BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/00 Verkündet am: 18. September 2001 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 18. September 2001 durch die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarlndischen Oberlandesgerichts vom 19. Mrz 1998 au f - gehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsg e - richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien befassen sich u.a. mit der Planung und Verlegung von Rohrleitungen. Die Klgerin verlangt von der Beklagten Werklohn für geleistete Arbeiten. Die Beklagte wurde von der L. AG mit der Planung und Herstellung von Rohrleitungen für eine Müllverbrennungsanlage betraut. Für die Ausfü h - - 3 - rung der geplanten Arbeiten zog sie die Klgerin als Subunternehmerin heran. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen verlangte die Klgerin whrend der Ausfhrung der Arbeiten in Abhngigkeit von deren Fortschritt von der B e - klagten Abschlagszahlungen, die diese zunchst erbrachte. Nachdem zw i - schen den Parteien Streit ber die Berechtigung der Forderungen der Klgerin entstanden war, beglich die Beklagte deren Forderungen zunchst unter Vo r - behalt und stellte schließlich ihre Zahlungen ein. Im Verlauf einer u.a. mit Blick auf diese Zahlungseinstellungen gefhrten Besprechung der Parteien vom 7. Juli 1993 kamen diese berein, daß die B e - klagte der Klgerin zum Ausgleich smtlicher Forderungen aus dem Auftrag einen Restbetrag von 125.000 hfl zahlen sollte. Mit dieser Zahlung sollten alle Leistungen der Klgerin sowie etwaige Gegenforderungen der Beklagten vollen Umfangs abgegolten werden. Unberhrt bleiben sollten demgegenber mögl i - che Gewhrleistungsansprche der Beklagten. Wegen der weiteren Einze l - heiten der Vereinbarung wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung Bezug genommen. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung bergab die Beklagte der Klg e - rin am gleichen Tage einen Scheck ber die Summe von 125.000 hfl, den si e zwei Tage spter, am 9. Juli 1993, wieder sperren ließ. Am 7. Mrz 1994 hat sie die Vereinbarung mit der Klgerin wegen arglistiger Tuschung mit der B e - grndung angefochten, es habe sich herausgestellt, daß die Klgerin, die ma s - siv auf den Abschluß der Vereinbarung gedrngt habe, erhebliche Leistungen doppelt in Rechnung gestellt habe. Auf eine Drohung der Klgerin ist diese Anfechtungserklrung nicht gesttzt worden. - 4 - Die Klgerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie den Betrag aus der Absprache vom 7. Juli 1993 nebst Zinsen geltend macht. In diesem Verfahren hat sich die Beklagte auûer mit dem Hinweis auf die erfolgte Anfechtung wegen arglistiger Tuschung auch damit verteidigt, sie sei durch massive Drohungen gegen ihren Geschftsfhrer und dessen Familie zum A b - schluû des Vertrages gezwungen worden, und hat auch deshalb die Anfec h - tung des Vergleiches erklrt. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemû verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Abwe i - sung der Klage weiter. Im Verlauf des Revisionsverfahrens ist ber das Vermögen der Bekla g - ten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nachdem der Insolvenzverwalter zum Ausdruck gebracht hatte, er werde das Verfahren von sich aus nicht au f - nehmen, hat die Klgerin erklrt, sie wolle mit ihrer Forderung nicht an diesem Verfahren teilnehmen, und ihrerseits den Rechtsstreit aufgegriffen. Entscheidungsgrnde: Die zulssige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie fhrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im vorliegenden Rechtsstreit ist im Revisionsverfahren zu entscheiden, nachdem die Klgerin erklrt hat, mit ihrem Anspruch nicht am Insolvenzverfa h - ren teilnehmen zu wollen, der Insolvenzverwalter eine Aufnahme des Verfa h - - 5 - rens abgelehnt und die Klgerin dieses daraufhin erneut aufgegriffen hat (BGHZ 72, 234 f.). I. Das Berufungsgericht geht zunchst davon aus, daû die Vereinbarung vom 7. Juli 1993 als solche eine geeignete Grundlage fr das Zahlungsbege h - ren der Klgerin darstellt. Rechtlich hat es die Absprache als Vergleich im Si n - ne des § 779 BGB bewertet, wobei es von der Anwendbarkeit deutschen Rechtes ausgegangen ist. Beide