BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 107/06 Verk374ndet am: 16. April 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 a) Der objektive Tatbestand des f374r eine Verwirkung nach 247 1579 Nr. 5 BGB spre-chenden H344rtegrundes kann auch dadurch erf374llt sein, dass der Unterhaltsberech-tigte den Verpflichteten nicht ungefragt 374ber einen erheblichen Anstieg des eige-nen Einkommens informiert (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483). b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbst344tigkeit in dem von ihm er-lernten oder vor der Ehe ausge374bten Beruf aufgenommen, k366nnen ehebedingte Nachteile i.S. von 247 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbre-chung der Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe bedingten geringeren Rentenanwart-schaften begr374ndet werden, wenn f374r diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattge-funden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollst344ndig ausgeglichen (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134). BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - OLG Hamm AG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose f374r Recht erkannt: Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 4. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 2006 wird zur374ckgewiesen. Auf die Revision des Antragsgegners wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1957 geborene Antragsgeg-ner hatten am 23. Juni 1989 die Ehe geschlossen, aus der die am 30. Oktober 1989 geborene Tochter C. hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte ihre vorehelich geborenen T366chter K., geboren am 15. Februar 1984, und F., gebo- 2 - 3 - ren am 8. Januar 1988, mit in die Ehe gebracht. In dem ehelichen Haushalt leb-te zudem die am 21. Oktober 1983 geborene Pflegetochter D., die der Antrags-gegner und seine verstorbene erste Ehefrau aufgenommen hatten. 3 Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei T366chtern aus der Ehe-wohnung aus. Der Antragsgegner verblieb mit seiner Pflegetochter in dem in seinem Eigentum stehenden Haus. Mit gerichtlichem Vergleich vom 29. September 2003 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Oktober 2003 Trennungsunterhalt in H366he von monatlich 557 200 zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin aus Teilzeitt344tigkeit in einem Seniorenheim in H366he von 800 200 sowie monatlichen Nebeneink374nften in H366he von 155 200 aus. Schon ab Dezember 2003 erzielte die Antragstellerin aus ihrer halbschichtigen Erwerbst344tigkeit in dem erlernten Beruf als Krankenschwester durchschnittliche Nettoeink374nfte in H366he von monatlich 1.184 200 sowie weiterhin Nebeneink374nfte in der zuvor ber374cksichtigten H366he. Dieses h366here Einkommen teilte die An-tragstellerin dem Antragsgegner erst im Rahmen der Verhandlungen 374ber den nachehelichen Unterhalt auf ausdr374ckliche Anfrage mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 mit. 4 Mit Teilvergleich vom 20. April 2005 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in H366he von 66.500 200 zu zah-len. Mit Verbundurteil vom 11. Juli 2005 wurde die Ehe der Parteien geschie-den, der Versorgungsausgleich durchgef374hrt und der Antragsgegner zur Zah-lung nachehelichen Altersvorsorge- und Aufstockungsunterhalts in H366he von insgesamt 609 200 monatlich verurteilt. Von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners wurden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zus344tz-lich zu den ehezeitlich selbst erworbenen 86,76 200 monatlich weitere 451,27 200 5 - 4 - 374bertragen. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versor-gungsausgleich sind seit dem 29. November 2005 rechtskr344ftig. 6 Die Antragstellerin hat nachehelich zun344chst monatliche Eink374nfte aus ihrer Teilzeitt344tigkeit als Krankenschwester in H366he von 1.184 200 sowie Neben-eink374nfte in H366he von 155 200 erzielt. Der Antragsgegner hat zun344chst unterhalts-relevante Eink374nfte in H366he von 2.769,69 200 erzielt, denen eine anteilige Steuer-erstattung sowie der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus hinzuzu-rechnen sind. Seit Juli 2006 bezieht er Kurzarbeitergeld. Von diesen Eink374nften schuldet der Antragsgegner auch der gemeinsamen Tochter C. Barunterhalt. Auf die Berufung des Antragsgegners gegen den Unterhaltsausspruch in dem Verbundurteil hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entschei-dung abge344ndert und den Antragsgegner zu zeitlich gestaffelten Unterhaltsleis-tungen, zuletzt f374r die Zeit ab Dezember 2006 in H366he von monatlich 48,63 200 Altersvorsorgeunterhalt und 192,52 200 Elementarunterhalt, verurteilt. Gegen