BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/10 Verkündet am: 14. Mai 2013 Besirovic Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Aufzugsmultigruppensteu erung EPÜ Art. 56 Ist dem Fachmann die Möglichkeit bekannt, die Steuerung mehrerer techn i- scher Vorrichtungen (hier: zweier oder mehrerer Aufzugsgruppen) durch eine übergreifende Gesamtsteuerung zu überlagern, besteht in der Regel Anlass, von den damit eröf fneten und naheliegenden Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerung auch insoweit Gebrauch zu machen, als diese im Stand der Technik nicht beschrieben sind. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - X ZR 107/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 14. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richterin Mühlens, die Richter Gröning und Dr. Bacher sowie die Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 9. März 2010 verkündete Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten eu ropäischen Patents 891 291 (Streitpatents), das am 18. Februar 1997 unter Inanspruchnahme von Prioritäten vom 3. April 1996 und 1. November 1996 angemeldet worden ist und eine Steuerung für mehrere Au f- zugsgruppen mit Zielrufsteuerung betrifft. Patentanspru ch 1, auf den die übr i- gen sieben Patentansprüche rückbezogen sind, lautet: " Steuerung für mehrere Aufzugsgruppen (G1 G5) mit Zielrufsteu e- rung und Sofortzuteilung, wobei die Rufeingabe mittels einer Zie l- rufeingabevorrichtung (TE) oder berührungslos und selb sttätig mi t- tels Informationsgeber und Erkennungsvorrichtung erfolgt und der zugeteilte Aufzug auf einer Anzeigevorrichtung (DS) oder aku s- tisch bekannt gegeben wird, dadurch gekennzeichnet, dass alle Zielrufsteuerungen zu einer gemeinsamen Multigruppensteue rung 1 - 3 - zusammengefasst werden, wobei die Multigruppensteuerung den günstigsten Aufzug aus allen in Frage kommenden Aufzügen aller Gruppen (G1G5) auswählt. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu und beruhe auch ni cht auf erfinderischer Tätigkeit. Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß für nichtig erklärt. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und verteidigt das Streitpatent hilfsweise in drei beschränkten Fassung en. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Im Auftrag des Senats hat Prof. S . , Techni - sche Universität B . , ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündli - chen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Ents cheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft eine Steuerung für mehrere Aufzugsgruppen mit Zielrufsteuerung. 1. Bei der Abwicklung des Personentransports in großen Gebäuden basieren, so die Streitpatentschr ift, bisher bekannte Lösungen auf der Aufte i- lung des Gebäudes in einzelne Zonen, welche von meistens je einer Aufzug s- gruppe bedient werden. Dabei müsse sowohl bei der konventionellen Zwe i- knopfsteuerung (Anforderung einer Auf - oder Abwärtsfahrt) als auch be i bish e- 2 3 4 5 6 7 8 - 4 - rigen Zielrufsteuerungen (bei denen eine Fahrt zu einem bestimmten Stockwerk angefordert wird) der Passagier zuerst die Gruppe finden, die sein gewünschtes Stockwerk bediene. Erst dann werde der entsprechende Auf oder Abwärtsruf bzw. der Zielruf ei ngegeben. Bei der Zielrufgruppensteuerung sei zwar der Pe r- sonenverkehrsfluss vereinfacht, nach wie vor sei aber die Suche nach der en t- sprechenden Aufzugsgruppe erforderlich (Patentbeschreibung Abs. 2 und 3). Mit dem US - Patent 5 382 761 (Anlage K3) sei eine Zielrufsteuerung mit einer dynamischen Sektorenzuteilung für eine Aufzugsgruppe bekannt geworden. Die dort vorhandene Steuerung berücksichtige die Größe der bereits festgelegten Sektoren und weise den neuen Zielruf dem kleinsten Sektor zu. Der Fahrgast kö nne sein gewünschtes Zielstockwerk eingeben und müsse dann anhand der Displays den Aufzug finden, der sein Stockwerk bediene. Die Suche nach dem richtigen Aufzug könne mühsam sein, insbesondere, wenn sich zu einer Spi t- zenverkehrszeit viele Personen auf ei ner Haupthaltestelle befänden (Abs. 5). Eine schematische Darstellung mehrerer Au f- zugsgruppen in einem Hochhaus zeigt beispielsweise Figur 5 des Streitpatents. 