BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 108/03 Verk374ndet am: 12. Oktober 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 675, 662 Zu den Voraussetzungen eines Treuhandvertrages zwischen einem Geldgeber und einem Rechtsanwalt, der f374r seinen inhaftierten Mandanten zum Zwecke der Haftent-lassung Geldbetr344ge weiterzuleiten hat. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 108/03 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. M344rz 2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte 374bernahm die strafrechtliche Vertretung von S. (fortan: der Beschuldigte), der am 1. Juni 1998 wegen Steuerhinterziehung ver-haftet wurde und in der Haft ein Gest344ndnis ablegte. Die Strafverfolgungsbe-h366rden waren bereit, den Haftbefehl au337er Vollzug zu setzen, sofern der Be-schuldigte eine Abschlagszahlung von 500.000 DM auf r374ckst344ndige Steuern leisten werde. Der Beschuldigte selbst war nicht in der Lage, diesen Betrag aus eigenen Mitteln aufzubringen. Der Beklagte f374hrte auf Veranlassung der Ehe-frau des Beschuldigten am 25. Juni 1998 ein Gespr344ch mit dem Kl344ger, um ihn zu bewegen, den ben366tigten Betrag darlehensweise zur Verf374gung zu stellen. Hierbei erkl344rte der Beklagte, der Beschuldigte habe im Ausland ausreichend 1 - 3 - Geld, 374ber das er aber kurzfristig nicht verf374gen k366nne. Er habe 1997 mehr als 1.100.000 DM nach S374dafrika transferiert. Nach zwei weiteren Telefonaten 374berwies der Kl344ger am 26. Juni 1998 einen Betrag von 500.000 DM auf ein Konto des Beklagten, der ihn an das Finanzamt weiterleitete. Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 teilte der Beklagte dem Kl344ger mit, zwischenzeitlich sei ein Geldbetrag eingegangen, von dem er noch Anwaltsgeb374hren in Abzug bringen werde. Gleichzeitig 374bersandte der Beklagte eine als Treuhandvereinbarung zwischen dem Kl344ger und dem Beschuldigten bezeichnete Abrede, die letzterer sowie der Beklagte bereits unterzeichnet hatten. Der Kl344ger unterschrieb dieses Schriftst374ck nicht. Nummer 5, 7 und 8 der angef374hrten Treuhandvereinbarung lauten wie folgt: "5. Mit Beiziehung der Betr344ge aus dem Ausland f374r Herrn S. , die von Rechtsanwalt B. eingefor-dert werden, wird ein Betrag von Rechtsanwaltsgeb374hren aus den Geldeing344ngen nach Ma337gabe der Vereinbarung mit Herrn S. in Abzug gebracht und sodann der weitergehende Betrag bis zum Betrag von 500.000 DM kurzfristig Herrn W. [d.h. der Kl344ger] 374bermittelt werden. 7. Bei Eingang der entsprechenden, angeforderten Betr344ge erfolgt die Verrechnung zun344chst mit Rechtsanwaltsgeb374h-ren und sodann bis zur H366he der genannten 500.000 DM mit den vom Vertragsbeteiligten zu 1. [d.h. dem Kl344ger] zu-n344chst f374r Herrn S. gezahlten Betr344gen von 500.000 DM. Zielsetzung ist, dass der Vertragsbeteiligte zu 1. die f374r Herrn S. bereitgestellten Betr344ge von 500.000 DM so-bald als m366glich zur374ckerhalten soll. 8. Rechtsanwalt B. ist f374r die Vertragsbeteiligten treu-h344nderisch t344tig, wickelt die Angelegenheit nach Ma337gabe der Vereinbarung ab und 374bernimmt durch die Unterzeich-nung der Vereinbarung keine eigene Haftung." - 4 - Von den angesprochenen Auslandsforderungen des Beschuldigten wur-de insgesamt ein Betrag von 313.455,70 DM an den Beklagten 374berwiesen. Hiervon entnahm dieser als Honorar 69.600 DM einschlie337lich Mehrwertsteuer und leitete den restlichen Betrag an den Kl344ger weiter. Durch den Verkauf von Grundst374cken in S374dafrika erl366ste der Beschuldigte zu einem sp344teren Zeit-punkt weitere 300.000 DM, die der Beklagte auf angebliche Weisung seines Mandanten an das Finanzamt auszahlte. 