die-se Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien. W344hrend die Antragstellerin Zur374ckweisung der Berufung des Antragsgegners begehrt, beantragt der Antragsgegner vollst344ndige Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Antragstellerin ist unbegr374ndet. Die Revision des An-tragsgegners f374hrt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 - 5 - A 9 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 215 ver366f-fentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem angefochte-nen Urteil herabgesetzt und den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zus344tz-lich f374r die Dauer eines Jahres um monatlich 100 200 gek374rzt. Die vom Antrags-gegner begehrte Befristung des nachehelichen Unterhalts hat es hingegen ab-gelehnt. F374r die Antragstellerin sei von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkom-men in H366he von 1.900 200 auszugehen, da ihr im Hinblick auf das Alter der ge-meinsamen Tochter von 16 Jahren bei Rechtskraft der Ehescheidung eine voll-schichtige T344tigkeit zumutbar sei und sie sich nicht hinreichend um eine Aus-weitung ihrer Teilzeitt344tigkeit bem374ht habe. Das aus ihrer T344tigkeit im Umfang von w366chentlich 19,25 Stunden erzielte Bruttojahreseinkommen von 18.892,36 200 sei deswegen auf 37.785 200 zu verdoppeln, woraus sich ein Netto-monatseinkommen in H366he von 1.842 200 ergebe. Unter Ber374cksichtigung steuer-freier Bez374ge und m366glicher beruflicher Aufwendungen erscheine ein Nettoein-kommen aus Vollzeitt344tigkeit in H366he von 1.900 200 monatlich als angemessen. Abz374glich des Erwerbst344tigenbonus seien somit Eink374nfte in H366he von 1.628,57 200 unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigen. Von dem im Zugewinnaus-gleich erhaltenen Betrag k366nne die Antragstellerin 60.000 200 zu einem Zinssatz von 3 % anlegen und daraus - nach Abzug von Steuern - monatlich 140 200 erzie-len, die ebenfalls im Wege der Differenzmethode zu ber374cksichtigen seien. 10 Auf Seiten des Antragsgegners sei zun344chst von seinem Einkommen als technischer Angestellter in H366he von 2.769,69 200 netto auszugehen. Dem sei ein Anteil der Steuererstattung in H366he von monatlich 217,26 200 hinzuzurechnen. Den Wohnvorteil des vom Antragsgegner genutzten Einfamilienhauses mit ei- 11 - 6 - ner Wohnfl344che von 120 m262 hat das Berufungsgericht auf monatlich 600 200 ge-sch344tzt. Davon hat es verbrauchsunabh344ngige Kosten in H366he von monatlich 178 200 sowie Kosten f374r Instandhaltung in H366he von monatlich 54 200 abgesetzt. Von dem verbleibenden Einkommen sei der Kindesunterhalt f374r die gemeinsa-me Tochter C. nach der 10. Einkommensgruppe der D374sseldorfer Tabelle ab-zusetzen. Aus der Differenz des verbleibenden Einkommens zu dem Einkom-men der Antragstellerin ergebe sich der ausgeurteilte Altersvorsorge- und Ele-mentarunterhalt. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei allerdings f374r die Dauer eines Jahres um monatlich 100 200 zu k374rzen, weil die Antragstellerin ihren An-spruch insoweit nach 247 1579 Nr. 4 BGB a.F. verwirkt habe. In dem am 29. September 2003 abgeschlossenen Vergleich 374ber den Trennungsunterhalt seien die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in H366he von 800 200 monatlich ausgegangen. Tats344chlich habe sie seit Dezember 2003 ein deutlich h366heres Einkommen erzielt, das sie dem Antragsgegner aber erst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht habe. Die Antragstel-lerin sei verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner die Steigerung ihres Ein-kommens auch ungefragt mitzuteilen. Denn aus dem Unterhaltsvergleich erge-be sich eine vertragliche Treuepflicht, die eine Obliegenheit des Unterhaltsbe-rechtigten begr374nde, dem Unterhaltspflichtigen jederzeit und unaufgefordert Umst344nde zu offenbaren, die dessen Verpflichtung aus dem Vergleich ber374hr-ten. Dabei k366nne offen bleiben, ob und in welcher H366he durch die Verletzung dieser Treuepflicht tats344chlich ein Schaden des Antragsgegners entstanden sei. Eine Verwirkung k366nne schon bei schwerwiegender Gef344hrdung seiner Verm366-gensinteressen eintreten, auch wenn wegen der im M344rz 2004 an den Antrags-gegner ausgezahlten Steuererstattung allenfalls ein geringer Schaden entstan-den sei. Gleichwohl sei eine Sanktionierung des Fehlverhaltens geboten, weil die Antragstellerin nicht davon habe ausgehen k366nnen, dass der Antragsgegner 12 - 7 - ebenfalls h366here Eink374nfte zur Verf374gung habe. Unter Abw344gung aller Gesamt-umst344nde erscheine eine K374rzung des nachehelichen Elementarunterhalts um monatlich 100 200 f374r die Dauer eines Jahres angemessen. 