2. Die Patentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, eine Steuerung für Aufzüge mi t Zielru f- steuerung vorzuschlagen, wobei die Zielrufeingabe an einer beliebigen Rufregistriereinrichtung, die keiner b e- stimmten Aufzugsgruppe zugeteilt ist, vorgenommen werden kann; ein zugeteilter Aufzug soll für den Fahrgast eindeutig und einfach zu erken nen sein (Abs. 6). Wie das Patentgericht zu Recht und von der Berufung unbeanstandet angenommen hat, kann das technische Problem objektiv darin gesehen we r- den, Anforderungs - und Anzeige - s owie Steuerungsmittel bereitzu stellen, die 9 10 11 - 5 - die Aufzugnutzung in e inem Gebäude mit mehreren Aufzug s gruppen erleic h- tern. 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 eine " Steuerung " vor. Es handelt sich um einen Sachanspruch, da sich aus den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs ergibt, dass e ine Sachgesamtheit (oder ein System) unter Schutz gestellt ist, die Steuerungsmittel umfasst sowie diejenigen Anforderungs - und Anzeigeeinrichtungen, die erforderlich sind, um einen Ruf entgegenzunehmen und zu verarbeiten und dem Fahrgast (optisch oder aku stisch) anzuzeigen, welchen Aufzug e r benutzen soll. Patenta n- spruch 1 lässt sich wie folgt glie dern [in eckigen Klammern die annäher nd entsprechenden Gliederungspunkte des Patentgerichts]: 1. Das System umfasst Steuerungsmittel für mehrere Aufzugsgruppen (G1 - G5) [M1], die 1.1 zielrufabhängig [M2] 1.2 sofort einen Aufzug zuteilen [M2]. 2. Es sind Mittel zur Zielrufeingabe vorgesehen, die 2.1 entweder aus einer Zielrufeingabevorrichtung (TE) bestehen [M3a] oder 2.2 eine berührungslose und selbsttätige Rufeingabe mittels Infor m a- tionsgeber oder Erkennungsvorrichtung ermöglichen [M3b]. 3. Alle Zielrufsteuerungsmittel sind zu einer gemeinsamen Multigru p- pensteuerungseinrichtung zusammengefasst [M5]. 4. Die Multigruppensteuerungseinrichtung ist dazu eingerichtet, den günstigsten Aufzug au s allen in Frage kommenden Aufzügen aller Gruppen (G1 - G5) auszuwählen [M6]. 5. Es sind Mittel vorgesehen, die den zugeteilten Aufzug auf einer A n- zeigevorrichtung (DS) oder akustisch bekanntgeben [M4a/b]. 12 - 6 - Die Lösung des technischen Problems besteht mithin d arin, dass der Nutzer des Aufzugsystems lediglich sein Fahrtziel eingeben muss, um den mi t- tels der Multigruppensteuerungseinrichtung aus den in Betracht kommenden Gruppen ausgewählten Aufzug optisch oder akustisch angezeigt zu bekommen. 4. Aus der Sicht des Fachmanns, eines, wie der gerichtliche Sachve r- ständige unbeanstandet angenommen hat, Hochschulabsolventen auf dem G e- biet der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Steu e- rung von Aufzugsanlagen, der mit einem Hochschulabsolventen mit vertieften Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der technischen Informatik z u- sammenarbeitet, unterscheidet man im Aufzugsbau zwischen der Steuerung des Leistungskreises, also des Motors, der Bremse und der Türantriebe, und dem Informationsteil de r Steuerung, in dem Entscheidungen getroffen werden und der bei anspruchsvollen Steuerungen ein Rechner sein kann. Mit der Mu l- tigruppensteuerung des Streitpatents ist, wie auch die Parteien nicht in Abrede stellen, der Informationsteil der Steuerung gemein t. Aufgabe der Steuerung ist es, zu jeder Zeit das zutreffende virtuelle Bild über den aktuellen Betriebsz u- stand des gesamten Aufzugssystems zu erhalten. Sind mehrere Aufzüge in einer Gruppe zusammengefasst, wird den I n- formationsteilen der Einzelaufzüg e eine Gruppensteuerung übergeordnet, die das Entscheidungszentrum für alle Aufzüge der Gruppe ist (Merkmal 1). Eine Multigruppensteuerung fasst auf gleiche Weise mehrere solcher Gruppensteu e- rungen zusammen. Mit der Zielrufsteuerung (Merkmal 1.1) teil t der Fahrgast dem Aufzug s system sein Zielstockwerk bereits auf der Einsteigeetage mit. Dies geschieht mittels der Zielrufeingabevorrichtung (Merkmal 2, 2.1), die in Erfü l- 13 14 15 16 - 7 - lung einer Hilfsfunktion einen Schaltbefehl auslöst, der an das Informationsteil der Steu e rung weitergeleitet und dort bearbeitet wird. Sie kann beispielsweise aus einer Zehnertastatur