BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 108/09 Verk374ndet am: 27. April 2010 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Lugano-334bk Art. 5 Nr. 1; BGB 247 269 F374r eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags mit mehreren gleich-rangigen, in verschiedenen Vertragsstaaten zu erf374llenden Hauptpflichten besteht grunds344tzlich kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand des vertraglichen Erf374l-lungsortes. BGH, Urteil vom 27. April 2010 - IX ZR 108/09 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 22. April 2009 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 1. Mai 2000 er366ffneten Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des M. S. (fortan: Schuldner). Die Be-klagte ist die geschiedene Ehefrau des Schuldners. Der Schuldner vereinbarte mit der Beklagten im Jahr 1995 in einer notariell beurkundeten G374terstandsver-einbarung G374tertrennung und verpflichtete sich, an die Beklagte zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsanspr374che 110 Mio. DM abz374glich bereits bezahl-ter 12 Mio. DM zu zahlen. In der Folgezeit kam der Schuldner dieser Verpflich-tung durch Verm366gens374bertragungen und Zahlungen an die Beklagte nach. Im Februar 2000 wurden schwere Wirtschaftsstraftaten des Schuldners aufge-deckt, deretwegen er im Dezember 2001 zu einer langj344hrigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. 1 - 3 - Der Kl344ger machte im Verlauf des Jahres 2000 umfangreiche Anspr374che gegen die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung geltend und ber374hmte sich wei-terer Anspr374che. Am 24. April 2001 verklagte er die Beklagte beim Landgericht Karlsruhe auf Zahlung von rund 115 Mio. DM und R374ck374bertragung verschie-dener Verm366gensgegenst344nde. Am 30. April 2001 schlossen die Parteien nach mehrmonatigen Verhandlungen in Basel eine umfassende notarielle Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, ihr gesamtes derzeitiges Verm366gen mit Ausnahme von Gegenst344nden des per-s366nlichen Bedarfs auf den Kl344ger zu 374bertragen. Nach einer der Vereinbarung beigef374gten Anlage belief sich das zu 374bertragende Verm366gen der Beklagten auf einen "Orientierungswert" von rund 367 Mio. DM. Der Kl344ger verpflichtete sich, als Gegenleistung an die Beklagte aus dem 374bernommenen Verm366gen 9,5 Mio. DM zu zahlen und weitere 500.000 DM als Kostenersatz f374r Verwen-dungen auf das Verm366gen. Ferner wurde vereinbart, dass die Beklagte als Ge-sellschafterin aus einer zur Verwertung von Verm366gensgegenst344nden der Be-klagten gegr374ndeten Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ausschied und daf374r ei-ne Abfindung von weiteren 9,5 Mio. DM erhalten sollte. Am 26. Juli 2001 und am 17. September 2001 vereinbarten die Parteien Erg344nzungen zu der Ver-gleichsvereinbarung vom 30. April 2001. 2 Die Beklagte erf374llte in der Folgezeit ihre Verpflichtungen aus der Ver-einbarung nahezu vollst344ndig. Erstmals im Sommer 2004 kam es zu Streit 374ber die weitere Abwicklung der Vereinbarung. Im Jahr 2005 bezeichnete die nun-mehr in der Schweiz wohnhafte Beklagte die Vereinbarung vom 30. April 2001 wegen eines krassen Missverh344ltnisses von Leistungen und Gegenleistungen als sittenwidrig, focht die Vereinbarung 374berdies wegen arglistiger T344uschung 374ber die angeblich bestehenden insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbest344nde an und erkl344rte den R374cktritt vom Vertrag wegen Pflichtverletzungen des Kl344- 3 - 4 - gers. Der weiteren Abwicklung der Vereinbarung widersetzte sie sich. Eine vom Kl344ger geforderte Erkl344rung, nicht weiter die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Vereinbarung oder ein R374cktrittsrecht zu behaupten, gab sie nicht ab. Der Kl344ger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Vereinbarung vom 30. April 2001 und die zugeh366rigen Erg344nzungs-vereinbarungen wirksam sind. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Feststellungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die deutschen Gerichte seien f374r die Entscheidung 374ber die erhobene Klage international nicht zust344ndig. Die internationale Zust344ndigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 5 Nr. 1 des Lugano-334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerken-nung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2660; im Folgenden auch: Lug334), wo-nach Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, dann in ei-nem anderen Vertragsstaat verklagt werden k366nnen, wenn ein Vertrag oder Anspr374che aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die 6 - 5 - Verpflichtung in dem anderen Staat erf374llt worden ist oder zu erf374llen w344re. Zwar gelte diese Regelung auch f374r Klagen, mit denen die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages begehrt werde. Da die Vereinbarung vom 30. April 2001 aber mehrere Hauptleistungspflichten beinhalte, deren Erf374llungsort teils in Deutschland, teils in der Schweiz, teils auch in anderen L344ndern liege, k366nne Art. 5 Nr. 1 Lug334 keine Anwendung finden. II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 7 Die Beurteilung der internationalen Zust344ndigkeit der deutschen Gerichte richtet sich im Streitfall nach dem Lugano-334bereinkommen. Dieses ist sachlich und zeitlich anwendbar, weil der Rechtsstreit eine Zivilsache zum Gegenstand hat (Art. 1 Abs. 1 Lug334) und die Klage erhoben wurde, nachdem das Lugano-334bereinkommen am 1. M344rz 1995 im Verh344ltnis zwischen Deutschland und der Schweiz in Kraft trat (BGBl. 1995 II S. 221; 247 54 Abs. 1 Lug334). Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Aner-kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) ist nicht anzuwenden, weil die Beklagte ihren Wohnsitz in der Schweiz hat (247 54b Abs. 2 lit. a Lug334). 8 Der Ausschlussgrund des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 Lug334 greift, wie das Beru-fungsgericht mit Recht ausgef374hrt hat, nicht ein. Ohne das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des fr374heren Ehemannes der Beklagten w344re es zwar nicht zu der Vereinbarung vom 30. April 2001 und zum Streit 374ber deren Wirksamkeit gekommen. Dies gen374gt aber nicht, um den erforderlichen engen, unmittelba- 9 - 6 - ren Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem Insolvenzver-fahren zu begr374nden (vgl. EuGH, Urt. v. 22. Februar 1979 - Gourdain, Slg. 1979, 733 Nr. 4; v. 12. Februar 2009 - Deko Marty Belgium, NJW 2009, 2189, Nr. 19-21; v. 2. Juli 2009 - SCT Industri, ZIP 2009, 1441 f Nr. 21, 25). 1. International zust344ndig f374r Klagen in Zivilsachen sind nach Art. 2 Abs. 1 Lug334 grunds344tzlich die Gerichte des Staates, in dem der Beklagte sei-nen Wohnsitz hat, ohne R374cksicht auf seine Staatsangeh366rigkeit. Im Streitfall sind dies die Gerichte der Schweiz. 10 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 5 Nr. 1 Lug334 vor. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Ver-tragsstaat hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Ver-trag oder Anspr374che aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bil-den, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erf374llt wor-den ist oder zu erf374llen w344re. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es durfte sich dabei an der Ausle-gung des Br374sseler 334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGV334), dem das Lugano-334bereinkommen nachempfun-den wurde, durch die dazu ergangene Rechtsprechung des Europ344ischen Ge-richtshofs orientieren (vgl. Pr344ambel und Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 2 374ber die einheitliche Auslegung des 334bereinkommens, BGBl. 1994 II S. 2697; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2009 - IX ZB 42/06, WM 2009, 766, 767 Rn. 10; BGE 124 III 188, 191). 