ECLI:DE:BGH:2017:211117UXIZR106.16.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL XI ZR 106/16 Verkündet am: 21. November 2017 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 522 Abs. 2 Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten e r- gebnislos eine Frist zur Erwiderung gesetzt worden ist. BGH, Urteil vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16 - OLG München LG Landshut - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 3. November 2017 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie di e Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. März 2016 im Koste n- punkt und insowe it aufgehoben, als das Berufungsgericht die B e- rufung der Kläger gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Lan d- gerichts Landshut vom 24. September 2015 den Antrag betreffend zurückgewiesen hat , die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 34.157,44 en hieraus in Höhe von fünf Prozentpun k- ten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu bezahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger nehmen die Beklagte auf Erstattung einer " Vorfälligkeitsen t- schädigung " und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserk lärung en in A n- spruch. 1 - 3 - Di e Kläger schlossen am 15. April 2009 mit der Beklagten durch Pr ä- senzgeschäft einen Verbraucherdarle hensvertrag über 318.000 . Dem Darl e- hensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt: 2 - 4 - Auf Wunsch der Kläger wurde das Da rlehen zum 1. August 2013 gegen eine " Vorfälligkeitsentschädigung " in Höhe von 34.157,44 vorzeitig abgelöst . Mit Schreiben ihres am 26. Januar 2015 mandatierten vorinstanzlichen Pr o- zessbevollmächtigten vom 27. Januar 2015 widerriefen die Kläger ihre auf A b- schluss des Darlehensvertrags gerichtete n Willenserklärung en . Ihre Klage auf Erstattung der " Vorfälligkeitsentschädigung " nebst Zinsen und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten h at das Landgericht abgewiesen. Auf d ie dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Verfügung des Vorsitzenden vor Bestimmung einer Berufungserwiderungsfrist und Ei n- gang einer Berufungserwiderung einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt. Nach Vorlage der Berufungserwiderung und Ablauf der den Klägern in der Hi n- weisverfügung gesetzten Frist hat es die Berufung durch einstimmigen B e- schluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene R e- vision der Kläger, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfo l- gen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersich t- lichen Umfang Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, die Widerrufsbelehrung habe die Kläger zutreffend über 3 4 5 6 - 5 - die Bedingunge n unterrichtet, von denen das Anlaufen der Widerrufsfrist a b- hängig gewesen sei. Da der D arlehensvertrag als Präsenz geschäft zustande gekommen sei, sei die zur Beschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gebrauchte Wendung " die Vert ragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsa n- trags " hinreichend deutlich gewesen. II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in e i- nem wesentlichen Punkt nicht stand. 1. Im Gegensatz zu r Rechtsauffassung der Revision genügt die ang e- fochtene Entscheidung allerdings den Anforderun gen, die § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO an die Entscheidung des Berufungsgerichts stellen, so dass der Zurückweisungsbes chluss nicht von Amts w egen aufzuh e- ben ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2016 V ZR 4/16, juris Rn. 10). Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO bzw. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO müssen aus dem Berufungsurteil bzw. dem Zurückweisungsbeschluss die tatsächlichen Gru ndlagen, von denen das Berufungsgericht ausgegangen ist, ersichtlich sein. Dabei reicht für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach - und Streitstandes gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Bezugnahme auf die tatsächlichen Festste llungen in dem angefochtenen Urteil nebst einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und der zumindest sin n- gemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge ( st. Rspr., vgl. nur BGH, Urtei le vom 26. Februar 2003 VIII ZR 262/02, BG H Z 154, 99, 100 f . , vo m 21. September 2016 VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 6 und vom 9. Dezember 2016 V ZR 231/15, NJW - RR 2017, 653 Rn. 4). 7 8 9 - 6 - Dem wird der Zurückweisungsbeschluss gerecht. Er enthält einen als Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen zu verstehend en Hinweis auf das Urteil des Land gerichts und Ausführungen zum weiteren Vortrag der Kläger in der Berufungsinstanz. Das Berufungsgericht hat außerdem festgehalten, die Kläger verfolgten mit ihrer Berufung " ihre erstinstanz l ichen Anträge vo llumfän g- lich " we iter. Das entspricht einer sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsa n- träge. 