BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/04 Verk374ndet am: 30. Januar 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Betonstra337enfertiger EP334 Art. 87 Abs. 1, 88 Abs. 4 Der wirksamen Inanspruchnahme des Priorit344tsrechts steht es nicht entgegen, dass in dem auf die Nachanmeldung erteilten Patent eine technische Wirkung beansprucht ist, die in der Priorit344tsanmeldung nicht angegeben ist, wenn die Erzielung der Wir-kung aus der Sicht des Fachmanns bei der Nacharbeitung der offenbarten Erfindung selbstverst344ndlich erscheint. BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - X ZR 107/04 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 30. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Keukenschrijver, Prof. Dr. Meier-Beck, Asendorf und Gr366ning f374r Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Mai 2004 verk374n-dete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-richts abge344ndert: Das europ344ische Patent 0 756 654 wird mit Wirkung f374r das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt, so-weit es 374ber folgende Fassung seiner Patentanspr374che hinausgeht: 1. Maschine (1) zum Planieren von Beton, bei der ausgesch374tteter Beton 374ber eine vorherbestimmte Breite verteilt wird und wobei dieser Beton in einer bestimmten H366he abgestrichen wird, wo-bei die Maschine (1) in der Breite einstellbar ist und einen Wa-gen (45) umfasst, der eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf374hren kann, indem er 374ber eine F374hrung bewegt wird, wo-bei an dem Wagen (45) ein Polierteil (57) angebracht ist und wobei die L344nge der F374hrung in Abh344ngigkeit von der erforder-lichen Arbeitsbreite verstellt werden kann, dadurch ge-kennzeichnet, dass die F374hrung eine Schienenkon-struktion (36) ist, die aus zwei teleskopisch ineinander ver-schiebbaren Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht, die jeweils an S344ulen (10) befestigt sind, unter denen die Raupen (11) der Fortbewegungsmittel der Maschine (1) angebracht - 3 - sind, dass jedes der Schienenkonstruktionsteile (26, 27) mit Rippen (37, 38; 39, 40) versehen ist, mit denen Laufr344der (41-44) zusammenwirken k366nnen, die zu diesem Zweck an der Unterseite und der Oberseite des Wagens (45) angebracht sind, und dass jedes der Laufr344der (41-44) zwei nebeneinander angeordnete Umfangsnuten (46, 47) aufweist, die mit den Rip-pen (37, 38) des einen Schienenkonstruktionsteils (26), bzw. mit den Rippen (39, 40) des anderen Schienenkonstruktions-teils (27) zusammenwirken k366nnen, so dass der Wagen (45) ei-ne kontinuierliche Bewegung 374ber die gesamte L344nge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der 334bergang oder 334berg344nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F374hrung (26, 27) ein Hindernis darstellen. 2. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass der Wagen (45) mit einem Motor (48) ausgestattet ist, der ein Kettenrad (49) antreibt, das 374ber eine Kette (50) l344uft, wobei diese Kette (50), einerseits und anderseits, an den Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) befestigt ist, so dass der Wagen (45) mittels des Motors (48) und durch das Verrollen des Kettenrads (49) entlang der Schienenkonstruktion (36) hin- und herbewegt werden kann. 3. Maschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeich-net, dass das Polierteil (57) und spezieller die Polierplatte (16) in einem Winkel eingestellt werden k366nnen. 4. Maschine nach Anspruch 3, dadurch gekennzeich-net, dass das Polierteil (57) mittels eines nach unten h344n-genden Hebels (68) am Wagen (45) befestigt ist, welcher Hebel - 4 - mittels eines horizontalen Drehzapfens (69) schwenkbar am Wagen (45) angebracht ist, dass dieser Hebel (68) an seinem freien unteren Ende frei drehbar mittels eines Zapfens (70) mit nach unten gerichteten Armen (71, 72) verbunden ist, die in Bezug zueinander einen stumpfen Winkel bilden und unter denen die Polierplatte (16) montiert ist und dass die Polierplatte (57) mit einem Antrieb versehen ist, der den Hebel (68) um den Zapfen hin- und herschwenkt. 