bestehen, wie sie in Figur 4 des Streitpatents darg e- stellt ist. In diesem Tableau kann auch die Anzeigevorrichtung angeordnet sein, auf der der zugeteilt e Aufzug bekanntgegeben wird (Merkmal 5 [4a/b]), sie b e- findet sich zweckmäßigerweise im Allgemeinen in unmittelbarer Nähe der Zie l- rufeingabevorrich tung (Beschreibung Abs. 11 a. E.) . Der Begriff " Sofortzute i- lung " in Merkmal 1.2 bedeutet nicht, dass der zugew iesene Aufzug für den Fahrgast bereits unmittelbar nach der Rufeingabe zum Einsteigen bereit steht, sondern nur, dass dem Fahrgast unmittelbar nach Eingabe des Ziels angezeigt wird, welchen Aufzug er nehmen soll. Die Rufeingabe kann nach Merkmal 2.2 auc h berührungslos und selbs t- tätig mittels Informationsgeber und Erkennungsvorrichtung erfolgen. Diese Art der Rufeingabe ist in Absatz 23 der Patentschrift beschrieben. Daraus ergibt sich, so auch der gerichtliche Sachverständige, dass dieses Merkmal die Ko m- munikation zwischen der Zielrufeingabevorrichtung und der Steuerung betrifft. Das in Absatz 23 erwähnte Geber - Elektronikteil ist ein Sender, der über eine Antenne drahtlos das von dem Fahrgast in die Zielrufeingabevorrichtung eing e- gebene Zielstockwerk an e ine Erkennungsvorrichtung weitergibt, die aus einem Empfänger und einer nachgeschalteten Speichereinheit besteht. Die gespe i- cherten Daten werden an eine Verarbeitungseinheit weitergegeben, die den für den Fahrgast günstigsten Aufzug bestimmt, der dem Fahrg ast auf gleichem Weg in umgekehrter Richtung auf einer Anzeigevorrichtung angezeigt wird. Die Rufeingabe kann entgegen dem Anspruchswortlaut nicht selbsttätig, also von sich aus, erfolgen, sondern muss, wie der gerichtliche Sachverständige nac h- vollziehbar dargelegt hat, durch den Fahrgast ausgelöst werden; auch die Ru f- weiterleitung erfolgt erst nach Auslösen eines Signals. 17 18 - 8 - Die Multigruppensteuerung, zu der die Zielrufsteuerungen aller Aufzug s- gruppen zusammengefasst werden (Merkmal 3 [M5]), ist eine überg eordnete Steuerung, die neben dem Informationsteil und der Software aus einer Vielzahl zusammenwirkender Elemente besteht. Sie wählt den günstigsten Aufzug aus allen in Frage kommenden Aufzügen aus (Merkmal 4 [M6]). Eine Aufzugsgruppe kann zwei oder me hrere Aufzüge aufweisen, sie kann aber auch nur aus einem Aufzug bestehen (Beschreibung Abs. 11). Da das Streitpatent mehrere Aufzug s gruppen voraussetzt, ergibt sich implizit, dass die Aufzug s gruppen sich in den von ihnen bedienten Stockwerken untersche i- de n. Es ist erforderlich, reicht aber auch aus, dass mindestens ein Stockwerk von zwei unterschiedlichen Aufzug s gruppen bedient wird, denn ( nur) dann kann die Multigruppensteuerungs einrichtung den " günstigsten " Aufzug gruppenübe r- greifend auswählen (Merkmal 4 [M6]). Nach welchen Kriterien und mit welchen Mitteln diese Auswahl erfolgt, lässt der Patentanspruch offen. In seiner allgemeinen Formulierung enthält di e- ses Merkmal keine Informationen, die über die von der Beklagten beschriebene objektivierte Aufga be, nämlich dass die beanspruchte Steuerung dem Fahrgast die Aufzug s benutzung in einem Gebäude mit mehreren Stockwerksbereichen und mehreren Aufzugsgruppen erleichtern soll, hinausgeht. Der Fachmann ist bestrebt, zur Erleichterung der Aufzugsbenutzung eine n günstigen, am beste n den günstigsten Aufzug auszu wählen. Der gerichtliche Sachverständige, de s- sen Einschätzung die Beklagte nicht grundsätzlich in Frage stellt, hat darauf hingewiesen, dass bei einer Gebäudeeinteilung in einzelne Zonen, die nur von einze lnen Aufzugsgruppen bedient werden (Beschreibung Abs. 8), dem Fah r- gast zwei günstige Aufzüge zur Verfügung gestellt werden müssen, nämlich an der Einsteige - und an der Umsteigeetage. Dur ch die Formulierung von Mer k- mal 4 bleibt offen, welcher Aufzug gemeint ist. Die Patentschrift erläutert in A b- satz 21 unter Hinweis auf die europäische Patentschrift 301 173 (K40), dass die 19 20 21 - 9 - Multigruppensteuerung mit einem Optimierungsprozess zur Auswahl des gün s- tigsten Aufzugs (Bet riebskostenoptimierung) arbeiten kann . Ein Op timierung s- prozess betrifft aus technischer und auch aus wirtschaftlicher