BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 107/05 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 6. April 2006 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 29. April 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Antragsgegenstandes wird auf 7.342,56 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der R. GmbH (i.F.: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der verklagten Bank ein Kontokorrentkonto, auf dem ihr ein unbe-fristeter Kontokorrentkredit in H366he von 150.000 200 einger344umt war. Am 13. Juni 2004 war der Kredit bis zu einer H366he von 142.657,44 200 in Anspruch genom-men. Am 13. Juli 2004 beantragte die Schuldnerin die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber ihr Verm366gen. Aus diesem Grunde k374ndigte die Beklagte am 14. Juli 2004 die Gesch344ftsverbindung. Zum 13. Juli 2004 betrug der Sollsaldo auf dem Konto der Schuldnerin bei der Beklagten 133.841,25 200. Die Beklagte 1 - 3 - erstattete dem Kl344ger den Differenzbetrag von 8.816,19 200, um den der Sollsal-do seit dem 13. Juni 2004 zur374ckgef374hrt worden war. Mit der Klage verlangt der Kl344ger weitere 7.342,56 200 als denjenigen Be-trag, um den die Schuldnerin die Kreditlinie am 13. Juli 2004 (abz374glich der ge-nannten Zahlung) nicht ausgenutzt hatte. Das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Der Kl344ger begehrt die Zulassung der Sprungrevision gegen dieses Urteil. 2 II. Der Antrag ist zul344ssig. 3 1. 247 566 Abs. 1 ZPO er366ffnet allgemein die Sprungrevision gegen Endur-teile, die - wie hier - ohne Zulassung der Berufung unterliegen. Aus dem gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO gegenw344rtig geltenden Ausschluss der Nichtzulassungsbe-schwerde f374r Rechtssachen mit einer Beschwer, die 20.000 200 nicht 374bersteigt, l344sst sich keine Beschr344nkung der Sprungrevision f374r Sachen innerhalb dieses Wertbereichs entnehmen (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408 f). 4 2. Die weiteren gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Berufungssumme sowie die Zustimmung des Gegners, sind gegeben. Der Antrag entspricht inhaltlich den in 247 566 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzun-gen. 5 - 4 - III. Der Antrag ist jedoch nicht begr374ndet. Die Sache hat keine grunds344tzli-che Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 566 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Fall 1 ZPO). Die vom Kl344ger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch das in BGHZ 150, 122 abgedruckte Urteil des Senats vom 7. M344rz 2002 bereits entschieden. 6 1. Danach sind die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nicht gem344337 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar, weil sie in dem hier noch strei-tigen Umfang eine kongruente Erf374llung der Kreditforderung der Beklagten be-gr374ndeten. Im Streit stehen nur noch Gutschriften in derselben H366he, in welcher die Beklagte weitere Ausgaben der Schuldnerin nach deren eigenem Ermessen zugelassen hat. Hierdurch hat die Beklagte die sie treffenden Pflichten aus der Giro- und der Kontokorrentabrede eingehalten (vgl. dazu BGHZ 150, 122, 126 ff). Indem sie auf diese Weise den Giroverkehr fortsetzte, handelte sie ver-tragsgem344337, also kongruent (vgl. BGHZ aaO S. 129; BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03, WM 2004, 1576, 1577). Denn sie erm366glichte der Schuldnerin, weiter in der vereinbarten Weise Verf374gungen vorzunehmen, indem sie den vertraglich einger344umten Kreditrahmen offen hielt (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 457/00, ZIP 2005, 585, 586). Erst wenn die Bank Verf374gungen des Kunden nicht mehr in der vereinbarten Weise zul344sst, kann sie mit Ver-rechnungen vertragswidrig, also inkongruent im Sinne des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO handeln, soweit dadurch im Ergebnis ihre Darlehensforderung vor deren F344lligkeit durch die saldierten Gutschriften zur374ckgef374hrt wird (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, WM 2004, 1575 f). 7 - 5 - Dementsprechend hat die Beklagte den Betrag von 8.816,19 200 zur374ck-gezahlt, um den die verrechneten Einzahlungen im Zeitraum der Anfechtbarkeit die Auszahlungen 374berstiegen. In dem hier noch fraglichen Umfang scheidet demgegen374ber eine Inkongruenz der Verrechnungen aus. 8 2. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats ist die Frage der Inkon-gruenz f374r den Zeitraum der Anfechtbarkeit einheitlich zu beantworten. Denn f374r eine Anfechtung nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen in diesem Zeitraum die Auszahlungen 374berstiegen (BGHZ 150, 122, 127). Allein in diesem Umfang hat auch hier die Beklagte die Schuldnerin letztlich nicht wieder 374ber die Eing344nge verf374gen las-sen. Unerheblich ist, dass der Sollstand auf dem Konto der Schuldnerin im An-fechtungszeitraum - am 30. Juni 2004 - einen Betrag in H366he von 150.316,52 200 erreichte. Entsprechend verhielt es sich auch in dem bereits mehrfach ange-f374hrten Urteil des Senats vom 7. M344rz 2002 (BGHZ 150, 122, 133); der Senat hat gleichwohl die Abweisung der Klage gebilligt. Hierdurch werden entgegen der Auffassung des Kl344gers die dem h366chsten Sollstand zeitlich vorausgehen-den Kontobewegungen nicht unma337geblich. Der Kl344ger 374bersieht, dass es f374r die Inkongruenz der Verrechnungen nicht auf den h366chsten erreichten Sollstand ankommt, sondern allein darauf, ob die Bank ihren Pflichten aus der Giro- und der Kontokorrentabrede nachgekommen ist. Etwas anderes besagt auch nicht die Bemerkung, mit welcher der Senat (aaO) seine Ausf374hrungen 9 - 6 - zur Einordnung eines Bargesch344fts abgeschlossen hat. Dies erschlie337t sich aus dem Zusammenhang ohne weiteres. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanz: LG T374bingen, Entscheidung vom 29.04.2005 - 7 O 556/04 -
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