BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 106/10 vom 19. Februar 2013 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richterin Mühlens , den Richt er Dr. Bacher, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Das Gesuch der Klägerin, den gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dipl. - Ing. E . wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird für unbegründet erklärt. Gründe: De r Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. I. Die Beklagte ist Inhaber in des europäischen Patents 601 554 (Streitpatent) , das ein Fernsehempfangsgerät mit einer Vorrichtung zur automatischen Senderpr o- grammierung betrifft. Die Klägerin ha t Nichtigkeitsklage erhoben. Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt . Im Berufungsverfahren hat der Senat Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und Prof. Dipl. - Ing. E . , Hochschule A . , zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat sein Gutachten im April 2012 vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 hat die Klägerin den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit a b- gelehnt. 1 2 3 - 3 - Die K lägerin macht geltend, die Besorgnis der Befangenheit ergebe sich da r- aus, dass der Sachverständige, wie der Klägerin erst jetzt bekannt geworden sei, schon vor der Erstellung des Gutachtens in Beziehungen zur Beklagten gestanden und dies dem Gericht und de r Klägerin verschwiegen habe. Die auf das Streitpatent gestützte Verletzungsklage sei von der I . GmbH & Co. KG, D . (im Folgenden: I . ) als Prozess s tandschafterin der Beklagte n erhoben worden. Die I . sei auch in zwei weiteren Verletzungsverfahren, die auf Patente der Beklagten gestützt und g e- gen die Klägerin gerichtet seien, als Prozess s tandschafterin der Beklagten tätig wo r- den. Die I . werde in diesen Verfahren von der gleic hen Kanzlei vertreten wie die Beklagte im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren. Der Sachverständige sei als Erfinder des europä ischen Patents 214 3 26 und der deutschen Patente 34 24 812 und 34 39 941 benannt , deren Anmelderin und Inhaberin die I . sei, was wohl auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der I . beruhe. Die Beklagte tritt dem Ablehnungsgesuch entgegen. II. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist nicht begründet, weil ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit nich t vorliegt. Nach § 406 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 42 ZPO kann ein Sachverständ i- ger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unpartei lichkeit zu rechtfertigen. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor . B ei de r gebotenen objektiven Betrachtung bestehen keine Umstände, die aus der Sicht der Klägerin Zweifel an der Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverstä n- digen begründen können. Zwar kann der Anschein nicht vollständiger Unvoreing e- nommenheit begründet sein, wenn der Sachverständige in einer wirtschaftlichen Verbindung zu einer der Parteie n steht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2007 X ZR 1/06 ; Beschluss vom 23. Oktober 2012 X ZR 137/09, GRUR 213, 100 Sachverständigenablehnung VI). Eine solche Verbindung ist hier jedoch nicht da r- getan. 4 5 6 7 8 - 4 - Es fehlt bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Sachve r- ständige mit der I . in geschäftlicher Beziehung stand. Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch bestätigt, dass er Miterfin der der drei von der Klägerin aufgeführten Patente war. Er hat zugleich erläutert, dass die Erfi n- dungen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut R . ( R . ), einer Forschungseinrichtung der öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten Deutschlands, Österreichs und der Schweiz gemacht wurden. Nach seiner Darstellung, deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Zweifel zieht, war sein Ansprechpartner in Bezug auf die damaligen Erfindungen allein der Paten t- anwal t des R . , während er mit der Vermarktung nichts zu tun gehabt habe. Danach liegt nahe, dass die Vereinbarung, durch die die I . die Inhaberschaft an den betref - fenden Patenten erlangte, zwischen ihr un d dem R . getroffen worden ist. Hinzu kommt, dass eine eventuelle Verbindung zwischen dem Sachverständ i- gen und der I . bereits seit längerer Zeit beendet ist. Die angeführten Schutzrechte, die in den Jahren 1984 und 1985 angemeldet wurden, sind seit etlichen Jahren au s- gelaufen. 9 10 - 5 - Der Sachverständige hat te nach alledem auch keine n Anlass, dem Gericht den betreffenden Sachverhalt anzuzeigen. Meier - Beck Mühlens Bacher Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.06.2010 - 5 Ni 28/09 (EU) - 11
Full & Egal Universal Law Academy