ECLI:DE:BGH:2017:120917UXZR106.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS URTEIL X ZR 10 6 /16 Verkündet am: 12. September 2017 Anderer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver han d- lung vom 12. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier Beck, die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher sowie die Richteri n- nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 28. Oktober 2016 ve r- kündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. Auf die Beru fung der Kläger wird das am 17. Februar 2016 ve r- kündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf abgeändert. Die B e- klagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400 nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ü ber dem Basiszinssatz ab dem 4. Dezember 2014 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger verlangen vo n de m beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspät ung Ausgleichsleistungen entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützung sleistungen für Flu g- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Ve r- spätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 296/91 (Fluggastrechteverordnung oder FluggastrechteVO). Die Kläger buchten bei der Beklagten je eine n Platz für den Flug mit d e- ren Flugnummer A . am 25. Juli 2014 von Düsseldorf nach Nador ( Marok - ko ) . Der Flug wurde unter dem IATA - Code der Beklagten, jedoch mit einem Flugzeug durchgeführt, d as die Beklagte bei dem spanischen Luftfahrtunte r- nehmen S . aufgrund einer " Wet - Lease - Vereinbarung " angemietet hatte , nach der S . auch die Besatzung zu stellen hatte . In der Buchungs - bestätigung ist allein die Beklagte als Luftfahrtunternehmen ausgewiesen. Der Flug erreichte Nador mit einer Verspä tung von mehr als sieben Stunden. abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die in den Vor - i nstanzen gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat Erfolg. Da die Beklagte im Termin zur mündl i- chen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruh t aber nicht auf der Säumnis, 1 2 3 4 - 4 - sondern auf einer umfassenden Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.; Versäumnisur teil vom 20. Mai 2014 X ZR 134/13, NJW 2014, 2955 Rn. 4). I. Das Berufungsgericht hat angenomme n, dass die Beklagte nicht pa s- sivlegitimiert sei. Es liege ein " Wet - Lease " vor, bei dem eine Fluggesellschaft zur Durchführung von Linienflügen das im Eigentum einer anderen Fluggesel l- schaft stehende Fluggerät samt Personal über einen längeren Zeitraum anm i e- te. Bei solchen Vereinbarungen bleibe die technische bzw. operationelle Ve r- antwortung (d. h. Treibstoff, Landegebühren, Versicherung, Wartung) beim Vermieter. Lediglich die wirtschaftliche Verantwortung (d. h. die Kapazitätsau s- lastung) werde von dem Miet er übernommen. Der Vermieter mit seinem Pers o- nal vor Ort am Flughafen sei am besten in der Lage, den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 FluggastrechteVO nachzukommen und deshalb allein als ausfü h- rendes Luftfahrtunternehmen anzusehen. II. Diese Ausführunge n halten einer revisions rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist passivlegitimiert. 1. Die Fluggastrechteverordnung gilt für den betroffenen Flug unabhä n- gig von dem auf den Beförderungsvertrag anwendbaren Recht. Die Verordnung enthält eine e igenständige Regelung ihres räumlichen Anwendungsbereichs (Art. 3 Abs. 1 FluggastrechteVO). Diese Regelung setzt die Verordnung, soweit deren Anwendungsbereich reicht, auch gegenüber einem durch die Rom - I - VO berufenen Vertragsstatut eines Drittstaates durc h (Mankowski, Rechtswahlkla u- seln in Luftbeförderungs - AGB auf dem Prüfstand, RRa 2014, 118 (123) mwN; Magnus in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 5 Rom - I - VO Rn. 17 f.). 2. Schuldnerin des Ausgleichsanspruchs ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Flugg astrechteVO das ausführende Luftfahrtunternehmen. Das ist nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO das Luftfahrtunternehmen, 5 6 7 8 - 5 - das im Rahmen eines Vertrages mit dem Fluggast oder im Namen einer and e- ren juristischen oder natürlichen P erson, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen b e- absichtigt. 3. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung wird ein Flug, wenn das eing e- setzte Flugzeug nebst Besatzung von einem Dritten (Vermie ter) vertraglich überlassen worden ist ( " Wet - Lease " ), grundsätzlich nicht vom Vermieter, so n- dern vom Mieter durchgeführt. a) Das für die Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens w e- sentliche Merkmal " einen Flug durchführen " ist nach der Systemat ik der Flu g- gastrechteverordnung im Lichte der Erwägungsgründe auszulegen. Nach Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO sollten im Sinne einer wir k- samen Anwendung der Verordnung die durch diese geschaffenen Verpflichtu n- gen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durc h- führt (...), " und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luf t- fahrzeug oder mit einem mit oder ohne Besatzung gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird " . In der dänischen, englischen, fra n- z ösischen, portugiesischen und finnischen Fassung der Verordnung wird dabei für den Fall eines mit Besatzung gemieteten Luftfahrzeugs ausdrücklich der Begriff " wet lease " verwendet. Der Erwägungsgrund greift dabei das Merkmal " einen Flug durchführen " aus der Definition in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO auf, ohne es umfassend zu erläutern. Er offenbart jedoch im Rahmen der angeführten Beispiele, dass nach den der Verordnung zugrunde liegenden Vorstellungen ein Luftfahrtunte r- nehmen einen Flug durchführen kann, ohne ein eigenes Flugzeug oder eigenes Flugpersonal einzusetzen, sich beides vielmehr auf Grund einer " Wet - Lease - Vereinbarung " beschaffen und gleichwohl selbst als ausführendes Luftfahrtu n- ternehmen den Pfl ichten nach der Fluggastrechteverordnung unt erliegen kann. 9 10 11 12 - 6 - b) Dieses Verständnis entspricht dem mit der Verpflichtung gerade des ausführenden Luftfahrtunternehmens erklärtermaßen verfolgten Zweck einer wirksamen Anwendung der Verordnung. Die Entstehungsgeschichte der Verordnung verdeutlicht, w ie dieser E f- fektivitätsgedanke zu verstehen ist. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vo m 21. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. C 103 E vom 30. April 2002, S. 225) sollte die Verordnung unmittelbar nur für das mit einem Fluggast ve r- traglich verbundene Luftfahrt - und Reiseunternehmen gelten (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Vorschlags). Nachdem das Parlament vorgeschlagen hatte, die Pflichten nach der Verordnung in bestimmten Fällen auch auf ein von diesem Unternehmen beauftragtes Betriebsunternehmen auszudehne n (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 gemäß Standpunkt des Europäischen Parlament s vom 24. Oktober 2002, ABl. EU Nr. C 300 E vom 11. Dezember 2003, S. 557, 560), verwies die Kommission auf die mit einer geteilten Zuständigkeit einhergehenden Ung e- wissheiten (Geänderter V orschlag der Kommissio n vom 4. Dezember 2002, ABl. EU Nr. C 71 E vom 25. März 2003, S. 188, 191). Die Regelung, die sämtl i- che Verpflichtungen gegenüber den Fluggästen allein dem ausführenden Luf t- fahrtunternehmen auferlegt, wurde vom Rat vorgeschlagen, weil dieses au f- grund seiner Präsenz auf den Flughäfen in der Regel am besten in der Lage sei, die Verpflichtungen zu erfüllen (Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 27/ 2003 vom 18. März 2003, ABl. EU Nr. C 125 E vom 27. Mai 2003, S. 63, 70). Die ge l- tende Regelung be ruht demnach auf der Vorstellung, dass die Durchführung eines Fluges in der Regel mit einer tatsächlichen Anwesenheit vor Ort verbu n- den ist, die es dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ermöglicht, den Flu g- gast entsprechend d en Vorgaben der Fluggastrechtev erordnung zu unterstü t- zen. Mit einer solchen Anwesenheit vor Ort ist die Stellung des Vermieters im Rahmen einer " Wet - Lease - Vereinbarung " nicht verbunden. Die vom Ber u- fungsgericht angenommene und als technische bzw. operationelle Verantwo r- tung bezeichne te Zuständigkeit des Vermieters für Treibstoff, Landegebühren, 13 14 15 - 7 - Versicherung und Wartung des vermieteten Flugzeugs verschafft diesem weder einen direkten Kontakt zu den Fluggästen noch die tatsächliche Möglichkeit, die in der Fluggastrechteverordnung