BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 108/00 Verkündet am: 5. September 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1578; ZPO § 323 Zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtspr e - chung - hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562 ff.). BGH, Urteil vom 5. September 2001 - XII ZR 108/00 - OLG München AG Ingolstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. September 2001 durch den Vorsi tzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Mnchen vom 15. Mrz 2000 aufgehoben. Auf die Berufung des Klgers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ingolstadt vom 4. November 1999 dahin abg e - ndert, daß der Klger in Abnderung von Ziff. 2 b des Proze ß - vergleichs des Amtsgerichts Ingolstadt vom 5. Februar 1997 nicht verpflichtet ist, der Beklagten in der Zeit von 1. September 1999 bis zum 13. Juni 2001 nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Ins o - weit wird die Widerklage insgesamt abgewiesen. Im brigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und En t - scheidung, auch ber die Kosten der Revision, an das Oberla n - desgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten im Wege der Klage und Widerklage ber die A b - nderung eines Prozeûvergleichs ber den nachehelichen Unterhalt der B e - klagten. Die 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Februar 1997 rechtskrftig geschieden. Die elterliche Sorge ber die im Mrz 1991 geborene gemeinsame Tochter wurde der Beklagten bertragen. Diese war in der Ehe bis zur Geburt des Kindes als Rechtsanwaltsgehilfin voll erwerbsttig; danach arbeitete sie trotz der Betreuung des Kindes halbtags und setzte diese Tti g - keit auch nach Trennung und Scheidung fort, und zwar auch, als das Kind im August 1999 am Herzen operiert wurde. In dem am 5. Februar 1997 geschlossenen Scheidungs folgenvergleich einigten sich die Parteien unter anderem auf folgende Unterhaltsregelung: "2. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin ab 01.03.1997, jeweils monatlich im Voraus bis sptestens 5. Werktag jeden Monats, folgende Unterhaltsbetrge zu zahlen: a) Kindesunterhalt ... 392,50 DM b) Ehegattenunterhalt 286,-- DM Bemessungsgrundlage: Bereinigtes Einkommen des Antragste l - lers 2.679,13 DM zuzglich Steuererstattung von monatlich 24,45 DM ergibt 2.703,58 DM. Kindesunterhalt somit Einkommensgruppe 3, Alterstufe 2, erhöht um 0,5 gleich 502,50 DM (Zahlbetrag somit abzglich 110,-- DM - 4 - hlftiges Kindergeld gleich 392,50 DM). Nach Abzug des Kinde s - unterhalts verbleiben 2.201,08 DM. 3/7 hieraus 943,32 DM. Bereinigtes Einkommen der Antragsgegnerin 1.274,97 DM ab 1/7 gleich 182,14 DM verbleiben 1.092,83 DM, anrechenbar auf den 3/7 Betrag wegen berobligatorischer Ttigkeit die Hlfte gleich 546,41 DM zuzglich monatlicher Zinsen von 110,85 DM ergibt 657,26 DM. Ehegattenunterhalt somit nach der Anrechnungsmethode 286,06 DM oder gerundet 286,-- DM, worauf sich die Parteien e i - nigen." Die Einkommen beider Parteien waren dabei um 5 % pauschalen B e - rufsaufwand bereinigt worden. 1999 erzielten der Klger ein Erwerbseinkommen von monatlich 2.975 DM netto zuzglich einer monatlichen Steuererstattung von 27 DM (= insgesamt 3.002 DM), die Beklagte ein Erwerbseinkommen aus ihrer Hal b - tagsttigkeit von monatlich netto 1.332 DM zuzglich monatlicher Zinseinknfte von 113 DM. Fr die Tochter zahlte der Klger den Kin desunterhalt von mona t - lich 522 DM. Der Klger hat den Wegfall des Ehegattenunterhalts unter Hinweis da r - auf begehrt, daû die Tochter seit September 1999 die dritte Grundschulklasse besuche und keiner intensiven Betreuung mehr bedrfe, weshalb das Einko m - men der Beklagten nicht mehr als berobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll auf den Unterhalt anzurechnen sei. Die Beklagte hat widerklagend die E r - höhung ihres Unterhaltsanspruchs auf monatlich 446 DM begehrt, da sich das - 5 - Einkommen des Klgers erhöht habe und im brigen der Unterhalt nach der Differenzmethode zu berechnen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat es den Vergleich dahin