Anstze werden von der Revision nicht ang e - griffen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. II. 1. Das Berufungsgericht meint weiter, diese Vereinbarung sei wirksam und die Beklagte demgemû weiterhin uneingeschrnkt zur Zahlung des ve r - einbarten Betrages verpflichtet. Die von der Beklagten erklrte Anfechtung w e - gen arglistiger Tuschung greife nicht durch, weil es an einer Tuschung ber Tatsachen fehle, wie sie von § 123 BGB vorausgesetzt werde. Auch nach dem Vorbringen der Beklagten habe die Klgerin - wenn berhaupt - allein fehle r - hafte und unrichtige Schlsse gezogen und deren Ergebnis und damit die Wertung mitgeteilt, aufgrund der vorliegenden Unterlagen, wie der erteilten Rechnungen und der Rapportzettel, habe sie noch eine Forderung gegen die Beklagte, die den Betrag von 125.000 hfl deutlich bersteige. Eine Anfechtung wegen der von der Beklagten behaupteten Drohungen fr Leib und Leben ihres Geschftsfhrers und seiner Familie sowie der Einstellungen der Arbeiten auf der Baustelle scheide aus, weil diese Drohungen, auch wenn sie vorgelegen haben sollten, zum einen nicht fr den Abschluû des Vergleiches kausal g e - worden seien, wie sich schon daraus ergebe, daû die Beklagte kurz nach de s - sen Abschluû den Scheck habe sperren lassen. Zum anderen sei diese A n - fechtung erst nach Klageerhebung und damit mehr als ein Jahr nach dem Zei t - - 6 - punkt ausgesprochen worden, zu dem die Drohung der Beklagten geendet h a - be. Insoweit ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Sperrung des Schecks jede von einer Drohung ausgehende Wirkung geendet habe. 2. Diese Wrdigung greift die Revision im Ergebnis zu Recht an. Die tatrichterlichen Feststellungen tragen zunchst die Annahme des Berufungsg e - richts nicht, der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich sei trotz der Anfechtungserklrungen und des Aufhebungsverlangens der Beklagten weite r - hin wirksam. Insoweit bedarf es weiterer Aufklrung, zu der der Rechtsstreit nach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurckzuve r - weisen ist. Von Rechtsfehlern beeinfluût ist auch die weitere Annahme des B e - rufungsgerichts, die von der Beklagten behauptete Bedrohung ihres G e - schftsfhrers sei aus Rechtsgrnden unerheblich. a) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, eine Anfechtung wegen arglistiger Tuschung scheide im vorli e - genden Fall schon deshalb aus, weil es an einer zur Tuschung geeigneten Tatsachenbehauptung der Klgerin fehle. aa) Nach ihrem Vorbringen, zu dem das Berufungsgericht nhere Fes t - stellungen nicht getroffen hat und das daher insoweit zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen ist, hat die Klgerin ihr gegenber die Behauptung aufg e - stellt, die in den vorgelegten Rechnungen bezeichneten Arbeiten erbracht und fr sie bisher eine Zahlung nicht erhalten zu haben. Zur Begrndung und E r - luterung dieser Darstellung hat sie sich danach auf die Rechnungen und Rapportzettel bezogen, die sie teilweise bei der Besprechung vorgelegt und - 7 - von denen sie im brigen behauptet hatte, sie der Beklagten anderweitig z u - geleitet zu haben. Diese Darstellung enthlt aus der insoweit maûgeblichen Sicht der B e - klagten nicht lediglich einem Werturteil vergleichbare Schluûfolgerungen. In ihnen ist unmittelbar die - einem Beweis zugngliche - Tatsachenbehau ptung enthalten, daû die geltend gemachten Arbeiten erbracht und die dafr entsta n - dene Werklohnforderung nicht beglichen sei. bb) Zugleich sind diese Angaben nach der Behauptung der Beklagten, auf die das Berufungsgericht ebenfalls nicht eingegangen ist und die daher ebenfalls im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, inhaltlich unrichtig und damit falsch. Die Beklagte hat insbesondere geltend gemacht, daû eine von ihr bezeichnete Rechnung um ca. 40.000 hfl bersetzt, fr Nachbesserungsarbe i - ten Werklohn verlangt und Rohrleitungen in grûerer Lnge als geliefert abg e - rechnet worden seien, wobei sie die berschieûende Rohrlnge im einzelnen angegeben hat. Bei dieser Sachlage kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand das Vorliegen einer arglistigen Tuschung nicht ausgeschlossen werden. Fr das Vorliegen der