BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 108/03 Verk374ndet am: 21. Dezember 2005 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Oktober 2005 durch die Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. Juli 2003 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20. M344rz 2001 hinsichtlich des Klageantrags zu 1 in H366he von 915.613,33 DM nebst Zinsen zur374ckgewiesen worden ist. 2. Auf die Berufung des Kl344gers wird das Urteil des Landgerichts teilweise ge344ndert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344-ger nach Erlass des unanfechtbaren Erbschaftssteuerbeschei-des von dem Mehrbetrag freizustellen, der durch die Zugeh366rig-keit des Schweizer Wertpapierdepots zum Nachlass verursacht worden ist. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten der Vorinstanzen tragen der Kl344ger 94 % und die Beklagte 6 %. Die Kosten des Verfahrens 374ber die Nichtzu-lassungsbeschwerde werden unter Einbeziehung des Be-schlusses vom 19. Juli 2005 zu 92 % dem Kl344ger und zu 8 % - 3 - der Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Revisionsverfah-rens tragen der Kl344ger 74 % und die Beklagte 26 %. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte im Rahmen einer Erbauseinandersetzung auf R374ckerstattung einer Schenkung in Anspruch. 1 Der Kl344ger war der Ehemann, die Beklagte ist die Tochter aus erster Ehe der am 23. M344rz 1998 verstorbenen Erblasserin. Nach deren Testament ist der Kl344ger befreiter Vorerbe; die Beklagte ist Nacherbin. Zum Nachlass geh366rten im Wesentlichen die Beteiligung an zwei Familiengesellschaften, zwei Eigentums-wohnungen, ein Schweizer Bankschlie337fach und ein gegen374ber dem deutschen Finanzamt nicht deklariertes Wertpapierdepot in der Schweiz. Hinsichtlich der beiden Gesellschaftsbeteiligungen hatte die Erblasserin testamentarisch ver-f374gt, dass der Kl344ger ihr Nachfolger werden und die Beklagte zu 50 % an den Gewinnen beteiligen solle; f374r den Fall, dass dies aufgrund der gesellschafts-vertraglichen Regelungen nicht m366glich sein werde, hatte die Erblasserin der Beklagten ihre Gesellschaftsanteile mit der Auflage vermacht, die H344lfte der Ertr344ge an den Kl344ger auszukehren. Aus gesellschaftsvertraglichen Gr374nden mussten die Parteien diese zweite Testamentsalternative verwirklichen. Die beiden Eigentumswohnungen ver344u337erte der Kl344ger; von dem Erl366s und mit 2 - 4 - Hilfe eines zus344tzlich aufgenommenen Darlehens kaufte er sich ein Einfamili-enhaus. Den Inhalt des Bankschlie337fachs - Gold und Schmuck - nahm die Be-klagte an sich. Das Schweizer Wertpapierdepot, f374r das die Erblasserin der Be-klagten bereits zu Lebzeiten eine Kontovollmacht 374ber den Tod hinaus einge-r344umt hatte, 374bertrug die Beklagte im Rahmen eines gemeinsamen Bankbe-suchs mit dem Kl344ger am 15. April 1999 auf ein von ihr neu er366ffnetes Konto. Die Parteien nehmen die Beurteilung des Berufungsgerichts hin, dass dem eine Schenkung des Kl344gers an die Beklagte zugrunde liegt, die Wertpapiere der Beklagten also nicht schon von der Erblasserin zu Lebzeiten geschenkt worden waren. Als es sp344ter zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten kam, deckte die Beklagte das Depot dem Finanzamt auf und entrichtete auf dessen Wert 361.689,-- DM Schenkungssteuer. Das Finanzamt hat angek374ndigt, den Kl344ger hinsichtlich des Depots als Erben auf die von der Erblasserin hinterzogene Verm366gens- und Einkommensteuer mit Solidarit344tszuschlag sowie auf die von ihm selbst geschuldete Erbschaftsteuer in Anspruch zu nehmen. Der Kl344ger sch344tzt die auf ihn zukommende Nachversteuerung auf 915.613,33 DM. Mit seiner Klage hat der Kl344ger Zahlung in H366he des Depotwertes nebst Zinsen sowie Auskunft 374ber die Ertr344ge dieses Depots verlangt. Des Weiteren hat er Auskunft begehrt, welche Verm366gensgegenst344nde die Beklagte dem Schweizer Schlie337fach entnommen habe. Schlie337lich hat er verschiedene Aus-k374nfte 374ber das Verm366gen der Familiengesellschaften verlangt. 