BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 108/07 vom 8. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer am 8. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Mai 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.563,57 200 festgesetzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin ausgeht, r374gt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht eine Ver-letzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung ausschlie337lich auf das Insolvenzgutachten des Kl344gers vom 29. Juli 2004 ge-st374tzt. Deshalb brauchte es den von der Beklagten allein gegen den Liquidati-onsstatuts vom 29. Februar 2004 erhobenen R374gen nicht nachzugehen. 2 - 3 - 2. Die W374rdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte Kenntnis von den die Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin begr374ndenden Umst344nden hatte (247 130 Abs. 2 InsO), l344sst kein grundlegendes Missverst344ndnis der Se-natsrechtsprechung erkennen. 3 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Fischer Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 12.12.2006 - 11 O 1674/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.05.2007 - 5 U 3/07 -
Full & Egal Universal Law Academy