Sicht stets die gesamte Anlage und wird nicht auf einzelne Aufzüge oder die Gestaltung ei n- zelner Aufzugsfahrten beschränkt sein, die nur wenige Fahrgäste betreffen. Auch der Sachverst ändige geht von dem Erfordernis einer Gesamtbetrachtung durch den Fachmann aus. Dieser muss bei Planung einer Zielrufsteuerung die Interessen aller Fahrgäste berücksichtigen und darauf achten, dass einerseits der einzelne Fahrgast möglichst schnell und ein fach sein Zielstockwerk erreicht, andererseits die im Umsteigeaufzug wartenden Fahrgäste nicht gegenüber dem einen Fahrgast benachteiligt werden. Zudem soll die Wirtschaftlichkeit der Au f- zugsanlage gewahrt sein. Dabei handelt es sich um einen Zielkonflikt, der sich nur durch eine Kompromisslösung beseitigen lässt. Die Lösung besteht in der Eingabe eines Algorithmus, der, gestützt auf bestimmte Entscheidungskriterien, die vorgesehene Steuerungsstrategie verwirklicht. Einzelheiten zu der Ausg e- staltung einer s olchen Steuerungsstrategie nennt das Streitpatent nicht. II. Das Patentgericht hat angenommen, die Gegenstände der erteilten Fassung des Streitpatents und der in erster Instanz hilfsweise beanspruchten Fassungen beruhten nicht auf erfinderischer Tätigke it. Auszugehen sei von der japanischen Offenlegungsschrift Hei 7137946 (K6, Übers. K6a). Diese offenbare eine Steu e- rungsvorrichtung für Aufzüge, die dort so benannte Zieletagenregistrierungsmittel und Gruppenverwaltungsste u ermittel weise, deren Fun ktionalität sich dem Fachmann wie folgt erschließe: Die K6 22 23 - 10 - he unter anderem die Aufteilung einer Au f zugsanlage in mehrere Z o nen vor. Bei einer derartigen Aufteilung sei bei einem Übergang aus der unt e ren in die obere Zone stets ein Umsteigen nötig (vgl. nebenstehende Figur 7b mit einer unteren und einer oberen Zone und dem 30. Stockwerk als Umsteig e stoc k- werk). K6 schlage vor, in einem Wartebereich ein Zieletagenei n- gabefeld (1 in der nebenstehe n- den Figur 1) anzuordnen, mit dessen Hilfe sich auch die Et a gen anderer Zonen als Zieletagen registrieren ließen, so dass die g e wünschte Zieletage mit einer einmaligen Rufregistrierung e r- reicht werden könne. Damit sei eine Steuerung für mehrere Au f- zugsgruppen (Merkmal 1 [M1]) gezeigt, die unterschiedliche Zonen be dienten. Die Etagen der unteren und oberen Zone könnten durch Betätigung einer Taste des Zieletageneingabefe l- des gleiche r maßen als Zieletage registriert werden. Damit weise die Steuerung eine Zie l rufeingabevorrichtung im Sinne des Streitpatents auf (Merkma l 2 [M3]). In K6 sei weiter vorgesehen, dass ein Ziele tagen aufruf - E ingabeweiterleitungs - mittel das Rufsignal an ein Gruppenverwaltungssteuermittel der unteren Zone (L3) und an ein solches der oberen Zone (H3) weiterleite. Damit werde jeweils der Aufzug zug eteilt, der für das Erreichen der betreffenden Umsteigeetage am besten geeignet sei. Dies führe zu einer Sofortzuteilung der Aufzüge aufgrund einer Zielrufeingabe (Merkmal 1.1 [M2]). Über das Zieletagenaufrufeingabewe i- terleitungsmittel (2) würden eine abge stimmte Bearbeitung des Zielrufs durch 24 - 11 - die Gruppenverwaltungssteuermittel der einzelnen Zonen (L3; H3) eingeleitet und die einzelnen Zielrufsteuerungen zu einer Multigruppensteuerung zusa m- mengefasst (Merkmal 3 [M5]). Die Durchführung der Gruppensteuerung w erde in K6 für jeweils drei Aufzüge umfassende Gruppen beschrieben. Daher betr ä- fen die Auswahl und Zuteilung auch dort den jeweils günstigsten Aufzug der in Frage kommenden Gruppe. Dies entspreche dem Verständnis des Merkmals 4 [M6] für den Fall nur im Ber eich von Umsteigeetagen überschneidend bedi e- nender Aufzugsgruppen. Das in K6 beschriebene Zuteilungsverfahren informi e- re zusätzlich die Fahrgäste im Umsteigeaufzug über einen verlängerten Aufen t- halt zur Aufnahme umsteigender Fahrgäste. Es verfüge daher übe r Mittel zur akustischen Bekanntgabe von Informationen. Allerdings sei K6 nicht entneh m- bar, wie der zugeteilte Aufzug dem Fahrgast mitgeteilt werde, dessen Zielruf eine Auswahl unter allen zur Verfügung stehenden Aufzügen ausgelöst habe. K6 offenbare keine Vorrichtungen, die zur Anzeige oder akustischen Bekann