BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 107/08 Verk374ndet am: 15. Dezember 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 767 Abs. 1 Satz 3 Eine B374rgschaft, die f374r Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag 374bernommen worden ist, erstreckt sich gem344337 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht auf Ent-geltforderungen aus sp344ter vom Auftraggeber verlangten Auftragserweiterungen nach 247 1 Nr. 3, 247 1 Nr. 4 Satz 1 oder 247 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B, wenn f374r den B374rgen bei Abschluss des B374rgschaftsvertrags erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB/B unterliegt. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 107/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. M344rz 2008 wird auf deren Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die beklagte Bank als B374rgin auf Zahlung von Rest-werklohn f374r Bauleistungen in Anspruch, mit denen sie 374ber den urspr374nglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus nachtr344glich beauftragt worden ist. 1 Die Beklagte 374bernahm am 12. Juli 2004 unter anderem zwei B374rgschaf-ten bis zu einem H366chstbetrag von jeweils 50.000 200 (Nr. 205 2 und 205 3) zur Sicherung von Werklohnforderungen der Kl344gerin gegen die W. -Aktiengesellschaft (im Folgenden: Hauptschuldnerin) aus einem am 21. Juni 2004 geschlossenen Nachunternehmervertrag (Nr. 205 ) 374ber Starkstrominstallationen an einem Bauwerk. In diesem Vertrag mit einer Auf-tragssumme von 435.036,68 200 wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. In der Folgezeit erteilte die Hauptschuldnerin der Kl344gerin mehrere Nachtragsauftr344-ge, f374r die zus344tzlicher Werklohn von 253.932,62 200 anfiel. 334ber das Verm366gen 2 - 3 - der Hauptschuldnerin wurde am 1. Februar 2005 das Insolvenzverfahren er366ff-net. 3 334ber B374rgschaftsanspr374che der Kl344gerin gegen die Beklagte, die Entgelt f374r im Werkvertrag von Beginn an vereinbarte Leistungen betreffen, ist durch Teilanerkenntnisurteil entschieden worden. Mit dem noch rechtsh344ngigen Teil der Klage in H366he von 54.496,33 200 nebst Zinsen nimmt die Kl344gerin die Beklag-te als B374rgin zun344chst aus dem nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils verblie-benen Rest der B374rgschaft Nr. 205 2 und im 334brigen aus der B374rgschaft Nr. 205 3 ausschlie337lich f374r Werklohnforderungen aus Nachtragsauftr344-gen in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage, soweit der Anspruch nicht anerkannt wor-den ist, abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist zur374ckgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin ist nicht begr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BauR 2008, 1036 ff. ver366ffentlicht ist, hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt be-gr374ndet: 6 - 4 - Die B374rgschaft der Beklagten erstrecke sich nicht auf Nachtragsauftr344ge zu dem urspr374nglichen Bauvertrag. Nach 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB werde durch ein Rechtsgesch344ft, das der Hauptschuldner nach 334bernahme der B374rgschaft vornehme, die Verpflichtung des B374rgen nicht erweitert. Das sei Ausdruck des allgemein das B374rgschaftsrecht beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes. Eine B374rgschaft sei nicht ausreichend bestimmt oder bestimmbar, wenn sie auf alle denkbaren Auftragserweiterungen ausgedehnt w374rde. Einseitige 304nderun-gen durch den Auftraggeber nach 247 1 Nr. 3 und Nr. 4 Satz 1 VOB/B k366nnten zu einer erheblichen Verteuerung der