erforderlichen Arglist spricht, daû die Behau p - tung eines Bestands der von der Beklagten bezeichneten Forderungen ma n - gels einer festgestellten vernnftigen gegenteiligen Erklrung nur vorstzlich zu Unrecht aufgestellt sein kann. Das gilt um so mehr, als die Beklagte zum Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Forderungen und des von ihr behaupt e - ten massiven Drngens der Klgerin auf Abschluû des Vergleiches nach ihren bislang nicht widerlegten Angaben ber eine prffhige Rechnung fr die g e - samten Leistungen der Klgerin nicht verfgte. - 8 - cc) Daû Angaben zu der Person, die durch das Verhalten der Klgerin getuscht sein soll, fehlen, schlieût das Anfechtungsrecht im vorliegenden Fall nicht aus. Aus dem Zusammenhang des Vorbringens der Beklagten ergibt sich, daû sich diese Tuschung gegen die Personen gerichtet hat, die auf seiten der Beklagten an den Verhandlungen vor Abschluû des Vergleiches teilgenommen und diesen dann abgeschlossen haben. dd) Die Regelung des § 779 BGB steht der Ausbung des Anfechtung s - rechtes ebenfalls nicht entgegen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ausg e - schlossen grundstzlich nur die allgemeine Irrtumsanfechtung nach den §§ 119 f. BGB; wie auch die Revisionserwiderung nicht verken nt, bleibt de m - gegenber die Anfechtung wegen arglistiger Tuschung und Drohung mglich. Einer der Sonderflle, in denen sich der Vergleich gerade auch auf die Erled i - gung eines solchen Anfechtungsrechtes beziehen soll, ist nicht geltend g e - macht. Fr sein Vorliegen sind auch sonst Anhaltspunkte nicht zu erkennen. ee) Die Anfechtung ist schlieûlich auch innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB erklrt worden. Der Vergleich datiert vom 9. Juli 1993, die Anfechtungserklrung stammt vom 7. Mrz 1994. b) Im Ergebnis unbegrndet sind demgegenber die Angriffe der Revis i - on gegen die Verneinung eines Anfechtungsrechtes auch wegen widerrechtl i - cher Drohung. Insoweit wird von den tatrichterlichen Feststellungen die A n - nahme des Berufungsgerichtes getragen, daû jedenfalls die Anfechtungsfrist des § 124 BGB versumt sei. Nach seinen Feststellungen, denen gegenber die Revision zulssige Rgen nicht erhebt, hat die Beklagte den im Zusa m - menhang mit den Vergleichsgesprchen berreichten Scheck zwei Tage nach - 9 - Vergleichsschluû sperren lassen. Hieraus hat das Berufungsgericht in tatric h - terlicher Wrdigung rechtsfehlerfrei ableiten knnen, daû die behauptete Dr o - hung ber diesen Zeitpunkt hinaus den Willen der Beklagten nicht mehr hat maûgeblich beeinflussen knnen. Bei ihrer gegenteiligen Wrdigung bersieht die Revision, daû allein die Sperrung des Schecks aus der Sicht der Beklagten eine Maûnahme war, die die Klgerin zur Ausfhrung des angedrohten Ve r - haltens veranlassen muûte. Ziel dieser Drohung war es nach der Behauptung der Beklagten, diese zur Zahlung des von der Klgerin als offen bezeichneten Betrages zu veranlassen. Wenn sie in dieser Situation den Scheck, der dieses Interesse der Klgerin befriedigen sollte, sperren lieû, trat damit die Lage ein, die nach ihren Angaben Grund fr die Drohung durch die Klgerin gewesen war. Nahm sie diese Drohung ursprnglich ernst, muûte sie nach der Sperrung des Schecks davon ausgehen, daû der Klgerin, der mit dieser Maûnahme die angestrebte Mglichkeit zur Realisierung dieser Ansprche wieder entzogen wurde, zu den angedrohten Maûnahmen greifen wrde. Vor diesem Hinte r - grund war die Sperrung des Schecks nur zu erklren, wenn die Beklagte mit diesen Konsequenzen nicht mehr ernsthaft rechnete, also entweder die Dr o - hung nicht mehr ernst nahm oder diese sonst keine Wirkungen auf ihr Verha l - ten auslsen konnte. Vor diesem Hintergrund liegt die Bewertung nahe, e r - scheint aber jedenfalls vertretbar, daû von einer Fortwirkung der Drohung ber die Erklrung der Sperrung des Schecks hinaus daher nicht ausgegangen we r - den kann. Auf dieser Grundlage war sie mithin mit dieser Maûnahme beendet, so daû die Frist des § 124 Abs. 1 BGB mit diesem Zeitpunkt zu laufen begann. Damit war diese Anfechtung bei ihrer Erklrung, die erst im Verlauf des durch die Klage vom 30. Mai 1996 eingeleiteten Verfahrens abgegeben wurde, verfr i - stet. - 10 - c) Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht jedoch bersehen, daû die von der Beklagten behauptete Drohung zu einer Haftung der Klgerin aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo fhren und eine auf dieser Grundlage ausgelste Schadensersatzpflicht der Klgerin zu einem Anspruch der Beklagten auf Aufhebung des Vergleiches vom 7. Juli 1993 fhren kann. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begrndet die Aufnahme von Vertragsverhandlungen ein gesetzliches Schuldverhltnis der Parteien, aus dem sich nicht nur vorvertragliche Aufklrungspflichten, Offenb a - rungspflichten oder Hinweispflichten, sondern auch sonstige Verhaltenspflic h - ten ergeben. Dazu gehren insbesondere allgemeine Schutzpflichten der Ve r - tragspartner, sich so zu verhalten, daû Person, Eigentum und sonstige Recht s - gter der jeweils anderen Seite nicht verletzt werden. Mit einer vorstzlichen rechtswidrigen Drohung, die eine der Vertragsparteien zum Abschluû eines Vertrages zwingt, wird ihr - auch durch § 123 Abs. 1 BGB geschtztes - Recht der freien Willensbestimmung verletzt. Im Bereich der Arglistanfechtung en t - spricht es daher gefestigter Rechtsprechung, daû eine arglistige Tuschung in der Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluû b e - grndet mit der Folge, daû Rechte aus dem mit der Tuschung herbeigefhrten Vertrag nicht geltend gemacht werden knnen (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1863, 1864 m.w.N.). Fr die Veranlassung zum Ve r - tragsschluû durch widerrechtliche Drohung kann insoweit nichts anderes ge l - ten. Die Vorschriften des Anfechtungsrechtes stellen keine Spezialregelung im Verhltnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar, sondern schtzen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschftlichem Gebiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung, und zwar unabhngig vom Eintritt - 11 - eines Schadens. Arglistige Tuschung und Drohung werden dabei gleich b e - handelt. Erfllen diese Handlungen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand wie das Verschulden bei der Vertragsanbahnung, kann daraus ein Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung erwachsen. Diese auf T u - schung oder Drohung beruhenden Schadensersatzansprche sind eigenst n - dig. Fr sie gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht, auch nicht analog, die Jahresfrist des § 124 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1979, aaO, s. a. BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302). bb) Nach diesen Maûstben haftet die Klgerin auf der Grundlage der im Revisionsverfahrens mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufung s - gerichts zugrundezulegenden Darstellung der Beklagten dieser gegenber aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo schon wegen der gegenber der Beklagten vorgenommenen Tuschungshandlungen, aber auch wegen der B e - drohung des Geschftsfhrers der Beklagten auf Schadensersatz. Nach den durch den Tatrichter getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daû die Beklagte durch die von ihr behauptete Drohung zum A b - schluû des Vergleiches veranlaût worden und diese damit fr den Vertrag s - schluû kausal geworden ist. Die Beklagte hat in sich folgerichtig und schlssig behauptet, ein Grund fr den Vergleichsschluû seien die von der Klgerin bzw. ihrem Vertreter gegen den Geschftsfhrer der Beklagten und dessen Familie ausgesprochenen massiven Drohungen fr Leib und Leben gewesen. Das B e - rufungsgericht ist weder diesen, durch Anlagen belegten Drohungen noch den von diesen ausgehenden Wirkungen nachgegangen, so daû diese Darstellung in der Revisionsinstanz zugunsten der Beklagten zugrunde zu legen ist. Der daraus folgenden Kausalitt der Drohung fr den anschlieûenden Vertrag s - - 12 - schluû kann nicht - wie das Berufungsgericht zu meinen scheint - mit E rfolg entgegengehalten werden, daû die Beklagte wenige Tage nach der behaupt e - ten Drohung den zur Erfllung des Vertrags begebenen Scheck hat sperren lassen. Dem kann zwar - wie bereits oben angesprochen worden ist - entno m - men werden, daû zum Zeitpunkt der Sperrung des Schecks die Wirkungen der Drohung nicht mehr andauerten; sichere