5. Maschine nach einem der Anspr374che 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass das Polierteil (57) mit einer Po-lierplatte (16) versehen ist, die hin- und herschwenkt, wobei die Polierplatte (16) so aufgeh344ngt ist, dass sie frei verschiebbar ist, vorzugsweise mittels koaxial angebrachter Stangen (75, 76), die mit der Polierplatte (16) verbunden sind und die in Buchsen (73, 74) frei verschiebbar sind. 6. Maschine nach einem der Anspr374che 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Polierteil (57) mit einer Po-lierplatte (16) versehen ist, deren Gewicht mittels einer dar374ber montierten Zugfeder (81) etwas kompensiert wird. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. - 5 - Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufge-hoben, die des Berufungsverfahrens hat die Kl344gerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 11. April 1995 unter In-anspruchnahme der Priorit344t der belgischen Patentanmeldung 94 00 398 vom 19. April 1994 angemeldeten, in der Verfahrenssprache Englisch mit Wirkung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 756 654 (Streitpatents). Es umfasst nach der im europ344ischen Ein-spruchsverfahren aufrechterhaltenen Fassung 15 Patentanspr374che, deren ers-ter lautet: 1 "1. Machine for levelling concrete, of the type whereby poured con-crete (2) is spread over a predetermined width and whereby this concrete (2) is skimmed off at a certain height, said machine (1) being adjustable in width and contains an element which can make a to- and-fro-movement in the width by being moved over a guide (36), characterised in that the length of said guide (36) can be telescopically adjusted as a function of the required working width of the machine, whereby said element can make a continuous movement over the entire length of the - 6 - guide (36) without the transition or transitions between the dif-ferent telescopic guide parts (26, 27) being an obstacle." Die Kl344gerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Ge-genstand des Streitpatents sei nicht patentf344hig. Ihm fehle es an der Neuheit, und zwar infolge offenkundiger Vorbenutzung durch die Ausstellung des Be-tonstra337enfertigers "D. Paver 2500" - dessen 334bereinstimmung mit der patentierten Erfindung die Beklagte nicht in Abrede stellt - auf der INTERMAT-Messe in Paris vom 19. bis 24. April 1994. Die Priorit344t der belgischen Patent-anmeldung 94 00 398 k366nne die Beklagte nicht in Anspruch nehmen. Au337er-dem hat die Kl344gerin fehlende erfinderische T344tigkeit geltend gemacht und sich daf374r unter anderem auf folgende Druckschriften gest374tzt: 2 US-Patentschrift 3 970 405 (D 1) US-Patentschrift 4 446 757 (D 4) US-Patentschrift 5 061 115 (D 7) US-Patentschrift 4 392 574 (D 8) deutsche Offenlegungsschrift 21 38 923 (D 9). Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das Streitpatent hilfs-weise beschr344nkt verteidigt. 3 Durch das angefochtene Urteil hat das Bundespatentgericht das Streitpa-tent in vollem Umfang f374r das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nich-tig erkl344rt. 4 - 7 - Mit ihrer Berufung, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, vertei-digt die Beklagte das Streitpatent beschr344nkt mit den aus dem Tenor ersichtli-chen Anspr374chen; im 334brigen verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Klageabwei-sungsantrag weiter. 