Bauleistungen f374hren und h344tten deshalb eine nicht mehr kalkulierbare Ausweitung des Umfangs der B374rgschaft zur Fol-ge. Im Fall von 247 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B komme die Unsicherheit hinzu, ob die Voraussetzung erf374llt sei, dass die zus344tzliche Leistung erforderlich sei. Eine Differenzierung zwischen Auftragserweiterungen durch einseitige Erkl344rung des Auftraggebers nach 247 1 Nr. 3 und Nr. 4 Satz 1 VOB/B und Zusatzauftr344gen durch gesonderte Vereinbarung der Bauvertragsparteien nach 247 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B sei oft nur mit Schwierigkeiten m366glich und deshalb ungeeignet. Daher ergebe sich die Bestimmbarkeit der B374rgschaftsschuld vorliegend auch nicht daraus, dass die Regelungen der VOB/B Bestandteil des Bauvertrages seien. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob es sich hier um Nachtragsauftr344ge gem344337 247 1 Nr. 3 und Nr. 4 Satz 1 VOB/B oder solche gem344337 247 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B handele. 7 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte als B374rgin gem344337 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht f374r die hier 8 - 5 - noch streitigen Werklohnverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin haftet, die durch Auftragserweiterungen nach Abschluss des B374rgschaftsvertrags begr374n-det worden sind. 9 1. Nach 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB wird die Verpflichtung des B374rgen durch ein Rechtsgesch344ft, das der Hauptschuldner nach der 334bernahme der B374rgschaft vornimmt, nicht erweitert. Das ist hier der Fall. a) Die der Klage im Revisionsverfahren noch zugrunde liegenden Werk-lohnforderungen sind nach dem unstreitigen Sachverhalt ausschlie337lich Entgelt f374r Leistungen, die zum Zeitpunkt der B374rgschafts374bernahme am 12. Juli 2004 noch nicht vereinbart waren. Sie sind insbesondere nicht in der Leistungsbe-schreibung des in der B374rgschaftsurkunde genannten Nachunternehmerver-trags vom 21. Juni 2004 enthalten, sondern erst nach 334bernahme der B374rg-schaft entweder durch einseitige Erkl344rung der Hauptschuldnerin gem344337 247 1 Nr. 3 bzw. 247 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B oder durch eine zwischen der Hauptschuld-nerin und der Kl344gerin getroffene Vereinbarung gem344337 247 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B beauftragt worden. Damit ist der Teil der Werklohnforderung, f374r den die Be-klagte als B374rgin in Anspruch genommen wird, durch ein dem Abschluss des B374rgschaftsvertrages zeitlich nachfolgendes Rechtsgesch344ft der Hauptschuld-nerin (247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB) begr374ndet worden. 10 b) Ein Anspruch der Kl344gerin auf Werklohn f374r zus344tzliche Leistungen ist nicht bereits mit der Bezugnahme auf die VOB/B in dem Nachunternehmerver-trag vom 21. Juni 2004 entstanden. Vielmehr mussten nach 247 1 Nr. 3, Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 VOB/B die jeweiligen Auftr344ge wirksam erteilt werden, bevor nach 247 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 Abs. 2 VOB/B ein 374ber die urspr374ngliche Werklohn-forderung der Kl344gerin hinausgehender Verg374tungsanspruch entstehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 346/01, WM 2004, 790, 792). 11 - 6 - Erst diese Willenserkl344rungen des Auftraggebers, die zu dessen freier Disposi-tion stehen, weiten den Leistungsumfang des Bauvertrags aus. 12 2. Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht eine Ausle-gung des Wortlauts der B374rgschaftsurkunde unterlassen und sich nicht mit den Angriffen der Berufung gegen die Auslegung dieser Urkunde durch das Landge-richt auseinandergesetzt hat. Deswegen kann der Senat - unabh344ngig davon, ob es sich bei der B374rgschaftsurkunde insoweit um Allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen handelt - diese Auslegung selber vornehmen. Danach hat die Be-klagte, wie bereits die Auslegung durch das Landgericht ergeben hat, weder ausdr374cklich noch konkludent erkl344rt, sie wolle die Haftung f374r Werklohnan-spr374che aus nachtr344glichen Auftragserweiterungen 374bernehmen. a) Die Beklagte h344tte sich allerdings - auch in Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen - wirksam zu einer B374rgschaft f374r unbestimmte k374nftige Forderungen verpflichten k366nnen, da die 334bernahme von B374rgschaften zu ihrem Gesch344fts-betrieb geh366rt und die Einstandspflicht entgeltlich 374bernommen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1998 - IX ZR 425/97, WM 1998, 2186, 2188 und vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 20/00, WM 2001, 1517, 1518). In der B374rg-schaftsurkunde werden jedoch k374nftige Auftragserweiterungen und daf374r anfal-lender Werklohn nicht erw344hnt. Auch die Bezugnahme auf "voraussichtliche Verg374tungsanspr374che" und die Bezeichnung der Hauptforderung als "Verg374-tungsanspr374che aus erbrachten Bauleistungen" dienen lediglich der Identifizie-rung der durch die B374rgschaft zu sichernden Forderung aus dem n344her be-zeichneten Nachunternehmervertrag vom 21. Juni 2004. Ein Erkl344rungsinhalt, die B374rgin wolle damit zugleich f374r noch nicht beauftragte Zusatzleistungen in unbekannter H366he einstehen, kann dieser Wortwahl nicht entnommen werden. 13 - 7 - b) Dieser Auslegung der B374rgschaftsurkunde steht - anders als die Revi-sion meint - auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Beklagten bei Ab-schluss des B374rgschaftsvertrags der Nachunternehmervertrag nicht vorgelegen hat. Aus der Sicht eines objektiven Empf344ngers besitzt dieser Umstand nicht den Erkl344rungswert, die Beklagte wolle damit in Abweichung von der gesetzli-chen Regelung in 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch die Haftung f374r nachtr344gliche rechtsgesch344ftliche Erweiterungen der Hauptforderung 374bernehmen. Schlie337-lich sagt die von der Revision angesprochene Verpflichtung der Hauptschuldne-rin zur Sicherheitsleistung f374r Nachtr344ge nichts dar374ber aus, ob gerade die vor-liegenden B374rgschaften solche Entgeltanspr374che sichern sollen. Da zudem gem344337 247 648a BGB zus344tzlicher Werklohn erst nach Erteilung eines Nach-tragsauftrags gesichert werden muss, spricht auch die zeitliche Abfolge nicht daf374r, dass bereits die bei Abschluss des Hauptvertrags zu stellende B374rgschaft sich auf solche k374nftige Forderungen erstrecken sollte. 14 3. Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt die Geltung der VOB/B f374r den Bauvertrag nicht die Auslegung des B374rgschaftsvertrags, es sei eine Haftung des B374rgen f374r Werklohn vereinbart worden, der gem344337 247 2 Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 Abs. 2 VOB/B f374r nach B374rgschafts374bernahme vorgenommene Auf-tragserweiterungen angefallen ist. 15 a) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob ein Anspruch auf Werklohn f374r vom Auftraggeber verlangte Auftragserweiterungen nach 247 1 Nr. 3, 247 1 Nr. 4 Satz 1 oder 247 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B von einer B374rgschaft auch dann umfasst wird, wenn eine ausdr374ckliche