBGB aF ist vorliegend nicht durch Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF ausgeschlossen. Die Beklagte hatte nach dem ma337-geblichen Vertragsinhalt Geldleistungen - etwaige Gewinne bzw. bei Vertrags-ende auf dem Transaktionskonto vorhandene Anlagegelder - in den gew366hnli-chen Aufenthaltsstaat der Anleger zu 374bermitteln, so dass es sich bei dem Kon-tof374hrungsvertrag nicht um einen ganz in einem anderen Staat als dem ge-w366hnlichen Aufenthaltsstaat des Kl344gers zu 3) abzuwickelnden Dienstleis-tungsvertrag im Sinne von Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF handelte (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 36 mwN). 31 Da ein Vertrag eines deutschen Verbrauchers vorliegt, sind aufgrund der besonderen Kollisionsnorm des Art. 29 Abs. 3 Satz 2 EGBGB aF (vgl. dazu PWW/Remien, BGB, 5. Aufl., ex Art. 29 EGBGB Rn. 24 mwN) die Formvor-schriften des deutschen Rechts ma337geblich. Die Voraussetzungen der danach auf Schiedsabreden anwendbaren strengen - den Verbraucherschutz betonen-den - Formvorschrift des 247 1031 Abs. 5 ZPO sind nicht erf374llt. Die Urkunde, in der sich die Schiedsabrede befindet, enth344lt auch andere Vereinbarungen, die 32 - 14 - sich nicht auf das schiedsgerichtliche Verfahren beziehen, und ist auch nicht eigenh344ndig von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. 33 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begr374ndung, mit der das Berufungs-gericht den Klagen stattgegeben hat. 34 a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-gericht allerdings entsprechend der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (vgl. u.a. Senatsurteil vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05, WM 2006, 84, 86 mwN) eine Haftung von B. wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Chancenlosigkeit der vermittelten Gesch344fte bejaht. b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann aber eine deliktische Teilnehmerhaftung der Beklagten in Bezug auf diese Aufkl344rungs-pflichtverletzung nicht bejaht werden. F374r die von ihm angenommene bedingt vors344tzliche Teilnahme der Beklagten fehlen insofern die erforderlichen Fest-stellungen. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt, dass die Beklagte posi-tive Kenntnis von der mangelhaften Aufkl344rung seitens B. hatte, noch hat es Tatsachen festgestellt, aufgrund derer es sich der Beklagten h344tte aufdr344ngen m374ssen, dass B. nur eine unzureichende Risikoaufkl344rung vornahm. 35 III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 36 1. Das Berufungsgericht hat allerdings auf der Grundlage seiner rechts-fehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen im Ergeb-nis zutreffend ausgef374hrt, dass B. die Kl344ger vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt 37 - 15 - hat, indem sie ihnen von vornherein chancenlose B366rsentermin- und Options-gesch344fte vermittelte. 38 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet ein au337er-halb des bank374blichen Effektenhandels t344tiger gewerblicher Vermittler von Terminoptionen, der von vornherein chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil vermittelt, nicht nur aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen wegen unzureichender Aufkl344rung 374ber die Chancenlosigkeit der Gesch344fte, sondern auch wegen vors344tzlicher sittenwidriger Sch344digung nach 247 826 BGB, wenn sein Gesch344ftsmodell darauf angelegt ist, f374r den Anleger chancenlose Gesch344fte zum ausschlie337lich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es nur darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er m366glichst viele Gesch344fte realisiert, die f374r den Anleger aufgrund 374berh366hter Geb374hren und Aufschl344ge chancenlos sind. Sein Gesch344ftsmodell zielt damit von vorn-herein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgl344ubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Ge-sch344ftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Se-natsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 25 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 41, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 37 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 39 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 40, jeweils mwN). b) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den bindenden Feststel-lungen des Berufungsgerichts erf374llt. Die von B. verlangten Geb374hren brachten das Chancen-Risiko-Verh344ltnis aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminder-te Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Optionsgesch344fte noch weiter abnehmen. Bereits die mit der Festschreibung einer Mindestkontrakt-menge (f374nf) pro Gesch344ft kombinierte "Roundturn-Commission" von jeweils 125 USD, die an die einzelnen Optionskontrakte ankn374pfte und unabh344ngig von 39 - 16 - einem zur Glattstellung jeweils erforderlichen Gegengesch344ft anfiel, machte selbst f374r den Fall, dass einzelne Gesch344fte Gewinn abwarfen, f374r die Gesamt-investition jede Chance auf positive Ergebnisse 344u337erst unwahrscheinlich und lie337 den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel - wie geschehen - so gut wie sicher erscheinen. Dies gilt auch mit Blick auf die pauschale "Management-geb374hr" von 10%, die auf "eingehende Betr344ge" und damit gleicherma337en auf Einsch374sse sowie - was die gew344hlte Terminologie verschleiert - auf etwaige Gewinne zus344tzlich erhoben werden sollte. 