11 a) Der Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 Lug334 ist grunds344tzlich er366ff-net. Gegenstand des Verfahrens ist die Vergleichs- und Auseinandersetzungs- 12 - 7 - vereinbarung vom 30. April 2001 nebst Erg344nzungsvereinbarungen. Nach sei-nem Wortlaut greift Art. 5 Nr. 1 Lug334 nicht nur ein, wenn um einzelne Anspr374-che aus einem Vertrag gestritten wird, sondern auch dann, wenn der Vertrag als solcher Streitgegenstand ist. Es ist deshalb anerkannt, dass auch Klagen, mit denen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverh344ltnisses fest-gestellt werden soll, unter diese Regelung fallen k366nnen (vgl. EuGH, Urt. v. 4. M344rz 1982 - Effer, IPRax 1983, 31, 33; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2000 - VII ZR 404/99, NJW 2001, 1936, 1937; BAGE 107, 178, 190; BGE 133 III 282, 286; OLG Stuttgart IPRax 1999, 103; Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Luga-no-334bereinkommen Art. 5 Rn. 16; Kropholler, Europ344isches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 8; Geimer/Sch374tze, Europ344isches Zivilverfahrens-recht 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 57; Fasching/Simotta, Kommentar zu den Zi-vilprozessgesetzen 2. Aufl. Bd. 5/1 Art. 5 EuGVVO Rn. 45). b) Aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Lug334 folgt, dass auch im Falle einer das ganze Vertragsverh344ltnis betreffenden Feststellungsklage entgegen der in der Revisionsverhandlung ge344u337erten Auffassung des Kl344gers an den Erf374l-lungsort der einzelnen Anspr374che aus dem Vertragsverh344ltnis anzukn374pfen ist. Umstritten ist allerdings, was gilt, wenn das streitige Vertragsverh344ltnis mehrere gleichrangige Hauptpflichten enth344lt, die in verschiedenen Vertragsstaaten zu erf374llen sind. Diese Frage ist hier entscheidungserheblich. 13 aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Gericht am Sitz der auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags klagenden Partei nicht bereits deshalb international zust344ndig, weil sie aus dem Vertrag die Pflicht des Geg-ners zu der Erkl344rung ableitet, er bestreite die Wirksamkeit des Vertrags nicht mehr. Die Klage ist nicht auf Abgabe einer solchen Erkl344rung, sondern auf die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags gerichtet. Auch der Ge- 14 - 8 - sichtspunkt, dass deutsche Gerichte im Falle einer auf eine noch offene, in Deutschland zu erf374llende Vertragspflicht bezogenen Leistungsklage auch f374r eine Zwischenfeststellungsklage nach 247 256 Abs. 2 ZPO international zust344ndig w344ren, begr374ndet f374r sich genommen nicht die internationale Zust344ndigkeit f374r eine Feststellungsklage. bb) Der im Streit befindliche Vertrag enth344lt mehrere wechselseitige Pflichten. Wo diese zu erf374llen sind, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts ma337geb-lich ist (lex causae; st. Rspr. des EuGH seit dem Urt. v. 6. Oktober 1976 - Tessili, NJW 1977, 491; BGHZ 157, 224, 231; BGE 124 III 188, 189; Geimer/ Sch374tze aaO Rn. 76 ff m.w.N.). Nach Art. 27 EGBGB a.F. ist dies deutsches Recht, weil die Parteien in 247 8 Nr. 2 der Vereinbarung vom 30. April 2001 eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben. Ma337geblich ist deshalb 247 269 BGB. Danach hat der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung dort zu erbringen, wo er zur Zeit der Entstehung des Schuldverh344ltnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern nicht ein anderer Ort f374r die Leistung entweder verein-bart oder aus den Umst344nden, insbesondere aus der Natur des Schuldverh344lt-nisses, zu entnehmen ist. Bei gegenseitigen Vertr344gen besteht im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort; dieser muss vielmehr f374r jede Verpflichtung ge-sondert festgestellt werden (BGH, Urt. v. 4. M344rz 2004 - IX ZR 101/03, WM 2004, 2038, 2039; v. 24. Januar 2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, 778 Rn. 12). 