Vereinbarung in dem B374rgschafts-vertrag nicht getroffen worden ist. 16 Nach einer Meinung sichert eine B374rgschaft, die sich auf einen der VOB/B unterliegenden Werkvertrag bezieht, nicht nur den urspr374nglichen Werk- 17 - 8 - lohn, sondern zugleich auch zus344tzliches Entgelt f374r zul344ssige Auftragserweite-rungen (Heiermann in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl., 247 17 VOB/B Rn. 53; Hildebrandt, BauR 2007, 1121, 1126 ff.; Ingenstau/Korbion/Joussen, VOB, 16. Aufl., 247 17 VOB/B Nr. 4 Rn. 99a; Kapellmann/Messerschmidt/Thierau, VOB/B, 2. Aufl., 247 17 Rn. 64 ff.; Kniffka, ibr-online-Kommentar, Bauvertragsrecht, Stand 26. Mai 2009, 247 648a Rn. 39; Lembcke, NZBau 2009, 421, 423; M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 767 Rn. 10; Schulze-Hagen, BauR 2007, 170, 182 f.; Thierau, Jahrbuch des Bau-rechts 2000, S. 66, 74 f.; Weise, Sicherheiten im Baurecht, 1999, S. 35 Rn. 101; Weise, NJW-Spezial 2005, 549 f.; vgl. auch OLG Schleswig-Holstein, BauR 2009, 836, 838, allerdings im Ergebnis auf eine spezielle Regelung im Haupt-vertrag abstellend). Durch die Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag sei ein Leistungsbestimmungsrecht des Werkbestellers begr374ndet worden, das der B374rge durch 334bernahme einer B374rgschaft, die sich auf diesen Bauvertrag er-strecke, akzeptiert habe. Nach Ansicht eines Teils der Rechtsprechung (vgl. OLG M374nchen, BauR 2004, 1316, 1317 f.; KG Berlin, BauR 2007, 1760) sowie von Stimmen in der Literatur (vgl. Herrmann in Erman, BGB, 12. Aufl., 247 767 Rn. 9; Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl., 247 1 VOB/B Rn. 113; Maser, FS Jagenburg, S. 557, 564 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., 247 767 Rn. 3; Schwenker, BauR 2008, 175, 178 ff.; Schmitz/Vogel, ZfIR 2002, 509, 516; Schmitz, Sicherheiten f374r die Bauvertragsparteien, ibr-online, Stand 9. Juni 2009, Rn. 209 ff. m.w.N.; Stern, IBR 2005, 588) verst366337t eine solche f374r den B374rgen nicht kalkulierbare Haftungsausweitung gegen 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB und verletzt das Gebot ausreichender Bestimmtheit der B374rgenhaftung bei Vertragsschluss. 18 - 9 - b) Nach Auffassung des Senats ist eine B374rgschaft f374r Werklohnanspr374-che nicht schon deswegen als 334bernahme auch der Haftung f374r Entgeltforde-rungen aus Auftragserweiterungen nach 247 1 Nr. 3, 247 1 Nr. 4 Satz 1 oder 247 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B zu werten, weil der Bauvertrag f374r den B374rgen erkennbar der VOB/B unterliegt. 19 20 aa) Der Revision ist allerdings einzur344umen, dass gegen eine Erstre-ckung der Einstandpflicht des B374rgen auf nachtr344glich entstandene Forderun-gen keine Bedenken bestehen, wenn diese zus344tzliche Haftung f374r k374nftige Forderungen nach Grund und Umfang bei Vertragsschluss f374r den B374rgen klar erkennbar ist (BGHZ 142, 213, 220; BGH, Urteile vom 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95, WM 1996, 1391, 1392 f. und vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 20/00, WM 2001, 1517, 1518 jeweils zu Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen). Nach diesen Grunds344tzen ist in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1142 f.; vgl. zu diesem Urteil auch BGHZ 180, 257, Tz. 31 ff.) ein B374rgschaftsvertrag, der eine Darlehensforderung nebst Zinsen erfasste, erg344nzend dahin ausgelegt worden, dass die B374rgschaft nach Ablauf der Festschreibung des Zinssatzes eingetretene Zins344nderungen umfasst. bb) Dies rechtfertigt es jedoch - entgegen der Ansicht der Revision - nicht, eine B374rgschaft, die Werklohnanspr374che f374r konkret vereinbarte Bauleis-tungen sichert, ohne klare Haftungserkl344rung des B374rgen auf Werklohn f374r Auf-tragserweiterungen nach 247 1 Nr. 3 oder 247 1 Nr. 4 Satz 1 bzw. Satz 2 VOB/B zu erstrecken. Aus der Sicht eines redlichen Vertragspartners will der B374rge nicht ein von ihm in Entstehung und H366he weder beeinflussbares noch kalkulierbares Haftungsrisiko aus k374nftigen Erweiterungen des Leistungsinhalts 374bernehmen. Einem solchen Verst344ndnis der B374rgschaftserkl344rung steht das f374r die B374rg-schaft vertragswesentliche (vgl. BGHZ 130, 19, 33) Verbot der Fremddispositi-on in 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB entgegen. Danach ist eine B374rgschaftserkl344rung 21 - 10 - grunds344tzlich nicht darauf gerichtet, f374r k374nftige Forderungen einzustehen, de-ren Grund und H366he bei Vertragsschluss nicht klar erkennbar sind und auf de-ren Entstehung der B374rge keinen Einfluss nehmen kann (vgl. BGHZ 130, 19, 33; 142, 213, 215 ff.; BGH, Urteil vom 29. M344rz 2001 - IX ZR 20/00, WM 2001, 1517, 1518). Eine Belastung des B374rgen mit Risiken, die Hauptschuldner und Gl344ubiger nachtr344glich schaffen k366nnen, widerspr344che den Grunds344tzen der das Vertragsrecht beherrschenden Privatautonomie (vgl. BGHZ 130, 19, 27; BGHZ 137, 153, 156). Damit sind die durch die genannten Leistungserweite-rungen nach der VOB/B ausgel366sten Anspr374che auf zus344tzlichen Werklohn - anders als Forderungen aus der Anpassung eines in die B374rgschaftshaftung einbezogenen Vertragszinses - von der B374rgschaft f374r den urspr374nglichen Leis-tungsinhalt nicht umfasst, da f374r den B374rgen weder deren Entstehung abzu-sch344tzen noch ihre H366he kalkulierbar ist. (1) Dies wird bei Vereinbarung zus344tzlicher Leistungen nach 247 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Nach 247 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B k366nnen die Parteien des Bauvertrags ohne Beschr344nkung auf die Anforderungen des bisher vereinbarten Werks neue Vertr344ge schlie337en (Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl., 247 1 VOB/B Rn. 138; Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 16. Aufl., 247 1 Nr. 4 VOB/B Rn. 7; Ku337, VOB, 4. Aufl., 247 1 VOB/B Rn. 53; Leinemann/Roquette, VOB/B, 3. Aufl., 247 1 Rn. 65) oder jedenfalls Zusatzauftr344ge sachlich bis an die Grenze eines feh-lenden Zusammenhangs mit dem bestehenden Leistungsziel vereinbaren (so einschr344nkend: Kapellmann/Messerschmidt/v. Rintelen, VOB, 2. Aufl., 247 1 VOB/B Rn. 118). Die Einstandspflicht f374r Zahlungsanspr374che aus solchen neu-en Vertr344gen kann ein B374rge ersichtlich nicht 374berblicken, so dass er sie bei verst344ndiger Auslegung seiner Vertragserkl344rung auch nicht 374bernehmen will. 22 - 11 - (2) Eine Haftung f374r Werklohn, der nach 247 1 Nr. 3 VOB/B f374r vom Auf-traggeber einseitig verlangte 304nderungen des Bauentwurfs anf344llt, ist f374r den B374rgen ebenfalls nicht kalkulierbar. 247 1 Nr. 3 VOB/B er366ffnet im Grundsatz die M366glichkeit zu einer Leistungsmehrung ohne eine bei Vertragsschluss vorher-sehbare konkrete Begrenzung (siehe dazu Schwenker, BauR 2008, 175, 179 ff.; instruktiv: Keldungs, BauR 2008, 1699, 1701 f.). 