BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 107/99 Verkündet am: 10. Juli 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB a.F. § 5 48; BGB Fassung: 27. Juli 2001 § 538 Zu der Verpflichtung des Mieters eines Tankstellengrundstücks, nach Beendigung des Mietvertrages Kontaminierungen zu beseitigen, die ausschließlich auf den ve r - tragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. BGH, Urteil vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Mrz 1999 im Kostenpunkt und ins o - weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Klger den Schaden zu ersetzen, der seiner verstorbenen Mutter dadurch entstanden ist, daû das von der Beklagten nach Beendigung eines Mietvertrages zurc k - gegebene Tankstellengrundstck erhebliche Kontaminationsschden au f wies. Im Jahre 1949 erwarb der Vater der spter verstorbenen E.K., Recht s - vorgngerin des Klgers, in D. (Sachsen) ein ca. 1.800 m² groûes Grundstck und errichtete darauf eine Tankstelle. Nach Fertigstellung im April 1950 be r - - 3 - trug er das Grundstck seiner Tochter, die die Tankstelle zunchst betrieb. Im Jahre 1951 siedelte sie in die Bundesrepublik ber und bertrug das Grun d - stck an ihren Vater zurck, der die Tankstelle - zum Teil als Tankstellenve r - walter des VEB Minol - weiterfhrte. Mit Vertrag vom 1. September 1961 vermietete der Vater das Tankste l - lengrundstck dem VEB Minol zum Betrieb einer Tankstelle. 1966 verstarb der Vater und wurde aufgrund gewillkrter Erbfolge von seiner Schwester, Frau K., beerbt. Diese erneuerte im Jahre 1967 den Nutzungsvertrag mit dem VEB M i - nol und vereinbarte ein monatliches Nutzungsentgelt von 200 DDR-Mark. 1967 verlngerten Frau K. und der VEB Minol die Laufzeit des Vertrages um weitere 25 Jahre, also bis 1992. Frau K. starb im Jahre 1984. Ihre Erben bertrugen aufgrund eines von ihr ausgesetzten Vermchtnisses im Mrz 1991 das Tankstellengrundstck der E.K.. Als seit Juni 1991 gefhrte Verhandlungen ber eine Neugestaltung des Vertrages zu keinem Ergebnis fhrten, kndigte E.K. im September 1991 den Vertrag fristlos. Als die Firma Minol die Kndigung zurckwies, erklrte E.K., sie nehme sie zurck. Anfang 1992 fand durch den TÜV eine Bodenuntersuchung des Tan k - stellengrundstcks statt, aus der sich eine erhebliche Kontaminierung ergab. Über die Pflicht, die Sanierungskosten zu tragen, haben die Parteien anschli e - ûend korrespondiert. Das Tankstellengrundstck wurde sodann an E.K. zurckgegeben. Der Zeitpunkt der Rckgabe ist zwischen den Parteien streitig. Mit einer am 24. Mrz 1993 zugestellten Klageschrift erhob E.K. wegen der Verpflichtung, den durch die Kontaminierung entstandenen Schaden zu e r - - 4 - setzen, Feststellungsklage sowohl gegen die Minol Sdtank GmbH als auch gegen die Minol AG. Beide Gesellschaften sind aus dem VEB Minol hervorg e - gangen. Rechtsnachfolgerin des VEB Minol als Mieterin ist die Minol AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Die (damalige) Klage gegen die Minol AG nahm E.K. mit Schriftsatz vom 26. Mrz 1993 zurck, verkndete aber der Minol AG mit Schriftsatz vom 6. Mai 1993 den Streit. Die Klage gegen die Minol Sdtank GmbH wurde durch Urteil vom 22. Jun i 1993, das rechtskrftig ist, wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen. Im vorliegenden Rechtsstreit ging die Klage mit einem entsprechenden Feststellungsantrag am 20. Juli 1993 bei Gericht ein und wurde am 5. August 1993 der Beklagten zugestellt. Mit notariellem Vertrag vom 27. August 1993 rumte E.K. der H.