2 Der Kl344ger macht geltend, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein m374ndlicher Treuhandvertrag zustande gekommen. Danach sei der Beklagte verpflichtet gewesen, eingehende Gelder des Beschuldigten umgehend an ihn - den Kl344ger - auszukehren. Der Kl344ger hat seine auf Auskunft gerichteten Kla-geantr344ge f374r erledigt erkl344rt und begehrt nunmehr Schadensersatz von 69.600 DM wegen des vom Beklagten f374r das eigene Honorar entnommenen Betrages. Das Landgericht hat der Klage insgesamt stattgegeben. Die hierge-gen gerichtete Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Se-nat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, auf die genaue Einordnung der rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien komme es nicht an. Vieles spreche f374r die Annahme eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Treuhandvertrages, zumal auch der Beklagte als Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom 10. Juli 1998 auf eine m374ndlich abgestimmte Treuhandverein-barung Bezug genommen habe. Der Beklagte habe schon deshalb treuh344nderi-sche Pflichten 374bernommen, weil er das bei ihm eingehende Geld des Kl344gers unverz374glich an den zwischen den Parteien vereinbarten Empf344nger habe wei-terleiten m374ssen. In gleicher Weise habe der Beklagte das bei ihm eingehende Geld des Beschuldigten "sobald als m366glich" bzw. "kurzfristig" an den Kl344ger auszahlen sollen, bis die (Darlehens-)Schuld getilgt sei. Diese Abrede, wie im-mer sie rechtlich auch zu qualifizieren sei, habe der Beklagte nicht erf374llt, weil er das aus dem Verkauf eines Grundst374cks herr374hrende Geld an das Finanz-amt weitergeleitet habe. Unbeachtlich sei, dass von diesem Geldbetrag im Rahmen der Gespr344che im Juni 1998 noch nicht die Rede gewesen sei. Auch k366nne sich der Beklagte nicht auf eine entsprechende Weisung des Beschuldig-ten berufen. 5 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punk-ten stand. 6 1. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631 ausgef374hrt, dass ein Verteidiger, 7 - 6 - der zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution bei Gericht bestimmte Gelder von dritter Seite f374r seinen Mandanten entgegennimmt, dadurch regel-m344337ig keine zus344tzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegen374ber dem Geld-geber begr374ndet. a) Der Rechtsanwalt, der auf einem Anderkonto Geld erh344lt, welches von einem Dritten in Erf374llung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung geleistet wird, handelt in der Regel allein als Vertreter seines Auftraggebers. Dies folgt im Ansatz schon aus dem Verbot der Vertretung widerstreitender In-teressen (247 43a Abs. 4, 247 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e BRAO), weil die Interessen des Dritten in der Regel nicht mit denjenigen der vom Rechtsanwalt vertretenen Partei identisch sind, vielmehr insoweit Gegens344tze und Konfliktlagen auftreten k366nnen. 8 b) Dies trifft auch bei der Bereitstellung eines Geldbetrages als Kaution zu. F374r die Annahme einer treuh344nderischen Verwaltung besteht in F344llen, in denen der Anwalt lediglich einen Geldbetrag zu Kautionszwecken entgegen-nimmt, kein Anlass, weil er das Geld nicht f374r den Einzahler verwaltet, sondern es alsbald entsprechend der vom Mandanten erteilten Weisung an die Hinterle-gungsstelle weiterleiten soll (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO, S. 3631; vgl. ferner Urt. v. 23. Februar 1955 - IV ZR 193/94, Rpfleger 1955, 187, 188). Nichts ande-res hat zu gelten f374r eine Fallgestaltung, bei