5 Die Kl344gerin st374tzt sich f374r ihren Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung erg344nzend auf das belgische Patent 882 845. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Berufung, die das Streitpatent in zul344ssiger Weise beschr344nkt vertei-digt, hat Erfolg; lediglich in dem Umfang, in dem das Schutzrecht nicht mehr verteidigt wird, ist es - ohne weitere Sachpr374fung - f374r nichtig zu erkl344ren (st. Rspr., vgl. BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). 7 I. Das Streitpatent bezieht sich in seiner verteidigten Fassung auf eine Betonplaniermaschine (auch: Betonstra337en- oder Gleitschalungsfertiger), die mit einer Poliervorrichtung zum Gl344tten des verarbeiteten Betons versehen ist. Solche mobilen Maschinen sind der Streitpatentschrift zufolge zum Zwecke der Herstellung von Betonfahrbahnen an ihrer Unterseite mit Werkzeugen verse-hen, um den vor die Maschine gegossenen Beton mehr oder weniger zu planie-ren (in der H366he abzustreichen), zu r374tteln und schlie337lich zu gl344tten (in der Dik-tion des Streitpatents: zu polieren), so dass nach der Durchfahrt der Maschine eine Fahrbahn vollst344ndig fertiggestellt ist. Die Vorrichtungen herk366mmlicher Maschinen m374ssen, wie weiter ausgef374hrt wird, an jede unterschiedliche Bahn-breite durch Anbringen oder Abmontieren von Zusatzteilen kostenintensiv und 8 - 8 - aufwendig und dabei ohne die M366glichkeit einer gleitenden Feinabstimmung angepasst werden. Ad344quatere Systeme, wie sie unter anderem aus der US-Patentschrift 3 970 405 bekannt seien, verf374gten 374ber die M366glichkeit der au-tomatischen Breiteneinstellung der Betonplaniermaschinen. Zum Zwecke der weiteren Verbesserung und universellen Anwendbarkeit lehrt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung eine Maschine zum Planie-ren von Beton (1), 9 1. bei der ausgesch374tteter Beton 1.1 374ber eine vorherbestimmte Breite verteilt und 1.2 in einer bestimmten H366he abgestrichen wird, 2. die in der Breite einstellbar ist, 3. die 374ber an S344ulen (10) angebrachte Fortbewegungsmittel mit Raupen (11) verf374gt und 4. die einen Wagen (45) umfasst, 4.1 der 374ber eine F374hrung eine Hin- und Herbewegung in der Breite ausf374hren kann, 4.2 an dem ein Polierteil (57) und 4.3 an dessen Unter- und Oberseite Laufr344der (41-44) ange-bracht sind, 4.4 die jeweils zwei nebeneinander angeordnete Umfangs-nuten (46, 47) aufweisen, wobei 5. die F374hrung eine Schienenkonstruktion (36) ist, die - 9 - 5.1 in Abh344ngigkeit von der erforderlichen Arbeitsbreite in ihrer L344nge verstellbar ist, 5.2 aus zwei teleskopisch ineinander verschiebbaren Schienenkonstruktionsteilen (26, 27) besteht, 5.3 die jeweils an den S344ulen (10) befestigt sind, unter denen sich die Raupen der Fortbewegungsmittel (11) der Maschine (1) befinden, 6. jedes der Schienenkonstruktionsteile mit Rippen (37-40) ver-sehen ist und 7. die Umfangsnuten jedes der Laufr344der (41-44) mit den Rippen (37, 38) des einen Schienenkonstruktionsteils bzw. mit den Rippen (39, 40) des anderen Schienenkonstruktionsteils zu-sammenwirken k366nnen, so dass der Wagen (45) eine kontinu-ierliche Bewegung 374ber die gesamte L344nge der Schienenkon-struktion (36) vollziehen kann, ohne dass der 334bergang oder 334berg344nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopi-schen F374hrung (26, 27) ein Hindernis darstellen. Die nachfolgend abgebildete Figur 4 zeigt schematisch die F374hrung einer solchen Maschine mit Wagen und Polierteil in perspektivischer Sicht; die Figu-ren 7 und 8 veranschaulichen das Zusammenwirken der F374hrungsrippen mit den Laufr344dern: 10 - 10 - - 11 - II. Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung ist neu. 11 1. Seine Lehre ist in keiner der Entgegenhaltungen vollst344ndig beschrie-ben. Das gilt namentlich f374r die US-Patentschrift 3 970 405. Nach ihrer Lehre gebaute Gleitschalungsfertiger verf374gen bereits nicht 374ber ein dem Streitpatent entsprechendes Polierteil, sondern weisen lediglich eine - im vorderen Bereich des Fertigers angebrachte - Montageeinheit (Bezugszeichen 550) zum Vertei-len des Betons auf. Diese Verteilerschaufel wird zwar quer zur Fahrtrichtung der Maschine 374ber deren volle Arbeitsbreite hin- und herbewegt. Dies geschieht jedoch nicht an der F374hrung, an der die Fortbewegungsmittel angebracht sind und mit der die (Spur-)Breite der Maschine verstellt wird, sondern daf374r ist ein gesondertes, am Unterbau des Fertigers angebrachtes Teil vorgesehen (vgl. Fig. 22 und 25). 12 Die US-Patentschrift 5 061 115 offenbart zwar ein mit dem Polierwerk-zeug des Streitpatents nahezu identisches Kellenelement zum Betongl344tten, das quer 374ber die gesamte Arbeitsbreite der zugeh366rigen Maschine hin- und herbewegt werden kann. Anders als beim Streitpatent wird dieses Kellenele-ment jedoch nicht an einem Wagen bewegt, sondern an einer Laufkatze. Die Maschine kann ihre Fahrbahn- und Arbeitsbreite 374berdies nicht gleitend durch teleskopische F374hrungen variieren, sondern muss zu diesem Zweck umgebaut werden. 13 Das belgische Patent Nr. 882 845 und das seine Priorit344t in Anspruch nehmende US-Patent 4 392 574 betreffen Turmdrehkr344ne mit teleskopischen, zweiteiligen Laufkatzenauslegern. Durch Ausfahren der Auslegerspitze kann die Transportreichweite der Kr344ne - 344hnlich wie die Arbeitsbreite des Polierteils beim Streitpatent - variiert werden. Die Neuheit der Lehre des verteidigten 14 - 12 - Streitpatents wird durch diese beiden Schriften ebenfalls nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass sie einen anderen Gegenstand betreffen als das Streitpatent in seiner verteidigten Fassung, stimmen auch mehrere Merkmale nicht 374berein. So ist an der - an die Stelle des Wagens tretenden - Laufkatze kein dem Polierteil entsprechendes Ger344t befestigt, sondern daran h344ngt das zum Bewegen und Verladen von Lasten dienende Kranseil. Die Rollen der Laufkatze weisen keine Rillen (Nuten) auf, welche mit Rippen auf den Schie-nenf374hrungen der Auslegerteile zusammenwirken, sondern sie laufen plan auf Metallprofilen (vgl. Fig. 3 des belgischen Patents 882 845). Der in der deutschen Offenlegungsschrift 21 38 923 offenbarte Tele-skopausleger f374r Kr344ne ist vom verteidigten Streitpatent noch weiter entfernt. Um ein ersch374tterungsfreies Verfahren einer Last 374ber Auslegerfu337 und -spitze zu erm366glichen, weist Ersterer eine Laufbahn f374r eine Laufkatze mit Lasttrage- und Hebeeinrichtung auf und Letztere eine h366henversetzte Bahn f374r einen Schlitten mit einem Laufbahnabschnitt, der direkt mit dem freien Ende der Bahn des Auslegerfu337es fluchtet, um die Laufkatze zu 374bernehmen. 15 2. Neuheitssch344dlich ist auch nicht die Ausstellung der Maschine vom Typ "D. Paver 2500" auf der INTERMAT-Messe 1994. Denn entgegen der Ansicht der Kl344gerin kann die Priorit344t der belgischen Anmeldung 94 00 398 beansprucht werden. 16 a) Bei Anmeldung eines Patents kann das Priorit344tsrecht einer vorange-gangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen (Art. 87 Abs. 1 EP334). Diese Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Senats erf374llt, wenn die mit der Nachanmeldung bean-spruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung geh366rend offenbart ist (BGHZ 148, 383 17 - 13 - - Luftverteiler; vgl. auch Busse/Keukenschrijver, PatG 6. Aufl. 247 40 Rdn. 16; Benkard/Ullmann/Grabinski, EP334 Art. 88 Rdn. 9). Der Gegenstand der Erfin-dung ist bei der priorit344tsbeanspruchenden Anmeldung aus den Patentanspr374-chen zu ermitteln, bei