BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 107/08 Verk374ndet am: 9. Dezember 2009 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Artt. 14, 15, 18; BGB 247 313 a) Der Anspruch auf eine nach iranischem Recht vereinbarte Morgengabe un-terliegt - als allgemeine Wirkung der Ehe - dem von Art. 14 EGBGB berufe-nen Sachrecht. b) Zu den nach deutschem Sachrecht bestehenden M366glichkeiten, einen als Morgengabe in iranischer W344hrung vereinbarten Betrag an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 - OLG Hamburg AG Hamburg-Barmbek - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiense-nats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Mai 2008 aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 16. November 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt die Kl344gerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt vom Beklagten die Zahlung einer vereinbarten und nach Ma337gabe des iranischen Rechts an die iranische Geldwertentwicklung angepassten Morgengabe. 1 Die Parteien - damals iranische Staatsangeh366rige - schlossen 1992 in Teheran die Ehe. Dabei verpflichtete sich der Beklagte zur Leistung einer "Mor-gengabe". Diese sollte bestehen aus "Ein Koran, ein Spiegel, ein Paar Kerzen- 2 - 3 - tr344ger und Rl. 15.000.000" (iranische Rial; nach dem Kursstand vom 29. M344rz 2006 umgerechnet: 1.428,23 200), die "restlos zu Lasten des Ehemannes gehen" sollten "und bei Forderung seitens der Ehefrau ihr auszuzahlen" seien. Die Hei-ratsurkunde tr344gt die Unterschrift mehrerer Zeugen, darunter auch eine Unter-schrift mit dem Namen des Vaters der Kl344gerin. 3 1993 verlie337en die Parteien den Iran und erwarben sp344ter die deutsche Staatsangeh366rigkeit. Die Ehe wurde 2006 auf Antrag beider Parteien in Deutschland nach deutschem Recht rechtskr344ftig geschieden. Die Kl344gerin beruft sich auf die Anwendbarkeit iranischen Rechts und verlangt vom Beklagten als Morgengabe die vereinbarte, aber nach Ma337gabe des iranischen Rechts an die dortige Geldwertentwicklung angepasste Geldleis-tung in H366he von (15.000.000 Rl. x 274,5 : 27,9 =) 147.580.500 Rl. (entspricht nach den Berechnungen der Kl344gerin: 13.204,60 200). Die Ehe sei wirksam ge-schlossen worden. Ihr Vater sei bei der Eheschlie337ung pers366nlich anwesend gewesen und habe die Heiratsurkunde selbst unterschrieben. 4 Der Beklagte h344lt deutsches Recht f374r anwendbar. Bei Anwendung irani-schen Rechts m374sse zudem das iranische Scheidungsrecht einbezogen wer-den. Danach sei die Ehefrau bei einer von ihr initiierten Scheidung zur Zahlung einer Abfindung in H366he der Morgengabe oder - nach Verhandlung - auch eines h366heren oder niedrigeren Betrages verpflichtet. Da die Kl344gerin die Eheschei-dung beantragt habe, rechne er vorsorglich mit diesem Abfindungsanspruch auf. Im 334brigen sei die Ehe nicht wirksam geschlossen, da der Vater der Kl344ge-rin bei der Eheschlie337ung nicht anwesend gewesen sei; statt seiner habe ein Onkel der Kl344gerin die Heiratsurkunde mit dem Namen des Vaters unterschrie-ben. 5 - 4 - Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von lediglich 1.428,23 200 (Nominalbetrag der Morgengabe, umgerechnet) verurteilt und die Klage im 334b-rigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Revision. 6 Entscheidungsgr374nde: Das zul344ssige Rechtsmittel hat Erfolg. 