334ber die 304nderung des Bauentwurfs durch den Auftragnehmer hinaus nennt 247 1 Nr. 3 VOB/B keine wei-teren Voraussetzungen f374r die Aus374bung des Leistungsbestimmungsrechts und somit auch nicht f374r den Umfang der zus344tzlichen Leistungen. Um einen m366g-lichst st366rungsfreien Ablauf des Bauvorhabens zu sichern, wird der dabei ver-wendete Begriff des Bauentwurfs nicht auf den technischen Bauinhalt begrenzt, sondern erfasst in weiter Auslegung auch sonstige 304nderungen der Bauum-st344nde (Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 16. Aufl., 247 1 Nr. 3 VOB/B Rn. 7; Kniffka, ibr-online-Kommentar, Bauvertragsrecht, Stand 26. Mai 2009, 247 631 BGB Rn. 447 f.; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., S. 204 f.; Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl., 247 1 VOB/B Rn. 105). Der Auftragnehmer hat diese neue Leistungsbe-stimmung hinzunehmen, soweit sie nicht gegen Treu und Glauben verst366337t (vgl. Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 16. Aufl., 247 1 Nr. 3 VOB/B Rn. 11; Leinemann/Roquette, VOB/B, 3. Aufl., 247 1 Rn. 47; gro337z374giger Kemper in Franke/Kemper/Zanner/Gr374nhagen, VOB-Kommentar, 3. Aufl., 247 1 VOB/B Rn. 61) oder es sich um eine v366llig neuartige Leistung handelt (vgl. Beck264scher VOB-Komm./Jagenburg, 2. Aufl., 247 1 Nr. 3 VOB/B Rn. 14; Kuffer in Heiermann/ Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl., 247 1 VOB/B Rn. 106, Rn. 108; Ingenstau/Korbion/Keldungs, VOB, 16. Aufl., 247 1 Nr. 4 VOB/B Rn. 7; Leinemann/Roquette, VOB/B, 3. Aufl., 247 1 Rn. 65). Damit wird dem Auftragge-ber nicht nur ein 304nderungsrecht zur Anpassung der Bauleistung an ver344nderte Umst344nde oder erst nach Vertragsschluss erkannte Erfordernisse einger344umt, 23 - 12 - sondern die einseitige Gestaltungsmacht zugebilligt, das Bauvorhaben entspre-chend nachtr344glich ge344nderten Bed374rfnissen oder neuen W374nschen zu erwei-tern (vgl. Kapellmann/Messerschmidt/v. Rintelen, VOB, 2. Aufl., 247 1 VOB/B Rn. 83; Beck222scher VOB-Komm./Jagenburg, 2. Aufl., VOB/B 247 1 Nr. 3 Rn. 3). 24 Das weite einseitige Vertrags344nderungsrecht des Auftraggebers findet zwar im Verh344ltnis der Parteien des Bauvertrags einen Ausgleich in dem An-spruch auf Mehrverg374tung nach 247 2 Nr. 5 VOB/B. Dadurch wird aber der B374rge nicht gesch374tzt. Vielmehr tr344fe den B374rgen das durch die Ausweitung des Auf-trags entstandene Zusatzrisiko ohne Kompensation. Da zudem der B374rge re-gelm344337ig keine Informationen dazu besitzen wird, ob und in welchem Umfang Ausweitungen des Auftrags drohen, kann er diese Risiken auch nur schwer be-urteilen. Deswegen kann eine B374rgschaftserkl344rung, die solche Auftragserwei-terungen nicht erw344hnt, bei ausgewogener Beurteilung der Vertragsinteressen beider Parteien auch bei einer der VOB/B unterliegenden Hauptforderung nicht dahin ausgelegt werden, der B374rge wolle unter Verzicht auf den Schutz des 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch f374r solche Auftragserweiterungen einstehen. (3) Gleiches gilt f374r das Entgelt f374r zus344tzliche Leistungen nach 247 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B. Danach ist der Auftraggeber berechtigt, durch einseitige emp-fangsbed374rftige Willenserkl344rung den Leistungsumfang des Vertrages zu 344n-dern, wenn dies zu einer erfolgreichen Ausf374hrung der vertraglichen Leistung erforderlich ist (BGHZ 131, 392, 398; BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 346/01, WM 2004, 790, 792 m.w.N.). Auch solche zus344tzliche Leistun-gen, f374r die der Auftragnehmer nach 247 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B einen Anspruch auf besondere Verg374tung erwirbt (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 346/01, WM 2004, 790, 792), sind f374r den B374rgen nicht kalkulierbar. Der Norm-zweck der Regelung, den vom Auftraggeber erstrebten Leistungserfolg zu er-reichen (vgl. BGHZ 131, 392, 399), zieht dem Aufwand, der f374r solche Leis- 25 - 13 - tungserweiterungen anfallen kann, keine im Vorhinein berechenbare Grenze. Die vom Auftragnehmer zus344tzlich zu erbringenden Leistungen k366nnen viel-mehr von erheblichem Umfang sein (vgl. Kuffer in Heiermann/Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, 11. Aufl., 247 1 VOB/B Rn. 126). Zwar k366nnen die Ver-tragsparteien des Bauvertrags dieses Zusatzrisiko durch eine sorgf344ltige Kl344-rung der technischen Voraussetzungen des vereinbarten Werkerfolgs reduzie-ren. F374r den au337enstehenden B374rgen, der regelm344337ig weder mit dem geschul-deten Leistungsumfang noch mit den technischen Details der dazu erforderli-chen Bausauf374hrung befasst ist, besteht hingegen diese M366glichkeit einer Risi-koabkl344rung nicht ohne weiteres. Zudem kann der B374rge auch in diesem Fall - anders als der Auftragnehmer 374ber 247 2 Nr. 6 Abs. 1 VOB/B - das Zusatzrisiko nicht durch erweiterte Entgeltanspr374che wirtschaftlich ausgleichen. (4) Anspr374che auf Werklohn f374r Auftragserweiterungen nach 247 1 Nr. 3, 247 1 Nr. 4 S. 1 oder 247 1 Nr. 4 S. 2 VOB/B sind damit insgesamt f374r den B374rgen bei Vertragsschluss weder im Grund noch im Umfang kalkulierbar. Bei interes-sengerechter Auffassung seiner Vertragserkl344rung k366nnen deswegen verst344n-dige Parteien des Bauvertrags nicht davon ausgehen, der B374rge wolle in Ab-kehr von 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB solche Zusatzrisiken allein deswegen 374ber-nehmen, weil auf den Bauvertrag die VOB/B Anwendung findet. Durch eine blo337e Auswechslung gleichwertiger Teilleistungen ohne Erh366hung des Werk-lohns insgesamt wird dagegen die Verbindlichkeit des B374rgen nicht erweitert, so dass 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB regelm344337ig nicht gilt. 26 (5) Auch au337erhalb der besonderen Regelungen der 247 1 Nr. 3, 247 1 Nr. 4 S. 1, S. 2 VOB/B i.V.m. 247 2 Nr. 5, Nr. 6 Abs. 1 VOB/B begrenzt 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB die Haftung des B374rgen f374r angepasste Leistungen. Der allgemeine Schutz vor vertraglichen 304quivalenzst366rungen wird durch die Regelungen zum Wegfall der Gesch344ftsgrundlage nach 247 313 BGB gew344hrleistet (vgl. BGHZ 27 - 14 - 160, 267, 274; BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - I ZR 233/88, NJW 1991, 1478, 1479). Die Haftung des B374rgen f374r ein danach vom Hauptschuldner geschulde-tes zus344tzliches Entgelt ist ebenfalls nach 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB zu beurtei-len (vgl. PWW/Br366dermann, 4. Aufl., 247 767 Rn. 12; Schmitz/Wassermann/ Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 91 Rn. 118; vgl. auch OLG D374sseldorf, WM 2001, 2382, 2384 f.). cc) Im Rahmen der Auslegung des B374rgschaftsvertrags wird damit das nach Treu und Glauben von einem Gl344ubiger zu akzeptierende, berechtigte wirtschaftliche Interesse des am Bauvertrag nicht beteiligten B374rgen nicht an-ders gewichtet als ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse des Auftrag-nehmers. Zwar k366nnten die Parteien eines Bauvertrags vereinbaren, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber angeforderte zus344tzliche Leistungen ohne Mehrverg374tung erbringen soll. Ohne eine solche Vereinbarung kann ein ver-st344ndiger Auftraggeber jedoch regelm344337ig nicht davon ausgehen, der Auftrag-nehmer sei mit einseitigen 304nderungen des Auftragsumfangs ohne Preisanpas-sungsanspruch einverstanden, da damit der Auftragnehmer von ihm in keiner Weise beherrschbare Risiken 