der priorit344tsbegr374ndenden aus der Gesamtheit der An-meldungsunterlagen. Ebenso wenig wie eine Beschr344nkung des Gegenstands der Erfindung in der Nachanmeldung dessen Identit344t mit dem (weiteren) Ge-genstand der priorit344tsbegr374ndenden Anmeldung aufhebt (vgl. Ben-kard/Ullmann/Grabinski aaO Art. 88 Rdn. 10 m.w.N.), wird das Priorit344tsrecht der Nachanmeldung davon ber374hrt, dass ihr Gegenstand erst nach Patentertei-lung infolge nachtr344glicher Beschr344nkung deckungsgleich mit der priorit344tsbe-gr374ndenden Anmeldung wird (vgl. Sen.Urt. v. 14.10.2004 - X ZR 4/00, GRUR 2004, 133 - elektronische Funktionseinheit). Entscheidend ist, dass der be-schr344nkte Gegenstand in der Nachanmeldung enthalten war und insoweit mit der ersten Anmeldung 374bereinstimmt. Dabei muss der Gegenstand der bean-spruchten Erfindung der fr374heren Anmeldung in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig entnommen werden k366nnen. F374r die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitspr374fung (vgl. BGHZ 148, 383 - Luftverteiler; Senat GRUR 2003, 133 - elektronische Funktionseinheit, jew. mwN). Aus diesem engen Verst344ndnis des Begriffs "derselben Erfindung" folgt indes nicht, dass die Identit344t bei jeder 344u337erlichen Inkongruenz von Text oder Zeichnung der priorit344tsbegr374ndenden und -beanspruchenden Anmeldung ent-f344llt. Wenn beide nur deshalb nicht deckungsgleich sind, weil in Letzterer er-kennbar lediglich sprachliche oder zeichnerische Unvollkommenheiten der Ers-teren behoben worden sind, ohne dass unterschiedliche Erfindungsgegenst344n-de oder Erweiterungen vorliegen, ist die erforderliche unmittelbare und eindeu-tige 334bereinstimmung gewahrt. - 14 - b) Die Gegenst344nde der belgischen Anmeldung und des Streitpatents in der verteidigten Fassung sind identisch in diesem Sinne. 18 aa) Ohne Erfolg macht die Kl344gerin geltend, die Voranmeldung beziehe sich allein auf eine Gl344ttvorrichtung (Polierteil), w344hrend es sich beim Streitpa-tent um eine Maschine mit drei Werkzeugen zum Verteilen, Abstreichen und Polieren des Betons handele. Daf374r, ob die f374r das Priorit344tsrecht erforderliche 334bereinstimmung der nachtr344glich beanspruchten Merkmalskombination mit der Voranmeldung besteht, sind Bedeutung und Tragweise der Ersteren durch Auslegung der Patentanspr374che zu ermitteln (BGHZ 150, 149 - Schneid-messer I). Mit Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung wird kein Schutz f374r Betonstra337enfertiger beansprucht, soweit sie (lediglich) mit Vorrichtungen zum Verteilen und Abstreichen von Beton ausgestattet sind. Patentschutz wird vielmehr allein f374r die zus344tzliche Ausstattung dieser Maschinen mit Vorrichtun-gen gem344337 den Merkmalen 4 bis 7 der obigen Merkmalsgliederung begehrt. 19 Nicht anders verh344lt es sich bei der belgischen Patentanmeldung. Auch wenn sie sich ihrem Wortlaut nach auf "Verbesserungen an Beton-Nivelliermaschinen" bezieht, ergibt die Auslegung der Beschreibung, dass dort weder abstrakt eine isolierte Gl344ttvorrichtung offenbart ist noch erfindungsge-m344337 der Betonstra337enfertiger nicht mit den - 374blichen - Arbeitsmitteln zum Ver-teilen und Abstreichen des Betons ausgestattet sein soll. Wie beim Streitpatent bezieht sich die Voranmeldung auf eine an einem solchen Betonstra337enfertiger zus344tzlich angebrachte Vorrichtung (S. 1 unten: "De huidige uitvinding heeft dan ook betrekking op verbeteringen aan betonnivelleermachines, m.a.w. op midde-len die, nadat het beton gestort en afgestrekken is, dit beton zeer effen kunnen polijsten zodanig dat een zeer mooi gelijkmatig opperflak wordt bekomen"). 