-H. E. Mineralölhandels GmbH ein Erbbaurecht an dem Tankstellengrundstck ein. In diesem Vertrag bernahm E.K. die Kosten der Sanierung. In den Jahren 1994/1995 lieû E.K. den Boden unter der Tankstelle fr ca. 350.000 DM entsorgen und errichtete anschlieûend darauf eine neue Tankste l - lenanlage. Das Landgericht hat der Feststellungsklage der E.K. in vollem Umfang stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat in Abnderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit E.K. die Feststellung begehrt hat, daû die Beklagte mehr als 2/3 des Schadens zu ersetzen hat. Im brigen hat es die B e - rufung zurckgewiesen. Es hat darauf abgestellt, daû der Verursachungsanteil der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgnger an der vorliegenden Kontaminierung des Grundstcks - neben den frheren Betreibern der Tankstelle - auf mind e - stens 2/3 zu schtzen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die - 5 - sich unter anderem auf Verjhrung beruft. Sie will erreichen, daû die Klage in s - gesamt abgewiesen wird. Entscheidungsgrnde: Die Revision der Beklagten fhrt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen U r - teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Feststellungsklage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ausgefhrt hat, nach wie vor zulssig (§ 256 ZPO). Bei Erhebung der Feststellungsklage war der damaligen Klgerin der Umfang des Schadens noch nicht bekannt und sie konnte deshalb keine bezi f - ferte Leistungsklage erheben. Sie hatte deshalb ein rechtliches Interesse an der Feststellung, daû die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet war, Schadense r - satz zu leisten. Zwar hat die damalige Klgerin im Laufe des Rechtsstreits den Boden sanieren lassen, so daû ihr die Kosten der Sanierung bekannt geworden sind. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aber eine ursprnglich zulssige Feststellungsklage regelmûig nicht dadurch unzulssig, daû im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen fr den bergang zu einer Leistungsklage eintreten (BGH, Urteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97 - NJW 1999, 639, 640; Lke in MnchKomm/ZPO, 2. Aufl. § 256 Rdn. 55, jeweils m.w.N.). 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daû die Beklagte nach Beendigung des Mietverhltnisses gemû dem hier anwendbaren § 556 Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet war, das Grundstck - abgesehen von den unve r - - 6 - meidlichen Änderungen infolge des vertragsgemûen Gebrauchs - in dem Z u - stand zurckzugeben, in dem es sich bei der berlassung befunden hatte (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl. Rdn. 1081). Entgegen der Annahme der Revision geht das Berufungsgericht auch zu Recht davon aus, daû das Grundstck den Rechtsvorgngern der Beklagten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB a.F. bereits am 1. September 1961 berlassen worden ist. Der ursprngliche Eigentmer des Grundstcks - der Groûvater des Klgers - hat die Tankstel le bereits zum 1. September 1961 dem VEB Minol zur Nutzung berlassen. In diesen Vertrag ist nach seinem Tod seine Schwester als Erbin eingetreten. Diese hat im Jahre 1967 einen als Änderungsvertrag a n - zusehenden Vertrag abgeschlossen. In diesen genderten Mietvertrag ist die Mutter des Klgers eingetreten, als sie - schon unter Geltung des BGB - au f - grund eines Vermchtnisses als Eigentmerin im Grundbuch eingetragen wu r - de (§ 571 BGB a.F. = § 566 BGB n.F.). Sie ist somit in einen seit dem 1. September 1961 u nunterbrochen bestehenden Vertrag mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgngerin eingetreten. Das hat zur Folge, daû die Beklagte das Grundstck jedenfalls im Grundsatz in dem Zustand zurckzugeben hatte, in dem es sich am 1. September 1961 befunden hat. 3. Die Pflicht des Mieters zur Herstellung des ursprnglichen Zustands ist eine Hauptleistungspflicht im Sinne des hier anwendbaren § 326 BGB a.F., wenn erhebliche Kosten zur Wiederherstellung aufzuwenden sind (Wolf/Eckert/ Ball aaO Rdn. 1087 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fuûn. 51). Soweit die Beklagte zu umfangreichen Sanierungsmaûnahmen ve r - pflichtet war, hat sich der entsprechende Anspruch der Klgerin entgegen der Ansicht der Revision nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. in einen Schadensers atza n - spruch in