vorges ehenen Leistungen zu erbringen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO genan n- ten Unterstützungsleistungen (wahlweise Erstattung der Flugscheinkosten und Rückflug zum ersten Abflugsort zum frühestmöglichen Zeitpunkt ode r anderwe i- tige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum fr ü- hestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes) und die in Art. 9 Abs. 1 und 2 FluggastrechteVO genannten B e- treuungsleistungen (Mahlzei ten und Erfrischungen in angemessenem Verhäl t- nis zur Wartezeit, Hotelunterbringung und Beförderung zwischen dem Flugh a- fen und dem Ort der Unterbringung; Angebot , unentgeltlich Telefonate führen oder Telexe oder Telefaxe oder Email s versenden zu können). Umgekehrt erfordert die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Mieter obliegende Kapazitätsauslastung, die nicht nur die Vermark t ung, sondern auch die Organisation des Fluges im Verhältnis zu den Fluggästen u m- fasst, regelmäßig eine Präsenz auf dem Flughafen, die den Mieter in die Lage versetzt, die vorgesehenen Unterstützungsleistungen zu erbringen. Dass gleichwohl der Vermieter im Regelfall am besten in der Lage sein soll, den Verpflichtungen nach Art. 8 und 9 FluggastrechteVO adäquat nachz u- kommen, kann nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass der Ve r- mieter mit seinem Personal vor Ort am Flughafen sei. Eine etwaige Präsenz des Vermieters am Flughafen wäre nach der vom Berufungsgericht selbst a n- genommenen Rollenverteilung keine notw endige Folge der im Rahmen der " Wet - Lease - Vereinbarung " übernommenen Aufgaben. Insgesamt erscheint es daher gerade unter dem Gesichtspunkt einer wirksamen Anwendung der Verordnung folgerichtig, dass Erwägungsgrund 7 FluggastrechteVO annimmt, dass ein L uftfahrtunternehmen auch dann die ta t- sächliche Beförderungsleistung erbringt und damit als ausführendes Luftfahr t- 16 17 18 - 8 - unternehmen anzusehen ist, wenn es dafür ein Luftfahrzeug und eine Besa t- zung einsetzt, die ihm ein andere s Luftfahrtunternehmen aufgrund einer " Wet - Lease - Vereinbarung " zur Verfügung gestellt hat (AG Frankfurt, Urteil vom 29. März 2012 31 C 2809/11 (78), RRa 2012, 235 Rn. 48; LG Kornneuburg, Urteil vom 19. Juni 2015 22 R 516/15b, RRa 2017, 158 f.). c) Die in diesem Sinne nach Systematik, En tstehungsgeschichte und Zweck der Fluggastrechteverordnung eindeutige Auslegung der Definition des ausführenden Luftfahrtunternehmens in Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO wird durch die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rat es vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftl i- chen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine B e- triebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftf ahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (VO 2111/2005) nicht in Frage gestellt. Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung verweist auf eine selbst im Lin i- enflugverkehr bestehende " Branchenpraxis, etwa im Falle des Wet - Lease oder Code - Sharing, dass das Luftfahrtunternehmen, das den Flug unter seinem N a- men verkauft hat, diesen nicht tatsächlich durchführt " . Vor diesem Hintergrund verpflichtet Art. 11 VO 2111/2005 den Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, die Flug gäste unabhängig vom genutzten Buchungsweg bei der Buchung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zu unte r- richten. Der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist in Art. 2 Buchst. e VO 2111/2005 ebenso definiert wie in Art. 2 Buchst. b Fluggas t- rechteVO. Aus dem übereinstimmenden Wortlaut der Definitionen folgt nicht, dass der Begriff des ausführenden Luftfahrtunternehmens in den beiden Ve r- ordnungen in jeder Hinsicht deckungsgleich verwendet wird. Die beiden Defin i- tionen stehen im Gesamtzusammenhang der jeweiligen Verordnung und sind wie alle unionsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Zusamme n- 19 20 21 - 9 - hanges und de s Ziel s der jeweiligen Regelung auszulegen (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C 402/07, RRa 2009, 282 Rn. 41 Sturgeon ). Während Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO im Lichte von Erwägungsgrund 7 Fluggas t- rechteVO und des darin genannten