BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 107/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 544; EGZPO 247 26 Nr. 8 Die Beschwer des zu einer Unterlassung verurteilten Beklagten richtet sich nach den Nachteilen, die aus der Erf374llung des Unterlassungsanspruchs ent-stehen, nicht nach dem im Falle einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeld. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZR 107/08 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344s-sig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.300 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig. Nach 247 26 Nr. 8 EGZPO in der vom 1. Juni 2007 an geltenden Fassung ist 247 544 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bis einschlie337lich 31. Dezember 2011 mit der Ma337gabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-fungsgericht nur zul344ssig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt. Das ist hier nicht der Fall. 1 - 3 - Durch das angefochtene Teilurteil ist der Beklagte zum einen verurteilt worden, die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit einer bereits erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern. In einem solchen Fall bemisst sich der Wert des Be-schwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Ab-gabe der Versicherung erfordert (BGH, Beschl. v. 30. M344rz 2000 - III ZB 2/00, NJW 2000, 2113 mit weiteren Nachweisen). Der Beklagte hat dazu keine An-gaben gemacht. Der Senat setzt f374r diesen Antrag daher den Mindeststreitwert fest (300 200). 2 Zum anderen ist der Beklagte verurteilt worden, es zu unterlassen, zu-k374nftig eine Verwertung von dem Absonderungsrecht der Kl344gerin unterliegen-den Gegenst344nden, insbesondere eine Verwertung der streitgegenst344ndlichen (bereits ver344u337erten) USV-Anlage, ohne vorherige Mitteilung ihr gegen374ber vorzunehmen. Ma337gebend f374r die Beschwer des zu einer Unterlassung verur-teilten Beklagten sind die Nachteile, die ihm aus der Erf374llung des Unterlas-sungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erf374llungsinteresse des Kl344gers geringer ist (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06, Rn. 5; M374nch-Komm-ZPO/W366stmann, 3. Aufl. 247 3 Rn. 123). Dem Beklagten ist lediglich die Einhaltung seiner gesetzlich klar geregelten Verwalterpflicht aus 247 168 Abs. 1 InsO aufgegeben worden. Daraus erwachsen ihm keinerlei im vorliegenden Zu-sammenhang relevante Nachteile. Der Wert des Antrags 374bersteigt 1.000 200 nicht. 3 Demgegen374ber vertritt der Beklagte die Auffassung, ma337geblich sei das Ordnungsgeld von bis zu 250.000 200, das im Falle einer Zuwiderhandlung gegen ihn festgesetzt werden k366nne (247 890 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte verweist au-337erdem darauf, dass der Kl344gerin noch durch ihr Vermieterpfandrecht gesicher-te Mietforderungen von 50.176,98 200 zust374nden, so dass er nach einer Zuwider- 4 - 4 - handlung zur Stellung einer Sicherheit in dieser H366he verurteilt werden k366nne (247 890 Abs. 3 ZPO). Beide genannten Gesichtspunkte spielen indes bei der Be-stimmung des Rechtsmittelinteresses keine Rolle. Die Beschwer folgt aus den Nachteilen, die mit der Befolgung des Unterlassungsgebotes verbunden sind, nicht aus den Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angef374hrten Entscheidung BGHZ 124, 313 ff, die den Fall der Verurteilung zur Beseitigung einer Eigentumsst366rung betrifft. In einem solchen Fall hat der Beklagte unabh344ngig von der Vollstre-ckung des Urteils die Beseitigungskosten zu tragen, die auf der Grundlage der Kosten einer Ersatzvornahme gesch344tzt werden k366nnen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - III ZB 72/03, BGH-Report 2004, 1102; v. 15. Juni 2005 - XII ZR 104/02, BGH-Report 2005, 1345, 1346). Die Befolgung der Vor-schrift des 247 168 InsO ist f374r den Beklagten dagegen mit keinen nennenswerten Kosten verbunden. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2005 - 2/5 O 274/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2008 - 2 U 34/06 -
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