abgendert, daû der Klger ab April 1999 einen monatl i - chen Unterhalt von 407 DM zu zahlen habe, befristet bis einschlieûlich Februar 2006, das heiût bis zum Erreichen des 15. Lebensjahres des Kindes. Im br i - gen hat es die Widerklage abgewiesen. Den Unterhalt hat es nicht nach der Anrechnungs -, sondern nach der sogenannten Additionsmethode ermitte lt. Auf die Berufung des Klgers hat das Oberlandesgericht das amtsg e - richtliche Urteil dahin abgendert, daû der Klger auf die Widerklage in Ab n - derung des Prozeûvergleichs ab 7. Oktober 1999 einen monatlichen Unterhalt von 366 DM an die Beklagte zu zahlen habe. Im brigen hat es die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Klgers zurckgewiesen. Gegen die Zurckweisung seiner Berufung wendet sich der Klger mit der z u - gelassenen Revision, mit der er den vollstndigen Wegfall seiner Unterhalt s - pflicht ab September 1999 verfolgt. Entscheidungsgrnde: Die Revision fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurc k - verweisung der Sache an das Oberlandesgericht. - 6 - I. 1. Das Oberlandesgericht ist aufgrund des Wortlauts der Vereinbarung davon ausgegangen, daû die Parteien die Frage der Methode zur Berechnung des Unterhalts durch die Aufnahme des genauen Rechengangs und durch den Hinweis auf die Anrechnungsmethode verbindlich geregelt haben, indem sie das bereinigte Nettoeinkommen der Beklagten nicht in die Bedarfsermittlung einbezogen, sondern - da ihre Ttigkeit wegen der Kindesbetreuung berobl i - gatorisch sei - zur Hlfte auf die 3/7 -Bedarfsquote aus dem bereinigten Ei n - kommen des Klgers angerechnet haben. Fr den Klger ergebe sich ein A b - nderungsgrund daraus, daû der Beklagten ab Beginn der dritten Grundschu l - klasse des Kindes die Aufnahme einer Teilzeitttigkeit obliege. Diese msse sie auch bei erhöhter Betreuungsbedrftigkeit des Kindes nach dessen He r - zoperation nicht einschrnken, weil das Kind durch die Groûeltern mitbetreut werde. Daher sei ihr Einkommen jetzt nicht mehr als berobligatorisch erzielt anzusehen, sondern voll zu bercksichtigen. Fr die Widerklage der Beklagten lgen ebenfalls Abnderungsgrnde vor. Zum einen ergebe sich dies aus der Einkommenserhöhung des Klgers, zum anderen aus dem Umstand, daû das Oberlandesgericht seine Rechtspr e - chung ndere und das Einkommen der Beklagten - entgegen der Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofs, nach der ein durch berobligatorische Ttigkeit erzieltes Einkommen die ehelichen Lebensverhltnisse nicht prge - generell als eheprgend ansehe und in die Bedarfsbemessung einbeziehe. Diese nd e - rung der Rechtsprechung stelle eine wesentliche Abweichung von der G e - schftsgrundlage des Vergleichs dar, die dessen Abnderung rechtfertige. Den Einwand des Klgers, daû ein Wegfall der Geschftsgrundlage nicht gegeben sei, weil die bereits whrend der Ehe ausgebte Halbtagsttigkeit der Bekla g - - 7 - ten schon nach alter Rechtsprechung als eheprgend anzusehen und damit in die Differenzmethode einzubeziehen gewesen sei, die Parteien aber dennoch den Unterhaltsbedarf ausschlieûlich nach dem Einkommen des Klgers b e - messen und auf diesen Bedarf das - wegen der Unzumutbarkeit gekrzte - Ei n - kommen der Beklagten angerechnet htten, hat es zurckgewiesen. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts beruht die Festlegung des Einko m - mens der Beklagten als berobligatorisch und damit nicht eheprgend auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daû eine trotz Betreuung eines kle i - nen Kindes ausgebte Erwerbsttigkeit im Regelfall unzumutbar sei, jederzeit wieder eingestellt werden knne und daher die ehelichen Lebensverhltnisse nicht prge, so daû ein daraus erzieltes Einkommen auch nicht in die Bedarf s - bemessung nach der sogenannten Differenzmethode einflieûen knne. Entg e - gen der Auffassung des Klgers handle es sich daher bei der Abnderungsw i - derklage der Beklagten nicht um den Versuch einer Fehlerkorrektur des Ve r - gleichs, die nur unter sehr beschrnkten Voraussetzungen mglich wre. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Abnderungsklage des Klgers unbegrndet, die Widerklage der Beklagten dagegen teilweise b e - grndet, weil die Rechtsprechung zur Bercksichtigung der Haushaltsfhrung und Kinderbetreuung bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhltnisse zu ndern sei. Angesichts des gewandelten Ehebildes sei heute davon auszug e - hen, daû eine Ehefrau ihre Berufsttigkeit nur zeitweise wegen der Kindesb e - treuung aufgebe oder - wie hier - einschrnke. Daher sei auch eine s olche Ehe wie eine Doppelverdienerehe zu behandeln und der nachehezeitlich erzielte Verdienst des haushaltsfhrenden Ehegatten generell als eheprgend anzus e - hen und in die Unterhaltsbedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensve r - hltnissen einzubeziehen. Dies gelte erst recht, wenn die Berufsttigkeit - wie hier - trotz der Kindesbetreuung bereits in der Ehe ausgebt worden sei und - 8 - nach der Scheidung fortgesetzt werde. Andernfalls wrde gerade der sozial schwache Ehegatte, der die Berufsttigkeit aus Not ausbe, benachteiligt, wenn die Betreuungsbedrftigkeit des Kindes mit zunehmendem Alter abne h - me und die Berufsttigkeit damit nicht mehr unzumutbar sei, sondern das d a - durch erzielte Einkommen in voller Hhe auf einen Unterhaltsbedarf anzurec h - nen sei, der - wie bisher - nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt werde. Denn dann entfalle der Unterhaltsanspruch in der Regel selbst bei einer Teilzeitttigkeit. Berechne sich der Unterhalt hingegen aus der Diff e - renz der Einknfte, bleibe der Anspruch zumindest whrend der Kindesbetre u - ung bestehen. § 1577 Abs. 2 BGB stehe einer solchen Einbeziehung berobl i - gatorischer Einknfte in die ehelichen Lebensverhltnisse nach § 1578 BGB nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat demgemû den Unterhaltsanspruch der B e - klagten unter Einbeziehung ihres nunmehr insgesamt zu bercksichtigenden Halbtagseinkommens nach der sogenannten Additions - bzw. Differenzmethode ermittelt. Dabei hat es die aktuellen Nettoeinkommen der Parteien vorab um 5 % pauschalen Berufsaufwand bereinigt, wie es die Parteien auch im Ve r - gleich vorgesehen hatten, und den jeweiligen Erwerbsttigenbonus entspr e - chend den genderten Bayerischen Richtlinien nicht mehr mit 1/7, sondern mit 1/10 bemessen, da insoweit die Grundlagen des Vergleichs keine Bindung s - wirkung htten. Die Zinseinknfte der Beklagten hat es dagegen entsprechend den insoweit unvernderten Vorgaben des Vergleichs als nichtprgend ang e - sehen und vom ermittelten Unterhaltsbedarf abgesetzt. Es ist damit zu folge n - dem Unterhalt gekommen: bereinigtes Nettoeinkommen des Klgers: - 9 - (3.002 DM ./. Berufsaufwand 150 DM ./. Tabellenkindesunterhalt 522 DM) = 2.330 DM. bereinigtes Nettoeinkommen der Beklagten: (1.332 DM ./. Berufsaufwand 67 DM) = 1.265 DM zuzglich Zinsen 113 DM = 1.378 DM Bedarf: 1/2 x (9/10 x 2.330 DM + 9/10 x 1.265 DM) = 1.618 DM. Hhe: 1.618 DM ./. (9/10 x 1.265 DM + 113 DM) = 366 DM. Diesen Unterhaltsanspruch hat es der Beklagten ab dem 7. Oktober 1999, dem Zeitpunkt der Zustellung ihrer Abnderungswiderklage, zuerkannt, da eine rckwirkende Erhhung mangels Verzuges des Klgers nicht in B e - tracht komme. II. Dem kann nicht in allen Punkten uneingeschrnkt gefolgt werden. 1. Handelt es sich bei dem abzundernden Titel, wie hier, um einen Pr o - zeûvergleich, erfolgt die in § 323 Abs. 4 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorg e - sehene Anpassung an vernderte Verhltnisse zwar in der Form des § 323 Abs. 1 ZPO. Da aber Geltungsgrund der Vereinbarung ausschlieûlich der Pa r - teiwille ist, richtet sich die Anpassung inhaltlich allein nach den Regeln des materiellen Rechts, das heiût nach den aus § 242 BGB abgeleiteten Grunds t - zen ber den Wegfall oder die Vernderung der Geschftsgrundlage, die zu einer differenzierteren Regelung als der in § 323 Abs. 1 ZPO vorgesehenen - 10 - fhren (vgl. BGHZ GSZ 85, 64, 73; stndige Rechtsprechung des Senats, si e - he Senatsurteil vom 15. Mrz 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Fr die Zulssigkeit der Abnderungsklage ist erforderlich, aber auch gengend, daû