3 Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Das Be-rufungsgericht hat das mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte R374ckforde-rungsrecht des Kl344gers bez374glich des verschenkten Schweizer Wertpapierde-pots abgelehnt, weil die k374nftige Steuernachforderung des Finanzamtes weder einen Notbedarf des Kl344gers als Schenker noch einen Wegfall der Gesch344fts-grundlage begr374nde. Einen Auskunftsanspruch des Kl344gers hinsichtlich des 4 - 5 - Schlie337fachs hat das Berufungsgericht verneint, weil die Beklagte diesen An-spruch bereits erf374llt habe. Den Antrag auf Auskunft 374ber die beiden BGB-Gesellschaften hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil dem Kl344ger der gel-tend gemachte gesellschaftsrechtliche Abfindungsanspruch nicht zustehe und weil hinsichtlich seiner h344lftigen Beteiligung an den gezogenen Fr374chten die Beklagte ihm die geschuldeten Ausk374nfte bereits erteilt habe. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers hat der Senat die Revi-sion insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht die Berufung des Kl344gers hinsichtlich des Klageantrags zu 1 in H366he von 915.613,33 DM nebst Zinsen abgewiesen hat. Im 334brigen hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juli 2005 die Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen und dem Kl344ger von den Kos-ten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Gerichtskosten und der au337erge-richtlichen Kosten der Beklagten auferlegt. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag zu 1 im zugelassenen Umfang weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat teilweise Erfolg. Sie f374hrt zu der Feststellung, dass die Beklagte den Kl344ger von dem auf den Wert des Schweizer Depots entfallenden Mehrbetrag der Erbschaftssteuer freistellen muss. Dies ergibt sich aus dem Wegfall der Gesch344ftsgrundlage des Schenkungsvertrages. 6 1. Eine erg344nzende Vertragsauslegung, die Vorrang vor der Anwendung der Regeln 374ber den Wegfall der Gesch344ftsgrundlage h344tte (BGH, Urt. v. 01.02.1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74), ist nicht m366glich. 7 - 6 - a) Die erste Voraussetzung einer erg344nzenden Vertragsauslegung, dass der Vertrag eine Regelungsl374cke aufweist, ist zwar gegeben. Eine Regelungs-l374cke liegt vor, wenn die Parteien einen bestimmten regelungsbed374rftigen Punkt 374bersehen haben (BGH, Urt. v. 19.12.2001 - XII ZR 281/99, NJW 2002, 1260). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von den Parteien auch nicht an-gegriffen festgestellt hat, haben die Parteien bei der Schenkung vom 15. April 1999 an eine wegen des Depots erforderlich werdende Nachentrichtung der von der Erblasserin hinterzogenen Steuern und der vom Kl344ger insoweit ge-schuldeten Erbschaftssteuer schlichtweg nicht gedacht, ebensowenig wie dar-an, dass die Schenkung des Kl344gers an die Beklagte dem Finanzamt bekannt-werden k366nne und die Beklagte darauf Schenkungssteuer entrichten m374sse. 8 b) Von einer durch das Depot verursachten betr344chtlichen Steuerschuld des Kl344gers ist auszugehen, obwohl das Finanzamt den Ausgang des vorlie-genden Rechtsstreits abwarten will, bevor es den Steuerbescheid erl344sst. Der erkennende Senat vermag ebenso wenig wie die Parteien in der Beurteilung des Berufungsgerichts, nicht schon die Erblasserin, sondern erst der Kl344ger habe der Beklagten das Depot geschenkt, einen Rechtsfehler zu erkennen. Da somit der Kl344ger als Alleinerbe auch das Schweizer Wertpapierdepot von der Erblasserin geerbt hat, bevor er es weitergeschenkt hat, muss er die darauf ent-fallende Erbschaftsteuer nachentrichten. Au337erdem ist er verpflichtet, soweit die Erblasserin das Verm366gen und die Ertr344ge aus dem Depot nicht versteuert hat, die hinterzogene Verm366gens- und Einkommensteuer nebst Solidarit344tszuschlag nachzuzahlen. Denn insoweit handelt es sich um eine Erblasserschuld, die ebenfalls den Kl344ger als Erben trifft (247 1967 BGB, 247 45 Abs. 2 AO). 