BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL XII ZR 108/05 Verk374ndet am: 10. Dezember 2008 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Dezember 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Oberlan-desgerichts Karlsruhe - 18. Zivilsenat in Freiburg - vom 9. Juni 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die mittlerweile rechtskr344ftig geschiedenen Parteien streiten im Rahmen der Folgesache G374terrecht um den Zugewinnausgleich. In der Auskunftsstufe gab das Familiengericht dem Antrag der Antragstellerin teilweise statt und ver-urteilte den Antragsgegner durch Teilurteil zur abschlie337enden Auskunft 374ber sein Endverm366gen, zur Angabe der Werte seiner Rechte an in Spanien belege-nen Grundst374cken sowie zur Vorlage verschiedener diese betreffender Unterla-gen, darunter der spanischen Steuerbescheide f374r das Jahr 1999. 1 - 3 - Das Oberlandesgericht verwarf die hiergegen eingelegte Berufung des Antragsgegners durch Urteil als unzul344ssig mit der Begr374ndung, der Wert der Beschwer des Antragsgegners durch das angefochtene Teilurteil 374bersteige nicht den Wert von 600 200. 2 3 Dagegen richtet sich die Revision des Antragsgegners, die der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Entscheidungsgr374nde: Aufgrund der S344umnis der Antragstellerin ist durch Vers344umnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung nicht auf einer S344umnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82). 4 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Beschwer des Antragsgegners durch seine Verurteilung zur abschlie337enden Auskunft 374ber sein Endverm366gen mit 50 200 bemessen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 6 - 4 - Ferner hat das Berufungsgericht den f374r die Beschwer ma337geblichen Aufwand des Antragsgegners f374r die Angabe des Wertes seiner Rechte an den Grundst374cken und zur Beschaffung der diese betreffenden Grundbuchausz374ge mit insgesamt h366chstens weiteren 450 200 zugrunde gelegt. 7 8 Dar374ber hinausgehenden Aufwand hat das Berufungsgericht nicht be-r374cksichtigt. Es geht zwar davon aus, dass die Verurteilung zur Vorlage der spanischen Steuerbescheide f374r 1999 auf eine unm366gliche Leistung gerichtet sei, weil dem Antragsgegner derartige Bescheide nicht zugegangen seien. Gleichwohl sei der Aufwand, der zur Abwehr eines Vollstreckungsversuchs er-forderlich sei, hier bei der Bemessung der Beschwer des Antragsgegners aus-nahmsweise nicht zu ber374cksichtigen, weil die Antragstellerin mehrfach habe ank374ndigen lassen, sie werde insoweit keine Vollstreckung aus dem angefoch-tenen Teilurteil betreiben. II. Das h344lt den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. 9 1. Ohne Erfolg r374gt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag des Antragsgegners zu einem den Be-schwerdewert erh366henden besonderen Geheimhaltungsinteresse 374bergangen. Insoweit habe der Antragsgegner vorgetragen, nur Miteigent374mer der Grund-st374cke zu 1/3 und den anderen Miteigent374mern gegen374ber zur R374cksichtnahme verpflichtet zu sein. Er m374sse bef374rchten, dass die Antragstellerin, die auch schon gegen ihn eine ungerechtfertigte Anzeige wegen nicht deklarierter Miet- 10 - 5 - einnahmen aus diesen Grundst374cken erstattet habe, entsprechende Ma337nah-men gegen die Miteigent374mer ergreife, wenn er deren Identit344t offenbare. 