ECLI:DE:BGH:2016:270916UXZR107.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 107/15 Verkündet am: 27. September 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 651b Abs. 2 Verlangt der Reisen de, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, gehören zu den dem Reiseveranstalter zu ersta t- tenden Mehrkosten auch diejenigen Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Luftbeförderungsvertrag, den der Reisever anstalter vertragsgemäß für den Re i- senden abgeschlossen hat, nicht auf einen Dritten übertragbar ist, so dass der Reiseveranstalter zur Erfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung einen neuen Vertrag - zu einem höheren Preis - mit dem Luftverkehrsunter nehmen abschließen muss, dessen er sich zur Erfüllung seiner Beförderungsverpflic h- tung bedient. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 107/15 - LG München I AG München - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27 . September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning und Hoffmann und di e Richterinnen Schuster und Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 25. August 2015 aufgehoben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 21. November 2014 wird insgesa mt zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen IATA - Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunte r- nehmen Emirates. Wegen einer Erkrankung s einer Mutter erkundigte sich der Kläger zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eine s Eintritts zweier and e- 1 - 3 - rer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business - Class - Flugschei nen - Class - Flugscheine pro Person erfordere. Der Kläger trat daraufhin vom Reisevertrag zurück. Die Beklagte stellte dem Kläger ein e Rücktrittsentschädigung in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reis e- preis zurück. Der Kläger hat den verbleibenden Teil des gezahlten Reiseprei ses kl a- geweise geltend gemacht sowie die Freistellung von Kosten der vor prozessu a- len anwaltlichen Geltendmachung der Klageforderung begehrt. Die Beklagte h at die Klageforderung in Höhe von 117,93 weitergehende Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen den Za h- lungsanspruch in voller Höhe zuerkannt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisio n der Beklagten, der sich der Kläger wegen des auch vom Berufungsgericht a b- erkannten Freistellungsanspruchs angeschlossen hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die An schlussrevision hat keinen Erfolg. 2 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts zu versagen, da s ie den R ücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten veru r- sacht habe. Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf a n- dere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermögl i- chen. Fraglich sei schon, ob die Beklagte überhaupt die Übertragung des u n- veränderten Schuldverhältnisses angeboten habe, da sowohl die Beförderung in einer anderen Klasse als auch eine Änderung der Abflugzeit ei ne Änderung des Leistungsinhalts bedeutet hätten. Jedenfalls gehörten aber sowohl die h ö- heren Kosten einer Beförderung in der Business Class als auch die Kosten für den Erwerb neuer Economy - Class - Flugscheine nicht zu den Mehrkosten, die der Reiseveranstalt er nach § 651b Abs. 2 BGB bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag verlangen könne. Als Mehrkosten seien die Verwaltungskosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter durch die Umschreibung der Reiseb e- stätigung und die Benachrichtigung von Leistungsträg ern entstünden. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die letz t- lich auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten. Die Mehr kosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB s eien hingegen an objektiven Kriterien zu orientieren . Andernfalls wären sie vom Zufall oder der Vertragsgestaltung des Reiseveranstalters a b- hängig und geeignet, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reisenden zu vereiteln. II. Dies hält der revisionsrech tlichen Nachprüfung nicht stand. 