BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 107/10 vom 12. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter D r. Pape a m 12. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 18. Mai 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Nichtzulassun gsbeschwerdeverfahrens wird auf 24.029,15 Gründe: Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bede u- tung noch erfordert sie die Fortbildung d es Rechts. Insbesondere liegt der Z u- lassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungspflicht im Schriftsatz vom 10. September 2007 ausreichend genügt haben. Sie haben danach zur Zweckmäßigkeit einer A b- mahnung ausreichend belehrt. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des 1 2 - 3 - Senats liegt nicht vor. Die in das Wissen der benannten Ze ugen gestellten Ä u- ßerungen waren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung des Ber u- fungsgerichts verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör und verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2008 - 20 O 138/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2010 - 5 U 45/08 - 3
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