15 (1) Die Revision meint, aus der Natur der in Rede stehenden Vereinba-rung als Vergleich folge ein Ortsbezug der gesamten Vereinbarung auf den Ort des Streitverh344ltnisses, das durch den Vergleich im Wege gegenseitigen Nach-gebens geregelt werden sollte. Ort des Streitverh344ltnisses sei der Ort, an dem 16 - 9 - der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit rechtsh344ngig geworden sei oder geworden w344re; an diesem Ort habe auch das wechselseitige Nachgeben in Form von Willenserkl344rungen zu erfolgen. Aus den Umst344nden sei daher zu entnehmen, dass der Erf374llungsort f374r die Vereinbarung insgesamt im Landge-richtsbezirk Karlsruhe liege. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Inhalt der Vereinba-rung vom 30. April 2001 geht weit 374ber den Gegenstand der kurz zuvor beim Landgericht Karlsruhe eingereichten Klage hinaus. Die Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung betrifft nicht eine Pflicht, dem Vergleich im Wege des Nachgebens zuzustimmen, sondern die aus der Vereinbarung resultierenden Pflichten. Der Ort, an dem diese zu erf374llen sind, kann nicht einheitlich beurteilt werden. (2) Die Leistungshandlungen f374r einen erheblichen Teil der vereinbarten Pflichten waren in Deutschland vorzunehmen. Dies gilt etwa f374r die Zahlungs-pflichten des Kl344gers und f374r die Verpflichtung der Beklagten, dem Kl344ger in Deutschland belegene Grundst374cke zu 374bertragen. 17 (3) Vereinbart wurden aber auch Pflichten, die au337erhalb Deutschlands zu erf374llen waren. Das Berufungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf den Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1987 (I AZR 749/86, BGHR ZPO 247 36 Nr. 3 Erf374llungsort 1) die Verpflichtung der Beklagten gez344hlt, dem Kl344ger Grundst374cke in Spanien, in den USA und in Uruguay zu 374bertra-gen. Die Revision h344lt dem entgegen, ein Erf374llungsort am Ort des im Ausland belegenen Grundst374cks k366nne regelm344337ig nur dann angenommen werden, wenn das ausl344ndische Recht bestimmte 334bertragungserfordernisse normiere, die nur vor Ort zu erf374llen seien, wie in Deutschland die Eintragung der Eigen-tums344nderung im Grundbuch; hierzu habe das Berufungsgericht nichts festge-stellt. Ob dieser Einwand durchgreift, bedarf keiner Entscheidung. 18 - 10 - (4) Denn jedenfalls die Verpflichtungen der Beklagten, dem Kl344ger ver-schiedene Forderungen und Einrichtungs- und Kunstgegenst344nde in einer Villa in St. Moritz zu 374bertragen, waren au337erhalb Deutschlands, n344mlich in der Schweiz zu erf374llen. 19 Im Rahmen der Verpflichtung, ihr gesamtes Verm366gen dem Kl344ger zu 374bertragen, hatte die Beklagte dem Kl344ger auch Forderungen aus Guthaben bei verschiedenen Schweizer Banken und bei einer Stiftung in Liechtenstein zu 374-bertragen (247 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001 i.V.m. Nr. 4 der Anlage A 1 zu dieser Vereinbarung; angegebener Gesamtwert rund 173 Mio. DM). Die Ab-tretung der Forderungen erfolgte durch Abgabe entsprechender Erkl344rungen in 247 4 Nr. 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001, also am Ort der Beurkundung in Basel. Dies begr374ndet die internationale Zust344ndigkeit der Schweizer Gerichte f374r Streitigkeiten 374ber diese Verpflichtung, denn nach Art. 5 Nr. 1 Lug334 ist ne-ben dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erf374llen w344re, auch das Gericht des Ortes zust344ndig, an dem die Verpflichtung tats344chlich erf374llt worden ist. Der tats344chliche Erf374llungsort braucht mit dem zun344chst vereinbar-ten Erf374llungsort nicht 374berein zu stimmen; die einvernehmliche Erf374llung einer Verpflichtung an einem anderen als dem urspr374nglich vereinbarten Ort ist aller-dings regelm344337ig auch als Vereinbarung eines neuen Erf374llungsorts anzusehen (Dasser/Oberhammer aaO Rn. 32; Kropholler aaO Rn. 34). 