9 Die Frage, wen eine solche Besteuerung im Innenverh344ltnis treffen sollte, war auch regelungsbed374rftig, da f374r den Kl344ger durch eine Nachversteuerung zu der Verm366genseinbu337e, die er durch die Schenkung an die Beklagte erfuhr 10 - 7 - und die er einzugehen bereit war, noch eine erhebliche finanzielle Belastung hinzutrat, die er nicht eingeplant hatte und mit der auch die Beklagte nicht ge-rechnet hatte. 11 Diese Vertragsl374cke kann nicht durch Heranziehung des dispositiven Rechts geschlossen werden, das die Nachzahlung der hinterzogenen Verm366-gens- und Einkommenssteuer nebst Solidarit344tszuschlag und der wegen des Depots angefallenen Erbschaftssteuer allein dem Kl344ger auferlegt. Denn diese gesetzliche Regelung der Steuerpflicht widerspricht dem mutma337lichen Partei-willen, weil sie der Interessenlage offensichtlich nicht gerecht wird; deshalb ist anzunehmen, dass die Parteien sie nicht wollten (BGH, Urt. v. 14.03.1990 - VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817). Nach den Feststellungen des Berufungs-gerichts wollten die Parteien vielmehr mit der Schenkung 374bereinstimmend den Willen der Erblasserin erf374llen, die das Depot, dessen Wert rund 2,2 Mio. DM betrug, ihrer Tochter zugedacht hatte, aber andererseits den gr366337ten Teil ihres Verm366gens zun344chst ihrem Mann als Vorerben zuzuwenden w374nschte, n344mlich die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen im Wert von etwa 7.470.000,-- DM und zwei Eigentumswohnungen im Wert von rund 1 Mio. DM. F374r den Fall, dass ihr Mann aus gesellschaftsrechtlichen Gr374nden die beiden Beteiligungen nicht 374bernehmen k366nne, sollten zwar auch diese an ihre Tochter gehen, jedoch verblieben ihrem Mann dann immer noch - neben der h344lftigen Ertragsbeteili-gung aus den BGB-Gesellschaftsanteilen - die beiden Wohnungen. Es war also der Wille der Erblasserin, dass der Kl344ger nicht nur ein laufendes Einkommen aus den Gesellschaftsbeteiligungen, sondern auch einen betr344chtlichen Verm366-gensstamm, n344mlich mindestens 1 Mio. DM, erhalten sollte. Da die Parteien diesen Erblasserwillen verwirklichen wollten, bestimmte er die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Schenkungsvertrages. Dem w374rde es wider-sprechen, wenn das dem Kl344ger zugedachte Verm366gen durch die Erbschafts-steuer auf das der Tochter zugeflossene Wertpapierdepot und die Nachzahlung - 8 - der von der Erblasserin hinterzogenen Verm366gens- und Einkommensteuer na-hezu vernichtet w374rde. 12 c) Die L374ckenf374llung scheitert indessen an der weiteren Voraussetzung einer erg344nzenden Vertragsauslegung, dass sich der hypothetische Parteiwille ermitteln l344sst. Bei der erg344nzenden Vertragsauslegung ist unter Ber374cksichti-gung aller in Betracht kommenden Umst344nde zu untersuchen, wie die Beteilig-ten bei redlichem Verhalten den offen gebliebenen Punkt geregelt haben w374r-den, wenn sie ihn bedacht h344tten (st. Rspr. des BGH, vgl. Urt. v. 21.09.1994 - XII ZR 77/93, BGHZ 127, 138, 142). Hier kommen indessen mehrere Gestal-tungsm366glichkeiten zur Ausf374llung der vertraglichen Regelungsl374cke in Be-tracht: aa) Bei unerwarteten Vor- oder Nachteilen kann vielfach eine Halbteilung die angemessene