Schlsse auf die Lage bei Abschluû des Vergleiches lassen sich daraus indessen schon nach dem Zeitablauf nicht ziehen. Daû die Beklagte bei der Sperrung des Schecks nicht mehr unter dem Eindruck der Drohung stand, besagt nicht zwingend, daû dies auch Tage zuvor der Fall gewesen ist. Unerheblich ist, daû diese Bedrohung gegenber dem Geschftsfhrer der Beklagten ausgesprochen sein soll, von dem nicht geltend gemacht worden ist, daû er an den Verhandlungen ber den Vergleichsschluû teilgenommen hat. Insoweit gengt, daû einem Organ der Beklagten ein wesentlicher Nachteil angedroht worden ist; bereits aus dieser Drohung ergab sich die Gefahr, daû sich die fr die Beklagte handelnden Beteiligten einem sachlich nicht berec h - tigten Verlangen der Klgerin beugen wrden. Das ist nach dem im Revision s - verfahren zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten schlieûlich auch g e - schehen. Dem von der Beklagten geltend gemachten Anspruch kann die Klgerin ferner nicht mit Erfolg entgegenhalten, daû es an einer Widerrechtlichkeit der Drohung fehle. Die Bedrohung des Geschftsfhrers der Beklagten bzw. seiner Familie mit dem Ziel, in Wahrheit nicht bestehende Zahlungsansprche durc h - zusetzen, stellt auch unter Bercksichtigung der gebotenen Bewertung nach - 13 - der Mittel -/Zweckrelation einen nach der Rechtsordnung nicht hinzunehme n - den Eingriff dar und erweist sich daher insoweit als widerrechtlich. cc) Auch die weiteren Voraussetzungen des Ersatzanspruches aus cu l - pa in contrahendo sind nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Alle r - dings setzt ein auf dieses Institut zu sttzender Anspruch auf Aufhebung des Vertrages einen Vermgensschaden voraus, der in dem Abschluû eines Ve r - trages nicht ohne weiteres, sondern erst dann gesehen werden kann, wenn es sich um ein insgesamt nachteiliges Geschft handelt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302). Von dem Vorliegen eines solchen Nachteils ist hier nach dem zugrundezulegenden Vorbringen der Beklagten schon deshalb auszugehen, weil der von ihr geschlossene Vergleich fr sie mit Blick darauf, daû sie mit der Vergleichssumme auch tatschlich nicht bestehende Forderungen der Klgerin begleichen sollte, nachteilig ist. 3. Nach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklrung an das Berufungsgericht zurckzuverwe i - sen. Die von der Revision aufgeworfenen Probleme im Zusammenhang mit der von der Beklagten erklrten Aufrechnung stellen sich in diesem Zusamme n - hang nicht. Insoweit weist der Senat nur vorsorglich fr den Fall, daû das B e - rufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sache erneut von einer Wirksamkeit des geschlossenen Vergleichs ausgehen sollte, auf das folgende hin: Eine Aufrechnung hat das Berufungsgericht im Ergebnis allein desw e - gen nicht durchgreifen lassen, weil die Parteien ein Aufrechnungsverbot ve r - einbart htten, das es im Wege der Auslegung in tatrichterlicher Wrdigung - 14 - der Begebung des Schecks entnommen hat. Diese Wrdigung erscheint ve r - tretbar und lût einen Rechtsfehler nicht erkennen. Damit hlt sie zugleich den Angriffen der Revision stand. Als dem Tatrichter vorbehaltene Wrdigung ist diese Auslegung in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler zu berprfen. Solche Fehler hat die Revision nicht aufgezeigt. Der von ihr in erster Linie als verletzt betrachtete Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung wird durch das Verstndnis des Berufungsgerichts von dem mit der Begebung des Schecks verfolgten Willen der Parteien nicht tangiert. Daû die Beklagte trotz der ernsthaften Mglichkeit des Bestehens von Gewhrleistungsanspr - chen zunchst per Scheck die vereinbarte Summe bezahlt hat, kann nach Lage der Dinge bedeuten, daû die Klgerin wegen ihrer Forderung zunchst befri e - digt und die Klrung der Gewhrleistungsansprche einem spteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben sollte. Ein derartiges Vorgehen widerspricht nicht per se den Interessen der Beteiligten. Umstnde, die zu einer anderen Beurteilung htten fhren knnen, werden von der Revision nicht aufgezeigt. Jestaedt Melullis Scharen Mhlens Meier-Beck
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