13 Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. hat das Berufungsgericht abgelehnt. Zwar habe die Antragstellerin ihre Be-rufst344tigkeit schon vor der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind C. aufgegeben. Au337erdem k366nne sie seit der Scheidung wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester arbeiten. Einer Befristung des Un-terhaltsanspruchs stehe allerdings die ehezeitliche Betreuung des gemeinsa-men Kindes entgegen, zumal die Antragstellerin deswegen w344hrend der Ehe-zeit lediglich Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 86,76 200 erworben habe. Gegen eine Befristung spr344chen auch die lange Ehedauer von fast 13 Jahren und die dadurch eingetretene ehebedingte Verflechtung der beider-seitigen Verh344ltnisse. Au337ergew366hnliche Umst344nde, die hier gleichwohl eine Befristung rechtfertigen k366nnten, l344gen nicht vor. Die 50 Jahre alte Angestellte arbeite zwar wieder in ihrem alten Beruf. Dabei sei allerdings zu bedenken, dass aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschr344nkt gewesen sei und deshalb Gehaltsein-bu337en nicht ausgeschlossen werden k366nnten. Dabei verkenne das Berufungs-gericht nicht, dass die zu ber374cksichtigende Ehe- und Kinderbetreuungsdauer praktisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch f374hre, obwohl die im Falle einer sp344teren vollschichtigen Erwerbst344tigkeit verbleibenden ehebedingten Nachteile des Unterhaltsberechtigten in der Regel von dem Unterhaltspflichti-gen durch den Versorgungsausgleich aufgefangen w374rden und damit auch die-sen tr344fen. Im Ergebnis sei eine Begrenzung des Unterhalts aber nicht m366glich, weil au337ergew366hnliche Umst344nde nicht vorl344gen. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 14 - 8 - B I. 15 Die Revision der Antragstellerin ist unbegr374ndet, weil die Bemessung der unterhaltsrelevanten Eink374nfte mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang steht und die vor374bergehende K374rzung des Unterhaltsanspruchs nach 247 1579 Nr. 5 BGB (247 1579 Nr. 4 BGB a.F.) aus Rechtsgr374nden keinen Bedenken be-gegnet. 1. Soweit das Berufungsgericht den Wohnvorteil des Einfamilienhauses des Antragsgegners mit 600 200 monatlich bemessen hat, ist dies aus revisions-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 16 a) Zwar hatte die Antragstellerin insoweit einen Wert von 750 200 monatlich behauptet und daf374r Beweis durch Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens angetreten. Der Sachvortrag der Antragstellerin geht allerdings nicht 374ber die Umst344nde hinaus, die das Berufungsgericht in zul344ssiger Weise bei der Bemessung der erzielbaren Marktmiete nach 247 287 ZPO ber374cksichtigt hat. Denn das Berufungsgericht hat sowohl die unstreitige Wohnfl344che und Ausstat-tung als auch die Lage des Objekts zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und dem nahe gelegenen Flughafen ber374cksichtigt. Damit hat das Berufungs-gericht die wertbildenden Faktoren in hinreichendem Umfang in seine Sch344t-zung einbezogen und sein tatrichterliches Ermessen bei der Ermittlung des Wohnwerts in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausge374bt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1534). Das Berufungsgericht hat seine Bemessung weder auf falsche Erw344gungen gest374tzt noch hat es f374r die Bemessung der Marktmiete (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965) wesentliche Tatsachen 17 - 9 - au337er Acht gelassen (zur tatrichterlichen Sch344tzung vgl. BGHZ 3, 162, 175 f. und BGHZ 6, 62, 63). Insbesondere l344sst sich dem Berufungsurteil auch ent-nehmen, dass das Berufungsgericht die Investitionen des Antragsgegners durch Einbau einer Gas-Zentralheizung, eines Parkettbodens und durch die Erneuerung der Sanit344rausstattung ber374cksichtigt hat. 18 b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin trifft den Antrags-gegner hier auch keine Obliegenheit zur Verm366gensumschichtung, selbst wenn der Abzug verbrauchsunabh344ngiger Kosten und der Instandhaltungskosten zu einem geringeren Wohnwert f374hren w374rde, als dem Antragsgegner als Zinsge-winn im Falle einer Ver344u337erung des Hauses verbliebe. Nach st344ndiger Recht-sprechung des Senats kann zwar eine Obliegenheit zur Verm366gensumschich-tung bestehen, wenn nach den gegenw344rtigen Verh344ltnissen keine wirtschaft-lich angemessene Nutzung des vorhandenen Verm366gens verwirklicht wird. Da-von kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der verbleibende Wohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte nach einem Verkauf des Wohneigentums erzielen k366nnte. Vielmehr muss sich die tats344chliche Anla-ge des Verm366gens - unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der