20 - 15 - bb) Unsch344dlich f374r die Inanspruchnahme des Priorit344tsrechts ist, dass der mit dem Polierteil (57) versehene Wagen (45) nach dem Wortlaut des ver-teidigten Patentanspruchs 1, anders als in der Voranmeldung, nicht ausdr374ck-lich der hinteren Schienenf374hrung zugeordnet ist. Nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift bezieht sich die offenbarte Erfindung aus der Sicht des Fach-manns allein auf die Anbringung des Wagens an der hinteren F374hrung. Der Ar-beitsgang des Polierens bzw. Gl344ttens der Betonoberfl344che ist der letzte Ar-beitsgang, der von Gleitschalungsfertigern nach dem Verteilen, Abstreichen und R374tteln des Betons durchgef374hrt wird. W344re das Polierteil gleichwohl an der vorderen Schienenf374hrung angebracht, hie337e dies, dass die Arbeitsmittel f374r die Verteilung, das Abstreichen und das R374tteln des Betons davor angebracht wer-den m374ssten, was mit einem technisch sinnlosen konstruktiven Aufwand ver-bunden w344re und aus der Sicht des Fachmanns deshalb auszuschlie337en ist. Denkbar w344re daneben nur noch die Anbringung unter der Maschine. Das aber zw344nge, wie der Sachverst344ndige erl344utert hat, wegen des vertikalen Platzbe-darfs der Gl344ttvorrichtung dazu, den Unterbau proportional anzuheben, was aus fachm344nnischer Sicht technisch ebenfalls als so unvorteilhaft erscheint, dass es nicht ernsthaft in Erw344gung gezogen wird. Dementsprechend erl344utert die Be-schreibung die Figur 4 der Zeichnung im 334brigen auch als die schematische Darstellung einer Betonplaniermaschine, die "hinten" mit einer Poliervorrichtung versehen ist (vgl. Sp. 4 Ziff. 14 ff.). 21 cc) Dass die Erl344uterung "205so dass der Wagen (45) eine kontinuierliche Bewegung 374ber die gesamte L344nge der Schienenkonstruktion (36) vollziehen kann, ohne dass der 334bergang oder 334berg344nge zwischen den verschiedenen Teilen der teleskopischen F374hrung (26, 27) ein Hindernis darstellen", in der Voranmeldung fehlt, steht der Annahme der erforderlichen 334bereinstimmung 22 - 16 - zwischen ihr und dem Streitpatent in der verteidigten Fassung ebenfalls nicht entgegen. Trotz dieser Abweichung im Wortlaut liegt weder ein Aliud noch sonst ei-ne die Inanspruchnahme der Priorit344t hindernde Abweichung vor. Aus der Sicht des durchschnittlich bef344higten und bewanderten Fachmanns, bei dem es sich um einen Fachhochschul- bzw. Hochschulabsolventen der Fachrichtung Ma-schinenbau mit mehrj344hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Stra337enbaumaschinen und Zusatzkenntnissen im Stra337enbau handelt, ist der belgischen Anmeldung auch ohne den in den verteidigten Hauptanspruch aufgenommenen Zusatz zu entnehmen, dass es um die Erzielung einer er-sch374tterungsfreien Vertikalbewegung des Wagens 374ber die gesamte jeweilige L344nge der Schienenkonstruktion hinweg unabh344ngig davon geht, ob deren Elemente (Bezugszeichen 9, 13 und 10, 11 der belgischen Anmeldung) ausei-nandergezogen sind oder nicht. Das steht nach der Er366rterung mit dem Sach-verst344ndigen in der m374ndlichen Verhandlung zur 334berzeugung des Senats fest. Die Erfindung betrifft einen jedem Fachmann bewussten, neuralgischen Punkt der Herstellung von Betonfahrdecken, n344mlich die Gefahr, dass nach dem Fer-tigungsprozess Unebenheiten im Belag zur374ckbleiben, was aufwendige Ge-w344hrleistungsarbeiten nach sich ziehen kann. Der Anmeldung ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass sie auf die Herstellung einer m366glichst gleichm344337igen Fahrbahnoberfl344che ("een zeer mooi gelijkmatig oppervlak", Beschreibung S. 1 unten) zielt. Die technische Wirkungsweise der vorgeschlagenen L366sung ist f374r den Fachmann, wie der Sachverst344ndige erl344utert hat, anhand der Figuren 4 und 5 der Zeichnung nachzuvollziehen. Dem vertikalen Schnitt durch eines der Laufr344der auf H366he der Achse in Figur 4 ist zu