2. Hingegen halten die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht eine haftungsrelevante Beteiligung der Beklagten an der durch B. begangenen vors344tzlichen sittenwidrigen Sch344digung (247247 826, 830 BGB) bejaht hat, rechtli-cher 334berpr374fung nicht stand. 40 a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung deutsches Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 29 ff., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 44 f. und XI ZR 41/09, WM 2010, 2032 Rn. 31, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 35 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 37 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 38, jeweils mwN). 41 b) Auch sind die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von 247 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB gegeben. Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung hingenommenen Feststellungen hat die Beklagte mit dem "Fully disclosed clearing agreement" eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit P. begr374ndet und dieser - und damit auch der B. als Gesch344ftspartnerin und Untervermittlerin der P. - 374ber ihr Online-System den Zugang zur New Yorker B366rse er366ffnet, die Transaktions- 42 - 17 - konten der Kl344ger gef374hrt, deren Einzahlungen darauf gebucht sowie die be-rechneten 374berh366hten Provisionen und Geb374hren von diesen Konten abge-bucht und damit am Gesamtvorgang f366rdernd mitgewirkt (vgl. auch Senatsurtei-le vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 37, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 50, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 46 f. und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 47 mwN). c) Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht den Teilnehmer-vorsatz der Beklagten im Sinne von 247 830 BGB bejaht hat, sind hingegen rechtsfehlerhaft. 43 Die Feststellung eines vors344tzlichen Handelns der Beklagten unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher W374rdigung im Sinne von 247 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschr344nkten 334berpr374fung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin 374berpr374ft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Versto337 gegen Denk- und Erfahrungss344tze gew374rdigt worden ist (Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 35 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 50 mwN). Dieser Pr374fung h344lt das Berufungsurteil im Ergebnis nicht stand. 44 aa) Das Berufungsgericht hat allerdings rechtsfehlerfrei dem unterstellten Umstand, dass gegen P. keine aufsichtsrechtlichen Verfahren anh344ngig waren, keine dem Gehilfenvorsatz der Beklagten entgegenstehende Bedeutung bei-gemessen. Der Umstand, dass ein Finanzdienstleister eine Erlaubnis der Fi-nanzaufsicht besitzt und von dieser 374berwacht wird, l344sst nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit seines Verhaltens gegen374ber seinen Kunden schlie337en (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 46, vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2035 Rn. 61, vom 45 - 18 - 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 51 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 54) und erm366glicht insbesondere keine Erkenntnisse 374ber das Verhalten etwaiger Untervermittler. 46 bb) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufkl344rungspflichten bei gestaffel-ter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Senatsurteil vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 353) der Annahme eines Teil-nehmervorsatzes nicht entgegensteht, weil es vorliegend um die m366gliche Haf-tung der Beklagten wegen einer bedingt vors344tzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Gesch344ftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufkl344rungspflichten geht (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 26 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 57, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 54 bzw. XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 