BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 107/05 vom 19. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. M374ller, die Richterin Mayen und die Rich-ter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt am 19. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 7. M344rz 2005 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-visionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (247 552a Satz 1 ZPO). Wegen der Begr374ndung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vorsitzen-den vom 8. November 2005 Bezug (247 552a Satz 2, 247 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Schriftsatz des Kl344gers vom 5. Dezember 2005 gibt zu einer abweichenden Beurteilung bez374glich der Bindung des Senats an die Feststellungen des Berufungsgerichts nach 247 559 Abs. 1 ZPO keinen Anlass. Das Berufungsgericht hat das Vorliegen einer F344lschung positiv festgestellt, so dass sich die vom Kl344ger aufgeworfene Frage der ne-gativen Beweiskraft des Tatbestandes nicht stellt. Hin- - 3 - zu kommt, dass die Feststellungen des Berufungsge-richts auf dem Inbegriff der m374ndlichen Verhandlung beruhen, in der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 31. Januar 2005 die Sach- und Rechtslage aus-schlie337lich auf der Basis eines gef344lschten 334berwei-sungsauftrages er366rtert worden ist. Auch einen Tatbe-standsberichtigungsantrag hat der Kl344ger nicht ge-stellt. Der Gegenstandswert wird auf 28.900 200 festgesetzt. Nobbe M374ller Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 204/03 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 07.03.2005 - 7 U 54/04 -
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