entnehmen, dass die den beiden Rippen der Schienenkonstruktionsteile jeweils zugeordneten Spurrillen der Laufr344der nicht unterschiedlich tief sind. Daraus ergibt sich, dass die Rippen 23 - 17 - beider Teile zwangsl344ufig auf gleichem Niveau verlaufen m374ssen. Die Figuren 1, 2 und insbesondere 3, die nach Ansicht der Kl344gerin gerade nicht auf ein gleiches Niveau der F374hrungsrippen beider Schienenkonstruktionsteile, sondern im Gegenteil auf H366henunterschiede hindeuten, sind demgegen374ber unter ei-nem ganz anderen Blickwinkel zu betrachten. Sie geben dem Fachmann einen perspektivischen 334berblick 374ber die gesamte vorgesehene Anordnung; diese Figuren dienen aber nicht dazu, Aufschluss 374ber die Wirkungsweise einzelner Elemente der Erfindung zu geben. Der in den verteidigten Anspruch 1 aufge-nommene Zusatz stellt deshalb kein neues, priorit344tssch344dliches Merkmal dar, sondern beschreibt nur eine aus der Sicht des Fachmanns auch mit der Vor-anmeldung angestrebte Wirkung. dd) Die von der Kl344gerin in der Voranmeldung vermisste Offenbarung ei-nes teleskopisch ver344nderbaren Maschinenrahmens, der teleskopischen Ver-344nderung der Werkzeugbreite bei unver344nderter Spur- und/oder Rahmenbreite oder der automatischen Kopplung von teleskopisch modifizierbarer Werkzeug- und Rahmenbreite sowie einer teleskopisch ver344nderbaren F374hrung des Werk-zeugs, die nicht an den St374tzen der Fortbewegungsvorrichtungen befestigt ist, betrifft entgegen der Ansicht der Kl344gerin nicht den Gegenstand von An-spruch 1 in der verteidigten Fassung. Patentanspruch 1 schreibt nach dieser Fassung lediglich vor, dass die Maschine in der Breite einstellbar ist. Die ver-schiedenen M366glichkeiten zur Verbreiterung der Stra337enbaumaschine und ihrer sonstigen Arbeitsmittel sind nicht Gegenstand des Patentanspruchs; auf ihre Ursprungsoffenbarung kommt es daher nicht an. Technisch identisch sind im 334brigen die in der Voranmeldung bezeichneten "St374tzen der Fortbewegungs-vorrichtungen der Maschine" mit den S344ulen, unter denen "die Raupen der Fortbewegungsmittel angebracht sind", wobei die Raupen selbst die Fortbewe-gungsmittel sind. 24 - 18 - III. Der Senat vermag nicht die 334berzeugung zu gewinnen, dass sich der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 f374r einen Fachmann in nahe-liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hat. 25 1. Die US-Patentschrift 3 970 405 gab dem Fachmann keine Anregung f374r die Ausgestaltung der Erfindung nach dem verteidigten Patentanspruch 1. Dessen Merkmal, die ausziehbaren St374tzen, an denen die Fortbewegungsmittel der Maschine aufgeh344ngt sind und mit denen ihre Breite variiert werden kann, zugleich als Aufh344ngung f374r den mit dem Polierteil versehenen Wagen zu nut-zen, so dass dieser stets 374ber die aktuell gefahrene Arbeitsbreite bewegt wer-den kann, ist in der US-Patentschrift unabh344ngig davon nicht angelegt, dass sie kein Polierteil betrifft, sondern eine im vorderen Bereich der Maschine vorgese-hene Montageeinheit zum Verteilen des Betons (Bezugszeichen 550). Die aus-ziehbaren Strebenelemente (48, 52) erm366glichen allein eine Verbreiterung der Fahrspur (Fig. 3). Die Verteilerschaufel ist aber nicht an diesen Elementen, sondern an der Unterbaueinheit aufgeh344ngt, die ihrerseits aus zwei miteinander verschraubten H344lften besteht (Fig. 22, 23, 25). Soll der Unterbau entsprechend der Spurweite der Maschine verbreitert werden, m374ssen grunds344tzlich zun344chst die (Schraub-)Verbindungen ihrer beiden H344lften gel366st und der entstehende Zwischenraum durch einzusetzende Teile 374berbr374ckt werden. 