geschiedene Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Ertr344ge verwiesen werden kann (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391). Danach ergibt sich hier jedenfalls keine Obliegenheit zur Verm366gensumschich-tung durch Verkauf des Einfamilienhauses. Zu Recht weist der Antragsgegner n344mlich darauf hin, dass er dieses Haus in die Ehe eingebracht hatte und darin au337er ihm auch seine Pflegetochter wohnt. Im Hinblick darauf und unter Be-r374cksichtigung des auch sonst gew344hrleisteten Schutzes f374r ein angemesse-nes, selbst bewohntes Hausgrundst374ck (vgl. insoweit 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) ist dem Antragsgegner eine Umschichtung seines Grundverm366gens nicht zumutbar. - 10 - 2. Auch das Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zu-treffend und in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bemes-sen. 19 20 a) Weil die gemeinsame Tochter der Parteien im Zeitpunkt der Rechts-kraft der Ehescheidung bereits 16 Jahre alt war, ist das Berufungsgericht auch auf der Grundlage der st344ndigen Rechtsprechung zur fr374heren Fassung des 247 1570 BGB von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ausgegangen. Bei der Bemessung des aus einer solchen Erwerbst344tigkeit erzielbaren Einkommens ist es von dem seinerzeit erzielten Bruttoeinkommen aus der Teil-zeitt344tigkeit von 19,25 Stunden w366chentlich ausgegangen und hat dieses ver-doppelt. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Aus dem so errechneten Bruttoeinkommen hat das Berufungsgericht durch Abzug der gesetzlichen Abgaben und unter Ber374cksichtigung beruflicher Aufwendungen einerseits sowie steuerfreier Bez374ge als Krankenschwester andererseits ein durchschnittlich erzielbares Nettoeinkommen in H366he von monatlich 1.900 200 ermittelt. Auch das wird von der Revision der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese konkrete Berechnung nicht durch die pauschale Behauptung der Antragstellerin ersch374ttert, sie k366nne allenfalls monatlich 1.500 200 netto erzielen. Mangels hin-reichend substantiierten Sachvortrags war das Berufungsgericht deswegen auch nicht gehalten, das von der Antragstellerin beantragte Sachverst344ndigen-gutachten zur H366he des erzielbaren Einkommens einzuholen. 21 Auch soweit das Berufungsgericht von einer realen Besch344ftigungsm366g-lichkeit der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung 49 Jahre alten An-tragstellerin ausgegangen ist, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 22 - 11 - Denn sie arbeitet bereits einige Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf als Kran-kenschwester. Konkrete Umst344nde, die einer Ausweitung dieser Berufst344tigkeit auf eine Vollzeitt344tigkeit entgegenstehen, hat die Antragstellerin in den Tatsa-cheninstanzen ebenfalls nicht vorgetragen. Die beiden vorliegenden Absagen auf Bewerbungen der Antragstellerin um eine Vollzeitt344tigkeit k366nnen die An-nahme einer fehlenden Besch344ftigungschance nicht rechtfertigen. Entgegen der R374ge der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiv zu ber374cksichtigenden Einkommens der Antragstellerin auch nicht ihre eventuellen Fahrtkosten 374bergangen. Denn es hat solche beruf-lichen Aufwendungen den steuerlichen Vorteilen aus steuerfreien Bez374gen ge-gen374bergestellt. Auch diese Sch344tzung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 23 b) Nach 247 1579 Nr. 5 BGB (247 1579 Nr. 4 BGB a.F.) ist ein Unterhaltsan-spruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die In-anspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig w344re, weil der Berechtigte sich 374ber schwerwiegende Verm366gens-interessen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. 24 aa) Die Begrenzung des Unterhalts verlangt somit neben dem H344rte-grund der Verletzung schwerwiegender Verm366gensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit f374r den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (Senatsurteil BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, 543 f.). Je schwerer ein H344rtegrund wiegt, umso mehr ist es dem Unterhaltsbe-rechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weit-gehend selbst zu tragen und entsprechende Einschr344nkungen auf sich zu neh-men, soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert (vgl. auch 25 - 12 - Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 4 Rdn. 615, 618). 26 bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin hat das Beru-fungsgericht zu Recht eine mutwillige Verletzung schwerwiegender Verm366gens-interessen des Antragsgegners angenommen. 