t- gabe des zugeteilten Aufzugs ausgebildet seien (Merkmal 5 [M4]). Zur Lösung dieses Problems habe sich dem Fachmann die in dem Aufsatz von Joris Schröder, Advanced Dispatching, Elevator World, März 199 0 (K21) vorgeschl a- gene Anzeigevorrichtung angeboten. Diese ermögliche eine eindeutige und ei n- fache Erkennung des zugeteilten Aufzugs; sie schlage zur Verbesserung der Abfertigungskapazität von großen Mehrfach - Aufzugsgruppen eine Steuerung vor, die Zielrufe für eine Sofortzuteilung verarbeite und dem Fahrgast passende Informationen hinsichtlich des zu besteigenden Aufzugs bereitstelle. K21 offe n- bare hierfür die Anordnung einer Tastatureinheit mit einem integrierten Anze i- gedisplay auf jedem Stockwerk. Die hie rfür in der Figur 1 auf Seite 40 darg e- stellte Einheit bilde somit eine Zielrufeingabevorrichtung entsprechend dem Merkmal 2.1 [M3a] des Streitpatents und weise zudem eine Anzeigevorrichtung auf, die unter anderem die unmittelbar verwertbare Information übe r den zug e- teilten, vom Fahrgast aufzusuchenden Aufzug bereitstelle (Merkmal 5 [M4a]). - 12 - III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Die japanische Offenlegungsschrift Hei 7137946 (K6, Übers. K6a) befasst sich mit einem Aufzugssystem, das mindestens sechs Aufzüge umfasst. a) K6 offenbart sonach eine Steuerung für ein Aufzugssystem, das, wie Merkmal 1 des Streitpatents fordert, aus mehreren Aufzugsgruppen besteht. Die vorgesehene übergreifende Steuerung organisiert da s Zusammenwirken mehrerer Aufzugsgruppen und sucht nach dem vorgegebenen Algorithmus den günstigsten Aufzug aus. Auch das Streitpatent will dem Fahrgast den Umgang mit mehreren Aufzugsgruppen erleichtern. Der Fachmann wird also zur Scha f- fung einer effektiv en Steuerung mehrerer Aufzugsgruppen auch die Steuerung der K6 in Betracht ziehen. Der Umstand, dass K6 als - gegenüber dem Streitp a- tent - zusätzliches Problem ausdrücklich die Umsteigeproblematik anspricht und beim Umsteigen zwischen mehreren Dienstzonen den Kundenservice sowohl für den umsteigenden Fahrgast als auch für die nicht umsteigenden Fahrgäste erhöhen will (K6a, Abs. 16), steht einer Berücksichtigung der K6 nicht entg e- gen. Der Erfindung der K6 liegt die Idee zugrunde, einerseits dem aus der unt e- r en Zone ankommenden Fahrgast einen günstigen Aufzug zur Weiterfahrt in ein Stockwerk der oberen Zone bereitzustellen, andererseits die bereits in die K a- bine des Warteaufzugs eingestiegenen Fahrgäste nicht über eine unzumutbare Zeitspanne hinaus bei geöffne ter Aufzug stür warten zu lassen, was entspr e- chend dem Anliegen des Streitpatents zu einem einfacheren und effektiveren Umgang mit mehreren Aufzugsgruppen führt. b) Je drei Aufzüge bilden, wie aus Figur 1 der K6 ersichtlich, eine Au f- zugsgruppe L und H. D en Gruppensteuerungen L3 und H3 ist eine weitere Steuerung, das Zieletagenaufruf - E ingabeweiterleitungsmittel 2 übergeordnet. Die Fahrgäste geben das gewünschte Stockwerk an einem Zieleingabefeld 1 25 26 27 28 - 13 - ein, das alle Stockwerke der unteren und oberen Zone bedien en kann. Das Ziel etagen aufruf signal wird direkt in die übergeordnete Steuerung geleitet, die den Ruf an eine der Gruppensteuerungen L3 oder H3 weiterleitet, je nachdem, ob der Ruf für die untere oder die obere Zone bestimmt is t. Das übergeordnete Zielet agen aufruf - E ingabe weiterleitungs mittel 2 entspricht im Zusammenwirken mit den Gruppensteuerungen L3 und H3 der Multigruppensteuerung nach Merkmal 3 [M5] des Streitpatents. Es stellt fest, ob der Ruf einem Aufzug der oberen oder der unteren Zone gilt, leite t das Ergebnis an die Gruppensteueru n- gen L3 und H3 weiter und ist somit in der Lage, sämtliche Aufzüge auf ihre Ei g- nung zur Ausführung des Fahrauftrags zu überprüfen. Mit Hilfe weiterer Info r- mationen, z.B. über die augenblickliche Stellung der Aufzüge, der en Fahrtric h- tung, Fahrtgeschwindigkeit und Belastung berechnen die Gruppensteuerungen L3 und H3 die Fahrzeiten. K6 zeigt mithin das Zusammenwirken der einzelnen Komponenten der Steuerung und die Schrittfolge der nacheinander zu treffe n- den Entscheidungen. c) Das Zieleingabefeld der K6 entspricht der Zielrufeingabevorrichtung