BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 108/05 vom 29. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 29. M344rz 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Mai 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.193,63 200 festgesetzt. Gr374nde: Die zul344ssige Beschwerde ist unbegr374ndet. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die Frage, ob 247 329 BGB bei Vereinbarungen 374ber die 334bernahme von Rechtsanwaltskosten Anwendung findet, ist nicht kl344rungsbed374rftig. Es ist kein Grund erkennbar, warum die Vorschrift auf solche Vereinbarungen nicht anwendbar sein sollte. Die Beschwerde vermag keine einzige Meinung in Rechtsprechung oder Literatur aufzuzeigen, die die Anwendbarkeit bestreiten 2 - 3 - w374rde. Auch das Berufungsgericht hat ausdr374cklich klargestellt, dass 247 329 BGB anzuwenden ist. Die Vorschrift enth344lt jedoch nur eine Auslegungsregel. Das Berufungsgericht hat sich unter W374rdigung aller Umst344nde davon 374ber-zeugt, dass in der Abtretungsvereinbarung vom 18. Dezember 2002 ein echter Vertrag zugunsten Dritter gewollt war. Gr374nde, die hinsichtlich dieser W374rdi-gung die Zulassung der Revision erfordern w374rden, liegen nicht vor. 2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte ist nicht in ihrem Grundrecht auf rechtliches Geh366r verletzt. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht hin-sichtlich einer Zahlung der S. an die Beklagte nach 247 314 ZPO an den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gebunden war und ob es das Bestrei-ten einer solchen Zahlung in der Berufung gem344337 247 531 ZPO zulassen musste. Das Berufungsgericht hat jedenfalls hilfsweise das pauschale Bestreiten der Beklagten, wie schon das Landgericht, als nicht ausreichend angesehen. Dies ist nicht zu beanstanden. 3 Steht ein darlegungspflichtiger Kl344ger, wie hier, au337erhalb des insoweit f374r seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, kennt aber die Beklagte alle wesentlichen Tatsachen, so gen374gt ihr einfaches Bestreiten nicht, sofern ihr n344here Angaben zumutbar sind (BGHZ 86, 23, 29; 140, 156, 158; Z366ller/ Greger, ZPO 26. Aufl. 247 138 Rn. 8b, vor 247 284 Rn. 34). Dies war hier der Fall, die Beklagte traf deshalb die sekund344re Behauptungslast. Dieser ist sie nicht nachgekommen. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 30.04.2004 - 22 O 92/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.05.2005 - 22 U 183/04 -
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