BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 10 6 /13 Verkündet am: 25. November 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver - handlung vom 25. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Ric h ter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Revision gegen das am 25. Juli 2013 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Ko s- ten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger begehren von der Beklagten als Reisevermittlerin Schaden s- ersatz nach Insolvenz des Reiseveranstalters. Nach Vermittlung durch die Bekl agte, ein in Deutschland ansässiges und über das Internet handelndes Reisebüro, buchten die Kläger am 14. Oktober 2011 bei dem niederländischen Reiseveranstalter S . B.V. eine Flusskreuzfahrt vom 8. bis 11. Dezember 2011 zum Preis von 244 r- son. Den Klägern wurde die Kopie eines Sicherungsscheins des niederländ i- schen Kundengeldabsicherers S . vorg e - legt. Auf die Rechnung und Reisebestät igung vom 19. Oktober 2011 zahlten die Kläger den auf sie entfallenden Reisepreis an die Beklagte. Der Reiseveransta l- ter geriet in finanzielle Schwierigkeiten, weshalb die gebuchte Reise nicht durchgeführt werden konnt e; k urz d a r auf meldete er Insolvenz a n. Die Kläger 1 2 - 3 - erhielten den gezahlten Reisepreis nicht zurück. Der Kundengelda b sicherer verweigerte eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung, aufgrund des mit dem Reiseveranstalter g e schlossenen Versicherungsvertrags sei s eine Deckungspflicht au f Reisen b e schränkt, die auf dem niederländischen Markt angeboten und a b geschlossen worden seien. Die beiden Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des nicht zurückgezahlten Reisepreises. Das Amtsgericht hat der Klage stat t- gegeben. Di e Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Ber u fungsgericht zugelassen en Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Abweisung der Klage we i ter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht aus § 651k Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 BGB verletzt, den Klägern eine Sicherheitsleistung nachzuweisen, bevor sie deren Zahlungen auf den Reis e preis entgegennahm. Grenzüberschreitend anbietende Veranstalter mit Sitz in den Mitglie d- staaten der Euro päischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraum s seien von den weitergehenden Pflichten zur Insolvenzsicherung nach den Vorschri f- ten des § 651k Abs. 1 bis 4 BGB freigestellt, wenn sie dem Reisenden eine Art. 7 der Richtlinie 90/314/EWG vom 13. Juni 199 0 über Pauschalreisen und § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechen de Sicherheit leisten . Dies entspr e che der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. F ür eine solche Sicherheit s- leistung genüge es jedoch nicht, eine abstrakte Deckung vorzusehen, die ledi g- lic h für in dem betreffenden Staat abgeschlossene Reiseverträge gre i fe. Das Sicherungsinstrument müsse das konkrete Risiko des in Deutschland ansäss i- 3 4 5 - 4 - gen Kunden erfassen. Nur wenn der Reisende tatsächlich geschützt sei, en t- spreche das ausländische Sicherungsmi ttel den Vorgaben gemäß Art. 7 der Richtlinie und den Anforderungen aus § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB. Es reiche j e- doch aus, die Sicherheitsleistung nachzuweisen, ohne einen Sich e rungsschein aus zu händigen . Diese Nachweispflicht gelte auch für den Reisevermitt ler, bevor er Za h- lungen auf den Reisepreis forder e oder ann ehme . Die Beklagte habe eine or d- nungsgemäße Sicherheitsleistung nicht ausreichend nachgewiesen. Es reiche nicht aus, sich vom Reiseveranstalter bestätigen zu lassen, dass eine Kunde n- geldabsicherung vorliege , denn der Vermittler sei selbst nachweispflic h tig. Auch ersetze das Wissen um die Existenz eines Sicherungsscheins nicht die Prüfung seiner uneingeschränkten Gültigkeit. Vielmehr hätte eine solche Prüfung durch Nachfrage beim Kundengeldabsicherer oder Abrufen seiner im Internet verö f- fentlichten Garantiebedingungen erfolgen können. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Sowohl der zwischen dem Reiseveranstalter und den Klägern abg e- schlossene Reisevertrag als auch der mit der Beklagten abgeschlossene Re i- severmittlungsvertrag unterliegen dem deutschen materiellen Recht. Für den Vertrag mit dem niederländischen Reiseveranstalter folgt dies gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom - I - VO dar aus , dass die Kl ä ger Verbraucher sind . 2 . Die Bekla gte schuldet den Klägern Ersatz für den aus der Zahlung des Reisepreises entstandenen Schaden, nachdem der Reiseveranstalter i n- solvent wurde und eine Rückzahlung ausblieb. Wie das Berufungsgericht z u- tre f fend erkannt hat, verletze die Beklagte ihre Pflicht aus § 651 k Abs. 4 in Ve r- bindung mit Abs. 5 Satz 2 BGB, indem sie Zahlungen auf den Reisepreis a n- nahm, ohne dass den Reisenden nachgewiesen worden war, dass der Reis e- 6 7 8 9 - 5 - veranstalter eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entspr e- chende Sicherheit g elei s tet hatte. a) Zur Sicherstellung der Erstattung des gezahlten Reisepreises und der in § 651k Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB genannten Aufwendungen im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters ist dem Reisenden das Bestehen einer Ku n- dengeldabsicherung vo r der Entgegennahme des Reisepreises auch dann nachzuweisen, wenn der