Geld verwandelt. Es ist der Revision zwar einzurumen, daû § 326 - 7 - Abs. 1 BGB a.F. grundstzlich eine Nachfristsetzung und eine Ablehnungsa n - drohung voraussetzt. Beides ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner erns t - lich und endgltig jede Erfllung verweigert (vgl. Emmerich in Mnc h Komm/ BGB, 4. Aufl. § 326 Rdn. 79, 80 m.N. aus der Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs in Fuûn. 246). Die Beklagte hat das Tankstellengrundstck in uns a - niertem Zustand zurckgegeben und, lange bevor die Sanierungsarbeiten durchgefhrt worden sind, ernstlich und endgltig die Meinung vertreten, das Grundstck habe sich bei der Rckgabe in dem geschuldeten Zustand befu n - den und sie - die Beklagte - sei zu weiteren Sanierungsmaûnahmen nicht ve r - pflichtet gew e sen. 4. Nicht zu beanstanden ist auch die auf einer Schtzung nach § 287 ZPO beruhende Annahme des Berufungsgerichts, die zur Zeit der Rckgabe des Grundstcks vorliegende Kontaminierung des Bodens sei mindestens zu 2/3 in der Zeit seit dem 1. September 1961 entstand en. Wenn mehrere Betre i - ber einer Tankstelle hintereinander zur Kontaminierung des Bodens beigetr a - gen haben, ist nach der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, der Verursachungsanteil des einzelnen Betreibers auf der Grundlage des von ihm angerichteten Mindestschadens gemû § 287 ZPO zu schtzen (Senat s - urteil vom 27. April 1994 - XII ZR 16/93 - NJW 1994, 1880, 1881 unter Nr. 5 m.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafr, daû dem Berufungsgericht bei seiner im wesentlichen dem Tatrichter berlassenen Schtzung Ermessensfehler zum Nachteil der Beklagten unterlaufen sind. Die Tankstelle ist zwischen der ersten Inbetriebnahme im Jahre 1950 und der Rckgabe an die Klgerin nach Beend i - gung des Mietverhltnisses mehr als 40 Jahre betrieben worden, davon mehr als 30 Jahre - seit 1. September 1961 - durch die Beklagte bzw. ihre Recht s - vorgnger. - 8 - Die Schtzung wre im brigen selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man mit der Revision davon ausginge, der Beklagten seien nur Verursachu n - gen ab dem 1. Januar 1967 zuzurechnen. Das Berufungsgericht verweist zu Recht darauf, daû der Sachverstndige Dr. N. festgestellt hat, nach der Z u - sammensetzung der im Boden gefundenen Kraftstoffreste msse der berwi e - gende Teil der Verunreinigung neueren Datums sein. Im brigen ist zu berc k - sichtigen, daû erst ein Rechtsvorgnger der Beklagten die Anlage zu einer Groûtankstelle ausgebaut hat. 5. Weiter fhrt das Berufungsgericht aus, es sei Sache der Beklagten darzulegen und zu beweisen, daû die im Laufe der Dauer des Mietvertrages erfolgte Kontamination lediglich die Folge einer vertragsgemûen Nutzung im Sinne des § 548 BGB a.F. sei. Dieser Nachweis sei der Beklagten nicht gelu n - gen. Deshalb sei sie verpflichtet, die Kosten fr die Beseitigung der von ihr zu vertretenden Kontamination (2/3 des Gesamtschadens) zu tragen. Diese Ausfhrungen halten, wie die Revision zu Recht geltend macht, einer rechtlichen berprfung nicht stand. Richtig ist, daû nach § 548 BGB a.F. (§ 538 BGB n.F.) Vernderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsgem - ûen Gebrauch herbeigefhrt worden sind, von dem Mieter nicht vertreten we r - den mssen. Das bedeutet, daû er nicht verpflichtet ist, bei Beendigung des Mietverhltnisses eine durch den vertragsgemûen Gebrauch notwendigerwe i - se eingetretene Be schdigung der Mietsache zu beseitigen. Das Oberlande s - gericht Dsseldorf (NJW-RR 1993, 712, 713) und das Brandenburgische Obe r - landesgericht (ZMR 1999, 166 f) haben daraus geschlossen, daû der Mieter oder Pchter eines Tankstellengelndes nicht fr Bodenverunreinigungen hafte, die lediglich auf den vertragsgemûen Gebrauch der Tankstelle zurckzufhren - 9 - seien, wenn ihm nicht in dem Vertrag eine entsprechende Erhaltungslast au f - gebrdet wo r den sei. Das ist im Grundsatz zutreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet der Mieter oder Pchter eines Tankstellengrundstcks regelmûig nicht fr Bodenverunreinigungen, die der bliche, die an Ort und Stelle geltenden Umweltstandards einhaltende Betrieb der Tankstelle notwendigerweise mit sich bringt. Daû wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nach den R e - geln ber den Wegfall der Geschftsgrundlage eine Korrektur dahingehend zu erfolgen htte, daû der Mieter an den Kosten der Beseitigung auch der durch den vertragsgemûen Gebrauch entstandenen Kontaminierung prozentual zu beteiligen ist (vgl. hierzu nachfolgend unter 10.), ndert nichts daran, daû die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhngt, ob und gegebenenfalls in we l - chem Umfang die bei Beendigung des Mietverhltnisses vorliegende Kontam i - nierung durch einen vertragsgemûen Gebrauch verursacht worden ist. Was in der Zeit zwischen 1961 und dem Beitritt der vertragsgemûe G e - brauch der Tankstelle war, kann nicht nach den in der Bundesrepublik gelte n - den und nach den heute blichen Standards beurteilt werden. Es ist vielmehr, wie das Berufungsgericht richtig sieht, darauf abzustellen, was auf dem Gebiet der DDR blich, also dort Standard war. Da die Kontaminierung im Zusammenhang mit dem Mietgebrauch ei n - getreten ist, trgt die Beklagte als Mieterin die Beweislast fr ihre von der Kl - gerin bestrittene Behauptung, die vorgefundene Kontaminierung sei auf den in der DDR blichen, vertragsgemûen Gebrauch zurckzufhren (BGHZ 66, 349, 353; Voelskow in MnchKomm/BGB 3. Aufl. § 548 Rdn. 11 m.w.N .). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit ihrer entspr e - chenden Behauptung beweisfllig geblieben, beruht, wie die Revision zu Recht - 10 - rgt, auf einem Verfahrensverstoû. Das Berufungsgericht hat durch einen im Termin vom 11. Januar 1999 verk ndeten Beschluû angeordnet, daû der Sac h - verstndige Dr. N. (unter anderem) mndlich dazu gehört werden solle, "ob nach den Ergebnissen der durchgefhrten Bohrungen eine nur geringe Min e - ralöl-Kohlenwasserstoff-Belastung festgestellt werden kann, die lediglich auf bei jedem Tankstellenbetrieb anfallende Tropfschden bzw. Handhabungsverluste beruhe bzw. beruhen könne". Der Sachverstndige hat hierzu ausgefhrt, au f - grund der vorliegenden Kontaminierungen msse man davon ausgehen, "daû es sich hier berwiegend um Tropf- oder berfllungsverluste gehandelt hat, nicht aber um gröûere Tankleckagen". Ihm seien "keine Publikationen bekannt darber, was bei einem Tankstellenbetrieb als durch den normalen Tankste l - lenbetrieb verursachte Kontamination blich" sei, er könne deshalb nichts dazu sagen, ob die Kontamination auf den blichen Gebrauch zurckz u fhren sei. Daraus durfte das Berufungsgericht nicht herleiten, die Beklagte sei mit ihrer entsprechenden Behauptung beweisfllig geblieben. Der Sachverstndige Dr. N. ist Geologe und Fachmann fr Wasser- und Bodenkontaminierung im allgemeinen. Er ist nicht ausgewiesen als Fachmann fr den Betrieb von Tan k - stellen. Er hat Art und Umfang der Kontaminierung festgestellt. Seine weitere Feststellung, die vorgefundenen Verunreinigungen seien ihrer Art nach be r - wiegend auf Tropf- und berfllungsverluste zurckzufhren, nicht auf "gröûere Tankleckagen", legt die Annahme nahe, daû die Ausrstung der Tankstelle und die Art und Weise des Tankens und des Befllens der Tanks durch die Ta n - klastwagen eine entscheidende Ursache fr die eingetretene Kontaminierung gewesen sein könnte. Die Beantwortung der Beweisfrage setzt Kenntnisse da r - ber voraus, welche Umweltstandards in der DDR bezglich des Betriebs von Tankstellen vorgeschrieben oder blich waren, wie die Tankstellen in der DDR blicherweise ausgerstet waren und betrieben wurden (z.B. ob bzw. seit we l - cher Zeit die Tankrssel automatisch abschalteten, wenn der Tank voll war, ob - 11 - die Bodenoberflche im Bereich der Tanksulen versiegelt war, um das Ei n - dringen von herabtropfendem