Vertragserg344nzung sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2000 - V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894). Eine solche Halbteilung m374sste hier, wo durch die Aufdeckung des Schweizer Wertpapierdepots gegen374ber den Fi-nanzbeh366rden nicht nur der Kl344ger mit der verm366gens-, einkommens- und erb-schaftssteuerlichen Nachversteuerung belastet ist, sondern auch die Beklagte Schenkungssteuer entrichtet hat, zu einer Teilung der gesamten Steuerlast f374h-ren. 13 bb) Eine Verst344ndigung der Parteien h344tte aber auch aus der - laienhaften - 334berlegung heraus erfolgen k366nnen, dass die Erblasserin der Beklagten das Depot mitsamt den darauf ruhenden Erblasserschulden "ver-macht" habe und deshalb die Beklagte sowohl die hinterzogene Verm366gens- und Einkommenssteuer als auch - an Stelle der f374r ein Verm344chtnis geschulde-ten Erbschaftssteuer - die Schenkungssteuer tragen m374sse, nicht aber die durch den Depotwert verursachte Erbschaftssteuer, da die Erblasserin das De- 14 - 9 - pot nun einmal nicht aus dem Nachlass herausgenommen habe und dieser Fehler zu Lasten des Kl344gers als ihres Alleinerben gehe. 15 cc) Schlie337lich w344re es auch eine angemessene Reaktion gewesen, wenn sich die Parteien darauf geeinigt h344tten, dass die Beklagte, weil sie das Depot bekommen w374rde, alle Lasten zu tragen habe, die auf dem 334bergang des Depots auf sie und auf dem Umstand beruhen, dass die Wertpapiere beim Kl344ger nur einen Durchgangsposten darstellten. Die Beklagte h344tte dann so-wohl die auf den Durchgangserwerb des Kl344gers zur374ckzuf374hrende Erbschafts-steuer auf den Depotwert als auch die f374r die Weitergabe vom Kl344ger an die Beklagte geschuldete Schenkungssteuer zu zahlen; die Erblassersteuerschul-den und die sonstige Erbschaftssteuer w344re beim Kl344ger als dem Alleinerben verblieben. Welche der drei in Betracht kommenden Regelungen die Parteien ge-w344hlt h344tten, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Es sind auch weder Anhaltspunkte ersichtlich, die diese Feststellung erm366glichen w374rden, noch ist weiterer Parteivortrag, der daf374r von Bedeutung sein k366nnte, zu erwar-ten. In einem solchen Fall scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs eine erg344nzende Vertragsauslegung aus (BGHZ 90, 69, 80). 16 2. Der Kl344ger hat indessen Anspruch auf eine Anpassung des Schen-kungsvertrages zu seinen Gunsten wegen Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage. 17 a) Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass das Schenkungsrecht mit dem R374ckforderungsrecht des Schenkers wegen Nichterf374llung einer Auflage, wegen eigener Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (247247 527, 528 Abs. 1 Satz 1, 530 BGB) Sonderf344lle des Wegfalls der Gesch344fts-grundlage ausdr374cklich regelt. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt 18 - 10 - hat, ist daneben das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Gesch344fts-grundlage anwendbar, soweit der Sachverhalt au337erhalb des Bereichs der spe-ziellen Herausgabeanspr374che des Schenkers liegt (BGH, Urt. v. 17.01.1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386). Das ist hier der Fall, weil es unabh344ngig von der vom Kl344ger geltend gemachten Verarmung auch darum geht, dass ihm der Verlust des ihm von der Erblasserin zugedachten Verm366gensstammes droht. b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, weil die Parteien an eine etwaige Nachversteuerung nicht gedacht h344tten, k366nne es sich dabei nicht um eine Ge-sch344ftsgrundlage handeln, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Sie weicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, dass es f374r eine Gesch344ftsgrundlage gen374gt, wenn die Parteien bestimmte Umst344nde als selbstverst344ndlich ansahen, ohne sich diese bewusst zu machen (vgl. Urt. v. 24.11.1995 - V ZR 164/94, BGHZ 131, 209, 215). 