Reiseveranstalter seinen Sitz in einem anderen Mi t- glied staat der Europäischen Union hat. In diesem Falle sind der Reiseveransta l- ter und der Reisevermittler nur von der Verpflichtung befr eit, einen dem Re i- senden verschafften unmittelbaren Anspruch gegen einen Kundengeldabsich e- rer durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausg e- stellten Bestätigung (eines Sicherungsscheins) nachweisen zu müssen (§ 651k Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 BGB) - vorausgesetzt, das anwendbare nationale Recht fordert eine solche Übergabe nicht für die Wirksamkeit der Sicherheit s- leistung. Die Verpflichtung zum Nachweis der Sicherungsleistung bleibt jedoch als solche unberührt. Mit der Möglichkeit, die Kundengeldabsicherung auch auf andere Weise erbringen und nachweisen zu können, soll der Reiseveranstalter, sofern dies das Recht des Staates seiner Hauptniederlassung gestattet, auf andere Formen der Sicherungsleistung und ihres Nachweises ausweichen kö n- n en, weil die Verschaffung eines dem deutschen Recht entsprechenden Sich e- rungsscheins im Hinblick auf die gegebenenfalls abweichenden Modalitäten auf dem heim i schen Reise - und Versicherungsmarkt des Reiseveranstalters mit einem erhöhten Aufwand verbunden se in kann. Auch dieser Nachweis dient gleichwohl dem Interesse, dem Kunden Beweissicherheit hinsichtlich der Inso l- venzabsicherung zu verschaffen, bevor dieser Zahlungen auf den Reisepreis leistet. Damit ist entgegen der Revision keine gegen Art. 56, 57 AEUV verst o- ßende Schlechterstellung von grenzüberschreitenden Tätigkeiten verbunden; vie l mehr werden solche Tätigkeiten durch die Möglichkeit, auf andere Formen 10 - 6 - der S i cherheitsleistung und ihres Nachweises ausweichen zu können, gerade erleic h tert. b) Die Si cherheitsleistung muss gewährleisten, dass gegenüber dem Reisenden im Insolvenzfall die Erstattungsleistungen nach § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht werden, und dem Reisenden muss eben dies nachgewiesen werden. Ein ordnungsgemäßer Nachweis muss daher zunäc hst erkennen la s- sen, dass die Kundengeldabsicherung die Rückzahlungsansprüche des Re i- senden tatsächlich und wir k sam abdeckt. Ein "Sicherungsschein", der nur den Nachweis für eine Absicherung der Rückzahlungsansprüche von Kunden e r- bringt, die auf einem ande ren nationalen Markt Reiseverträge abschließen, ist für den konkreten Reisenden ohne Bedeutung und erfüllt nicht die Anforderu n- gen einer Kundengeldabsich e rung gemäß § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB. Die vom Berufungsgericht festgestellte Vorlage der Kopie eine s Sich e- rungsscheins hätte deshalb allenfalls dann gegenüber den Klägern den Nac h- weis für eine Kundengeldabsicherung erbringen können, wenn sich daraus - in deutscher oder einer ande ren de m Reisenden leicht verständlichen Sprache (§ 10 BGB - InfoV) eine ver bindliche Erklärung des Absicherers ergab, auch die E r stattung des von den Klägern zu zahlenden Reisepreises abzudecken. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufung s gerichts entsprach die Kopie eines als "Sicherungsschein" bez eichneten Dok u ments nicht diesen Anforderungen, weil das Dokument eine Absicherung für Verträge, die nicht auf dem niederländischen Markt geschlossen wurden, nicht zum Au s- druck brachte. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Klägern eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 Satz 1 BGB entspr e chende Sicherheitsleistung nicht nachgewiesen hat, begegnet danach keinen rechtl i- chen Bedenken. c) Soweit die Revision anführt, die Beklagte habe vom Reiseveransta l- ter die Bestätigung erhalten, es be stehe eine Kundengeldabsicherung, ergibt 11 12 13 - 7 - sich auch daraus kein hinreichender Nachweis gegenüber den Klägern. M it der genannten Bestätigung wurden den Reisenden keine Beweismittel präsentiert. Da der Reiseveranstalter selbst gemäß § 651k Abs. 4 und 5 BGB na chwei s- pflichtig ist, reicht seine bloße Erklärung nicht aus, um den Reisenden die geb o- tene Beweissicherheit zu ve r schaffen. 3 . Die Beklagte hat demnach den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Zahlung des Reisepreises entstand, nachdem die im Re i- severtrag versprochene G e genleistung ausblieb. Dieser in Höhe des Reisepreises zu berechnende Schaden sersatz ist nicht aufgrund etwaiger - vom Berufungsgericht offen gelassene r - Ansprüche der Reisenden gegen den Kundengeldabsicherer des Reis everanstalters zu reduzieren. Sollten solche Ansprüche entgegen de m Wortlaut der von den Pa r- teien vorgetragenen Versicherungsbedingungen gleichwohl zugunsten der Kl ä- ger bestehen, ergäben sich daraus lediglich Ansprüche gegen einen Dritten zur Kompensation des Schadens. Mit solchen Ansprüchen könnte nur ein - hier nicht geltend gemachtes - Zurückbehaltungsrecht zur Leistung Zug um Zug g e- gen die Abtretung der Ansprüche analog §§ 255, 274 BGB begründet we r den; der Schadensersatzanspruch selbst wird dadurch wed er ausgeschlossen noch r e duziert (vgl. BGH , Urteile vom 20. November 1992 - V ZR 279/91, BGHZ 120, 261 unter I 2 b; vom 15. April 2010 - IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn. 35). 14 15 - 8 - III. Die Kostenfolge beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.11.2012 - 30 C 1637/12 (71) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 25.07.2013 - 2 - 24 S 3/13 - 16
Full & Egal Universal Law Academy