27 Zwar setzt der H344rtegrund des 247 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravieren-des Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, was sich aus der Wortwahl "schwerwiegende" und "hinwegsetzen" ergibt. Damit stellt die Vorschrift nicht allein auf den Umfang der Verm366gensgef344hrdung ab, sondern auch auf die In-tensit344t der Pflichtverletzung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Unterhalts-pflichtigen tats344chlich ein Verm366gensschaden entsteht. Es gen374gt eine schwerwiegende Gef344hrdung seiner Verm366gensinteressen, die - wie hier - da-durch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unter-halt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten sp344ter nicht zur374ckfordern kann (vgl. insoweit Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951 ff.). Diese objektive Voraussetzung der Verwirkung hat das Berufungsgericht zu Recht als erf374llt angesehen, weil die Antragstellerin die erhebliche Steige-rung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens seit dem Abschluss des Ver-gleichs dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hat. Damit hat sie gegen ihre Oblie-genheit zur ungefragten Information 374ber sp344tere Einkommens344nderungen ver-sto337en. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das f374r die Bemessung des Unterhalts ber374cksichtigte Ein-kommen deutlich 374bersteigt (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484 und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - 28 - 13 - FamRZ 1986, 450, 453). Weil sich die Parteien hier im Rahmen eines gerichtli-chen Vergleichs 374ber den Trennungsunterhalt geeinigt hatten, kommt es nicht darauf an, ob sich diese Verpflichtung zur ungefragten Information nur aus der vertraglichen Treuepflicht nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder unabh344ngig von der Art des Unterhaltstitels schon aus dem unterhaltsrechtli-chen Treueverh344ltnis ergibt (so B374ttner FF 2008, 15; vgl. auch Hoppenz FamRZ 1989, 337, 338 f. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-chen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 696 ff.). Subjektiv erfordert der H344rtegrund des 247 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 146, 391, 399 f. = FamRZ 2001, 541, 544 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1033; Gerhardt/ von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. Kap. 6 Rdn. 458). Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. 29 Der Auffassung der Antragstellerin, ihr k366nne allenfalls Fahrl344ssigkeit vorgeworfen werden, weil sie die Erh366hung ihrer Eink374nfte nicht bewusst ver-schwiegen, sondern nicht daran gedacht habe, folgt der Senat nicht. Der fest-gestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr den Schluss des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, wenn es ihr nicht sogar darauf ankam, sich durch das Verschweigen der H366he ihres Verdienstes Verm366gensvorteile zu verschaffen. Denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses 374ber den Trennungsunterhalt war das Scheidungsverfahren der Parteien bereits anh344ngig und die Parteien verhandelten au337ergerichtlich 374ber die H366he des nachehelichen Unterhalts. Mit dem au337ergerichtlichen Schreiben vom 9. Dezember 2004 wurde dem Antragsgegner die Verdienstabrechnung f374r den Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2004 "wunschgem344337" 374berreicht. 30 - 14 - Erst im Anschluss daran hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 ihren Unterhaltsantrag im Verbundverfahren eingereicht. 31 cc) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Verwirkung nach 247 1579 Nr. 5 BGB auch unter Ber374cksichtigung des strengen Ma337stabs der groben Unbilligkeit hier zu Recht angenommen. Denn die Antragstellerin hat 374ber die Dauer eines Jahres Unterhalt auf der Grundlage deutlich geringerer eigener Eink374nfte bezogen, obwohl ihr Einkommen aus Teilzeit- und Nebent344-tigkeit um ann344hernd 400 200 monatlich angestiegen war. Zwar hat der Antrags-gegner im M344rz 2004 eine Steuererstattung erhalten, die jedenfalls teilweise unterhaltsrechtlich zu ber374cksichtigen ist. Dies schlie337t eine grobe Unbilligkeit als Folge der verschwiegenen h366heren Eink374nfte der Antragstellerin allerdings nicht aus, weil es auch in Anbetracht dieser Steuererstattung dabei bleibt, dass die Antragstellerin in der Zeit von Dezember 2003 bis M344rz 2004 deutlich h366he-ren Trennungsunterhalt bezogen hat, als ihr nach den h366heren eigenen Ein-k374nften zustand. Das Verschweigen der Steuererstattung durch den Antrags-gegner kann das Verschweigen der deutlichen Einkommenserh366hung durch die Antragstellerin nicht ungeschehen machen und das unterhaltsbezogen vorwerf-bare Verhalten deswegen nicht wieder aufheben. Zu Recht hat das Berufungs-gericht das Verhalten des Antragsgegners hier deswegen erst bei der Bemes-sung der Rechtsfolge des 247 1579 BGB ber374cksichtigt. Wenn das Berufungsge-richt den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin lediglich ma337voll um 100 200 monatlich und auch nur befristet auf ein Jahr herabgesetzt hat, ist auch dage-gen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. - 15 - II. 32 Die Revision des Antragsgegners ist hingegen begr374ndet und f374hrt inso-weit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverwei-sung des Verfahrens an das Berufungsgericht. 