7 I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Klagebegehren nach iranischem Recht zu beurteilen. Die Morgengabe sei g374terrechtlich zu qualifizie-ren. Deshalb sei gem344337 Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das im Zeitpunkt der Eheschlie337ung gemeinsame Heimatrecht der Ehegatten ma337-gebend. Das danach berufene iranische Recht sehe vor, den als Morgengabe in iranischer W344hrung vereinbarten Geldbetrag nach Ma337gabe einer von der Zentralbank des Iran festgelegten Indexierung (Kennzahl der Inflationsrate im Jahr vor Scheidungsausspruch [hier 274,5] geteilt durch Kennzahl bei Ehe-schlie337ung [hier 27,9]) an die iranische Geldwertentwicklung anzupassen (ge-setzliche Anmerkung zu Art. 1082 iranisches ZGB; mit Wirkung auch f374r zuvor geschlossene Ehen in Geltung seit 1998; abgedruckt bei Bergmann/Ferid/ Henrich/Enayat Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran - Stand 1. Okto-ber 2002 - S. 123 sowie bei Yassari StAZ 2003, 198, 200 f. und Fn. 21; vgl. auch dies. FamRZ 2002, 1093 f.). Die Wirksamkeit der von den Parteien ge- 8 - 5 - schlossenen Ehe stehe auch dann au337er Zweifel, wenn der Vater bei der Ehe-schlie337ung nicht pers366nlich anwesend gewesen sei. II. 9 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 10 1. Das Oberlandesgericht geht zu Unrecht davon aus, dass die Vereinba-rung 374ber die Morgengabe nach iranischem Recht zu beurteilen und die Mor-gengabe deshalb auch nach Ma337gabe dieses Rechts an die iranische Geld-wertentwicklung anzupassen sei. Nach welchem Recht Vereinbarungen, in de-nen sich ein Ehegatte zur Zahlung einer sog. Morgengabe verpflichtet, zu beur-teilen sind, bestimmt sich vorrangig danach, wie solche Vereinbarungen nach deutschem Internationalen Privatrecht zu qualifizieren sind. a) Die Frage nach der Qualifikation von Morgengabeversprechen konnte der Bundesgerichtshof bislang dahinstehen lassen (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - FamRZ 1999, 217 und vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 10/86 - FamRZ 1987, 463, 464; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - XII ZR 225/01 - FamRZ 2004, 1952, 1958). In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur wird diese Frage unterschiedlich beantwor-tet. 11 Allgemein wird darauf verwiesen, dass sich das tief im islamischen Recht verwurzelte Rechtsinstitut der Morgengabe (auch "Brautgabe" oder "Mahr") in allen islamischen Rechtsordnungen 344hnele, dabei aber - nach Tradition und aktueller Funktion - unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirkliche. An-gef374hrt wird etwa das 374berkommene Verst344ndnis der Morgengabe als einer Gegenleistung f374r die k366rperliche Hingabe der Frau oder als 304quivalent f374r den 12 - 6 - dem Mann in der Ehe geschuldeten Gehorsam. In Rechtsordnungen, welche die Versto337ungsscheidung kennen, soll die Morgengabe (auch) den Zweck ver-folgen, den Ehemann von einer missbr344uchlichen Aus374bung seines Versto-337ungsrechts abzuhalten. Eine heute wohl vorrangige Funktion der Morgengabe wird im Aufbau von Verm366gen f374r die Ehefrau gesehen, die bei Scheidung oder Tod des Mannes vielfach schutzlos dastehe. Insoweit wird auf den im klassisch-islamischen Recht seit alters her geltenden G374terstand der G374tertrennung und eine dort nur eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verwiesen (vgl. zum Ganzen etwa Wurmnest RabelsZ 2007, 527, 538 ff.; Yassari StAZ 2003, 198, 199 und 201; dies. FamRZ 2002, 1088, 1093 f.). Hieraus werden, wie das Berufungsgericht n344her dargelegt hat, f374r die in-ternational-privatrechtliche Qualifikation der Morgengabe unterschiedliche Schl374sse gezogen (334berblick 374ber den Meinungsstand bei Staudinger/ Mankowski BGB [2003] Art. 14 EGBGB Rdn. 273 ff.; Johannsen/Henrich Ehe-recht 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 6; Palandt/Heldrich 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9; Henrich FS Sonnenberger 2004, 389; Wurmnest aaO S. 546 ff.). Zum Teil wird die Morgengabe jedenfalls dann, wenn sie nicht schon bei der Eheschlie337ung bezahlt wird, den allgemeinen Wirkungen der Ehe zugeordnet und dem Art. 14 EGBGB unterstellt (OLG K366ln FamRZ 2006, 