BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 107/12 vom 13. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richte r Dr. Pape a m 13. Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden B e- schluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückg e- wiesen. Der Wert des Verfahre ns der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung de s Rechtsbeschwerdegerichts (§ 5 43 Abs. 2 ZPO). Im Anwaltshaftungsprozess hat der Mandant auch dann zu beweisen, dass die Pflichtverletzung des Anwalts für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist, wenn dem Anwalt ein grober Fehler unterlaufen ist (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - IX ZR 125/93, BGHZ 126, 217). An den Grund - sätzen dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Klägerin hat keine ta t- sächlichen Umstände dargelegt, die den Schluss darauf nahelegen, dass die 1 - 3 - Darlehensforderung hätte du rchgesetzt werden können, wenn sie einige Mon a- te früher tituliert worden wäre. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Vill Lohmann Pa pe Vorinstanzen: LG Gießen, Entscheidung vom 01.07.2011 - 9 O 59/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.03.2012 - 4 U 154/11 -
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