der Klger - wenn auch beim Prozeûvergleich ohne die zeit l i - chen Beschrnkungen des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. GSZ aaO S. 74) - Tatsachen behauptet, die eine wesentliche nderung der von den Parteien bereinstimmend zugrunde gelegten und fr die damalige Vereinbarung ma û - gebenden Umstnde ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpa s - sung erfordern. Fehlt deren Behauptung, ist die Klage als unzulssig abzuwe i - sen. Erweist sie sich als unrichtig oder die nderung als unwesentlich, ist die Abnderungsklage unbegrndet (zur Zulssigkeit vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355; vom 15. Juni 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW -RR 1986, 938; und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 222). Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind hier zulssig. Fr die Klage ergibt sich dies aus der Behauptung, nach Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse sei es weniger betreuungsbedrftig, so daû das Einkommen der Beklagten nunmehr voll anzurechnen sei. Fr die Widerklage der Beklagten folgt die Zulssigkeit schon aus der Behauptung des gestieg e - nen Einkommens des Klgers, so daû es in diesem Rahmen auf ihren weiteren Vortrag zur genderten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Anwendung der Differenz - bzw. Additionsmethode nicht ankommt. 2. Fr die Begrndetheit der beiderseitigen Abnderungsbegehren kommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Unterhaltsbedarf der Beklagten zu berechnen ist. Umfaût die Bindungswirkung des Prozeûve r - gleichs die darin angewandte Berechnungsweise und ist demgemû auch fr - 11 - eine Abnderungsentscheidung davon auszugehen, daû die fr den Unte r - haltsbedarf der Beklagten maûgebenden ehelichen Lebensverhltnisse allein durch das Erwerbseinkommen des Klgers bestimmt werden und das Einko m - men der Beklagten auf den so zu bemessenden Bedarf anzurechnen ist (sog. Anrechnungsmethode), so erweisen sich das Abnderungsbegehren des Kl - gers als begrndet, die Widerklage der Beklagten dagegen als unbegrndet, wie nachfolgende Berechnung auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht festgestellten Einkommen ergibt: Nettoeinkommen des Klgers: (3.002 DM ./. 5 % Berufsaufwand 150 DM ./. Kindesunterhalt 522 DM) = 2.330 DM x 3/7 = 998 DM Unterhaltsbedarf. Nettoeinkommen der Beklagten: (1.332 DM ./. 5 % Berufsaufwand 67 DM ./. 1/7 Erwerbsbonus 180 DM) = 1.085 DM zuzglich 113 DM Zinsen = 1.198 DM. Unterhalt: 998 DM ./. 1.198 DM = 0 DM). 3. Indessen hat das Oberlandesgericht eine derartige Bindung an die im Prozeûvergleich angewandte Berechnungsweise verneint, weil es festgestellt hat, die Parteien htten die ehelichen Lebensverhltnisse lediglich deshalb nur nach dem Manneseinkommen bemessen und das Einkommen der Frau als nicht prgend angesehen, weil das der herrschenden Rechtspraxis entspr o - chen habe. Dieser Praxis knne es jedoch nicht lnger folgen, sondern sehe Einkommen, wie es die Beklagte bei Vergleichsabschluû aus berobligator i - scher Ttigkeit erzielt habe, als fr die ehelichen Lebensverhltnisse mitb e - stimmend an. Diese nderung der Rechtsprechung habe die Geschftsgrun d - - 12 - lage des vorliegenden Vergleichs gendert und die Bindungswirkung insoweit entfallen lassen. Soweit das Oberlandesgericht jedoch bereits die nderung seiner Rechtsprechung (bzw. auch die des vorausgehenden Amtsgerichts) als ausre i - chenden Abnderungsgrund ansieht, ist ihm nicht zu folgen. a) Einigkeit besteht darin, daû eine nderung der Gesetzeslage und die ihr gleichkommende verfassungskonforme Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht eine Abnderung sowohl bei Vergleichen als auch bei Urteilen erlaubt (vgl. unter anderem Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO, 59. Aufl., § 323 Rdn. 18; MnchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 323 Rdn. 63 und 66; Stein/Jonas/Leipold ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdn. 24, der allerdings hie r - fr die Vollstreckungsabwehr- bzw. Leistungsklage vorschlgt; Wieczorek ZPO, 2. Aufl., § 