BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 1/08 vom 18. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. M344rz 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 351.268,08 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann eine Tatsachen-grundlage ausreicht, um eine Sch344tzung nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BRAGO (vgl. jetzt 247 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 RVG) vorzunehmen, ist nicht kl344-rungsf344hig, weil sie sich einer allgemeing374ltigen Antwort entzieht. Der Senat hat 2 - 3 - bereits in dem in dieser Sache ergangenen Vers344umnisurteil vom 4. Mai 2006 (IX ZR 189/03, WM 2006, 1551, 1553 Rn. 18) ausgef374hrt, dass die an die Sch344tzgrundlage zu stellenden Anforderungen im Allgemeinen niedrig sind. Ausreichend sind gen374gende Anhaltspunkte, die eine zumindest ann344hernde Sch344tzung erlauben. Im 334brigen soll die Regelung des 247 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Bewertung gerade solcher T344tigkeiten erm366glichen, die in ihrer Vielfalt nicht vorhersehbar sind und sich daher einer besonderen Regelung ent-ziehen. Wenn aber die Vielzahl der in Betracht kommenden T344tigkeiten nicht vorhersehbar ist, l344sst sich ein auf sie alle oder auch nur ihre Mehrzahl an-wendbarer Ma337stab nicht entwickeln. Die Sch344tzung nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ist deshalb revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374berpr374fbar; sie ist im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehalten (BGH, Urt. v. 13. M344rz 1980 - III ZR 145/78, NJW 1980, 2128, 2129; v. 13. Oktober 1988 - III ZR 121/86, NJW-RR 1989, 378, 379; v. 24. November 1994 - IX ZR 222/93, ZIP 1995, 118, 119). 2. Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast f374r die Sch344tzgrundlage nach 247 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BRAGO besteht entgegen der Ansicht der Beschwerde kein Kl344rungsbedarf. Die Bestimmung des Gegens-tandswerts ist eine der Grundlagen einer Geb374hrenforderung nach 247 118 BRAGO. Folglich muss nach den allgemeinen Grunds344tzen der Darlegungs- und Beweislast der Kl344ger diejenigen Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, aus denen sich der Gegenstandswert ergibt. Mit R374cksicht auf prak-tische Schwierigkeiten enthebt ihn die Regelung des 247 8 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BRAGO nur insofern dieser Pflicht, als er sich auf die Darlegung und den Be-weis "gen374gender tats344chlicher Anhaltspunkte" beschr344nken kann, die dem Ge-richt eine Sch344tzung erm366glichen. Der Tatrichter ist entgegen der - fernliegenden - Auffassung der Beschwerde nicht zur Amtsermittlung der 3 - 4 - betreffenden Anhaltspunkte verpflichtet. Auch f374r die anwaltliche Honorarklage gilt der f374r den Zivilprozess ma337gebliche Beibringungsgrundsatz. 3. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung der Einheit-lichkeit der Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die h366chstrichterliche Rechtsprechung zur sekund344-ren Behauptungslast nicht 374bergangen. Es ist weder vorgetragen noch ersicht-lich, dass die Beklagte 374berlegene Kenntnisse von den Absichten hatte, die ihre in Deutschland steuerpflichtigen Anleger im Jahr 2000 wegen der Durchsu-chungsma337nahmen hegten. Alleine aus diesen Absichten lie337en sich R374ck-schl374sse auf den Grad der Gef344hrdung des Einlagesystems der Beklagten zie-hen. Nur wenn die Beklagte insofern besondere Kenntnisse gehabt h344tte, h344tte das Berufungsgericht sie nach den Grunds344tzen der sekund344ren Behauptungs-last zu entsprechendem Vortrag anhalten m374ssen. Derartige Kenntnisse spie-geln aber weder die vom Kl344ger vorgelegten internen Berichte noch die Pres-seberichterstattung wider. 4 4. Die vom Kl344ger erhobenen Geh366rsr374gen hat der Senat gepr374ft. Sie sind unbegr374ndet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO sowohl insofern als auch im 334brigen abgesehen, weil sie 5 - 5 - nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.08.2002 - 2/21 O 172/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.12.2007 - 8 U 202/02 -
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