50). Zudem kann bei vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vors344tzlich geleisteter Beihil-fe, d.h. bei kollusivem Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleis-tungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufkl344-rung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 53). cc) Auch sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11. M344rz 2004 (I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - "Internet-Versteigerung"), vom 19. April 2007 (I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - "Internet-Versteigerung II") und vom 30. April 2008 (I ZR 73/05, NJW-RR 2008, 1136 - "Internet-Versteige-rung III"), die sich mit der Haftung des Betreibers einer Internet-Auktionsplatt-form f374r Markenrechtsverletzungen durch Anbieter befassen, wegen der nicht vergleichbaren Risiken und der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte hier 47 - 19 - nicht einschl344gig (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 45 und vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 59). 48 dd) Gleichwohl reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Be-jahung des Teilnehmervorsatzes der Beklagten nicht aus. 49 (1) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erf374llt, wenn ein ausl344ndischer Broker, der mit einem deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Gesch344ftsmodell hat, das in der Geb374hrenstruktur zum Ausdruck kommt, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge kennt, die die Gesch344fte f374r den Anleger chancenlos machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51 f. mwN). Falls er keine positive Kenntnis der Geb374hren und Aufschl344ge f374r die von ihm ausgef374hrten Gesch344fte hat, reicht es aus, wenn er das deutsche Recht, die einschl344gige h366chstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und die zu-r374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344lle kennt und damit wei337, dass f374r den Vermittler aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz besteht, seine gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden des Anlegers auszunutzen. In diesem Fall ist es f374r die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsatzes nicht er-forderlich, dass der Broker das praktizierte Gesch344ftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es gen374gt, dass er das Gesch344ftsmodell vor Beginn seiner Zu-sammenarbeit mit dem Vermittler keiner 334berpr374fung unterzieht, sondern dem Vermittler deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Gesch344ftsgebarens gegen374ber seinen Kunden auszu374ben und ihn nach Belieben schalten und wal-ten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdr344ngenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmodells des 50 - 20 - Vermittlers verschlie337t und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Ge-sch344ftsmodells erm366glicht, 374berl344sst er die Verwirklichung der erkannten Ge-fahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vors344tzliche Beihilfe zu der uner-laubten Handlung des Vermittlers (vgl. Senatsurteile vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 42 f., vom 8. Juni 2010 - XI ZR 349/08, WM 2010, 2025 Rn. 52, vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 53 und XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 53 und vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, WM 2010, 2214 Rn. 51, jeweils mwN). Nichts anderes gilt, wenn die Vermittlung chancenloser Terminoptions-gesch344fte und die Anweisung der einzelnen Kauf- und Verkaufsorders f374r den Anleger nicht unmittelbar durch den Vermittler selbst (dazu Senatsurteil vom 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 40 ff.), sondern mittelbar 374ber einen dem Vermittler - nicht aber dem Broker - vertraglich verbundenen Unter-vermittler erfolgen. Beihilfe im Sinne von 247 830 BGB setzt weder eine kommu-nikative Verst344ndigung von Hauptt344ter und Gehilfen auf einen gemeinsamen Tatplan noch eine Mitwirkung des Gehilfen bei der Tatausf374hrung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77, BGHZ 70, 277, 285; Senatsur-teil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, 29; jeweils mwN); aus-reichend ist vielmehr jede bewusste F366rderung der fremden Tat. Hat der Broker in einem solchen Fall in Kenntnis der hohen Missbrauchsgefahr dem Vermittler ohne vorherige Pr374fung seines Gesch344ftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu seinem Online-System er366ffnet und ihm gleichzeitig ausdr374cklich die Einschaltung von Untervermittlern gestattet, findet er sich mit der Verwirklichung der erkannten Gefahr ab und nimmt damit die Sch344digung von Anlegern durch ein hierbei praktiziertes sittenwidriges Gesch344ftsmodell bil-ligend in Kauf. Die durch den Broker gegen374ber dem Vermittler ausgesproche-ne Gestattung, im Rahmen seines unkontrolliert gebliebenen Gesch344ftsmodells 51 - 21 - Untervermittler einzuschalten, erweitert nicht nur den Kreis der Beteiligten, son-dern steigert auch die dem Broker bekannte Missbrauchsgefahr. 