BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 106/10 vom 27. Oktober 2011 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27 . Oktober 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Ric h terin Mühlens und die Richter Gröning , D r. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Herrn Patentanwalt J . E . , Kanzlei Ei . in H . , wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsve r fah - rens X ZR 106/10 gewährt. Gründe: I. Patentanwalt E . hat ohne Nennung eines Auftraggebers Ei n sicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt, die sich nach Einlegung der Berufung bei dem beschließenden Senat befinden. Die Klägerin hat gegenüber dem Antrag keine Bedenken erhoben; die Beklagte hat angemerkt, der Antr a g- steller möge aufgefordert werden, seinen Auftraggeber zu nennen, damit der Patentinhaber prüfen könne, ob er ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse habe. II. Dem Akteneinsichtsantrag ist stattzugeben. Nach § 99 Abs. 3 PatG gi lt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft. Danach ist die Einsicht in diese Akten lediglich von einem förmliche n Antrag, nicht jedoch auch von der Darlegung eines b e- rechtigten Interesses abhängig. Dies hat der Senat bereits im Jahr 2000 en t- schieden (Beschluss vom 17. Oktober 2000 X ZR 4/00, GRUR 2001, 143) und 1 2 - 3 - hieran hat er in ständiger Rechtsprechung festgehalte n (zuletzt Beschluss vom 27. Mai 2009 Xa ZR 162/07). Demnach ist dem Antragsteller Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsve r- fahrens zu gewähren. Ein schutzwürdiges Gegeninteresse hat die Beklagte nicht dargelegt. Sie hat sich nur pauschal darauf bezog en, dass sie ohne Kenntnis der vom Antragsteller vertretenen Partei nicht beurteilen könne, ob aus ihrer Sicht Gründe der Gewährung der Akteneinsicht entgegenstünden. Das genügt zur Darlegung eines Gegeninteresses auch vor dem Hintergrund dessen nicht, das s ihre Darlegungen mangels näherer Ausführungen der A n- tragsteller notwendig pauschal bleiben müssen. Keukenschrijver Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 Ni 28/09 (EU) - 3
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