19 c) Im Streitfall, in dem die Parteien an eine etwaige Nachversteuerung des Depots nicht dachten, war das Nichteintreten einer solchen Besteuerung die Gesch344ftsgrundlage des Schenkungsvertrags. Wie bereits bei der Er366rte-rung der erg344nzenden Vertragsauslegung dargelegt worden ist, baute der Ge-sch344ftswille des Kl344gers auf der Vorstellung auf, dass er durch die Schenkung keine weiteren finanziellen Nachteile als den Verlust des Depots erfahren und dass ihm nicht durch eine Nachversteuerung praktisch der Wert der beiden er-erbten Eigentumswohnungen entzogen werden w374rde. Diese Vorstellung des Kl344gers war auch f374r die Beklagte erkennbar und wurde von ihr nicht beanstan-det (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2000 - VIII ZR 324/99, NJW 2001, 1204). 20 Diese Gesch344ftsgrundlage ist durch das Aufdecken des Wertpapierde-pots gegen374ber den Finanzbeh366rden und die infolgedessen auf den Kl344ger zu-kommende Nachversteuerung entfallen. Da die Nachversteuerung den von bei- 21 - 11 - den Parteien respektierten Wunsch der Erblasserin, dem Kl344ger auch Verm366-gen, n344mlich mindestens die beiden Eigentumswohnungen, zuzuwenden, im Ergebnis vereiteln w374rde, ist es f374r den Kl344ger unzumutbar, die zus344tzliche Steuerlast allein zu tragen. Er kann deshalb eine Anpassung des Schenkungs-vertrages an die ver344nderten Verh344ltnisse verlangen. d) Bei der Anpassung ist aufgrund einer Abw344gung der beiderseitigen In-teressen eine f374r beide Parteien zumutbare Vertrags344nderung zu bewirken. Das ma337gebliche Kriterium der Zumutbarkeit f374hrt in der Regel dazu, dass einer Partei die sie treffenden unvorhergesehenen Nachteile nicht in vollem Umfang abgenommen werden k366nnen, sondern nur insoweit, als die Belastung untrag-bar erscheint. Im vorliegenden Fall besteht die angemessene L366sung darin, dass die von der Erblasserin hinterzogenen Steuern den Kl344ger treffen, dass aber die Beklagte zus344tzlich zu der von ihr bereits gezahlten Schenkungssteuer im Innenverh344ltnis zum Kl344ger auch den Mehrbetrag der Erbschaftssteuer tr344gt, der durch den Depotwert verursacht wird. Dem liegt die Erw344gung zugrunde, dass den Parteien eine Aufteilung der Steuerlast zuzumuten ist, bei der sie zum einen so gestellt werden, als wenn die Erblasserin sich hinsichtlich des Schwei-zer Wertpapierdepots steuerrechtlich korrekt verhalten, n344mlich die von ihr dar-auf geschuldete Verm366gens- und Einkommenssteuer nebst Solidarit344tszu-schlag nicht hinterzogen, sondern gezahlt h344tte, und bei der zum anderen die Beklagte, weil sie das Depot bekommen hat, alle mit dessen 334bergang aus dem Verm366gen der Erblasserin auf sie, die Beklagte, verbundenen Kosten tr344gt. Diese L366sung entspricht der oben dargelegten dritten Alternative f374r eine erg344nzende Vertragsauslegung (unter 1 c cc). 22 H344tte die Erblasserin die hinterzogenen Steuern gezahlt, so w344re ihr Nachlass um die Steuersumme geringer gewesen und h344tte der Kl344ger ent-sprechend weniger geerbt. Diese Steuerschuld muss deshalb bei ihm verblei- 23 - 12 - ben, wie ihm andererseits der Vorteil erhalten bleibt, dass sich die von ihm zu zahlende Erbschaftssteuer durch den Abzug der Erblassersteuerschulden vom Nachlasswert vermindert. Auf die Beklagte hingegen entfallen als "Erwerbskos-ten" f374r das Depot nicht nur die von ihr bereits gezahlte Schenkungssteuer, sondern sie muss im Innenverh344ltnis auch die vom Kl344ger f374r seinen Durch-gangserwerb zu entrichtende Erbschaftssteuer auf den Depotwert tragen, d.h. denjenigen Anteil seiner gesamten