1380, 1381; Staudinger/ Mankowski aaO Rdn. 273; Johannsen/Henrich aaO; Henrich Internationales Familienrecht aaO; ders. FS Sonnenberger aaO; ders. FamRZ 2004, 1958, 1959. Ebenso Palandt/Heldrich BGB 68. Aufl. Art. 13 Rdn. 9, der allerdings Art. 18 Abs. 4 EGBGB anwenden will, wenn die Morgengabe im Zusammen-hang mit der Scheidung geltend gemacht wird; ebenso OLG N374rnberg FamRZ 2001, 1613). Andere Stimmen bef374rworten eine g374terrechtliche Qualifikation (Art. 15 EGBGB; vgl. etwa OLG Bremen FamRZ 1980, 606; M374nchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 15 EGBGB; Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Art. 14 EGBGB 13 - 7 - Rdn. 48 und Art. 15 EGBGB Rdn. 35; Bamberger/Roth/M366rsdorf-Schulte BGB 2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 20; Wurmnest aaO S. 553 ff.; vgl. auch OLG K366ln IPrax 1983, 73). Nach wieder anderer Ansicht sind Vereinbarungen 374ber die Morgengabe unterhaltsrechtlich zu qualifizieren (Art. 18 EGBGB; vgl. etwa OLG Celle FamRZ 1998, 374, 375; KG FamRZ 1988, 296; f374r Anwendung des Art. 18 Abs. 4 EGBGB bei Geltendmachung der Morgengabe im Zusammen-hang mit der Scheidung vgl. bereits oben OLG N374rnberg aaO und Pa-landt/Heldrich aaO). Mitunter wird auch eine schuldrechtliche Qualifikation in den Kreis m366glicher L366sungen einbezogen (Art. 28 EGBGB; so etwa OLG K366ln OLGR 1993, 328 = NJW-RR 1994, 200; KG FamRZ 1980, 470). Nach einer weiteren Auffassung soll f374r die Qualifikation der Morgengabe der Kontext ma337gebend sein, in dem die Ehefrau den Anspruch auf die Morgengabe gel-tend mache, mit der Folge, dass bei bestehender Ehe das Ehewirkungsstatut, bei Geltendmachung im Zuge einer Scheidung das Scheidungsstatut und bei Forderung der Morgengabe nach dem Tod des Ehemannes das Erbstatut An-wendung finde (vgl. etwa Heldrich IPrax 1983, 64 und die ausf. Nachw. bei Wurmnest aaO S. 548 Fn. 120). b) Der Senat schlie337t sich der erstgenannten Auffassung an, nach wel-cher der Anspruch auf die Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu qualifizieren und deshalb dem Art. 14 EGBGB zu unterstellen ist. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Morgengabe - je nach Fallgestaltung - aus der Sicht des deutschen Rechts Ber374hrungspunkte mit dem ehelichen bzw. nach-ehelichen Unterhaltsrecht, dem Eheg374terrecht, dem Scheidungs- und dem Erbrecht aufweisen kann, dass sie sich aber weder generell noch f374r den vor-liegenden Fall schwerpunktm344337ig einem dieser Institute zuordnen l344sst. 14 aa) Gegen eine ausschlie337lich unterhaltsrechtliche Qualifikation spricht bereits, dass die Morgengabe weder eine Bed374rftigkeit der Ehefrau verlangt 15 - 8 - noch auf eine bestimmte Bed374rfnislage der Ehefrau abgestimmt ist. W344hrend des Bestehens der Ehe trifft den Ehemann eine umfassende Unterhaltspflicht, die nicht nur die Aufbringung der Haushaltskosten, sondern in sozialad344quatem Rahmen auch die pers366nlichen Bed374rfnisse der Ehefrau einbezieht und von der Morgengabe unabh344ngig ist (Wurmnest aaO S. 551). Im Scheidungsfall dient die Morgengabe zwar auch der Versorgung der Ehefrau - mithin einer Funktion, die im deutschen Recht vom nachehelichen Unterhalt erf374llt wird. Dies 344ndert aber nichts daran, dass die - wenn auch eng begrenzte - Verpflichtung zum nachehelichen Unterhalt neben die Verpflichtung zur Zahlung der Morgengabe tritt; materiell-rechtlich wird also zwischen dem laufenden Unterhalt und der Grundlage der eigenen Verm366gensbildung der Frau unterschieden (wie hier etwa Staudinger/Mankowski BGB 13. Bearb. Art. 14 EGBGB Rdn. 273; Bamberger/Roth/Otte BGB 2. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 64; Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6; Wurmnest aaO S. 551; Henrich Internationales Familienrecht 2. Aufl. S. 69). bb) Gegen eine g374terrechtliche Qualifikation spricht, dass die Verpflich-tung zur Zahlung einer Morgengabe f374r sich genommen keinen G374terstand be-gr374ndet. Zwar kann die Morgengabe m366gliche Nachteile, welche die vom irani-schen Recht vorgegebene G374tertrennung (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich/Enayat aaO S. 50) f374r die Ehefrau im Scheidungsfall mit sich bringt, im Einzelfall in be-grenztem Rahmen kompensieren. Sie zielt - etwa bei der Vereinbarung einer mehr symbolischen Gabe (Beispiel nach Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6: Koran und Goldm374nze) - aber nicht notwendig auf eine solche (begrenzte) verm366-gensm344337ige Sicherung der Ehefrau. Zudem wird die Morgengabe generell auf der Grundlage der wirtschaftlichen Verh344ltnisse vor der Eheschlie337ung berech-net und ist von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung des Mannesverm366-gens unabh344ngig; sie kann also nicht - wie der Zugewinnausgleich - als pau-schalierte Teilhabe der Ehefrau an der vom Ehemann in der Ehe erzielten Ver- 16 - 9 - m366genssteigerung verstanden werden (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 274; Johannsen/Henrich aaO Rdn. 6; Henrich Internationales Familien-recht 2. Aufl. S. 69). 17 cc) Eine schuldvertragliche Qualifikation l344sst unber374cksichtigt, dass die Morgengabe zwar in der Regel, aber nicht notwendig auf einer vertraglichen Grundlage beruht. Sie verkennt zudem, dass diese Grundlage nicht schuld-rechtlichen, sondern eherechtlichen Charakter hat, und zwar auch dann, wenn die Morgengabe erst in einer auf den eigentlichen Eheschlie337ungsvertrag fol-genden Abrede vereinbart wurde. Ehevertr344ge werden indes nicht den Artt. 27 bis 36 EGBGB unterstellt; f374r die Vereinbarung einer Morgengabe kann nichts anderes gelten (wie hier: Staudinger/Mankowski aaO Rdn. 276). dd) Auch eine Ankn374pfung, die danach differenziert, zu welchem Zeit-punkt der Anspruch auf die Morgengabe erhoben wird, und deshalb etwa einen im Zusammenhang mit der Scheidung geltend gemachten Anspruch dem Scheidungsstatut, eine nach dem Tod des Ehemannes verfolgte Forderung auf die Morgengabe dagegen dem Erbstatut unterwirft, vermag nicht zu 374berzeu-gen. Denn sie ber374cksichtigt nicht, dass der Anspruch auf die Morgengabe mit der Eheschlie337ung entsteht und, auch falls er gestundet wird, seinen Charakter dadurch nicht wandelt. Dies gilt auch f374r seine international-privatrechtliche Qualifikation (instruktiv Wurmnest aaO S. 549). 18 ee) Islamisch gepr344gte Rechtsordnungen, die - wie auch die des Iran - das Versprechen einer Morgengabe nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschlie337ung normieren, verstehen den Anspruch auf die Morgengabe als eine Ehewirkung. Daraus l344sst sich freilich noch kein zwingender Schluss auf die Einordnung der Morgengabe in das Begriffssystem des deutschen Internati-onalen Privatrechts ziehen und die Annahme begr374nden, die Morgengabe m374s- 19 - 10 - se notwendig unter Art. 14 EGBGB subsumiert werden. Dies gilt schon deshalb nicht, weil im islamisch-rechtlichen Schrifttum der Begriff der Ehewirkungen synonym f374r alle - verm366gensrechtlichen wie nichtverm366gensrechtlichen - Rechte und Pflichten gebraucht wird (Wurmnest aaO S. 546). Richtig ist auch, dass der Begriff der allgemeinen Wirkungen der Ehe in Art. 14 EGBGB im we-sentlichen solche Sachbereiche erfasst, welche die pers366nlichen Rechtsbezie-hungen der Ehegatten zueinander sowie ihr Verh344ltnis zu Dritten betreffen (vgl. etwa Kropholler Internationales Privatrecht 2004 S. 341). Dies folgt jedoch we-niger aus dem Begriff der "allgemeinen Ehewirkungen" als vielmehr aus der Systematik des EGBGB, welche die Eheschlie337ung, das Eheg374terrecht