Benzin zu verhindern), schlieûlich ob der Umfang der hier festgestellten Kontaminierung aus dem Rahmen fiel oder regelmûig vorgefunden wurde. Wenn der Sachverstndige Dr. N. hierber keine hinre i - chenden Kenntnisse hat und deshalb nicht beurteilen kann, welche Kontamini e - rungen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR bei Tankstellen auch ohne beso n - dere Vorkommnisse blich waren, dann muûte das Berufungsgericht einen a n - deren Sachverstndigen zuziehen, der solche Kenntnisse hat. Zumindest muûte es den Versuch unternehmen, einen solchen Sachverstndigen ausfi n - dig zu m a chen. Mit der gegebenen Begrndung kann das Berufungsurteil deshalb keinen Bestand haben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, abschlieûend zu en t - scheiden. 6. Entgegen der Annahme der Revision ist eine abschlieûende Entsche i - dung - eine Abweisung der Klage - nicht deshalb mglich, weil eventuelle A n - sprche verjhrt wren. Verjhrung ist nmlich nicht eingetreten. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB ist die Frage, ob die Ansprche des Klgers verjhrt sind, nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Brgerl i - chen Gesetzbuchs zu beurteilen. Nach § 558 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. = § 548 Abs. 1 BGB n.F. verjhren Ersatzansprche des Vermieters wegen Ve r - nderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Mon a - ten, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurcke r - hlt. Der Streit der Parteien darber, wann das Tankstellengrundstck zurc k - gegeben worden ist, kann dahingestellt bleiben. Der Lauf der Verjhrung von Schadensersatzansprchen des Vermieters ist nmlich - auch nach altem Recht - gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und keine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (BGHZ 93, 64, 69, - 12 - 70; Senatsurteil vom 6. Novem ber 1991 - XII ZR 216/90 - ZMR 1992, 96, 98). Die Parteien haben nach der von der frheren Klgerin ausgesprochenen fris t - losen Kndigung - noch vor der Rckgabe des Grundstcks - unstreitig Ve r - handlungen gefhrt, und zwar nicht nur ber eine eventuelle Fortsetzung des Mietverhltnisses, sondern ausdrcklich auch ber die Sanierungskosten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafr, daû diese Vergleichsverhandlungen vor Erh e - bung der ersten (spter zurckgenommenen) Klage abgebrochen worden sind. Die Verjhrung wurde durch die Zustellung dieser Klage am 24. Mrz 1993 u n - terbrochen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausfhrt, blieb die Unterbr e - chung trotz der Klagercknahme wirksam, weil die frhere Klgerin in dem Vo r - prozeû der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits nach der Klagerckna h - me gegen sie den Streit verkndet hat (§ 212 Abs. 2 BGB a.F.). Nach her r - schender Meinung, der sich der Senat anschlieût, gengte zur Aufrechterha l - tung der Unterbrechung nach einer Klagercknahme statt der in § 212 Abs. 2 BGB a.F. allein erwhnten neuen Klage auch eine der brigen Maûnahmen nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 BGB a.F., also auch eine Streitverkndung nach Nr. 4 ( Grothe in MnchKomm/BGB 4. Aufl. § 212 Rdn. 5 m.N.). Notwendig fr eine Unterbrechung der Verjhrung durch Streitverk n - dung ist " Prjudizialitt". Dazu ist es ausreichend, wenn eine alternative Ha f - tung des Streitverkndenden in Betracht kommt (Staudinger/Peters, BGB Bea r - beitung 2001 § 209 Rdn. 88). Hier drehte es sich im Vorprozeû, in dem die Streitverkndung erfolgt ist, gerade darum, ob die Minol GmbH oder die Minol AG passivlegitimiert war. Nachdem im Vorprozeû die Klage durch Urteil vom 22. Juni 1993 abgewiesen worden war, wurde im vorliegenden Rechtsstreit b e - reits am 20. Juli 19 93 - vier Wochen spter - die Feststellungsklage eingereicht, die am 5. August 1993 zugestellt wurde. - 13 - 7. Entgegen der Annahme der Revision sind Schadensersatzansprche des Klgers auch nicht wegen eines mitwirkenden Verschuldens (§ 254 BGB) ausgeschlossen oder eingeschrnkt, weil seine Mutter es unterlassen hat, rechtzeitig einen sogenannten Freistellungsantrag zu stellen. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 in der Fassung des Art. 12 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Frderung von Investitionen vom 22. Mrz 1991 (BGBl. I 766) htten sowohl die frhere Klgerin als Eigentmerin des Grun d - stcks als auch die Beklagte als Betreiberin der Tankstelle wegen "durch den Betrieb der Anlage oder die Benutzung des Grundstcks vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schden" einen Befreiungsantrag stellen knnen. Nach Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes muûte der Antrag auf Freistellung sptestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen gestellt sein. Diese Frist haben beide Parte i en versumt. Dieses Versumnis kann im vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht zugunsten der Beklagten bercksichtigt werden, weil einem entspreche n - den Freistellungsantrag nicht zwingend stattgegeben werden muûte. Die B e - hrde hatte vielmehr nach ihrem Ermessen zu entscheiden und dabei auch "die Interessen ... der Allgemeinheit und des Umweltschutzes" zu beachten. Die Freistellung konnte auch unter Auflagen erfolgen. Es ist nichts dazu vorgetr a - gen, daû im vorliegenden Fall Voraussetzungen gegeben waren, unter denen blicherweise eine Freistellung erfolgt ist, schon gar nicht eine Freistellung o h - ne Auflagen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, daû ein rechtzeitig g e stellter Freistellungsantrag Erfolg gehabt htte. Im brigen ist das Versumnis auf seiten der Beklagten schwerer zu b e - werten als auf seiten der frheren Klgerin. Die Beklagte hat auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ein umfangreiches Tankstellennetz betrieben und war - 14 - deshalb stndig mit solchen Fragen befaût. Das gilt fr die frhere Klgerin nicht, auch wenn sie anwaltlich vertreten war. Die Beklagte htte nicht nur den Freistellungsantrag selbst stellen knnen und - sollte er erfolgversprech end g e - wesen sein - stellen mssen, sie wre als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag auch verpflichtet gewesen, die frhere Klgerin auf die Mglichkeit eines so l - chen Freistellungsantrages hinzuweisen. Die Parteien haben zu der fraglichen Zeit unstreitig ber die Sanierungskosten verhandelt. Das Verschulden der B e - klagten an der Sumnis wre gegenber einem eventuellen Mitverschulden der frheren Klgerin derart schwerwiegender zu bewerten, daû das Mitverschu l - den der frheren Klgerin auûer B e tracht zu bleiben htte. 9. Die Sache muû an das Berufungsgericht zurckverwiesen werden, damit es die fehlende Beweiserhebung nachholen und - eventuell nach erg n - zendem Vortrag der Parteien - die notwendigen tatschlichen Feststellungen treffen kann. 10. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Auch wenn man unterstellt, daû die auf die Mietzeit der Beklagten bzw. ihres Recht s - vorgngers entfallende Kontaminierung ganz oder zum Teil auf den vertrag s - gemûen Gebrauch zurckzufhren ist, bedeutet das allerdings nicht, daû dem Klger insoweit keinerlei Ansprche zustehen. Das geltende Umweltrecht der Bundesrepublik stellt sicher, daû bei seiner strikten Anwendung und bei or d - nungsgemûem Betrieb der Anlage Kontaminationen des Bodens in einem Umfang, wie sie bei dem Grundstck des Klgers festgestellt worden sind, auch nicht annhernd eintreten knnen. Das verbleibende Restrisiko ist allgemein bekannt und kann beim Abschluû des Vertrages bercksichtigt werden, etwa indem es auf den Mieter/Pchter berbrdet wird oder indem es bei der Fes t - setzung des Miet- oder Pachtzinses bercksichtigt wird. Es ist bekannt, daû das Umweltbewuûtsein in der ehemaligen DDR weniger stark ausgeprgt war und - 15 - daû Umweltbelastungen auch grûeren Ausmaûes einfach hingenommen wo r - den sind. Als die Rechtsvorgnger