BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 1/07 vom 30. Januar 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning am 30. Januar 2008 beschlossen: Dem Patentrechercheur G. V. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 1/07 gew344hrt mit Ausnahme der Seiten 5 - 10 des zu den Akten des Bundespatentgerichts ge-reichten Schriftsatzes der Patentanw344lte T. vom 25. April 2006 nebst Anlagen T 13, T 14 und T 16 sowie mit Aus-nahme der Anlage B 4 des zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Schriftsatzes der Patentanw344lte K. vom 12. Oktober 2006. Gr374nde: Dem Antrag des Antragstellers auf Gew344hrung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Ein-schr344nkung zu entsprechen. 1 - 3 - Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grunds344tzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, f374r wen um Akten-einsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). 2 Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, durch die Gew344hrung von Ak-teneinsicht k366nnten Dritte Einblick in die im Beschlusstenor genannten Anlagen erhalten und sich bei 366ffentlichen Ausschreibungen von Kommunen und Ge-meinden einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungsverfahren gef374hrt wird, der Gew344hrung von Ak-teneinsicht nicht schlechthin entgegen. Hinweise auf ein laufendes Verlet-zungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grunds344tzlich der freien Akteneinsicht (Sen.Beschl. v. 27.6.2007 - X ZR 56/05, Akteneinsicht XVIII, GRUR 2007, 133). Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens k366nnen jedoch ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verlet-zungsprozess angegriffene und dort technisch n344her erl344uterte Ausf374hrungs-form einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschr344nkte Akteneinsicht of-fenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausf374hrungen zum Schutzumfang des Klagepatents k366nnen ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen wer-den (vgl. Benkard/Sch344fers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., 247 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., 247 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Wie die Beklagte dargelegt hat, handelt es sich bei den Ausf374hrungen in dem von der Akteneinsicht ausgenommenen Schriftsatz und den genannten Anlagen um eine Sonderform eines Schachtbauelements, so dass dem Interes-se, die Ausf374hrungen in dem Schriftsatz und die Zeichnungen der genannten 3 - 4 - Anlagen von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abge-sprochen werden kann (vgl. auch Sen.Beschl. v. 27.6.2006, aaO). Melullis Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.11.2006 - 3 Ni 31/05 -
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