11 Zumindest im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass sich das Beru-fungsgericht in den Entscheidungsgr374nden mit diesem Vortrag nicht auseinan-dergesetzt hat. Er ist n344mlich nicht entscheidungserheblich, sondern offensicht-lich ungeeignet, ein Geheimhaltungsinteresse schl374ssig zu begr374nden. Der An-tragsgegner ist nicht verurteilt worden, die Identit344t seiner Miteigent374mer offen-zulegen. Soweit diese aus den Grundbuchausz374gen oder Erwerbsvertr344gen ersichtlich sind, zu deren Vorlage er verurteilt wurde, steht es ihm frei, diese Angaben unkenntlich zu machen, da sie f374r die Zwecke der von ihm verlangten Auskunft ohne Belang sind. 2. Zu Recht r374gt die Revision aber, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer nicht den zu erwartenden Kostenaufwand ber374ck-sichtigt hat, der notwendig gewesen w344re, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstre-ckungsversuche abzuwehren, soweit der Antragsgegner zur Vorlage der Steu-erbescheide 1999 und somit zu einer unm366glichen Leistung verurteilt worden ist (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschl374sse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 27. November 1991 - XII ZB 102/91 - FamRZ 1992, 425, 426). 12 a) Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ansicht des Beru-fungsgerichts zu folgen ist, ein solches die Beschwer des Auskunftspflichtigen erh366hendes Abwehrinteresse entfalle, wenn der im ersten Rechtszug obsie-gende Auskunftskl344ger angek374ndigt habe, insoweit nicht vollstrecken zu wollen. 13 Das Berufungsgericht 374bersieht n344mlich, dass f374r die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels und damit auch f374r die erforderliche Mindestbeschwer stets auf 14 - 6 - den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen ist und sp344tere Ver-344nderungen die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels grunds344tzlich nicht mehr entfal-len lassen k366nnen (RGZ 168, 355, 359 ff.; Senatsurteile vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 sowie Senatsbeschl374sse vom 24. Juni 1992 - XII ZB 56/92 - FamRZ 1993, 45, 46 und vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 73/87 - FamRZ 1988, 156). Hier hatte die Antragstellerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 noch auf Vorlage der Steuerbescheide bestanden. Das Beru-fungsgericht stellt zwar in den Entscheidungsgr374nden fest, sie habe mehrfach angek374ndigt, aus dem erstrittenen Teilurteil nicht zu vollstrecken, sofern der Antragsgegner erkl344re, Steuerbescheide f374r 1999 nicht erhalten zu haben. We-der daraus noch den gewechselten Schrifts344tzen ist aber zu entnehmen, dass eine solche Ank374ndigung etwa schon bei Einlegung der Berufung vorgelegen h344tte. 15 b) Da im Verfahren der Zwangsvollstreckung bis zu 0,6 Anwaltsgeb374hren (247 18 Nr. 15 RVG in Verbindung mit VV RVG 3309, 3310) zuz374glich Auslagen (z.B. Post/Telekompauschale, VV RVG 7702) und Mehrwertsteuer anfallen k366nnen, belaufen sich die f374r das Abwehrinteresse des Antragsgegners ma337-geblichen Anwaltskosten schon bei einem Gegenstandswert des Voll-streckungsverfahrens von bis zu 2.000 200 auf mehr als 100 200 (133 200 x 0,6 = 79,80 200 + 19 % MWSt = 94,96 200 + 20 % Portopauschale). Da sich hier der Ge-genstandswert der Zwangsvollstreckung gem344337 247 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert richtet, den die Vorlage der Steuerbescheide 1999 f374r die Antragstel-lerin hat, ist ein Bruchteil des Mehrbetrages zugrundezulegen, den die Antrag-stellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Wertsteigerungen der spani-schen Immobilien des Antragsgegners erhofft. Angesichts des Umstandes, das 16 - 7 - sie ein Ausgleichsangebot des Antragsgegners in H366he von insgesamt 32.000 DM als unzureichend abgelehnt hatte, erscheint die Annahme eines Gegenstandswertes des Vollstreckungsverfahrens von bis zu 2.000 200 hier je-denfalls nicht zu hoch gegriffen. 17 3. Es steht somit nicht fest, dass die Beschwer des Antragsgegners auch bei Ber374cksichtigung dieses Abwehrinteresses hinter der Berufungssumme des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur374ckbleibt. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536 a.E.), ohne dass es auf die weiteren R374gen der Revision ankommt. Hahne Sprick V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 23.10.2003 - 43 F 49/02 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.06.2005 - 18 UF 292/03 -
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