sowie das Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht speziellen Statuten unterstellt und damit dem unmittelbaren Anwendungsbereich des Art. 14 EGBGB nur einen Restbereich, im wesentlichen eben die personalen Rechtsbeziehungen, be-l344sst. Von diesem systematischen Ausgangspunkt her lassen sich unter den allgemeinen Wirkungen der Ehe alle Wirkungen der Ehe verstehen, f374r die kei-ne andere speziellere Verweisungsnorm bereitgestellt wird (M374nchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 14 EGBGB Rdn. 5). Art. 14 EGBGB wird damit zugleich zu einer Art Auffangtatbestand. In diesem Auffangtatbestand ist auch f374r den An-spruch auf die Morgengabe, weil von den spezielleren Familienstatuten nicht - auch nicht schwerpunktm344337ig - erfasst, Raum. Einer "dehnenden" Anwendung des Ehewirkungsbegriffs (Wurmnest aaO S. 553) bedarf es dazu nicht. Mit diesem kollisionsrechtlichen Verst344ndnis der Morgengabe wird eine L366sung erreicht, die im praktischen Ergebnis auch von jenen Stimmen in Rechtsprechung und Literatur bef374rwortet wird, die den Anspruch auf die Mor-gengabe, wenn er - wie auch hier - im Zusammenhang mit der Scheidung gel-tend gemacht wird, unterhaltsrechtlich qualifizieren und 374ber die Verweisung des Art. 18 Abs. 4 EGBGB dem Scheidungsstatut und damit letztlich dem bei Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags ma337gebenden Ehewirkungsstatut 20 - 11 - (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB), hier also deutschem Recht, unterstellen wollen. 21 Deutliche Unterschiede ergeben sich dagegen zu der Auffassung, wel-che die Morgengabe als ein g374terrechtlich einzuordnendes Rechtsinstitut ver-steht und dieses dem Art. 15 EGBGB - mithin dem bei Eheschlie337ung gelten-den Ehewirkungsstatut - zuordnet. Der Senat verkennt nicht den Vorteil, der mit dem unwandelbaren Eheg374terrechtsstatut f374r die Rechtssicherheit verbunden ist und den Ehegatten eine f374r die Dauer ihrer Ehe gleichbleibende, von allen Ver344nderungen ihrer Lebensumst344nde unabh344ngige kollisionsrechtliche Be-handlung ihrer eheg374terrechtlichen Verh344ltnisse verb374rgt. Diesem Vorzug ist indes der Gewinn gegen374berzustellen, den eine die gewandelten Lebensum-st344nde ber374cksichtigende Ankn374pfung namentlich dort mit sich bringt, wo - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten den bisherigen Lebens- und Kulturraum auf-grund eines gemeinsamen Entschlusses verlassen haben, eine neue gemein-same Staatsangeh366rigkeit erwerben und in ein grundlegend anderes soziales und rechtliches Umfeld eingebunden werden. Dies gilt besonders in Ansehung von Rechtsinstituten, die - wie die Morgengabe - von einer starken kulturell-religi366sen Tradition gepr344gt sind und die sich in ein dieser Tradition weitgehend fremdes Ehe-, Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht wie das deutsche Fami-lienrecht kaum ohne innere Br374che einf374gen lassen. Die Unterstellung der Mor-gengabe unter das wandelbare Ehewirkungsstatut und damit - im Ergebnis - unter das deutsche Sach- (Familien-)recht vermeidet solche Friktionen besser als das vom G374terrechtsstatut bewirkte starre Festhalten an einem Sachrecht, das aufgrund gewandelter Ankn374pfung f374r andere, mit der Morgengabe in Zu-sammenhang stehende familienrechtliche Regelungen, wie hier: Scheidung und nachehelicher Unterhalt, keine Geltung beanspruchen kann. - 12 - Der vorliegende Fall verdeutlicht diesen Vorzug. Der Anspruch auf die Morgengabe wird mit der Subsumtion unter die allgemeinen Ehewirkungen - anders als bei einer g374terrechtlichen Ankn374pfung - einem wandelbaren Statut unterworfen. Die Ankn374pfung an das wandelbare Ehewirkungsstatut sichert den Gleichlauf der international-rechtlichen Behandlung der Morgengabe mit