Erbschaftssteuerschuld, der entfallen w374rde, wenn das Depot nicht zum Nachlass geh366rt bzw. von der Erblasserin wirksam der Beklagten vermacht worden w344re. e) Da dieser Mehrbetrag derzeit nicht zuverl344ssig beziffert werden kann, weil das Finanzamt den ausstehenden 304nderungsbescheid f374r die Erbschafts-steuer noch nicht erlassen hat, dessen H366he unter anderem von der H366he der nachzuzahlenden hinterzogenen Steuern abh344ngt, ist aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Gesch344ftsgrundlage weder der Zahlungsantrag des Kl344gers noch 374berhaupt eine Klage auf - derzeitige oder k374nftige - Leistung auch nur teilweise begr374ndet. Im 334brigen scheitert der Zahlungsantrag auch daran, dass der Kl344ger nur Freistellung von seiner eigenen Zahlungspflicht gegen374ber dem Finanzamt verlangen kann. Der Freistellungsanspruch ist indes als ein Weniger im Zahlungsanspruch enthalten (Z366ller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 308 Rdn. 4). Der Kl344ger kann aus diesen beiden Gr374nden lediglich die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von dem durch den Depotwert verursachten Mehrbetrag der Erbschaftssteuer freizustellen, sobald der Ge-samtbetrag der Erbschaftssteuer aufgrund eines unanfechtbaren Bescheides des Finanzamts feststeht. Auch die Feststellung einer Leistungspflicht ist im Vergleich zu einem Leistungsgebot ein Weniger. Im Zahlungsantrag des Kl344-gers ist deshalb ein Feststellungsantrag inbegriffen. Erweist sich die erhobene Leistungsklage als unbegr374ndet, entspricht aber der Erlass eines Feststel-lungsurteils dem Interesse des Kl344gers, so kann das Gericht dem in dem Leis- 24 - 13 - tungsbegehren enthaltenen Antrag auf Feststellung des Rechtsverh344ltnisses auch dann stattgeben, wenn dieser Antrag nicht ausdr374cklich hilfsweise gestellt ist (BGH, Urt. v. 09.04.1992 - IX ZR 304/90, BGHZ 118, 70, 81 f.). 25 3. Der Zahlungsanspruch des Kl344gers ist auch nicht als Herausgabean-spruch des Schenkers wegen Verarmung begr374ndet (247 528 Abs. 1 Satz 1 BGB). Abgesehen davon, dass dieser Anspruch, der den Unterhaltsbedarf des Schenkers sch374tzt, sich nicht auf einen Gesamtbetrag richtet, sondern auf wie-derkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem Unterhaltsbedarf ent-sprechenden H366he, bis der Schenkungswert ersch366pft ist (BGH, Urt. v. 17.09.2002 - X ZR 196/01, NJW-RR 2003, 53), fehlt es zur Zeit an der Bed374rf-tigkeit des Kl344gers. Diese hat der Kl344ger schon deshalb nicht dargelegt, weil er sie mit der auf ihn zukommenden Nachversteuerung in H366he von sch344tzungs-weise 915.613,33 DM begr374ndet hat und diese Begr374ndung nicht tr344gt, nach-dem der erkennende Senat festgestellt hat, dass dem Kl344ger ein Freistellungs-anspruch gegen die Beklagte in H366he des auf den Depotwert entfallenden Mehrbetrages der Erbschaftssteuer zusteht. Denn dieser Freistellungsanspruch reduziert die finanzielle Belastung des Kl344gers durch seine Steuerschuld erheb-lich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Es war zu ber374cksichtigen, dass der Wert des dem Kl344ger zuerkannten Freistel-lungsanspruchs auf etwa 300.000,-- DM zu sch344tzen ist und davon noch etwa 26 - 14 - 20 % als so genannter Feststellungsabschlag abzuziehen sind, so dass der Kl344ger streitwertm344337ig in H366he von 240.000,-- DM obsiegt. Ferner war zu be-r374cksichtigen, dass der erkennende Senat den Streitwert des Klageantrags zu 4 schon mit Beschluss vom 19. Juli 2005 auf (324.000,-- DM + 230.000,-- DM + 193.000,-- DM =) 747.000,-- DM heraufgesetzt hat. Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 20.03.2001 - 11 O 165/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 01.07.2003 - 3 U 95/01 -
Full & Egal Universal Law Academy