52 (2) Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Seinen Feststellungen ist nicht zu ent-nehmen, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Geb374hren und Aufschl344-gen hatte, die die Kl344ger an B. bzw. P. zu entrichten hatten. Es ist auch nicht festgestellt, dass die Beklagte die zur374ckliegenden zahlreichen Missbrauchsf344l-le kannte und damit wusste, dass f374r B. aufgrund hoher Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz bestand, ihre gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden der Anleger auszunutzen. Allein die vom Berufungsgericht angef374hrte allgemeine Kenntnis der Beklagten von den wesentlichen Grundlagen, den wirtschaftlichen Zusammenh344ngen und den extremen Verlustrisiken bei Optionsgesch344ften mit hohen Aufschl344gen auf die Optionspr344mie sowie das Unterlassen eigener Schutzma337nahmen rechtfertigen nicht den Schluss auf eine Kenntnis oder ein In-Kauf-Nehmen des nach deutschem Recht sittenwidrigen Gesch344ftsmodells, wie es in den zwischen den Kl344gern und B. zustande gekommenen Gesch344fts-besorgungsvertr344gen dokumentiert ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 28/09, WM 2010, 1590 Rn. 54). IV. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 53 - 22 - 1. Dabei kann vom Vorliegen einer Haupttat, d.h. einer vors344tzlichen sit-tenwidrigen Sch344digung der Kl344ger durch B. gem344337 247 826 BGB und einer ob-jektiven Teilnahmehandlung der Beklagten ausgegangen werden. 54 55 2. Hingegen sind zu den subjektiven Voraussetzungen einer Teilnahme-handlung der Beklagten unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des er-kennenden Senats (Urteil 9. M344rz 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 38 ff.) und gegebenenfalls nach diesbez374glichem erg344nzendem Parteivor-trag weitere Feststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang kommt es zun344chst darauf an, ob die Beklag-te die erhobenen Geb374hren und Aufschl344ge, die die Gesch344fte f374r die Kl344ger aussichtslos machten, positiv kannte. Dabei kann von Bedeutung sein, dass nach der von den Kl344gern auf Seite 19 des Schriftsatzes vom 16. November 2007 in Bezug genommenen Ziffer 18.1 Satz 2 des Verrechnungsabkommens P. der Beklagten ein Verzeichnis der Grundprovisionen 374bergeben sollte, um die Beklagte in die Lage zu versetzen, den Anlegern Provisionen, Zuschl344ge oder andere Geb374hren bzw. Kosten selbst zu belasten, falls P. entsprechende Anweisungen nicht innerhalb einer von der Beklagten ausbedungenen Frist er-teilt. 56 Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sind Feststellungen dazu erfor-derlich, ob die Beklagte die zur374ckliegenden Missbrauchsf344lle kannte und damit wusste, dass f374r P. bzw. B. aufgrund der hohen Geb374hrenaufschl344ge ein gro337er Anreiz bestand, ihre gesch344ftliche 334berlegenheit zum Schaden der Kl344ger aus-zunutzen. Dabei ist von Bedeutung, ob die gesch344ftserfahrene Beklagte vor der Begr374ndung ihrer Gesch344ftsbeziehung zu P. den Inhalt des deutschen Rechts und der einschl344gigen h366chstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland er-mittelt und dabei auch Kenntnis von den bisherigen Missbrauchsf344llen erlangt 57 - 23 - hat. Gegebenenfalls steht der Umstand, dass im Streitfall mit B. ein nur der P. - nicht jedoch der Beklagten - vertraglich verbundener (Unter-)Vermittler die Kl344ger geworben, mit ihnen Gesch344ftsbesorgungsvertr344ge geschlossen und ihnen Anlagegesch344fte vermittelt hat, als solcher der Annahme eines Vorsatzes der Beklagten im Sinne vom 247 830 BGB nicht entgegen; insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf zur374ckziehen, sie habe weder von B. noch deren T344tigkeit Kenntnis gehabt. Die Beklagte hatte es nach dem mit P. geschlosse-nen Verrechnungsabkommen dieser 374berantwortet, ihr Anleger zuzuf374hren und deren Kauf- und Verkaufsorders sowie die anfallenden Provisionen und Geb374h-ren selbst in das Online-System einzugeben. Dabei war der Beklagten bewusst, dass P. im Rahmen des von ihr jeweils praktizierten Gesch344ftsmodells nicht nur eigene Mitarbeiter einsetzte, sondern auch - wie geschehen - Untervermittler einschaltete und diesen die Kontaktaufnahme und Verhandlungen mit den Anle-gern 374berlie337. Das wird dadurch belegt, dass sie die Verantwortung f374r Verfeh-lungen unter anderem von Beauftragten der P. in Form einer Haftungsfreistel-lung auf P. abgew344lzt hat (vgl. Ziffer 17.1.4 der Verrechnungsabkommen). 