der ebenfalls wandelbaren kollisionsrechtlichen Ankn374pfung von Scheidung und nachehelichem Unterhalt: Scheidung, nachehelicher Unterhalt und Versprechen der Morgengabe unterstehen damit demselben Sachrecht. Der Ehemann kann deshalb dem Verlangen der Ehefrau nicht, wie hier geschehen, den Einwand entgegensetzen, bei einer nach iranischem Recht durchzuf374hrenden Scheidung h344tte die Ehefrau ihm f374r sein Einverst344ndnis mit der Scheidung ein Entgelt leis-ten m374ssen, das nach iranischem Recht in einem Verzicht auf die Morgengabe oder in der Zuwendung eines anderen, mit der Morgengabe aber wertm344337ig korrelierenden Verm366gensgegenstandes liegen k366nne; dieses Vorteils d374rfe er nicht durch eine unterschiedliche Ankn374pfung des Scheidungsrechts und der damit - nach dem anwendbaren iranischen Recht - verwobenen Morgengabe verlustig gehen. Einer solchen Argumentation ist von vornherein der Boden ent-zogen, wenn Morgengabe und Scheidungsrecht demselben - hier deutschen - Sachrecht unterstellt werden (vgl. auch Wurmnest FamRZ 2005, 1878, 1883 f.). Entsprechendes gilt f374r die Frage, ob f374r das Versprechen der Morgengabe - etwa im Hinblick auf den sich nach deutschem Recht beurteilenden nacheheli-chen Unterhalt - nach iranischem Recht die Gesch344ftsgrundlage (in Analogie zu dem aus dem deutschen Recht bekannten Institut) entfallen ist. Morgengabe und nachehelicher Unterhalt unterliegen demselben - deutschen - Sachrecht. Die Frage eines Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage f374r das Versprechen der Morgengabe bestimmt sich deshalb allein nach deutschem Recht (vgl. hierzu Wurmnest FamRZ 2005, 1878, insbes. 1884). Einer - naturgem344337 weitgehend fiktiven - Nachempfindung deutscher Rechtsgrunds344tze in einem fremdrechtli- 22 - 13 - chen Regelungsgef374ge, das auf einen ganz anderen kulturellen und sozialen Kontext zugeschnitten ist, bleiben die deutschen Gerichte damit weitgehend enthoben. 23 2. Da die Parteien deutsche Staatsangeh366rige sind, ist die Morgengabe - nach dem von Art. 14 Abs. 1 EGBGB berufenen deutschen Sachrecht - als eine ehevertragliche Zusage des Ehemannes anzusehen. Sie verpflichtet den Ehemann, der Ehefrau den in der Zusage genannten Geldbetrag zu zahlen. Eine Anpassung dieses Betrages an die iranische Geldwertentwicklung, wie sie das iranische Recht vorsieht, ist zwar auch nach deutschem Recht - im Wege der Auslegung der getroffenen Vereinbarung oder nach den Grunds344tzen 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage - grunds344tzlich m366glich. Die Vorausset-zungen des deutschen Rechts f374r eine solche Anpassung liegen hier jedoch nicht vor. Eine Vertragsauslegung, die eine Anpassung des als Morgengabe ge-schuldeten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung begr374nden k366nnte, kommt nicht in Betracht. Der Wortlaut der Abrede gibt f374r eine solche Anpas-sung - als von den Parteien gewollt - nichts her. Auch eine stillschweigende ver-tragliche Inbezugnahme der Parteien auf die iranische Anpassungsregelung scheidet aus, da diese Regelung erst 1998, also rund sechs Jahre nach der Eheschlie337ung, iranisches Recht geworden ist. 24 Fehlt es - wie hier - an einer vertraglich vereinbarten Regelung 374ber die Anpassung eines in einer fremden W344hrung als geschuldet vereinbarten Betra-ges, so kann dieser Betrag zwar gleichwohl - nach den Grunds344tzen des Weg-falls der Gesch344ftsgrundlage (247 313 BGB) - an die Wertentwicklung der ausl344n-dischen W344hrung anzupassen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Wert der ausl344ndischen W344hrung sp374rbar verf344llt, dass diese Entwicklung bei der 25 - 14 - Vereinbarung nicht vorhersehbar war und dass dem Gl344ubiger ein Festhalten an der unver344nderten Vereinbarung nicht