323 B II b 6; Zller/Vollkommer ZPO, 22. Aufl., § 323 Rdn. 32; Braun, Grundfragen der Abnderungsklage, 1994, S. 217; Gppinger/Vogel, Unte r - haltsrecht, 7. Aufl., Rdn. 2403; Graba, Abnderung von Unterhaltstiteln, 2. Aufl., Rdn. 274, 275 jew.m.w.N.). b) Eine nderung der Rechtsprechung wird dagegen von Teilen der Lit e - ratur und Rechtsprechung nicht als ausreichend bezeichnet (vgl. BAGE 82, 291, 301 - nur fr Urteile -; Baumbach/Lauterbach/Hartmann aaO; Mnch- Komm/Gottwald aaO; Musielak ZPO, § 323 Rdn. 27; Stein/Jonas/Leipold aaO Rdn. 23; Johannsen/Henrich/Brudermller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 Rdn. 79; Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl., § 323 Rdn. 20; vgl. auch O LG Hamm NJW 1984, 315 jew.m.w.N.; a.A. - und zwar sowohl fr Urteile als auch Vergleiche - Braun aaO S. 220 ff.; Graba aaO Rdn. 278; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., I Rdn. 1033; Wieczorek aaO B II b 7; Zller/ - 13 - Vollkommer aaO Rdn. 32; Scholz Anmerkung in FamRZ 2001, 1061, 1064; Luthin ebenda S. 1065; differenzierend fr Vergleiche: Johannsen/Henrich/ Brudermller aaO Rdn. 66; Gppinger/Vogel aaO Rdn. 2402; Musielak aaO Rdn. 48). Allerdings wird sie dabei hufig einer bloûen nderung de r rechtl i - chen Beurteilung der tatschlichen Verhltnisse, die der Regelung zugrunde liegen, gleichgestellt (vgl. Braun aaO S. 219; siehe auch Thomas/Putzo aaO). Fr diese letzteren Flle hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, daû bloûe Vernderungen der rechtlichen Beurteilung bereits bekannter und im frheren Verfahren gewrdigter tatschlicher Verhltnisse eine Abnderung nicht rechtfertigen knnen, da die Abnderung nur der Korrektur einer fehlg e - schlagenen Prognose dient, nicht aber wie ein Rechtsmittel der Beseitigung von Fehlern (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1982 - IVb ZR 338/81 - FamRZ 1983, 260, 263; 15. Januar 1986 - IVb ZR 3/85 - NJW-RR 1986, 938, 939; 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 984; 18. Mrz 1992 - XII ZR 24/91 - NJW-RR 1992, 1091, 1092). Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob eine Rechtsprechungsnd e - rung auch bei Urteilen eine Abnderung erlaubt, offengelassen (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 aaO). Einer Entscheidung bedarf es auch hier nicht, da es sich um einen Prozeûvergleich handelt. c) Fr Prozeûvergleiche ber Dauerschuldverhltnisse hat der Bunde s - gerichtshof bereits entschieden, daû die nderung einer gefestigten hchs t - richterlichen Rechtsprechung zu Strungen vertraglicher Vereinbarungen f h - ren kann, die nach den Grundstzen ber den Wegfall der Geschftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in di e - sen Fllen ist, daû beim Abschluû einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum ber die Rechtslage das Fehlen der Geschftsgrundlage bedeuten kann, wenn - 14 - die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wre. Gleiches gilt, wenn der Geschftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war (BGHZ 58, 355, 362 ff.; Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 573; 2. Februar 1994 - XII ZR 191/92 - FamRZ 1994, 562, 564; 15. Mrz 1995 - XII ZR 257/93 - FamRZ 1995, 665, 666). Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Ve r - hltnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die vernderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfltigen Prfung unter Bercksichtigung der Interessen beider Parteien. Es gengt nicht, daû ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur fr eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muû hinzukommen, daû das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zuzumuten ist (BGHZ 58 aaO 363). D a - bei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelu n - gen noch in einem ausgewogenen Verhltnis zueinander stehen, was insb e - sondere fr Scheidungsfolgenvereinbarungen gilt, die mehrere Punkte (z.B. Vermgensausgleich, Unterhalt, Versorgungsausgleich) enthalten. Zudem muû es sich um eine Rechtsprechungsnderung handeln, die eine andere Recht s - lage schafft und damit