der die Au337ervollzugsetzung des Haftbefehls nicht von der Stellung einer Kaution, sondern, wie vorliegend gege-ben, von der Zahlung eines Abschlagsbetrages auf r374ckst344ndige Steuern ab-h344ngig gemacht wird. 9 c) Der Senat hat aber darauf hingewiesen, dass eine zus344tzliche vertrag-liche Verpflichtung dann in Betracht zu ziehen ist, sofern sich aus den getroffe- 10 - 7 - nen Absprachen oder besonderen Umst344nden des Falles ausnahmsweise et-was anderes ergibt (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO). Derartige Regelungen hat der Bundesgerichtshof, auch im Rahmen von Vertr344gen zu Gunsten Dritter, im Zusammenhang mit der Abwicklung von Einzahlungen durch Anw344lte, wieder-holt im Blick auf die Interessenlage anerkannt (BGH, Urt. v. 10. M344rz 1988 - III ZR 195/86, NJW-RR 1988, 1299, 1300; Urt. v. 13. Mai 2004 - III ZR 368/03, NJW-RR 2004, 1356, 1357). Die vom Berufungsgericht angef374hrten Umst344nde, insbesondere der vom Beklagten verfasste Vertragsentwurf, der in Nummer 8 ausdr374cklich von einem treuh344nderischen T344tigsein des Beklagten auch im Verh344ltnis zum Kl344ger spricht, sowie das dem Beklagten gegen374ber zum Aus-druck gebrachte besondere Schutzbed374rfnis des Kl344gers lassen die Annahme eines zwischen den Prozessparteien bestehenden Treuhandverh344ltnisses nicht fernliegend erscheinen. Die tatrichterliche W374rdigung ist daher insoweit revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Das Berufungsgericht hat allerdings, worauf die Revision zu Recht hingewiesen hat, keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, welchen Inhalt diese Treuhandabrede aufgewiesen hat. 11 a) Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gr374nden der unstreitig bei den Gespr344chen im Juni 1998 nicht erw344hnte Betrag von 300.000 DM, der aus sp344teren Grundst374cksverk344ufen des Beschuldigten stammte und dem Beklagten - zu einem bislang nicht n344her fest-gestellten Zeitpunkt - zugeflossen ist, noch von der im Juni 1998 zustandege-kommenen Treuhandabrede miterfasst worden ist. Insoweit bedarf es konkreter Feststellungen, welche vertraglichen Abreden in diesem Zusammenhang zwi-schen den Parteien zustande gekommen sind. Au337erdem wird zu pr374fen sein, ob m366glicherweise im Wege erg344nzender Vertragsauslegung davon auszuge- 12 - 8 - hen ist, dass bei Ausfall von zu erwartenden Geldern an deren Stelle anderwei-tige Betr344ge, die dem Beklagten aus dem (s374dafrikanischen) Verm366gen des Beschuldigten zuflie337en w374rden, treten sollten. In diesem Falle w344re eine nach-tr344gliche abweichende Weisung des Mandanten rechtlich unbeachtlich gewesen (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195). Was f374r den einem Notar erteilten Treuhandauftrag gilt, trifft erst recht f374r eine vertragliche Vereinbarung mit einem Rechtsanwalt zu. b) Sollte sich zu Gunsten des Kl344gers hierzu keine tragf344hige Feststel-lung treffen lassen, bedarf es hinsichtlich des Inhalts der Treuhandabrede fer-ner der Pr374fung, ob der Beklagte aus den eingehenden Geldern berechtigt war, vorweg das Honorar und gegebenenfalls in welcher H366he zu entnehmen. Auch insoweit tr344gt der Kl344ger die Beweislast f374r den von ihm geltend gemachten Vertragsinhalt. Die hierzu angebotenen Beweismittel wird das Berufungsgericht zu ber374cksichtigen haben. 13 - 9 - III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 14 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 12.06.2002 - 12 O 4061/00-227 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.03.2003 - 3 U 218/02 -
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