374bernehmen w374rde (BGHZ 176, 23, Tz. 34 f.). Diese Bewertung muss f374r einen B374rgen entsprechend gelten. Auch dieser will aus der ma337geblichen Sicht redlicher Vertragsparteien keine Haftung f374r von ihm im Vorhinein nicht kalkulierbare Risiken aus nachtr344glichen Auftragserwei-terungen 374bernehmen. Etwas anderes kann - ebenso wie bei einem Auftrag-nehmer (vgl. BGHZ 176, 23, Tz. 34) - nur unter strengen Voraussetzungen an-genommen werden. Anhaltspunkte daf374r, dass im vorliegenden Fall die Kl344ge-rin ausnahmsweise davon ausgehen durfte, die Beklagte 374bernehme abwei-chend von 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB die Haftung auch f374r nachtr344gliche Auf-tragserweiterungen, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. 28 - 15 - dd) 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB gilt auch f374r B374rgschaften, die - wie im vor-liegenden Fall - auf einen H366chstbetrag begrenzt sind. Das Verbot der Fremd-disposition soll den B374rgen nicht in erster Linie vor einer nominalen Aufsto-ckung der B374rgschaftsverpflichtung, sondern vor einer Haftung f374r zus344tzliche Verbindlichkeiten sch374tzen. Von einer B374rgschaft sind damit nachtr344gliche rechtsgesch344ftliche Erweiterungen der Hauptforderung auch dann nicht ge-deckt, wenn die Hauptschuld einschlie337lich der sp344teren Erweiterungen den H366chstbetrag der B374rgschaft nicht 374berschreitet (BGHZ 165, 28, 34; BGH, Ur-teile vom 7. M344rz 1996 - IX ZR 43/95, WM 1996, 766, 768 f. und vom 2. Juli 1998 - IX ZR 255/97, WM 1998, 1675, 1676). 29 ee) Berechtigte Sicherungsinteressen des Auftragnehmers hinsichtlich des Entgelts f374r Auftragserweiterungen werden, sofern der B374rge daf374r - wie hier - nicht von vornherein eine Haftung 374bernommen hat (s.o. unter 2.), durch den Anspruch auf eine Nachsicherung gem344337 247 648a Abs. 1 Satz 1 BGB ge-wahrt. Dem Auftragnehmer, der durch ein wirksames Leistungsverlangen des Auftraggebers nach 247 1 Nr. 3 oder 247 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B zu zus344tzlichen Werkleistungen verpflichtet ist, steht danach eine dem zu erwartenden zus344tzli-chen Werklohn entsprechende Aufstockung seiner Sicherheit zu (vgl. Beck264scher VOB-Komm./Jansen, VOB/B, 2. Aufl., vor 247 2 Rn. 337; Ingenstau/ Korbion/Joussen, VOB, 16. Aufl., Anhang 2, BGB, Rn. 152; PWW/Leupertz, 4. Aufl., 247 648a Rn. 11; M374nchKommBGB/Busche, 5. Aufl., 247 648a Rn. 26; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., S. 541). Ein m366glicher Streit der Bauvertragsparteien 374ber die Berechtigung des Auftrag-nehmers, Nachsicherung gem344337 247 648a BGB zu verlangen, kann nicht dadurch zu Lasten des B374rgen vermieden werden, dass dessen Verpflichtung entgegen der gesetzlichen Regelung des 247 767 Abs. 1 Satz 3 BGB erweitert wird. 30 - 16 - c) Der Anrufung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen (247 132 Abs. 2 GVG) bedarf es nicht. Zwar hat der f374r das Baurecht zust344ndige VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 28. Juni 2007 (VII ZR 199/06, WM 2007, 1609, Tz. 21) zur Haftung eines B374rgen f374r Auftragserweiterungen nach Ma337gabe einer bestimmten Klausel Stellung genommen. Dies ist jedoch ledig-lich in den Hinweisen an das dortige Berufungsgericht f374r das weitere Verfahren geschehen und war f374r die damalige Entscheidung nicht tragend. 31 Wiechers Joeres Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2007 - 2/23 O 26/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.03.2008 - 23 U 87/07 -
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