in ihren Auswirkungen einer Gesetzesnderung oder nderung der Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassung s - gerichts vergleichbar ist. Das kommt grundstzlich nur fr die nderung einer gefestigten hchstrichterlichen Rechtsprechung, nicht aber einer Rechtspr e - chung der Instanzgerichte in Betracht, da die Parteien bei der Regelung von Dauerschuldverhltnissen im Zweifel von derjenigen Rechtslage ausgehen, die sie aufgrund hchstrichterlicher Rechtsprechung als gefestigt ansehen. Au s - nahmen hiervon sind allenfalls denkbar, wenn die Parteien erkennbar eine b e - - 15 - stimmte, nur in ihrem Oberlandesgerichtsbezirk vertretene Rechtsauffassung zugrunde legen, die - mit erheblichen Auswirkungen fr die getroffene Daue r - regelung - aufgegeben wird, so daû ein weiteres Festhalten hieran gegen Treu und Glauben verstieûe. Haben die Parteien ihre Vereinbarung auf der Grun d - lage der hchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen, kann folglich die bloûe nderung der Rechtsprechung von Instanzgerichten noch nicht zu einer Ab n - derung des Prozeûvergleichs fhren. 4. Nach den Ausfhrungen des Oberlandesgerichts sind die Parteien im vorliegenden Fall auf der Grundlage der damaligen Rechtsprechung des Bu n - desgerichtshofs (vgl. zuletzt Urteil vom 21. Januar 1998 - XII ZR 117/96 - FamRZ 1998, 1501 ff. m.w.N.) davon ausgegangen, daû die trotz der Betre u - ung des seinerzeit fnfjhrigen Kindes ausgebte Halbtagsttigkeit der B e - klagten als berobligationsmûig anzusehen und daher ihr Erwerbseinkommen zur Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhltni s - sen nicht heranzuziehen sei; vielmehr richte sich dieser allein nach dem Ei n - kommen des Unterhaltspflichtigen. Diese Auslegung, die dem Wortlaut des Vergleichs entspricht, ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Sie steht auch dem Einwand des Klgers entgegen, daû schon damals das Erwerbsei n - kommen der Beklagten als eheprgend in die Bedarfsbemessung htte einb e - zogen werden mssen, so daû sie sich jetzt nicht auf eine abweichende, di e - sen Rechtsfehler korrigierende Berechnungsweise sttzen knne. Wie das Oberlandesgericht im brigen rechtlich bedenkenfrei ausfhrt, entsprach der Vergleich auch der blichen Rechtspraxis des § 1577 Abs. 2 BGB, dem be r - obligationsmûig erwerbsttigen Ehegatten im Rahmen der Anrechnungsm e - thode die Hlfte seines Einkommens anrechnungsfrei zu belassen. - 16 - 5. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es jedoch, daû das Oberlandesgericht bereits die nderung seiner eigenen Rechtsprechung, mit der es ein vom unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Trennung oder Sche i - dung erzieltes Einkommen generell als eheprgend in die Bedarfsbemessung einbezieht und dies - konsequent - auch auf unzumutbare Einknfte erstreckt, zum Anlaû nimmt, den Vergleich auf Antrag der Beklagten ab Oktober 1999 abzundern. Vielmehr fehlt es fr die Zeit bis zum 13. Juni 2001 an einem A b - nderungsgrund, so daû insoweit die Abnderungsklage des Mannes Erfolg hat und die Widerklage abzuweisen ist. Fr die Zeit ab dem 13. Juni 2001 b e - darf es dagegen nherer Prfung, ob auf die Widerklage der Frau hin der Ve r - gleich abzundern ist, so daû die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurckzuverweisen war: a) Hat das Oberlandesgericht seine Rechtsprechung erst mit dem hier vorliegenden Urteil, also zum 15. Mrz 2000, gendert, ist es schon nach se i - nem eigenen Ansatz fehlerhaft, den Vergleich rckwirkend zum 7. Oktober 1999 abzundern. Denn die nderung einer Rechtsprechung kann frhestens ab dem Zeitpunkt bercksichtigt werden, zu dem sie eingetreten ist. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zur nderung tatschlicher individueller Verhl t - nisse. Auch der Umstand, daû die Prklusionsvorschriften des § 323 Abs. 2 und 3 ZPO beim Prozeûvergleich nicht gelten (BGHZ GSZ aaO 73), steht dem nicht entgegen. Zwar errichten sie nur zeitliche Schranken fr die Abnderung von Urteilen, nicht von Prozeûvergleichen, indem Absatz 2 nur Abnderung s - grnde zulût, die nach Erlaû des Urteils entstanden sind und Abs. 3 eine A b - nderung nur fr die Zeit nach Klageerhebung ermglicht. Weder fr Urteile noch fr Prozeûvergleiche ist es jedoch mglich, Abnderungsgrnde eingre i - fen zu lassen, bevor sie berhaupt entstanden sind. Daher kann auch eine vernderte Rechtslage frhestens ab dem Zeitpunkt auf die Rechtsverhltnisse - 17 - der Parteien einwirken, zu dem sie eingetreten ist (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397; vgl. auch BGHZ 70, 295, 298, 299). Das wre, legt man die Rechtspr e - chungsnderung durch das Oberlandesgericht zugrunde, erst ab 15. Mrz 2000. b) Davon abgesehen kann dem Oberlandesgericht aber deshalb nicht gefolgt werden, weil - wie oben unter 3. c) dargelegt - grundstzlich nur die n - derung der hchstrichterlichen Rechtsprechung als grundlegende nderung der Rechtslage angesehen werden kann, die eine Abnderung des Vergleichs erlaubt, nicht dagegen eine unter Umstnden sogar vereinzelt bleibende nd e - rung der Rechtsprechung von Instanzgerichten. Fr die hier vorliegende Fal l - gestaltung kann daher eine Abnderung nur mit einer genderten Rechtspr e - chung des Bundesgerichtshofs begrndet werden. Diese ist hier erst mit den vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 FamRZ 2001, 986) genderten Grundstzen zur Unterhaltsbedarfsbemessung eingetreten. Denn dort hat der Senat ausgefhrt, daû sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsf - higkeit whrend der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt gefhrt und erst nach Trennung oder Scheidung eine Erwerbst - tigkeit aufgenommen oder ausgeweitet hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfgung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vie l - mehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Fam i - lienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsfhrung und Kindesbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbsttigkeit des verdienenden Ehegatten grundstzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhltnisse mitgeprgt haben. Ausgehend von di e - ser Gleichwertigkeit hat der Senat auch ein Erwerbseinkommen des unte r - haltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt, bei der U n - - 18 - terhaltsbemessung mitbercksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode, sondern nach der Additions- bzw. Diff e - renzmethode ermittelt. Diese genderte Rechtsprechung ist nicht etwa nur als andere rechtliche Beurteilung bereits bekannter und gewrdigter tatschlicher Verhltnisse zu werten. Sie beruht vielmehr auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verstndnisses der "eheprgenden Verhl t - nisse" und fhrt mit ihrer das bisherige Berechnungssystem verndernden A d - ditions- bzw. Differenzmethode fr die betroffenen Fallgestaltungen zu einer neuen Rechtslage. Sie erfaût auch Flle wie den vorliegenden, in denen ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bisher nicht als eh e - prgend in die Bedarfsbemessung einbezogen wurde, weil es durch eine u n - zumutbare und die ehelichen Lebensverhltnisse deshalb nicht nachhaltig pr - gende Erwerbsttigkeit erzielt wurde. Eine Abnderung konnte daher frhestens ab der Verkndung des ma û - gebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 in Betracht kommen. Diesem G e - sichtspunkt trgt das - bereits frher ergangene - Urteil des Oberlandesgerichts nicht Rechnung. aa) Fr die Zeit vom 1. September 1999, dem Zeitpunkt, ab dem der Klger wegen der Einschulung des Kindes in die dritte Grundschulklasse eine volle Anrechnung des Einkommens der Beklagten auf ihren Unterhaltsbedarf verlangt, bis zur Verkndung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 verbleibt es bei der frheren Rechtslage, die die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben. Die Vereinbarung ist nur an die individuell genderten Verhltnisse, also an die erhhten Einknfte beider Parteien und das gestiegene Lebensalter des Kindes anzupassen. Das Oberlandesgericht geht nach Abwgung der G e - samtumstnde - Einschulung des Kindes in die dritte Klasse, Sicherstellung - 19 - seiner Betreuung durch die Groûeltern - rechtsfehlerfrei von einer Erwerbso b - liegenheit der Beklagten im Umfang ihrer bereits ausgebten Halbtagsttigkeit aus. Dementsprechend ist das Einkommen der Beklagten voll auf ihren allein aus dem Einkommen des Klgers errechneten Unterhaltsbedarf anzurechnen, so daû sich fr den genannten Zeitraum kein Unterhaltsanspruch ergibt (siehe Berechnung oben unter 2.). Damit ist insoweit die Abnderungsklage begr n - det und die Widerklage unbegrndet. bb) Fr die Zeit ab dem 13. Juni 2001 ist die genderte Rechtsprechung des Senats zu bercksichtigen. Daû sich hieraus eine wesentliche Abweichung von der Geschftsgrundlage des Vergleichs ergibt, wie das Oberlandesgericht ausfhrt, gengt freilich fr sich allein noch nicht. Erforderlich ist darber hi n - aus die Prfung, ob - unter Abwgung der beiderseitigen Interessen - dem Kl - ger das Abgehen von dem Vereinbarten zuzumuten ist (vgl. oben unter 3. c). Dabei kann auch die Frage, ob die Beklagte im Haus ihrer Eltern mietfrei oder verbilligt wohnt, eine Rolle spielen. Zwar ist richtig, daû freiwillige Zuwendu n - gen Dritter die Unterhaltspflicht nicht berhren. Im Rahmen der Zumutbarkeit kann jedoch von Belang sein, daû der Klger neben seinen Unterhaltspflichten gegenber der Beklagten und dem Kind noch Mietaufwendungen hat, whrend die Beklagte mietfrei lebt. Andererseits drfte zugunsten der Beklagten ins Gewicht fallen, daû ihr Unterhalt fr die Zeit von September 1999 bis Juni 2001 und, soweit es den Aufstockungsunterhalt betrifft, fr die Zeit ab Februar 2006 (wegen der zeitlichen Begrenzung) entfllt. Da das Oberlandesgericht zur Wohnungsfrage - was die Revision zutreffend rgt - keine Feststellungen g e - troffen hat und ferner keine Gesamtabwgung vorgenommen hat, ist dem S e - nat eine eigene Entscheidung verwehrt. Daher ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurckzuverweisen. - 20 - 6. Fr das weitere Verfahren ist auf folgendes hinzuweisen: Zutreffend ist, daû das Oberlandesgericht die Zinseinknfte der B e - klagten entsprechend den insoweit unverndert gebliebenen Vorgaben des Vergleichs als nicht prgend angesehen und auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten angerechnet hat. Im Ansatz rechtsbedenkenfrei ist ferner die auf tatrichterlicher Beurteilung beruhende Bemessung des Erwerbsttigenbonus mit 1/10. Die Parteien haben im Vergleich einen Pauschalabzug von 5 % B e - rufsaufwand vorgenommen und - anhand der Quote von 3/7 - einen Erwerbst - tigenbonus von 1/7 bercksichtigt. Die Entscheidung, in welcher Hhe nunmehr - bei leicht gestiegenen Einknften der Parteien - beide Faktoren zu berc k - sichtigen sind, obliegt dem Tatrichter, der sie aufgrund einer notfalls ergnze n - den Auslegung des Vergleichs zu treffen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 30/85 - F amRZ 1986, 790, 792). Gegen die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB hat die insoweit allein beschwerte Beklagte kein Recht s - mittel eingelegt, so daû das Oberlandesgericht zu Recht nicht geprft hat, ob die Begrenzung zu Recht erfolgt ist. Bedenken bestehen indessen dagegen, daû es keine betragsmûige Unterscheidung vorgenommen hat, inwieweit der Anspruch auf § 1570 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB beruht. Da das Oberlande s - gericht ersichtlich davon ausgeht, daû ein Teilanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB neben § 1570 BGB auch schon im Zeitraum bis Februar 2006 gegeben ist und da weitere Abnderungsbegehren bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausz u - schlieûen sind, ntigt dies zu einer genaueren Differenzierung der Anspruch s - grundlage (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493). Ein der Entscheidung vom 16. Dezember 1987 (IVb ZR - 21 - 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267) vergleichbarer Ausnahmefall liegt nicht vor. Wegen der fehlenden Aufschlsselung ist insoweit auch der Klger beschwert. Blumenrhr Hahne Bundesrichter Prof. Dr. Wag e - nitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenrhr Fuchs Ahlt
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