BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 108/09 Verk374ndet am: 16. Februar 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1578 b a) F374r das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tats344chlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinder-betreuung und Haushaltsf374hrung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059). b) Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte w344hrend des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grunds344tzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas an-deres gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschlie337lich auf Gr374nden beruhte, die au337erhalb der Ehegestaltung liegen. BGH, Urteil vom 16. Februar 2011 - XII ZR 108/09 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Februar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-ter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Oberlan-desgerichts Braunschweig vom 9. Juni 2009 wird auf Kosten des Antragstellers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. 1 Sie lebten zun344chst vier Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zu-sammen und heirateten im Dezember 1987. Aus der Ehe ist ein im Juni 1988 geborener Sohn hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Juni 2006. Auf den im Juni 2007 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe im vorliegenden Verbundverfahren - insoweit rechtskr344ftig seit dem 1. Dezember 2008 - ge-schieden worden. 2 Der Antragsteller ist bei der VW-AG t344tig. Er leidet unter psychischen St366rungen und war f374r l344ngere Zeitr344ume krankgeschrieben. Die Antragsgegne-rin war ebenfalls bei der VW-AG besch344ftigt. Sie gab ihre Stelle 1993 auf und 3 - 3 - erhielt daf374r eine Abfindung von brutto 70.000 DM, welche die Parteien zur Til-gung eines Kredits f374r die gemeinsame Immobilie verwendeten. Seither war sie zeitweise selbst344ndig t344tig, anschlie337end arbeitete sie als Verk344uferin. Die Par-teien ver344u337erten nach der Trennung die gemeinsame Immobilie. Aus dem Er-l366s erhielt jeder von ihnen 50.000 200. 4 Die Antragsgegnerin macht nachehelichen Unterhalt geltend. Der An-tragsteller ist vom Amtsgericht zu einem - unbefristeten - Unterhalt von monat-lich 502 200 (Elementarunterhalt) und 124,80 200 (Altersvorsorgeunterhalt) verurteilt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers zur374ckge-wiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Antragstellers, mit welcher er allein die Befristung des Unterhalts auf ein Jahr nach der Scheidung erstrebt. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch auf 247 1573 Abs. 2 BGB gest374tzt. Die Unterhaltsh366he richte sich nach den aktuellen Eink374nften der Parteien, wobei es die Krankheitszeiten des Antragstellers ber374cksichtigt hat. Hinsichtlich des Ver344u337erungserl366ses h344tten sich die Parteien in zul344ssiger Weise darauf geeinigt, dass dieser bei der Unterhaltsberechnung unber374cksich-tigt bleibe, da auf beiden Seiten ein etwa gleicher Vorteil zu ber374cksichtigen sei, der sich damit aufhebe. Der Unterhalt f374r den vollj344hrigen Sohn, der allein vom 6 - 4 - Antragsteller entrichtet wird, sei allein bei ihm abzuziehen. Das gelte auch f374r die Zukunft. Zwar h344tten die Parteien nicht ausdr374cklich erkl344rt, dass der An-tragsteller die Antragsgegnerin auch k374nftig vom Unterhalt wenigstens in der gezahlten H366he freistelle. Darauf komme es aber nicht an, weil vom Antragstel-ler jedenfalls kein geringerer als der ausgeurteilte Unterhalt f374r die Antragsgeg-nerin geschuldet werde. Dadurch, dass sie nur im Umfang von 35 Wochenstun-den t344tig sei, verletze sie ihre Erwerbsobliegenheit nicht. Die Arbeitgeberin, ein Personaldienstleistungsunternehmen, biete grunds344tzlich Arbeitsvertr344ge mit 35 Wochenstunden an. Auch der Antragsteller sei mit deutlich weniger als 40 Wochenstunden besch344ftigt. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin in Schichtarbeit t344tig sei, so dass ihr eine weitere Nebent344tigkeit nicht zuzumuten sei. Der Unterhalt sei nicht nach 247 1578 b BGB zu befristen oder zu begren-zen. Die Ehezeit betrage 19,5 Jahre. Au337erdem h344tten die Parteien vor der Eheschlie337ung mindestens vier Jahre zusammengelebt. Im Ergebnis habe nicht abschlie337end gekl344rt werden k366nnen, ob die Antragsgegnerin auf Veranlassung des Antragstellers, mit seinem Einverst344ndnis oder gegen seinen ausdr374cklich erkl344rten Willen den Aufhebungsvertrag mit der VW-AG im Jahr 1993 abge-schlossen habe. Darauf komme es im Ergebnis jedoch nicht entscheidend an. Denn die Parteien h344tten ihre Ehe danach noch dreizehn Jahre fortgesetzt. Die Abfindung sei beiden Eheleuten zugute gekommen. Die Antragsgegnerin habe w344hrend des Erziehungsurlaubs und nach Aufgabe des Arbeitsplatzes den ge-meinsamen Sohn 374berwiegend betreut. Damit werde deutlich, dass die Aufgabe des Arbeitsplatzes im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erfolgt sei. H344tte die Antragsgegnerin weiterhin bei der VW-AG gearbeitet, l344ge ihr heutiges Net-toeinkommen um mindestens 700 200 h366her als das von ihr derzeit erzielte Ein-kommen. Angesichts ihres Alters k366nne sie bei einem anderen Arbeitgeber kein h366heres Einkommen erzielen. Ihr Arbeitsplatz bei der VW-AG w344re in jedem 7 - 5 - Falle gesichert gewesen. Ihr heutiger Arbeitsplatz sei dagegen wesentlich ge-f344hrdeter. 8 Weil die ehebedingten Nachteile auf unabsehbare Zeit fortwirkten, kom-me eine Befristung nicht in Betracht. Auch eine Begrenzung der H366he nach scheide aus. Denn die Antragsgegnerin m374sste mehr als den titulierten Unter-halt erhalten, um die ehebedingten Nachteile ausgleichen zu k366nnen. II. Das h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. 9 1. Nach dem Berufungsgericht beruht der Unterhaltsanspruch der An-tragsgegnerin auf 247 1573 Abs. 2 BGB, was zu Beanstandungen keinen Grund gibt und von der Revision nicht angegriffen wird. 10 2. Die Unterhaltsbemessung nach 247 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB wird von der Revision ebenfalls nicht angegriffen und steht mit der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverfassungsgerichts im Einklang. 11 a) Wie das Berufungsgericht das Erwerbseinkommen der Parteien ermit-telt hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings kann aus dem Um-stand, dass der Unterhaltspflichtige nur eine T344tigkeit aus374bt, die die f374r eine vollschichtige T344tigkeit 374bliche Stundenzahl nicht erreicht, noch nicht ohne Wei-teres eine entsprechende Reduzierung auf Seiten des Unterhaltsberechtigten hergeleitet werden. Wenn das Gesetz keine generellen Regelungen vorsieht, die f374r beide Ehegatten gleicherma337en gelten (wie etwa hinsichtlich des Alters, vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt), so bestimmt sich der Umfang der regelm344337ig erforderlichen Erwerbst344- 12 - 6 - tigkeit und eventuelle Abweichungen davon vielmehr nach den individuellen Verh344ltnissen des jeweiligen Ehegatten. Dabei sind die konkreten Gr374nde f374r eine herabgesetzte Stundenzahl, etwa der Gesundheitszustand der Ehegatten oder die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsverh344ltnisses, zu ber374cksichti-gen. 13 Diesen Anforderungen gen374gt indessen das Berufungsurteil, weil es ma337geblich nicht auf eine Gleichbehandlung der Ehegatten, sondern darauf abgestellt hat, dass die Antragsgegnerin in Schichtarbeit t344tig und ihr deswegen eine Nebent344tigkeit nicht zumutbar ist. Diese auf tatrichterlichen Feststellungen beruhende W374rdigung greift die Revision nicht an. b) Die von beiden Parteien gezogenen Nutzungen aus dem nach der Trennung h344lftig aufgeteilten Immobilienverm366gen sind vom Berufungsgericht aufgrund der entsprechenden Einigung der Parteien als gleichwertig angesehen und daher rechnerisch nicht ber374cksichtigt worden. Die K374rzung der beiden Vorteile im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist deswe-gen auch unter Ber374cksichtigung der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159) nicht zu beanstan-den und wird auch von der Revision nicht ger374gt (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 30). 