des Streitpatents nach Merkmal 2.1 [M3a]. Es handelt sich dabei entgegen der Auffassung der Beklagten um eine Zielrufsteuerung und Sofortzuteilung , wie sie Merkmal 1.1/1.2 [M2] des S treitpatents fordert. Gibt ein Fahrgast in dem in F i- gur 7b dargestellten Beispiel im Erdgeschoss den 32. Stock als Fahrtziel an, wird sowohl der günstigste Aufzug der zunächst zu benutzenden Aufzug s gru p- pe der unteren Zone als auch derjenige Aufzug der ober en Zone ermittelt, der vor aussichtlich am besten für die Weiterfahrt nach dem Umsteigen im 30. Stock geeignet ist. Der Umstand, dass dieser Aufzug, um die Wartezeit für andere Fahrgäste nicht unzumutbar lang werden zu lassen, gegebenenfalls ohne den Umste igefahrgast abfährt, wenn sich dessen Ankunft auf dem 30. Stock verz ö- gert, ändert nichts daran, dass nicht nur eine Sofortzuteilung des zu benutze n- 29 - 14 - den Aufzugs der unteren Zone, sondern auch eine Sofortzuteilung des (wah r- scheinlich) zu benutzenden Aufzugs d er oberen Zone stattfindet. d) In dem Zieletagenaufruf - Eingabe weiterleitungsmittel der K6 fließen die Stockwerkanforderungen der Fahrgäste aus allen Etagen des Gebäudes zusammen. Bei der Auswahl des günstigsten Aufzugs berücksichtigt die Steu e- rung sowoh l die Belange der einsteigenden als auch die der umsteigenden Fahrgäste. Nach alledem ist auch Merkmal 4 [M6] des Streitpatents offenbart. Die Auswahl des günstigsten Aufzugs ist - wie unter I 4 dargelegt - im Rahmen e i- ner Gesamtbetrachtung zu sehen, d ie den von dem Sachverständigen ang e- sprochenen und in der K6 behandelten Zielkonflikt löst. Auch die Beklagte räumt, wie bereits ausgeführt, in ihrer Stellungnahme zum schriftlichen Gutac h- ten ein (Schriftsatz vom 20.9.2012, S. 4), dass das Streitpatent " mi t dem gün s- tigsten Aufzug denjenigen meint, der unter Berücksichtigung der vielen ve r- schiedenen Optimierungskriterien der insgesamt günstigste Aufzug " ist. 2. In K6 nicht offenbart sind die Merkmale 2.2 [3b] und 5 [4a]. Das Zie l- etagenaufrufsignal wird i n K6 anders als nach Merkmal 2.2 des Streitpatents nicht berührungslos, sondern mittels einer Leitung übertragen. Auch eine A n- zeigevorrichtung (Merkmal 5 [M4a/b]) zeigt das japanische Dokument nicht. In den Kabinen der Aufzüge der unteren Zone sind Ansagem ittel L5A bis L5C für Ansagen an die Fahrgäste in der Kabine vorgesehen (K6a, Abs. 25), wobei nicht mitgeteilt wird, welche Informationen an die Fahrgäste weitergegeben werden. In den Kabinen der Umsteigeaufzüge der oberen Zone werden die Fahrgäste akustis ch über die Wartezeit informiert. a) Die Kommunikation zwischen den einzelnen Elementen einer Au f- zugssteuerung erfolgt im Allgemeinen über eine elektrische Leitung und selten 30 31 32 33 - 15 - drahtlos über eine Funkstrecke, wie das Streitpatent in Merkmal 2.2 vorschläg t. Die Wahl der drahtlosen Funkübertragung war dem Fachmann allerdings nah e- gelegt. Die drahtlose Funkübertragung und auch die Informationsübertragung mittels elektrischer Leitung gehören zum allgemeinen Fachwissen. Sie waren zum Prioritätszeitpunkt bereits bekannt und standen dem Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar bestätigt hat, allgemein als Übe r- tragungsmittel zur Verfügung. b) Zur Bekanntgabe des zugeteilten Aufzugs auf einer Anzeigevorric h- tung wurde der Fachmann durch den A ufsatz von Joris Schröder, Advanced Dispatching, in : Elevator World, März 1990 (Anlage K21) angeregt. Dieser Au f- satz befasst sich mit einer Aufzugsgruppensteuerung, mit der ein besseres Ve r- kehrsmanagement ( better traffic management , K21 S. 40, 1. Absatz) e rreicht werden soll. Es wird eine Steuerung vorgeschlagen, die Zielrufe für eine Sofor t- zuteilung verarbeitet ( destination hall calls furnish the data , K21 S. 40, li. Sp. 2. Absatz) und dem Fahrgast passende Informationen darüber bereitstellt, we l- chen Aufzu g er zu besteigen hat ( appropriate information to the passenger which car to board , K21 S. 40 mittl. Sp. unten, re. Sp. oben). Hierfür schlägt K21 eine Tastatureinheit mit einem integrierten Anzeigedisplay auf jedem Stockwerk vor ( An integrated display abo ve the keyboard will advise passe n- gers individually