33 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Antragstelle-rin erzielbaren Zinsen aus dem erhaltenen Zugewinnausgleich im Wege der Differenzmethode ber374cksichtigt, weil entsprechende Zinsen schon w344hrend der Ehezeit der Parteien angefallen waren. Zinseink374nfte, die dem Unterhalts-berechtigten aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Verm366gen zugerechnet werden, sind nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats bereits bei der Be-darfsermittlung zu ber374cksichtigen. Denn wenn das entsprechende Verm366gen - wie hier - auch schon vor der Durchf374hrung des Zugewinnausgleichs vorhan-den war und die Verm366gensertr344ge (247 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Lebensverh344ltnisse bestimmt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durch-f374hrung des Zugewinnausgleichs 226 anteilig auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden F344llen beeinflussen die dann zu ber374cksichtigenden Verm366genseink374nf-te auch die ehelichen Lebensverh344ltnisse und sind deswegen im Wege der Dif-ferenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537). 2. Mit Erfolg r374gt die Revision des Antragsgegners allerdings die Ableh-nung der Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch das Beru-fungsgericht. 34 a) Schon die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gel-tende Rechtslage sah in 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. und in 247 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. eine M366glichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungs- 35 - 16 - unterhalts vor, soweit insbesondere unter Ber374cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. Bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbest344nde hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunter-halt begr374nden k366nnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauer-haften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bed374rftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Schon nach dieser fr374heren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach 247 1573 Abs. 2 BGB a. F. deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabh344ngige - Lebensstandardgarantie i.S. einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zur374ckzuf374hren, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedli-chen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsbe-rechtigten Ehegatten nach einer 334bergangszeit zumutbar sein, auf einen Le-bensstandard nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begn374gen, den er auch ohne die Ehe erreicht h344tte (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des 247 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach 247 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsan-spruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig w344re. Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen 36 - 17 - Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Ma337gebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile ab-sehbar sind. Wie das fr374here Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgr374nden nach 247 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entf344llt, bereits erreicht ist. Wenn die daf374r ausschlaggebenden Umst344nde im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverl344ssig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer sp344teren Ab344nderung nach 247 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, son-dern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die f374r die Be-grenzung ausschlaggebenden Umst344nde allerdings bereits im Ausgangsverfah-ren zuverl344ssig vorhersehbar sind, l344sst sich nur unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 f.). 