6 7 8 - 5 - Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht seine Annahme, die Beklagte habe schuldhaft den Rücktritt des Klägers vom Reisevertrag ve r- ursacht. Entgegen seiner Ansicht war die Beklagte berechtigt, vom Kläger die Mehrkosten zu verlangen, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfo r- derlich waren, damit - wie vom Kläger gewünscht - anstelle seiner Eltern zwei andere Personen mit dem Luftverkehrsunternehmen Emirates nach Dubai und von dort zu rück nach Hamburg be fördert werden konnten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Reisende hafte nach § 651b Abs. 2 BGB nur für die Verwaltungskosten einer " Umbuchung " auf andere Reiseteilnehmer, nicht aber für Mehrkosten, die sich - wie im Streitfall - aus der Ausgestalt ung des Beförd e- rungsvertrags mit dem als Leistungsträger vorgesehenen Luftverkehrsunte r- nehmen ergeben, trifft nicht zu. 1. Nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Reisende grundsätzlich bis zum Reisebeginn verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende nach § 651b Abs. 2 BGB dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten en t- stehenden Mehrkosten. Der Reisende hat mithin ohne weitere Voraussetzu n- gen das Recht, die Zustimmung des Reiseveranstalters zu einer Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag auf einen Dritten zu verlangen. Der Reiseveranstalter darf diese Zustimmung nach § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann verweigern ( " dem Eintritt des Dritten widersprechen " ), wenn dieser besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzl i- che Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. 2. Der Rei severanstalter soll jedoch durch den Eintritt des Dritten keinen Nachteil erleiden. Der Reisende bleibt deshalb nicht nur neben dem Ei n- tretenden zur Zahlung des Reisepreises verpflichtet, sondern hat auch für durch 9 10 11 - 6 - den Eintritt des Dritten entstehende Mehr kosten einzustehen. Denn der Eintr e- tende muss den Reisevertrag so übernehmen, wie er zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter geschlossen worden ist. Handelt es sich etwa um einen minderjährigen Reisenden, dem Beförderung, Unterbringung und Ve r- pfle gung zu einem ermäßigten Preis versprochen worden sind, kann der Reis e- veranstalter diejenigen Mehrkosten ersetzt verlangen, die sich ergeben, wenn statt des minderjährigen ein volljähriger Reisender die Reise antreten soll. Für die vom Berufungsgericht ang enommene Beschränkung der vom Reisenden zu tragenden Mehrkosten auf reine Verwaltungskosten bieten weder der Wortlaut des Gesetzes noch seine Entstehungsgeschichte oder der Sinn und Zweck der Vorschrift einen Anhalt. Insbesondere nennt die Begründung des E ntwurfs e i- nes Gesetzes über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT - Dr uck s. 8/786, S. 18) die Kosten der Umbuchung, der Ausfertigung einer neuen Reisebestätigung und der Benachrichtigung von Leistungsträgern lediglich beispielhaft ( " insb e- sondere " ). Auch aus Art . 4 Abs. 3 der Richtlinie vom 13. Juni 1990 (90/314/EWG - Pauschalreiserichtlinie 1990) ergibt sich nichts anderes. Könnte der Reiseveranstalter notwendige Mehrkosten nicht uneingeschränkt ersetzt verlangen, sondern wären diese vom Reiseveranstalter zu tra gen, könnte der Reisende seine vertraglichen Ansprüche zu Lasten des Reiseveranstalters g e- winnbringend veräußern; dies entspräche nicht Sinn und Zweck des Eintritt s- rechts. 3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht angezeigt, wenn der zugunsten des Reisenden vom Reiseveranstalter geschlossene Luftbeförd e- rungsvertrag die Beförderung auf einem Linienflug vorsieht, bei dem nach den Bestimmungen des Luftbeförderungsvertrags ein Wechsel des Passagiers nicht zugelassen ist, so dass der Reiseveranstalter, w ill er einem Dritten den Eintritt in den Reisevertrag ermöglichen, für diesen einen neuen Luftbeförderungsve r- 12 - 7 - trag schließen muss, der typischer - , wenn auch nicht notwendiger weise kurz vor Reiseantritt nur zu einem erhöhten Preis erhältlich ist. a) Dies wird allerdings in Literatur und instanzgerichtlicher Rech t- sprechung teilweise angenommen. So ist A. Staudinger (Staudinger/A. Sta u- dinger, BGB, Bearbeitung 2016, § 651b Rn. 27) der Auffassung , der Reiseve r- anstalter dürfe für die Umbuchung keine Vergütung und keinen Gewinn vera n- schlagen; " in diesem Sinne " stelle auch die Zahlung von Neubuchungs - und Stornierungskosten eine unzulässige Erhöhung des Reisepreises dar. Ähnlich wie das Berufungsgericht meint auch das LG Köln, nach § 651b BGB solle der Reisende b ei einer Übertragung des Reisevertrags gerade keine Stornierung s- kosten tragen müssen; im Übrigen habe es der Reiseveranstalter in der Hand, das Rechtsverhältnis mit dem Leistungsträger entsprechend zu gestalten (LG Köln, Urteil vom 12. Juli 2011 - 11 S 210 /10, juris Rn. 27 f.; die zugelassene Revision ist nicht eingelegt