zugemutet werden kann. Diese Vor-aussetzungen liegen - worauf bereits das Amtsgericht hingewiesen hat - hier indes ebenfalls nicht vor. Zum einen ist nicht festgestellt und weder von der Kl344gerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses die iranische W344hrung stabil und die weitere W344hrungsentwicklung deshalb nicht vorhersehbar war; die damaligen Inflationsraten sprechen im Gegenteil f374r eine auch schon bei Vertragsschluss ungewisse W344hrungsentwicklung. Zum andern ist zu ber374cksichtigen, dass sich ein etwaiger Anspruch der Kl344gerin auf nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich aufgrund des Statuten-wechsels, der mit dem Erwerb der deutschen Staatsangeh366rigkeit durch beide Parteien einhergegangen ist, nach deutschem Scheidungsfolgenrecht be-stimmt. Das deutsche Scheidungsfolgenrecht stellt die geschiedene Ehefrau deutlich besser als das iranische Recht. Diese vom deutschen Sachrecht be-wirkte Besserstellung der geschiedenen Ehefrau kann es rechtfertigen, ihr - umgekehrt - Nachteile zuzumuten, die sich f374r sie im Einzelfall daraus ergeben k366nnen, dass das deutsche Sachrecht nunmehr auch f374r eine zwischen den Eheleuten getroffene Vereinbarung einer Morgengabe ma337gebend ist. So liegen die Dinge hier: Mit dem Wechsel des Ehewirkungsstatuts geht die Kl344gerin zwar die Vorteile einer "automatischen" Anpassung des als Mor-gengabe vereinbarten Betrages an die iranische Geldwertentwicklung nach Ma337gabe des iranischen Index verlustig. Dem steht indes als Vorteil der - ebenfalls durch den Statutenwechsel bewirkte - Schutz gegen374ber, den das deutsche Scheidungsfolgenrecht der Kl344gerin als geschiedener Ehefrau ge-w344hrt. Im Hinblick auf diesen Schutz ist es f374r die Kl344gerin nicht schlechthin unzumutbar, sich an dem als Morgengabe vereinbarten Betrag festhalten zu lassen. Auf die Frage, ob die Kl344gerin aus der Anwendbarkeit des deutschen Scheidungsfolgenrechts konkrete Vorteile zieht, ob sie also insbesondere 26 - 15 - nachehelichen Unterhalt oder Versorgungsausgleich beanspruchen kann, kommt es nicht an. Denn jedenfalls kann vom Beklagten nicht ohne weiteres erwartet werden, er h344tte sich bei Vertragsschluss - in (hypothetischer) Kennt-nis der k374nftigen Entwicklung und damit auch der sp344teren Geltung des deut-schen Scheidungsfolgenrechts f374r seine Ehe - redlicherweise auf eine Rege-lung einlassen m374ssen, die der Ehefrau - neben m366glichen mit dem Statuten-wechsel einhergehenden Vorteilen - zus344tzlich eine automatische Anpassung der Morgengabe an die iranische W344hrungsentwicklung verb374rgt. 3. Damit bewendet es bei dem der Kl344gerin vom Amtsgericht bereits rechtskr344ftig zugesprochenen Betrag. Auf die von der Revision angesprochene Frage, ob ein Anspruch der Kl344gerin auf die Morgengabe - im Hinblick auf die behauptete Abwesenheit ihres Vaters bei der Eheschlie337ung und einen damit m366glicherweise einhergehenden Wirksamkeitsmangel der Ehe - 374berhaupt ent-standen ist, kommt es nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob und in-wieweit (bejahendenfalls) ein solcher Anspruch im Wege der Auslegung des Morgengabeversprechens um ein Entgelt zu mindern ist, das die Kl344gerin dem Beklagten bei einer nach iranischem Recht erfolgten Scheidung schulden w374r-de (vgl. dazu OLG Hamburg FamRZ 2004, 459; ablehnend etwa Wurmnest FamRZ 2005, 1878, 1883) 27 III. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache abschlie337end zu entscheiden. Das Berufungsurteil war 28 - 16 - aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zur374ckzuweisen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 16.11.2006 - 891 F 21/06 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.05.2008 - 10 UF 83/06 -
Full & Egal Universal Law Academy