20 Die Beklagte war ferner verpflichtet, dem Kl344ger Inventar und Kunstwer-ke zu 374bertragen, die sich in einer Villa in St. Moritz/Schweiz befanden (247 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001 i.V.m. Nr. 4 der Anlage A 1 zu dieser Verein-barung; angegebener Wert ca. 10 Mio. DM). Nach dem insoweit ma337geblichen Sachenrecht der Schweiz (Art. 43 EGBGB) ist f374r die Eigentums374bertragung an 21 - 11 - beweglichen Gegenst344nden neben einem g374ltigen obligatorischen Grundge-sch344ft die 334bertragung des Besitzes (Art. 714 Satz 1 ZGB), ersatzweise ein 334bergabesurrogat erforderlich. Als 334bergabesurrogat kommen neben anderen ein Besitzkonstitut (Art. 717, 924 Abs. 1 ZGB, 344hnlich 247 930 BGB) und eine Be-sitzanweisung (344hnlich 247 931 BGB) in Betracht (vgl. etwa Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. Aufl. Rn. 1688, 1710 ff). In 247 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom 30. April 2001 erkl344rten die Parteien, dass, sofern zur 334bertragung eines Verm366gensgegenstands die Besitzverschaffung notwendig sei, der Herausgabeanspruch der Beklagten gegen den jeweiligen Besitzer an den Kl344ger abgetreten werde; soweit die Beklagte Besitzerin sei, verpflichte sie sich, die Verm366gensgegenst344nde innerhalb von zwei Wochen herauszugeben und bis zur Herausgabe f374r den Kl344ger unentgeltlich zu verwahren. Mit diesen Erkl344rungen war die Verpflichtung der Beklagten zur 334bertragung des Eigen-tums an Inventar und Kunstwerken erf374llt, und zwar in der Schweiz. Dies be-gr374ndete auch f374r Streitigkeiten 374ber diese Verpflichtung die internationale Zu-st344ndigkeit der Schweizer Gerichte. c) Enthielt die Vereinbarung sonach verschiedene Hauptpflichten mit Er-f374llungsorten in unterschiedlichen Staaten, so l344sst sich f374r eine Klage auf Fest-stellung der Wirksamkeit des gesamten Vertrags aus Art. 5 Abs. 1 Lug334 keine einheitliche internationale Zust344ndigkeit herleiten. 22 aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist die-se Frage umstritten. Manche Stimmen bejahen einen Gerichtsstand an jedem Ort, an dem irgendeine vertragliche Verpflichtung (LG Trier NJW-RR 2003, 287, 288) oder jedenfalls eine Hauptverpflichtung zu erf374llen ist (Geimer/Sch374tze aaO Rn. 110; Fasching/Simotta aaO Rn. 123), andere stellen auf die f374r den Kl344ger ma337gebliche Hauptverpflichtung des jeweiligen Beklagten (OLG Stutt- 23 - 12 - gart IPRax 1999, 103; OLG Frankfurt RIW 1980, 585; Dasser/Oberhammer aaO Rn. 29) oder auf die vertragscharakteristische Hauptpflicht (M374nchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 32; Wolf, IPRax 1999, 82, 85) ab. Wieder andere halten einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO (ent-sprechend Art. 5 Nr. 1 Lug334) nur dann f374r gegeben, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen am selben Ort zu erf374llen sind (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 9). bb) Nach der auch f374r die Auslegung des Lugano-334bereinkommens he-ranzuziehenden Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs kommt es f374r die Bestimmung des Erf374llungsorts im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuGV334 nicht auf eine beliebige Verpflichtung aus dem Vertrag an, sondern auf diejenige Ver-pflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1976 - de Bloos, NJW 1977, 490). St374tzt der Kl344ger seine Klage auf mehrere Ver-pflichtungen, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, entscheidet die Hauptpflicht; Nebens344chliches folgt der Hauptsache (EuGH, Urt. v. 15. Januar 1987 - Shenavai, NJW 1987, 1131, 1132 Nr. 19). Auf die vertragscharakteristi-sche Leistung hat der Europ344ische Gerichtshof nur bei