and immediately following call registration, where the car s e- lected to serve them will arrive , K21 S. 40, re. Sp. Mitte). Der Fachmann hatte Anlass, den dargestellten Inhalt des Aufsatzes K21 in seine von der K6 ausg e- henden Überlegungen mit einzubeziehen. Bereits in der K6 ist die Möglichkeit offenbart, Informationen an den Fahrgast akustisch bekanntzugeben. Dem Fachmann war kraft seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass Informat i- onen an Benutzer von A nlagen sowohl akustisch als auch optisch bekanntg e- geben werden können. Für den Bereich der Aufzugssteuerung, den die K6, die K21 und auch das Streitpatent betreffen, ist durch K21 auch eine optische B e- 34 - 16 - kanntgabe durch ein Anzeigedisplay offenbart. Der Fachm ann wird diese Mö g- lichkeit der Bekanntgabe als Alternative zur akustischen Information ohne we i- teres in Betracht ziehen. IV. Auch die hilfsweise geänderten Patentansprüche enthalten keinen patentfähigen Gegenstand. 1. Hilfsantrag I fügt dem erteilten Pa tentanspruch 1 folgende Merkmale hinzu: - Die Steuerung ist für ein Gebäude mit Einteilung in einze l- ne Zonen (Stockwerksbereiche) vorgesehen. - Die einzelnen Zonen werden nur von einzelnen Aufzug s- gruppen bedient. Der durch die zusätzlichen Merkmale veränder te Gegenstand ist ebe n- falls durch den Stand der Technik nahegelegt. Der Gedanke , hohe Gebäude in einzelne Zonen einzuteilen und für diese Gebäude eine Steuerung einzusetzen, bei der einzelne Aufzugsgruppen nur einzelne Sektoren bedienen, liegt der j a- panisc hen Offenlegungsschrift K6 zugrunde. Gerade deshalb widmet sich die K6 dem Problem, weder den an der Haupthaltestelle einsteigenden Fahrgast noch die an der Umsteigeetage befindlichen Passagiere zu lange warten zu lassen. 2. Mit Hilfsantrag II sollen dem P atentanspruch1 in der erteilten Fa s- sung folgende Merkmale hinzugefügt werden: - Die Zielrufeingabe erfolgt an einer beliebigen Rufregistrie r- einrichtung, die keiner bestimmten Aufzugsgruppe zug e- ordnet ist . 35 36 37 38 - 17 - - Die Steuerung ist für ein Gebäude mit Einteilung in e inze l- ne Zonen (Stockwerksbereiche) vorgesehen. - Die einzelnen Zonen werden nur von einzelnen Aufzug s- gruppen bedient. - Die Aufzugsgruppen (G1 - G5) bestehen jeweils aus mehr e- ren Aufzügen. - Die Zielrufeingabevorrichtung ist mit einer Anzeigevorric h- tung versehen. - Der sofort zugeteilte Auftrag wird auf der Anzeigevorric h- tung bekannt gegeben. Auch die gegenüber Hilfsantrag I zusätzlichen Merkmale begründen ke i- ne erfinderische Tätigkeit. Die japanische Offenlegungsschrift K6 zeigt in Figur 1, dass die dort links an geordnete Eingabevorrichtung keiner bestimmten Au f- zugsgruppe - in K6 mit L und H bezeichnet - zugeordnet ist. K6 offenbart in F i- gur 1 weiter die Aufzugsgruppen L und H, die aus mehreren Aufzügen A, B, C und D, E, F bestehen, die in Figur 7a und 7b dargeste llt sind. Das Versehen der Zielrufeingabevorrichtung mit einer Anzeigevorrichtung und die Bekanntgabe des zugeteilten Aufzugs auf dieser Vorrichtung ist durch den bereits erörterten Aufsatz K21, beispielsweise die Abbildung 1 auf Seite 40 , nahegelegt. 3. Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag III enthält die zusätzlichen Mer k- male des Hilfsantrags II, auf deren Erörterung Bezug genommen wird, sowie das Merkmal - Die Auswahl des günstigsten Aufzugs erfolgt an der Haupthaltestelle und auf Stockwerken, welche von un te r- schiedlichen Gruppen bedient werden. 39 40 - 18 - Das - missverständlich formulierte - Merkmal knüpft an den - auch in den Ursprungsunterlagen enthaltenen - Satz der Beschreibung an, dass die Wahl der Aufzüge aus mehreren Gruppen nur an der Haupthaltestelle und a uf Stoc k- werken möglich sei, welche von unterschiedlichen Gruppen bedient würden (Abs. 22). Die Beschreibung weist daher zunächst nur auf die Selbstverstän d- lichkeit hin, dass die Wahl des günstigsten Aufzugs aus mindestens zwei Gru p- pen nur dann möglich ist, wenn ein Stockwerk auch von mindestens zwei Gru p- pen bedient wird. Als zusätzliches beschränkendes Merkmal setzt die Auswah l- vorgabe des Hilfsantrags III jedoch voraus, dass außer der " Haupthaltestelle " (typischerweise dem Erdgeschoss) mindestens ein weiter es Stockwerk von zwei unterschiedlichen Aufzugsgruppen bedient wird, so dass durch die Mu l- tigruppensteuerungseinrichtung für diese Stockwerke (nicht auf diesen) bei der Rufeingabe jeweils eine Auswahlentscheidung zwischen den in Betracht ko m- menden Gruppen getroffen werden kann und muss. Der durch dieses Merkmal ergänzte Gegenstand des Patentanspruchs war dem Fachmann ebenfalls nahegelegt. Das zusätzliche Merkmal ist allerdings bei der von der K6 allein näher betrachteten Aufzugsgruppenkonstellation n ach der oben wiedergegebenen Figur 7b nicht verwirklicht. Denn für den Nutzer, der auf eine der Etagen 1 bis 30 gelangen will, ist nur die Nutzung der unteren Aufzugsgruppe und für den Nutzer, dessen Ziel die Etagen 31 bis 60 sind, nur die kombinierte Nutz ung der unteren und der oberen Aufzugsgruppe möglich. Allenfalls bei der Aufzug s- gruppenkonstellation nach Figur 7a, bei der das Erdgeschoss und der 20. Stock von zwei Aufzugsgruppen bedient werden, könnte beispielsweise ein Nutzer, der in den 19. Stock wil l, wahlweise einem Aufzug der Gruppe A bis C oder e i- nem Aufzug der Gruppe D bis F zugewiesen werden, um sodann vom 20. Stock wieder ein Stockwerk nach unten zu gehen oder zu fahren. Derartiges ist in der K6 jedoch nicht beschrieben. 41 42 43 - 19 - Die in K6 offenbart e Überlagerung der Steuerungen durch eine Gesam t- steuerung gab dem Fachmann jedoch Anlass, von den damit eröffneten und naheliegenden Möglichkeiten auch in dem hier in Rede stehenden Zusamme n- hang Gebrauch zu machen. In K6 wurde der grundlegende Weg aufgezei gt, mehrere Aufzug s gruppen mit einer einzigen Zielrufeingabevorrichtung anz u- steuern, indem die einzelnen Steuerungsmittel durch eine übergreifende G e- samtsteuerung überlagert werden. Dadurch ergab sich eine Fülle von Möglic h- keiten zur Optimierung der Steuer ung. Schon dies gab dem Fachmann Vera n- lassung, von Vorteile n dieses neuen Konzepts nicht nur in denjenigen Bezi e- hungen Gebrauch zu machen, die in K6 ausdrücklich beschrieben sind, so n- dern naheliegende weitere Szenarien in den Blick zu nehmen, in denen die au f- grund der Gesamtsteuerung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in ve r- gleichbarer Weise benutzt werden können. Zu diesen naheliegenden Szenarien gehörte es, die in K6 beschriebene Auswahl des günstigsten Aufzugs mit nur einer Zielrufeingabevorrichtung a uch in Stockwerken zur Verfügung zu stellen, die von unterschiedlichen Gruppen bedient werden. Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend ausgeführt hat, musste sich der Fachmann mit der Auswahl des günstigen Aufzugs bezogen auf das Aufzugsgesamts ystem und folglich auf alle Fahrgäste befassen und konnte sich, wollte er eine sinnvolle Steuerung zur Verfügung stellen, nicht nur auf die Lösung der Umsteigeproblematik oder die Auswahl des für den an der Haup t- haltestelle einsteigenden Fahrgast günstigst en Aufzugs beschränken. Hatte er es daher mit einem - an sich bekannten - Aufzugs s ystem zu tun, bei dem ei n- zelne Stockwerke oder Stockwerksgruppen mit verschiedenen Aufzugsgruppen erreichbar sind, bestand Anlass, die in der K6 für Umsteigeverbindungen b e- re its verwirklichte Multigruppensteuerung auch insoweit einzusetzen, um die effiziente Nutzung der Aufzugsgruppen zu optimieren. Bei einer gemeinsamen Steuerung ergaben aufzugsgruppenspezifische Rufregistriereinrichtungen ke i- 44 45 - 20 - nen Sinn. Es bot sich daher an, s ämtliche Zielrufeingabemittel zusammenz u- schalten. Ob eine Lösung der sich hieran anschließenden logistischen Aufgabe, in einem solchen komplexen System tatsächlich jeweils auf einen Zielruf den günstigsten Aufzug auszuwählen, als Lösung eines konkreten tec hnischen Problems mit technischen Mitteln angesehen werden und mithin zur erfinder i- schen Tätigkeit beitragen könnte, kann dahinstehen, da ein hierfür geeigneter Algorithmus nicht Gegenstand des Patentanspruchs ist. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Mühlens Gröning Bacher Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.03.2010 - 1 Ni 16/08 (EU) - 46
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