BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 107/06 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2006 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 22.156,16 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig (247 544 Abs. 1, Abs. 2 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der vom Beschwerdef374hrer geltend gemachte Zulassungsgrund der grunds344tzlichen Bedeutung liegt nicht vor. Die Annahme des Berufungsgerichts die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei zutreffend und vollst344ndig gewe-sen, weil eine etwaige Forderung aus 247 133 UmwG nicht Gegenstand der Vor- 2 - 3 - pf344ndung gewesen sei, beruht auf einer zulassungsrechtlich nicht relevanten tatrichterlichen Auslegung. Zu einem Schadensersatzanspruch aus einem selbst344ndigen Auskunfts-vertrag hat der Kl344ger nicht ausreichend vorgetragen. Gleiches gilt f374r einen Anspruch aus 247 826 BGB. 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2/25 O 374/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.05.2006 - 23 U 77/05 -
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