Vertr344gen 374ber unselb-st344ndige Dienste abgestellt (Urt. v. 26. Mai 1982 - Ivenel, IPRax 1983, 173); dar374ber hinaus hat er die Anwendung dieses Kriteriums abgelehnt (Urt. v. 19. Februar 2002 - Besix, NJW 2002, 1407, 1408 f, Nr. 38-40 m.w.N.). Betrifft der Rechtsstreit mehrere gleichrangige Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag, die nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts in verschiedenen Vertragsstaaten zu erf374llen sind, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGV334 kein einheitlicher Gerichtsstand f374r die gesamte Klage (EuGH, Urt. v. 5. Oktober 1999 - Leathertex, NJW 2000, 721, 723 Nr. 40, 42). Entsprechendes gilt f374r Art. 5 Nr. 1 Lug334 (BGE 124 III 188, 190 f). Eine Aufspaltung der Zust344n-digkeiten kann der Kl344ger vermeiden, indem er die Klage beim Gericht am 24 - 13 - Wohnsitz des Beklagten erhebt (Art. 2 EuGV334/Lug334; EuGH, Urt. v. 5. Oktober 1999 - Leathertex aaO Nr. 41). cc) Nach diesen Grunds344tzen kann im Falle einer Klage, mit der die Wirksamkeit einer Vereinbarung festgestellt werden soll, die mehrere gleichran-gige Hauptpflichten mit Erf374llungsorten in verschiedenen Vertragsstaaten bein-haltet, aus Art. 5 Nr. 1 Lug334 kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand hergeleitet werden. Der durch Art. 5 Nr. 1 Lug334 f374r den Kl344ger geschaffenen M366glichkeit, den Beklagten nicht nur an seinem Wohnsitz (Art. 2 Lug334), son-dern auch am Erf374llungsort der streitigen Verbindlichkeit zu verklagen, liegt zu-grunde, dass regelm344337ig zwischen der Klage und dem Gericht am Erf374llungsort eine enge Verkn374pfung besteht (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1976 - Tessili, aaO Nr. 13; v. 15. Januar 1987 - Shenavai, aaO Nr. 6; v. 29. Juni 1994 - Custom Made Commercial, NJW 1995, 183 Nr. 12 f). Kriterium f374r das Bestehen des Wahlgerichtsstands ist jedoch nach dem Wortlaut des 334bereinkommens nicht die innere Verkn374pfung, sondern allein der Erf374llungsort. Damit sollte entspre-chend der Zielsetzung des 334bereinkommens, Regeln aufzustellen, die eine ge-wisse Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zust344ndigkeiten zwischen den Gerichten der Vertragsstaaten gew344hrleisten, ein m366glichst klares und ein-deutiges Kriterium gew344hlt werden (EuGH, Urt. v. 29. Juni 1994 - Custom Made Commercial, aaO Rn. 14 f). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die von der allgemeinen Regel des Art. 2 abweichenden Zust344ndigkeitsregeln wie Art. 5 Nr. 1 so ausgelegt werden, dass ein informierter, verst344ndiger Be-klagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem eines Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden k366nnte (EuGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - Besix, aaO Nr. 24, 26, 50-52). Dies gilt auch f374r den Kl344ger. Einen sicheren und verl344sslichen Ankn374pfungspunkt, der einen f374r die Beteilig-ten vorhersehbaren Gerichtsstand begr374ndet, bietet, wenn die Wirksamkeit ei- 25 - 14 - ner komplexen Vereinbarung mit mehreren, an unterschiedlichen Orten zu erf374l-lenden Hauptpflichten Gegenstand des Verfahrens ist, nur der Wohnsitz des Beklagten. dd) Entgegen der Ansicht des Kl344gers kann nicht 374ber den Teil der Fest-stellungsklage gesondert entschieden werden, der die in Deutschland zu erf374l-lenden Verpflichtungen betrifft. Insoweit handelt es sich nicht um ein minus ge-gen374ber der Klageforderung. Die vom Kl344ger begehrte Feststellung, dass die mit der Beklagten getroffene Gesamtvereinbarung wirksam ist, und die Durch-setzbarkeit einzelner aus der Vereinbarung folgender Anspr374che bilden ver-schiedene Streitgegenst344nde. 26 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 11 O 82/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.04.2009 - 7 U 253/07 -
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