14 c) Das Berufungsgericht hat den Unterhalt f374r den vollj344hrigen Sohn vom Einkommen des Antragstellers abgezogen. Der Senat hat es gebilligt, wenn der Ehegattenunterhalt entsprechend der einvernehmlich ge374bten Praxis der Ehe-gatten so berechnet wird, dass nur der Ehegatte mit dem h366heren Einkommen den Kindesunterhalt zahlt und sich der Ehegattenunterhalt dadurch entspre-chend verringert (Senatsurteile vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 - FamRZ 2009, 1300 Rn. 44 und vom 12. Januar 2011 - XII ZR 83/08 - zur Ver366ffentlichung be- 15 - 7 - stimmt). F374r k374nftige Zeitr344ume kommt es auf eine etwaige Beteiligung der An-tragsgegnerin am Kindesunterhalt schon deswegen nicht an, weil sich dadurch - zu Ungunsten des Antragstellers als Revisionskl344ger - der Ehegattenunterhalt folgerichtig erh366hen w374rde. 16 3. Das Berufungsgericht hat eine Befristung und eine Herabsetzung des Unterhalts nach 247 1578 b BGB vor allem deswegen nicht f374r begr374ndet erach-tet, weil auf Seiten der Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile best374nden. Das h344lt einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. a) Der Unterhalt ist vom Familiengericht zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kin-des unbillig w344re. Dabei ist insbesondere zu ber374cksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eige-nen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile k366nnen sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-tung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (247 1578 b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB). 17 aa) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung w344hrend der Ehe entstanden sind. Dazu gen374gt es, wenn ein Ehegatte sich entschlie337t, seinen Arbeitsplatz aufzugeben, um die Haushaltsf374hrung und Kinderbetreuung zu 374bernehmen. Ab welchem Zeitpunkt die Rollenverteilung praktiziert wird, ist nicht von Bedeu-tung. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Ehegatten die Rollenver-teilung zu Beginn der Ehe, bei Geburt eines Kindes oder erst sp344ter planten oder praktizierten. Einem ehebedingten Nachteil steht demnach nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin den Entschluss zur Aufgabe ihres Arbeitsplatzes erst 18 - 8 - traf, als der gemeinsame Sohn bereits vier oder f374nf Jahre alt war. Da die An-tragsgegnerin anschlie337end - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - trotz diverser Nebent344tigkeiten die 374berwiegende Betreuung des Sohnes und des Haushalts 374bernahm, ist das Berufungsgericht mit Recht von einem auf der praktizierten Rollenverteilung beruhenden Erwerbsnachteil der Antragsgegnerin ausgegangen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Antragstellers erfolgte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Das Beru-fungsgericht hat es offen gelassen, ob der Entschluss der Antragsgegnerin, das Arbeitsverh344ltnis bei der VW-AG aufzugeben, im Einverst344ndnis des Antragstel-lers oder aber gegen dessen Willen umgesetzt wurde. Demnach ist f374r die Re-visionsinstanz zu unterstellen, dass der Antragsteller mit der Arbeitsplatzaufga-be nicht einverstanden war. 19 Nach der Gesetzesformulierung kommt es darauf an, ob sich die Nachteile (vor allem) aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemein-schaftlichen Kindes oder aus der Gestaltung von Haushaltsf374hrung und Er-werbst344tigkeit w344hrend der Ehe ergeben (247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB). Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist somit auf die tats344chliche Ges-taltung von Kinderbetreuung und Haushaltsf374hrung abzustellen. Bei den in 247 1578 b BGB aufgef374hrten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Um-st344nde, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abw344gung nach 247 1578 b BGB nicht etwa eine Aufar-beitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27 mwN). Daher kann der unterhalts-pflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass er den Unterhaltsberechtigten w344h-rend der Ehe zur Berufst344tigkeit angehalten habe (Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 27). 20 - 9 - 304hnlich verh344lt es sich im vorliegenden Fall, denn die Arbeitsplatzaufga-be ist der unterlassenen Erwerbst344tigkeit vergleichbar. Auch die Arbeitsplatz-aufgabe erfolgte im Zusammenhang mit der Ehegestaltung. Selbst wenn man im Rahmen des 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB - dar374ber hinausgehend - eine einvernehmliche Regelung der Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit entspre-chend 247 1356 BGB verlangen wollte, so w374rde dies im vorliegenden Fall zu kei-nem anderen Ergebnis f374hren. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ehe der Parteien nach der Arbeitsplatzaufgabe durch die Kl344gerin 374ber dreizehn Jahre fortgesetzt wurde. Au337erdem investierten die Ehegatten die f374r die Arbeitsplatzaufgabe erhaltene Abfindung in das gemein-same Einfamilienhaus. Schon aus diesem Grund kann der Argumentation der Revision nicht gefolgt werden, dass der Erwerbsnachteil der Antragsgegnerin durch die Abfindung ausgeglichen worden sei. 21 Ein ehebedingter Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die Ehegestaltung f374r den Erwerbsnachteil nicht urs344chlich ge-worden ist. Das w344re der Fall, wenn die Antragsgegnerin ihren Arbeitsplatz ausschlie337lich aus Gr374nden aufgegeben oder verloren h344tte, die au337erhalb der Ehegestaltung liegen, so etwa aufgrund einer von ihr pers366nlich beschlossenen beruflichen Neuorientierung oder wegen einer betriebs- oder krankheitsbeding-ten K374ndigung seitens des Arbeitgebers. In diesem Fall w374rde es an einem ehebedingten Nachteil fehlen, wenn der Erwerbsnachteil auch ohne die Ehe und die mit ihr verbundene Rollenverteilung eingetreten w344re. 22 Daf374r bestehen im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Das Ar-beitsverh344ltnis der Antragsgegnerin war vielmehr nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch f374r die Zukunft gesichert. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass die Gestaltung der Haushaltsf374hrung den An-forderungen des 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB entspricht und zu dem vom Beru- 23 - 10 - fungsgericht im Umfang von monatlich 700 200 festgestellten Erwerbsnachteil der Antragsgegnerin gef374hrt hat. 24 bb) Bei bestehenden ehebedingten Nachteilen ist eine Befristung des nachehelichen Unterhalts regelm344337ig nicht auszusprechen. Eine Befristung trotz fortbestehender ehebedingter Nachteile kommt nur unter au337ergew366hnli-chen Umst344nden in Betracht, wof374r nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nichts ersichtlich ist. Dass das Berufungsgericht zudem das vor-eheliche Zusammenleben als weiteren Billigkeitsaspekt neben der Ehedauer angesprochen hat (dazu Senatsurteil vom 2. Februar 2011 - XII ZR 11/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt mwN), ist schlie337lich ersichtlich kein tragender Grund der Entscheidung. b) Hinsichtlich einer Herabsetzung hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass durch den titulierten Unterhalt das Einkommen nicht er-reicht wird, das die Antragsgegnerin ohne ehebedingte Nachteile erzielen k366nn-te. Demnach ist der angemessene Unterhalt nach 247 1578 b Abs. 1 BGB nicht 25 - 11 - erreicht (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 23), so dass f374r eine Herabsetzung nach 247 1578 b Abs. 1 BGB kein Raum besteht. Hahne Dose Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 18 F 1157/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.06.2009 - 2 UF 112/08 -
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