3. Sollte das Berufungsgericht erneut zu einer Haftung der Beklagten kommen, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass entgegen der Auffassung der Revision ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Kl344gers zu 3) wegen vors344tzlicher Teilnahme der Beklagten an dem auf eine sittenwidrige Sch344di-gung des Anlegers ausgerichteten Gesch344ftsmodell von B. (247247 826, 830 BGB) nicht verj344hrt ist. Die Verj344hrungsfrist gem344337 247247 195, 199 BGB war bei Klage-erhebung im Jahr 2007 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verj344hrung gef374hrt hat (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Vorliegend hatten die Kl344ger vor dem 1. Januar 2004 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der Be-klagten am sittenwidrigen Gesch344ftsmodell von B., noch beruhte ihre Unkennt-nis auf grober Fahrl344ssigkeit. 58 - 24 - a) Nach 247247 195, 199 BGB betr344gt die Verj344hrungsfrist drei Jahre begin-nend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der An-spruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begr374ndenden Umst344nden sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrl344ssig-keit nicht hat. Geht es - wie hier - um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vors344tzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Ge-sch344ftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrl344ssigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umst344nde, die in Be-zug auf dieses Gesch344ftsmodell einen Ersatzanspruch begr374nden, als auch die Umst344nde, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto f374h-rende und die einzelnen Auftr344ge des Anlegers ausf374hrende Broker als m366gli-cher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 46). 59 b) Beides war hier vor der im Dezember 2006 erfolgten Mandatierung seiner Prozessbevollm344chtigten durch den Kl344ger zu 3) nicht der Fall. Der Ein-wand der Revision, der Kl344ger zu 3) habe bei Schadenseintritt bereits anhand der Abrechnungen aus dem Jahr 2003 Kenntnis von der Transaktionsabh344n-gigkeit der Geb374hren, von der H366he der Aufschl344ge auf den jeweiligen Options-preis sowie von deren negativen Auswirkungen auf seine Gewinnchancen ge-habt, aufgrund der - m366glicherweise gesetzlichen Anforderungen nicht entspre-chenden - Risikoaufkl344rungsbrosch374re der B. die die Aufkl344rungspflicht der B. begr374ndenden Umst344nde gekannt und von Beginn an anhand des Kontof374h-rungsvertrages und der Gesch344ftsbedingungen gewusst, dass die Beklagte den Vermittlern ihr Online-System angeboten und Schutzma337nahmen gegen374ber den Anlegern ausdr374cklich ausgeschlossen habe, greift nicht durch. Damit zeigt die Revision keine Umst344nde auf, die auf die Sittenwidrigkeit des Gesch344ftsmo-dells von B. schlie337en lie337en oder zu weiteren Nachforschungen oder der Ein- 60 - 25 - holung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste h344tten aus Sicht des Kl344gers zu 3) auch auf den Marktgegebenheiten beruhen k366nnen. Jedenfalls waren dem Kl344ger zu 3) keine Umst344nde bekannt, die die Beklagte als m366gliche delik-tisch Haftende in Frage kommen lie337en. Da die Beklagte nicht Vertragspartne-rin des Gesch344ftsbesorgungsvertrages war und gegen374ber dem Kl344ger zu 3) nur als kontof374hrendes Institut auftrat, konnten die subjektiven Voraussetzun-gen des 247 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allenfalls vorliegen, wenn dem Kl344ger zu 3) zus344tzlich zu der - hier nicht vorhandenen - Kenntnis von Umst344nden, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von B. vermittelten Gesch344fte zulie337en, Umst344nde bekannt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit unbekannt gewesen w344-ren, aus denen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vors344tzlich an dem von B. praktizierten Gesch344ftsmodell beteiligte. Daf374r ist nichts ersichtlich. Die ma337geblichen Umst344nde f374r die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung der B. gem344337 247 826 BGB in haf-tungsrelevanter Weise vors344tzlich im Sinne von 247 830 BGB beteiligt hat, stehen im Zusammenhang mit der Begr374ndung der Gesch344ftsbeziehung zwischen der - 26 - Beklagten und P. und ergeben sich unter anderem aus dem Verrechnungsab-kommen vom 25. Januar 2002 (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, ZIP 2010, 2004 Rn. 47). Dass der Kl344ger zu 3) hiervon vor dem Jahr 2006 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrl344ssigkeit nicht erlangt hat, ist weder festgestellt noch dem Parteivortrag zu entnehmen. Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.03.2008 - 7 O 180/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 19.03.2009 - I-6 U 46/08 -
Full & Egal Universal Law Academy