2. D as Berufungsgericht hat den Zurückweisungsbeschluss entgegen der Rüge der Revision auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft erlassen , weil es einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor Eingang der Berufungserw i- derung erteilt hat. Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nach dem Wortlaut der Vo r- schrift nicht voraus, dass eine Berufungserwiderung eingegangen oder dem Berufungsbeklagten ergebnislos eine Frist zu r Erwiderung gesetzt worden ist ( vgl. OLG Celle, OLGR 2003, 359, 361; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25. November 2013 18 U 1/13, juris Rn. 23; OLG München, Beschluss vom 22. Oktober 2008 7 U 3004/08, juris Rn. 9; OLG Oldenburg, NJW 2002, 3556 f.; MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 5. Aufl., § 522 Rn. 22 und 30; Ball in Musielak/Voit , ZPO, 14. Aufl., § 522 Rn. 2 7 a.E.; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 522 Rn. 61; Wulf in Vorwerk/Wolf, ZPO, 26. Edition [Stand: 15. September 2017], § 522 Rn. 21 a.E.; Wieczorek/Sc hütze / Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 522 Rn. 80; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 31; a.A. OLG Koblenz, NJW 2003, 2100, 2102 ; E . Schneider, NJW 2003, 1434 f.; Saenger/Wöstmann, ZPO, 7. Aufl., § 522 Rn . 14 ). Aus der Gesetzgebungsg e- schichte ergibt sich nic hts anderes (vgl. BT - Drucks. 14/4722, S. 97 ). 10 11 12 - 7 - 3. Mit ihrer Behauptung, das Berufungsgericht habe durch einen unkl a- ren Verweis in der Hin weisverfügung des Vorsitzenden auf andere obergerich t- liche Entscheidungen g egen § 547 Nr. 6 ZPO verstoßen , legt die Revision den absoluten Revisionsgrund einer unzureichenden Begründung des Zurückwe i- sungsbeschlusses nic ht in einer § 557 Abs. 3 Satz 2 , § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO genügenden Weise dar (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2005 XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 785 f.) . 4. Der Zurückweisungsbeschluss hält aber einer inhaltlichen Überprüfung nicht stand (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff.) . Wie der Senat nach seinem Erlass entschieden hat (Se natsurteil vom 21. Februar 2017, aaO, Rn. 17 ), kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung hier nach § 495 BGB und § 355 Abs. 2 BGB in der nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht anhand des nicht in der Wide r- rufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert wer den . Da die Beklagte , die das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der vom 1. April 2008 bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung nicht verwandt hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 R n. 20 ff.) und sich mithin nicht auf die Gesetzlichkeitsf iktion dieses Musters berufen kann, die Klä ger nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben belehrt hat, war die Wide r- rufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Januar 2015 noch nicht abgelaufen. 13 14 - 8 - III. Der Zurückweisungsbeschluss unterliegt in soweit der Aufhebung, als das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zur " Vorfälligkeitsentschädigung " bestätig t hat (§ 562 ZPO). Insoweit stellt er sich auch nicht aus a nderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Anderes gi lt allerdings, soweit die Kläger von der Beklagten Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verl angen. Insoweit steht ihnen, wie der Senat mit Urteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2 017, 906 Rn. 23 ff., 34 f. ) näher ausgeführt hat, unte r keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu. IV. Soweit das Berufungsgericht die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts zur " Vorfälligkeitsentschädigung " bestätig t hat, ist die Sache nicht zur Endentsc heidung reif (§ 5 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Insbesondere kann der Senat einer Würdigung der konkreten Umstände nach Maßgabe des § 242 BGB, zu der zuvörderst der Tatrichter berufen ist, nicht vorgreifen. Das Berufungsgericht wird sich folglich mit dem Einwand der Beklagten zu befassen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts der Kläger habe § 242 BGB entgegen gestanden (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 f. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 XI ZR 482/15, BG HZ 212, 207 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 XI ZR 365/16, juris Rn. 8 ). 15 16 17 18 - 9 - Außerdem wird das Berufungsgericht bei der Entscheidung über den ge l- tend gemachten Zinsanspruch das Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) zu den Voraussetzungen des Verzugs des Rückgewährschuldners zu beachten haben. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Land shut, Entscheidung vom 24.09.2015 - 24 O 1194/15 - OLG München, Entscheidung vom 02.03.2016 - 19 U 3979/15 - 19
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