Ziels einer wirksamen Anwendung der Fluggastrechte zu lesen ist, kann Art. 2 Buchst. e VO 2111/2005 nur vor dem Hintergrund des vorrangigen Zwecks dieser Verordnung, einen hohen Schutz der Fluggäste vor Sicherheitsrisiken zu gewährleisten (Erwägungsgrund 1 VO 2111/2005), verstanden werden. Dies kann dazu führen, dass die beiden Defin i- tionen trotz des gleichlautenden Wortlauts in Te ilbereichen voneinander abwe i- chen . So verhält es sich bei der Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunte r- nehmens in den Fällen des " Wet - Lease " , in denen nicht der Wortlaut der Defin i- tion in Art. 2 Buchst. e VO 2111/2005, sondern der nur für diese Verordn ung vorrangige Gesichtspunkt der Flugsicherheit es nahelegt, den insbesondere auch für die Wartung verantwortlichen Vermieter als ausführendes Luftfahrtu n- ternehmen im Sinne der Verordnung 2111/2005 anzusehen. Vor diesem Hi n- tergrund ist es folgerichtig , das s Erwägungsgrund 13 dieser Verordnung das " Wet - Lease " als einen Fall betrachtet, in dem der das eingesetzte Flugzeug nebst Besatzung anmietende Vertragspartner des Fluggastes den Flug nicht selbst durchführt. Da diese Betrachtungsweise entscheidend auf der siche r- heitsbezogenen Zielsetzung der Verordnung 2111/2005 beruht, stellt sie die abweichende Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunternehmens durch die Fluggastrechteverordnung, für die eine effektive Erfüllung der den Fluggästen eingeräumten Ansprüche i m Vordergrund steht, nicht in Frage. Die d anach in Fällen des " Wet - Lease " unterschiedliche Bestimmung des ausführenden Luftfahrtunterne hmens hat allerdings zur Folge, dass die in Art. 11 VO 2111/2005 vorgesehene Unterrichtung des Fluggastes über die Ide ntität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (anders als in den Fällen des Code - Sharing, vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 2009 Xa ZR 132/08, NJW 2010, 15 22 Rn. 11 aE) diesem nicht die Wahrnehmung seiner Fluggastrechte 22 23 - 10 - ermöglicht. Vielmehr kann die nach Art. 11 VO 2111/2005 gebotene Mitteilung des Namens des Vermie ters als " ausführendes Luftfahrtunternehmen " den Fluggast dazu verleiten, den Vermieter nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch zu nehmen, obwohl dieser insoweit nicht passivlegitimi e rt ist. Dies ist nach den Vorgaben der Verordnung 2111/2005 hinzunehmen, weil sie dem Schutz vor Sicherheitsrisiken den Vorrang vor allgemeinen Erfordernissen des Verbraucherschutzes einräumt (Erwägungsgrund 1). In derartigen Fällen ist jedoch der Miet er des eingesetzten Flugzeugs in seiner Eigenschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Flu g- gastrechteverordnung verpflichtet, den Fluggast im Rahmen des schriftlichen Hinweises gemäß Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO, der dem Fluggast die wir k- same Wahrnehmung seiner Rechte ermöglichen soll (Erwägungsgrund 20 FluggastrechteVO) konkret darüber zu belehren, dass er selbst Schuldner etw a- iger Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 X ZR 35/15, RRa 20 17, 183, 186 Rn. 22). Wenn dem Flu g- gast bereits eine - im Hinblick auf die Fluggastrechte möglicherweise irrefü h- rende - Information nach Art. 11 VO 2111/2005 erteilt worden ist, muss d ies er Hinweis nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO durch das Luftfahrtun ternehmen, das den Flug auf der Grundlage einer " Wet - Lease - Vereinbarung " mit einem gemieteten Luftfahrzeug durchgeführt hat, im Falle einer Nichtbeförderung, A n- nullierung oder erheblichen V erspätung (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C 402/07, RRa 2009, 282 Rn. 69 Sturgeon) unaufgefordert gegenüber dem Fluggast erteilt werden, damit er seinen Zweck erfüllen kann. d) Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Unio n ist nicht veranlasst. U nter Berücksichtigung anderer Sprachfa s- sungen, des Zwecks und der Entstehungsgeschichte der Fluggastrechteveror d- nung bestehen keine Zweifel an deren Auslegung im vorgenan nten Sinne (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 C.I.L.F.I.T.). 24 25 - 11 - III. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 BGB in der Sache selbst en t- scheiden, weil der im Berufungsurteil tatbestandlich festgestellte Sachverhalt eine verwertbare tatsächliche Grundlage für eine rechtliche Beurteilung bietet und ein anderes Ergebnis auch bei einer Zurückverweisung der Sache nicht möglich erscheint (BGH, Urteil vom 12. November 2009 Xa ZR 76/07, NJW 2010, 1070, Rn. 8). 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c FluggastrechteVO Anspruch auf Ausgleichsleistungen. a) Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für den von der B e- klagten durchgeführten Flug. b) Einer Annullierung im Sinne von Art. 5 FluggastrechteVO steht es gleich, wenn Fluggäste infolge einer Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der gep lanten Ankunftszeit erreichen (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 C - 402/07, RRa 2009, 282 Rn. 69 Sturgeon/Condor). Im Streitfall erreichten die Kläger ihr Endziel Nador mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden. c) Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO steht auf Grund der hier vorliegenden Flugentfernung von mehr als 1.500 km jedem Kläger ein Au s- 2. Der Zinsansp ruch folgt aus Art. 255, 259 marokkanisches Obligation s - und Vertragsgesetz . a) Der Beförderungsvertrag zwischen den Parteien unterliegt nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Rom - I - VO marokkanischem Recht. (1) Eine Rechtswa hl haben die Parteien nicht vorgetragen . (2) Einer Anwendung des Rechts der Niederlande, in denen die Kläger ausweislich der Buchungsbestätigung bereits be i Vertragsschluss (Art. 19 26 27 28 29 30 31 32 33 34 - 12 - Abs. 3 Rom - I - VO) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Rom - I - VO steht entgegen, dass dort weder Abgangs - noch Besti m- mungsort des gebuchten Fluges lagen. (3) Damit ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 1 Rom - I - VO das Recht Marokkos maßgeblich. Dort hat die Beklagte ausweislich der Klageschrift ih re Hauptverwaltung. Auf etwaige Agenturen (Art. 19 Abs. 2 Rom - I - VO) in Deutsc h- land oder den Niederlanden kommt es nicht an, weil die Kläger nicht dargelegt haben, dass solche Agenturen am Vertragsabschluss beteiligt oder für die Ve r- tragserfüllung verantwor tlich waren. b) Nach Art. 259 marokkanisches Obligation s - und Vertragsgesetz hat der Gläubiger im Verzugsfall Anspruch auf Schadensersatz. Aus Art. 255 m a- rokkanisches Obligations - und Vertragsgesetz ergibt sich, dass die Verzugszi n- sen ab dem Tag laufen, an welchem dem Schuldner eine schriftliche Mahnung zugeht (Cass. Civ. vom 10. Februar 1959, Gaz. Trib. Maroc vom 10. Juni 1959, S. 61, zitiert nach der am 12. September 2017 auf der Internetseite des maro k- kanischen Schatzamtes ( www. ) verfügbaren kommentiert en franz ö- sischen Fassung des Obligations - und Vertragsgesetzbuchs). Der gesetzliche Zinssatz nach marokkanischem Recht beträgt 6 % (Art. 1 der Verordnung über die gesetzlichen Zinssätze in Zivil - und Handelssachen und die Höchstgrenze für verei nbarte Zinssätze vom 9. Oktober 1913 in der Fassung der Verordnung vom 16. Juni 1950, ABl. vom 14. Juli 1950, S. 931 , Generalsekretariat der R e- gierung, ). Die Beklagte ist durch die vorgerichtlic he Zahlungsaufforderung vom 19. November 2014 in Verzug geraten. Die Verurteilung ist gemäß § 308 Abs. 1 ZPO auf die beantragte Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 4. Dezember 2014 zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob sich die Rechtshängigkeitszinsen ebenfalls nach marokkanischem Recht oder nach deutschem Recht als lex fori richten (für Anwendung der lex fori OLG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2013 35 36 37 - 13 - 3 U 209/12, juris Rn. 27; P rell, Der Anspruch auf Prozesszinsen nach deu t- schem Recht bei Vorliegen eines ausländischen Vertragsstatuts, JR 2012, 179; für Anwendung des Vertragsstatuts OLG München, Urteil vom 25. März 2013 15 U 458/14, juris Rn. 87 f.). IV. Die Kostenentscheidun g beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 38 - 14 - Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von z wei Wochen ab der Z u- stellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einz u- legen. Meier - Beck Grabinski Bacher Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2016 - 54 C 176/15 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2016 - 22 S 90/16 -
Full & Egal Universal Law Academy