wo rden). Auch Führich (Reiserecht, 7. Aufl., § 6 Rn. 14) und Keiler (Das Recht auf Übertragung eines Pauschalreisevertrag e s, Rn. 253) stellen auf den Gesichtspunkt ab , dass die Tarifgestalt ung der Luftve r- kehrsunternehmen (ihr " Ertragsmanagement " ) nicht dazu führen dürfe , dass eine Übertragung nur zu eine m unangemessen hohen Preis für einen neuen Flugschein möglich sei. b) Diesen Erwägungen kann nicht beigetreten werden. Neben Grü n- den der Flugsicherheit, die hierfür eine Rolle spielen mögen, wollen d ie Luftve r- kehrsunternehmen mit der dargestellten Art der Tarifgestaltung vornehmlich einen Zweitmarkt mit abgeschlossenen Luftbeförderungsverträgen verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2 014 - X ZR 79/13, NJW 2015, 687 Rn. 28) . Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob es der B e- klagten überhaupt möglich gewesen wäre, mit Emirates einen Luftbeförd e- rungsvertrag zu schließen, der es noch unmittelbar vor Reiseantritt erl aubt hä t- 13 14 - 8 - te, den Fluggast auszutauschen , und die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger hierzu etwas vorgebracht hat . Nach den Gesetzen der wir t- schaftlichen Logik wäre das hierfür an das Luftverkehrsunternehmen zu entric h- tende Entgelt jedenfal ls im Zweifel höher gewesen, weil eine erhöhte Flexibilität typischerweise einen erhöhten Flugpreis zur Folge hat und das Luftverkehrsu n- ternehmen zudem andernfalls Gefahr liefe, über die Reiseveranstalter eben denjenigen Zweitmarkt mit Flug scheinen zu eröf fne n , den der Ausschluss des Fluggastwechsels gerade verhindern soll (vgl. auch Führich aaO) . Der Reis e- veranstalter ist aber nicht verpflichtet, seine Verträge mit den Leistungserbri n- gern so auszugestalten , dass sich der Eintritt eines Dritten in den Reise vertrag für den Reisenden besonders günstig gestaltet. Im Zweifel entspräche dies auch nicht dem Inter esse des Reisenden, weil sich hierdurch die Kosten des Reiseveranstalters erhöhten, die dieser über den Reisepreis an den Reisenden weiterzugeben bes trebt sein müsste. Das Gleiche gälte, wenn es der Reiseveranstalter unternähme, bei ihm verbleibende Mehrkosten in Eintrittsfällen durch einen allgemeinen Risikozuschlag auf seine Reisepreise zu decken. Eine solche Form der Kostendeckung ist zwar die typ i- s che Folge jeder Kostenbelastung, die das Gesetz dem Unternehmen im Inter - esse des einzelnen Verbrauchers auferlegt , weswegen umgekehrt ein niedriger Preis auch keine un billigen Vertragsklauseln rechtfertigen kann (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 7 9/55, BGHZ 22, 90, 98; Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 166/79, BGHZ 77, 126, 131; Urteil vom 16. November 1992 - II ZR 184/91, BGHZ 120, 216, 226 ) . D urch den Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag ausgelöste höhere Kosten sollen nach § 651b Abs. 2 BG B aber gerade nicht dem Unternehmen, sondern dem Reisenden zur Last fallen, der von seinem ihm voraussetzungslos eingeräumten Übertragungsrecht Gebrauch macht. Diese gesetzliche Wertung beansprucht auch dann Geltung, wenn das Recht des Reisenden, den Eintr itt eines Dritten in den Reisevertrag zu verla n- 15 - 9 - gen, hierdurch unter Umständen, wie sie im Streitfall vorliegen, nämlich insb e- sondere bei einem sehr kurz vor A ntritt einer Flugreise geäußerten Wunsch des Reisenden nach Vertragsübertragung, im Einzelfall wir tschaftlich weitgehend ausgehöhlt werden kann. Dies ist eine bloße Folge des Umstands, dass der Dritte den Vertrag so übernehmen muss, wie er geschlossen worden ist. c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung hat dies nichts damit zu tun, dass das Eintrittsrecht gesetzwidrig ausge schlossen würde. In s- besondere trifft es nicht zu, dass es sich bei einem den Passagierwechsel au s- schließenden Tarif eines Luftverkehrsunternehmens um eine zum Nachteil des Kunden von § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Vertragsbestimmung handelte, die gemäß § 651m BGB unwirksam wäre. Denn in Rede steht keine Klausel in den Bedingungen des Reisevertrages, sondern die Ausgestaltung des Luftbeförderungsvertrags ( nicht zutreffend daher Erman/R. Schmid, BGB, 14. Aufl., § 651 b Rn. 4) . Für diesen gilt § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB weder unmi t- telbar noch entsprechend. Aus der Höhe der Mehrkosten ergibt sich auch kein " faktisches Wide r- spruchsrecht " des Reiseveranstalters, das entgegen § 651b Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf gesetzliche