BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 107/02 vom5. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller undDr. Wassermannam 5. November 2002beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts München vom 26. Februar2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 123.823,45 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg,weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht dargetansind.1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).a) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungser-hebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgezeigt, - 3 -die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Die vonder Beschwerdeführerin angesprochene Frage, inwieweit sich der Bürgenachträgliche Vereinbarungen zwischen dem Gläubiger und dem Haupt-schuldner über die Fälligkeit der Werklohnforderung entgegenhalten lassenmuß (§ 767 Abs. 1 Satz 3 BGB), durch die die Fälligkeit der verbürgtenForderung vorverlegt wird, ist nicht entscheidungserheblich und hat über-dies keine Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Parteien des Werkvertra-ges haben den Zahlungsplan bereits am 30. Oktober 1995, und damit nichtnach, sondern vor Übernahme der Bürgschaft über 1.900.000 DM am8. Juli 1996 geändert; nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wardie Änderung der Beklagten bekannt.b) Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutunghat das Berufungsurteil auch nicht etwa deshalb, weil es Verfahrensgrund-rechte der Beschwerdeführerin verletzte. Die Nichtvernehmung des ZeugenK. zu der Behauptung, er habe vom geänderten Zahlungsplan keine Kennt-nis gehabt, verstößt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichtgegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die (angebliche) Unkenntnis des Zeugen besagtnichts gegen das Wissen anderer Mitarbeiter der Beklagten, die in ihremSchreiben vom 20. Dezember 1996 ersichtlich von dem geänderten Zah-lungsplan ausgegangen ist, diesen also gekannt haben muß.c) Ob die vom Berufungsgericht mit der Bauabnahme am 1. April1997 begründete und den beigezogenen Akten des Bauprozesses entnom-mene Fälligkeit der verbürgten Werklohnforderung in Höhe von242.177,62 DM gegeben war, ist ohne Belang. Es liegt insoweit allenfallsein Rechtsanwendungsfehler in einem Einzelfall vor. Ein solcher Fehlerberührt Belange der Allgemeinheit, wenn die Entscheidung - wie hier - nicht - 4 -objektiv willkürlich ist, nicht nachhaltig und erfordert die Zulassung derRevision deshalb auch dann nicht, wenn es sich um einen schwerwiegen-den offenkundigen Fehler handeln sollte (vgl. dazu Senatsbeschluß vom1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, Umdr. S. 9 ff. und S. 16 f.).2. Auch die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2Alt. 1 ZPO) und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordern keine Zulassung der Revision. Inso-weit fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung(§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin hat nicht ausrei-chend dargelegt, daß der Fall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausle-gung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslückenauszufüllen, oder daß das Berufungsurteil von einer anderen Entschei-dung eines höheren oder eines gleichrangigen Gerichts abweicht oderFehler aufweist, die eine Wiederholung oder Nachahmung befürchtenlassen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02,Umdr. S. 6 ff.).Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann
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