37 c) Nach diesen rechtlichen Ma337st344ben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt. 38 aa) Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, dass die Antragstellerin ihre Berufst344tigkeit schon vor Beginn der Schwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter aufgegeben hatte, um die Betreuung ihrer beiden aus einer anderen Beziehung stammenden Kinder si-cherzustellen. Denn jedenfalls mit der Geburt des gemeinsamen Kindes war die 39 - 18 - Antragstellerin auch wegen der Betreuung dieses Kindes an einer Erwerbst344tig-keit gehindert. Unterhaltsanspr374che gegen den Vater ihrer weiteren Kinder wa-ren nach 247 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Nach 247 1586 a BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung leben solche Anspr374che, die nicht auf 247 1570 BGB beruhen, auch nicht wieder auf (vgl. BT-Drucksache 16/1830 S. 22). bb) Das Berufungsgericht verkennt allerdings, dass es nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile ankommt, wof374r die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Ver-h344ltnisse lediglich Indizien sind. 40 Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin ver-pflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige T344tigkeit in ihrem erlernten Beruf auszu374ben. Schon dieser Umstand spricht gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass w344hrend der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbil-dungen eingeschr344nkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbu337en nicht ausge-schlossen werden k366nnten, verkennt es die Darlegungs- und Beweislast. Diese tr344gt f374r Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschr344nkung des nacheheli-chen Unterhalts f374hren k366nnen, grunds344tzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil 247 1578 b BGB - wie schon die fr374heren Vorschriften der 247247 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhalts-pflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbst344tigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausge374bten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und da-mit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umst344nde darzulegen und zu beweisen, die gegen eine 41 - 19 - Unterhaltsbegrenzung oder f374r eine l344ngere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). 42 Solche Umst344nde, die trotz der Obliegenheit zur 334bernahme einer voll-schichtigen Erwerbst344tigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begr374nden k366nnten, n344mlich dass sie infolge ihrer Berufspause an keiner Fortbildung teil-nehmen konnte und deswegen heute 374ber ein geringeres Einkommen verf374gt, als es ohne die Ehe und Kindererziehung der Fall w344re, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts folgen diese auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haus-haltst344tigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin w344hrend der Ehezeit lediglich Anwartschaften in H366he von monatlich 86,76 200 erworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr allerdings vom Versicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in H366he von 451,27 200 374bertragen worden. Allein aus der knapp 13-j344hrigen Ehezeit verf374gt die Antragstellerin deswegen 374ber Rentenanwartschaften in H366he von 538,03 200. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Anteil der Al-tersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der Grundlage der erzielbaren Eink374nfte in ihrem erlernten Beruf als Kranken-schwester ohne Ehe und Kindererziehung w344hrend derselben Zeit erworben h344tte. Unabh344ngig von der H366he der im Versorgungsausgleich 374bertragenen Anrechte k366nnen ehebedingte Nachteile i.S. von 247 1578 b BGB regelm344337ig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe und den da-durch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begr374ndet werden, wenn f374r diese Zeit der Versorgungsausgleich vollst344ndig durchgef374hrt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden 43 - 20 - Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollst344ndig ausgeglichen, was ei-nen zus344tzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschlie337t. 44 3. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters ist. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337geblichen Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Ein-ordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 - 21 - m.w.N.). Das Berufungsgericht wird deswegen auf der Grundlage der Recht-sprechung des Senats und unter Ber374cksichtigung der gesetzlichen Neurege-lung in 247 1578 b BGB erneut 374ber die Befristung des Anspruchs der Antragstel-lerin auf Aufstockungsunterhalt zu befinden haben. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhin- dert zu unterschreiben. Hahne Dose Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 11.07.2005 - 172 F 2200/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05 -
Full & Egal Universal Law Academy