BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 106/99 vom 30. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. März 1999 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 265.871 (bis 520.000 DM). Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Insbesondere ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu bea n - standen, daß die vertragliche Auswechslung eines Mieters in einem Mietve r - trag, der wegen seiner Laufzeit der Schriftform des § 566 BGB a.F. bedarf, ebenfalls diese Schriftform erfordert, wenn die Laufzeit erhalten bleiben soll. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom - 3 - 17. September 1997, XII ZR 296/95, NJW 1998, 62). Entgegen der Meinung der Revision bedarf diese Rechtsprechung keiner Änderung im Hinblick auf die Erwgungen des XI. Senats im Urteil vom 8. Dezember 1992, BGHZ 121, 1, wonach der Schuldbeitritt zu einem konstitutiven Schuldanerkenntnis die Form des § 781 BGB nicht erfordert. Denn die beiden Vorschriften verfolgen jeweils einen anderen Schutzzweck: § 781 BGB dient der Rechtssicherheit durch Schaffung klarer Beweisverhltnisse unmittelbar zwischen Glubiger und Schuldner (vgl. BGHZ 121, 1, 5). Auf die Einhaltung der Form kann daher ve r - zichtet werden, wenn ein Dritter dem Anerkenntnis beitritt. Die Formvorschrift des § 566 BGB a.F. bezweckt hingegen den Schutz eines Dritten, der an der Begrndung des Schuldverhltnisses, in das er eintritt, nicht beteiligt war. Sie soll dem in den Mietvertrag gemû § 571 BGB a.F. eintretenden Grundstc k - serwerber die Möglichkeit verschaffen, sich ber den Umfang und Inhalt der auf ihn bergehenden Verpflichtungen zuverlssig zu unterrichten (vgl. BGHZ 72, 394, 399). Ein Neumieter muû daher - entgegen der Meinung der Revision - in der Lage sein, dem Erwerber eine Urkunde vorlegen zu können, aus der sich - in Zusammenhang mit einem zwischen Altmieter und Vermieter geschloss e - nen schriftlichen Vertrag - seine Mieterstellung gegenber dem Vermieter e r - gibt (vgl. Senatsbeschluû vom 17. September 1997 aaO S. 62). Das Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klgerin gegen den Beklagten auf Nutzungsentschdigung aus § 557 BGB a.F. mit der Begrndung verneint, der Beklagte halte, obwohl er das Inventar in den Gas t - sttten zurckgelassen habe, der Klgerin die Rumlichkeiten nicht im Sinne der genannten Bestimmung vor, weil diese von der Fortsetzung des Mietve r - hltnisses ausgehe. Dies entspricht stndiger Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1960, 909, 910; WM 1963, 172, 173; WM 1973, 383; NJW 1983, 112). Das Berufungsgericht brauchte auch nicht zu prfen, ob der Klgerin eine Nu t - - 4 - zungsentschdigung nach bereicherungsrechtlichen Grundstzen zusteht, da der Beklagte die Rumlichkeiten nach den Feststellungen des Berufungsg e - richts ab Beendigung des Mietverhltnisses nicht als Gaststtte nutzt und die Klgerin keine konkreten Umstnde dargelegt hat, aus denen sich eine sonst i - ge ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten ergeben knnte. Hahne Weber -Monecke Wag e - nitz Ahlt Vézina
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