des Klgers mit dem VEB Minol von 1961 an Nutzungsvertrge abgeschlossen haben, hat - davon kann man ausgehen - niemand daran gedacht, daû es nach dem Ende der DDR notwendig werden knnte, den Boden auf dem Tankstellengelnde mehrere Meter tief auszuta u - schen und fr die Gesamtsanierung ca. 350.000 DM auszugeben. Das Nu t - zungsentgelt - darauf weist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hin - betrug 200 DDR-Mark im Monat. Wrde man diesen Betrag nach dem offiziellen Umrechnungskurs umrechnen, so erhielte die Vermieterin als Nutzungsentgelt 36.000 DM in 30 Jahren. Die Sanierung htte also etwa das Zehnfache dessen gekostet, was die Mieterin in 30 Jahren als Nutzung s - entgelt zu zahlen gehabt htte. Auch wenn man bercksichtigt, daû die Zahlung von 200 DDR -Mark im Monat im Verhltnis zu dem Durchschnittseinkommen in der DDR wesentlich mehr war als die Zahlung von 100 DM im Verhltnis zum Durchschnittseinkommen in der Bundesrepublik, kann man ausschlieûen, daû die Rechtsvorgnger des Klgers zu einem solchen Zins einen Nutzungsvertrag ber eine Tankstelle abgeschlossen htten, wenn damit zugleich die berna h - me des Risikos einer so umfassenden, kostspieligen Sanierung verbunden g e - wesen wre. Da die Parteien bei Abschluû der Vertrge dieses Risiko nicht g e - sehen haben, enthalten die Vertrge auch keine Regelung darber, wer dieses Risiko zu tragen hat. Gemeinsame Geschftsgrundlage beim Abschluû der Vertrge war, daû ein solches Risiko nicht bestand. Nachdem eine umfangre i - che Sanierung des Grundstcks erforderlich geworden ist, ist diese Geschft s - grundlage entfallen. Es entspricht der stndigen Rechtsprechung des Bunde s - gerichtshofs, daû die aus § 242 BGB entwickelten Grundstze zum Wegfall der Geschftsgrundlage auf in der DDR vor dem Beitritt begrndete vertragliche Schuldverhltnisse anzuwenden sind, und zwar unabhngig davon, ob fr diese Schuldverhltnisse nach dem Beitritt weiterhin das Recht der DDR oder das - 16 - Recht der Bundesrepublik gilt (BGHZ 131, 209, 214 m.N.; Senatsurteil vom 6. Mrz 2002 - XII ZR 133/00 - WM 2002, 1238). Der Vertrag ist den vernderten Verhltnissen anzupassen. Mangels a n - derer Kriterien ist es gerechtfertigt, die Anpassung in der Weise vorzunehmen, daû die whrend der Mietzeit der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgngers durch vertragsgemûen Gebrauch entstandenen Schden von beiden Parteien je zur Hlfte zu tragen sind. Der Bundesgerichtshof hat in einem in diesem Punkt ve r - gleichbaren Fall bereits entschieden, daû eine solche Verteilung des Schadens nach den Grundstzen ber den Wegfall der Geschftsgrundlage angemessen sein kann (BGHZ 120, 10, 22 ff., 26). Bei der Anpassung des Vertrages ist zu beachten, daû die Anwendung der Grundstze des Wegfalls der Geschft s - grundlage nur ausnahmsweise zur vlligen Beseitigung einer an sich bestehe n - den vertraglichen Pflicht fhren kann. Es hat lediglich eine Anpassung an die vernderte Sachlage in einer den berechtigten Interessen beider Parteien Rechnung tragenden Form stattzufinden (BGHZ aaO S. 26 m.N.). Einerseits hat der Klger durch die Sanierung einen erheblichen wir t - schaftlichen Vorteil, weil der Wert des Grundstcks durch die Sanierung erhe b - lich gestiegen ist und weil er es nach dem Beitritt der DDR in wirtschaftlich g n - stiger Weise verwerten kann. Andererseits wre es auch nicht gerechtfertigt, die Kosten der Sanierung ausschlieûlich dem Klger aufzubrden, weil die B e - klagte bzw. ihr Rechtsvorgnger das Grundstck mehr als 30 Jahre lang g e - nutzt hat, weil in dieser Zeit die Kontaminierungen entstanden sind und weil das - 17 - gezahlte Nutzungsentgelt sehr gering war. Dies lût es gerechtfertigt ersche i - nen, die insoweit angefallenen Sanierungskosten hlftig zu teilen. Hahne Gerber Wagenitz Bundesrichter Dr. Ahlt ist Vézina krankheitshalber verhindert, zu unterschreiben. Hahne
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