n Vorschriften, sondern einer Vereinbarung des Reiseve r- anstalters mit einem Leistungsträger beruhte. Indem das Gesetz dem Reis e- veranstalter einen Widerspruch nicht bei jedem rechtlichen Hindernis, sondern nur dann gestattet, wenn der Dritte besonderen Reis eerfordernissen nicht g e- nügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anor d- nungen entgegenstehen, will es verhindern, dass der Reiseveranstalter sich unter Berufung auf vertragliche Abreden, die er mit einem Leistungsträger g e- troffen hat, dem Übertragungsrecht des Reisenden entzieht (vgl. Beschlus s- empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT - Dr uck s. 8/2343, S. 8 ). Die im Einzelfall erheblich verminderte oder auch vollständig fehlende wirtschaftl i- 16 17 - 10 - che Attraktivität des Eintritts kan n jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls nicht mit einer derartigen vertraglichen Abrede gleichgesetzt werden. Zum e i- nen ist der Eintritt weder generell noch auch nur im Einzelfall ausgeschlossen, sondern bleibt rechtlich und tatsächlich mög lich. Zum anderen bedient sich der Reiseveranstalter lediglich eines von den Luftverkehrsunternehmen angebot e- nen üblichen Flugtarifs; weder die Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch diejenige der Richtlinie bietet einen Anhalt für die Annahme, dass der Geset z- g eber dies ausschließen und generell oder unter bestimmten weiteren Vorau s- setzungen als " faktisches Widerspruchsrecht aufgrund rechtsgeschäftlicher A b- rede " gewertet wissen wollte. d) Es ist auch nicht richtig, dass es sich - wie die Revisionserwid e- rung m eint - bei den in Rede stehenden Kosten des Neuabschlusses eines Luftbeförderungsvertrags gar nicht um Mehrkosten handele, da Stornierungs - und Neubuchungskosten nur entstehen könnten, wenn das Vertragsverhältnis entgegen § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vom Reisenden auf einen Dritten übertragen werde. Dabei werden wiederum Reise - und Luftbeförderungsvertrag unzulässig gleichgesetzt. Übertragen wird die Rechtsposition aus dem Reis e- vertrag mit dem sich aus diesem ergebenden Anspruch auf Luftbeförderung, zu de ssen Erfüllung sich der Reiseveranstalter des Luftverkehrsunternehmens b e- dient und zu diesem Zwecke im eigenen Namen oder im Namen des Reisenden einen Luftbeförderungsvertrag abschließt. Ist wie im Streitfall die Beförderung mit einem Linienflug vereinbart , hat der Reisende mangels anderweitiger Ve r- einbarung keinen Anspruch darauf, auch dieses Rechtsverhältnis übertragbar auszugestalten. Er kann vielmehr nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich ve r- langen, dass auch für den Eintretenden ein Luftbeförderungsve rtrag abg e- schlossen wird und diesem damit die geschuldete Reiseleistung bereitgestellt wird. Entstehen hierdurch Mehrkosten, handelt es sich dabei nicht um ein En t- gelt für die " Stornierung " der Reise. 18 - 11 - 4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Weder Wortlaut, noch Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck des Art. 4 Abs. 3 der Pauschalreiserichtlinie 1990 begründen Zweifel daran, dass das Unionsrecht es nicht gebietet, Mehrkosten dem Reiseveranstalter zur Last fallen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass die einen Bestandteil der Reise bildende Luftbeförderungsleistung nicht gegenüber dem vertraglichen Reisenden, sondern gegenüber einem eintretenden Dritten erbracht werden soll. III. D a weitere Fe ststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Da der Beklagten die geltend gemachte Verletzung ihrer Vertragspflic h- ten nicht zur Last fällt, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch, den er dem Anspruch der Beklagten auf eine angemessene Entschädigung nach § 651i Abs. 2 BGB entgegensetzen könnte, nicht zu. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erweist sich damit als unbegründet. 19 20 21 - 12 - D ie Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg . Das Beruf ungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Freistellung von ihm vorg e- richtlich entstandenen Anwaltskosten verneint, da die Beklagte den Kläger z u- treffend über die Bedingungen einer Vertragsübertragung informiert hat. IV. Die Kos tenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Hoffmann Schuster Kober - Dehm Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 21.11.2014 - 121 C 25717/13 - LG München I, Entscheidung vom 25.08.2015 - 30 S 25399/14 - 22 23
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