26 Soweit in Unteranspruch 38 eine seitlich erweiterbare F374hrung f374r das Schaufelelement gelehrt wird ("205a laterally expandable track assembly205"), mag dies den Fachmann dazu anregen, die entstehende L374cke durch ineinan-der verschiebbare F374hrungsteile zu schlie337en. Damit w344re aber das eigentliche technische Problem nicht gel366st, eine Konstruktion zu schaffen, die es erm366g-licht, das Polierteil trotz des Absatzes am 334bergang der beiden teleskopierba-ren F374hrungselemente ersch374tterungsfrei und ebenm344337ig 374ber die gesamte 27 - 19 - jeweilige Arbeitsbreite fahren zu lassen. Daf374r jedenfalls gab die US-Patentschrift keine Anregung. 2. Das belgische Patent 882 845 und das die Priorit344t seiner Anmeldung in Anspruch nehmende US-Patent 4 392 574 f374hren ebenfalls nicht zur patent-gem344337en L366sung. 28 a) Der Fachmann zieht diese Schriften, wie der Sachverst344ndige best344-tigt hat, nicht heran, weil Turmdrehkr344ne einer g344nzlich anderen Sparte des Baumaschinenbereichs zuzuordnen sind und anderen Anforderungen unterlie-gen, als Betonstra337enfertiger. Die Dom344ne der Turmdrehkr344ne ist nicht der Stra337en-, sondern naturgem344337 der Hochbau, wo sie als Hebemaschinen gro337e Lasten (Baustoffe und -materialien) unter Einwirkung entsprechender Zugkr344fte in kontrolliert langsamem Bewegungsablauf umsetzen. Anregungen f374r die L366-sung seiner konstruktiven Probleme erwartet der Fachmann aus der Krantech-nik deshalb nicht. Der sparten374bergreifenden Zusammenschau des beiderseiti-gen Know-hows in den Konstruktions- und Entwicklungsabteilungen der Stra-337enbaumaschinen-Anbieter steht dabei au337erdem deren vom Sachverst344ndi-gen best344tigte ausgepr344gte Spezialisierung entgegen. 29 b) Den verschiedenen Grundanforderungen der Maschinen entsprechen daher auch deutlich divergierende technische Umsetzungen der konkreten L366-sung. Bei Teleskopauslegern gem344337 dem belgischen Patent wird zum Lasten-transport eine Laufkatze verwendet, die sich horizontal mit R344dern auf aus Pro-filleisten flach geformten Rollbahnen abst374tzt, um das Transportgut mit m366g-lichst kleinen Pendelbewegungen unter Zug am Kranseil zu bewegen. Beim Streitpatent geht es demgegen374ber um die fortw344hrende mechanische Hin- und Herbewegung eines Arbeitsger344ts, das an einem vertikal gef374hrten Wagen an-gebracht ist, welcher mit Hilfe von mit Nuten versehenen Zwillingsrollen (Lauf- 30 - 20 - r344dern) auf korrespondierend ausgeformten Rippen der F374hrungsteile l344uft und dazu dient, den verteilten Beton mit behutsamem Andruck zu gl344tten. Gerade die Druckeinstellung ist, wie der Sachverst344ndige erl344utert hat, besonders hei-kel, weil schon geringf374gig zu hoher Anpressdruck im frischen Beton Spuren des Polierteils hinterlassen w374rde. Zwar wirken bei beiden L366sungen Doppelrollen in der Weise mit an te-leskopierbaren Elementen vorgesehenen F374hrungen (Rillen, Profile) zusam-men, dass beide Rollen auf den F374hrungen beider Teile dieser Elemente laufen, soweit sie ineinander geschoben sind und sich deshalb 374berlagern und dass jeweils nur eine Rolle auf der F374hrung des teleskopierten Teils l344uft, wenn sich der Wagen/die Laufkatze in auseinandergezogenem Zustand der Elemente al-lein auf diesem befindet. In Anbetracht der gattungsm344337igen Ferne von Beton-stra337enfertigern zu Turmdrehkr344nen und der unterschiedlichen Einsatzgebiete sowie der betr344chtlichen Abweichungen in der technischen Umsetzung kann die im Streitpatent aufgefundene L366sung nicht als naheliegende Umsetzung eines allgemein anwendbaren Konzepts angesehen werden. 31 - 21 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den 247247 91, 92 Abs. 1 ZPO i.V. mit 247 121 Abs. 2 PatG. 32 Melullis Keukenschrijver Meier-Beck Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3 Ni 37/02 (EU) -
Full & Egal Universal Law Academy