BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 107/04 vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Oktober 2004 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§§ 114 ZPO, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör, anderer Verfahrensgrundrechte oder des Willkürverbotes zu Lasten des Klä-gers ist nicht erkennbar. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann
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