BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 108/11 vom 21. Juli 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Ri chter Dr. Fischer am 21. Juli 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Januar 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 67. 303,27 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Zu Unrecht leitet der Kläger einen Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) daraus her, dass das Berufungsge richt die Anfechtung des Sicherungsvertr a- ges vom 16. März 200 2 nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsat z- anfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) unter sucht hat . a) Jede Anfechtungsklage hat den Gegenstand der Anfechtung und ohne die Notwendigkeit der Nennung einer Gesetzesbestimmung die Tatsachen zu bezeichne n, aus denen die Anfechtungsberechtigung hergeleitet wird (BGH, Urteil vom 19. März 1992 - IX ZR 166/91, BGHZ 117, 374, 380 f) . Der Kläger 1 2 3 - 3 - hat die Vereinbarung vom 16. März 2002 erstinstanzlich ausdrücklich lediglich nach Maßgabe der §§ 129, 131 Abs. 1 Ins O angefochten. Sein em weiteren Tatsa chenvortrag ließ sich mangels näherer Ausführungen zu einem Benachte i- ligungsvorsatz der Schuldnerin und dessen Kenntnis bei dem Beklagten nicht entnehmen, dass auch eine Vorsatzanfechtung in Betracht kommt. Mithin ging a uch die Bezugnahme in der Berufungsbegründung ins Leere. b) Überdies steht der Beachtlichkeit der Rüge entgegen, dass der Kläger den vermeintlichen Gehörsverstoß nicht im Berufungsrechtszug beanstandet hat. B ereits das Landgericht hat eine - nach dem V orbringen des Klägers - ers t- instanzlich beanspruchte Vorsatzanfechtung nicht geprüft. Mit Rücksicht auf de n allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität wäre der Kläger gehalten gew e- sen, den darin liegenden Gehörsverstoß in Bezug auf die Vereinbarung vom 16. Mä rz 2002 im Rahmen der von ihm eingelegten Berufung zu beanstanden (BGH, B eschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09, WM 2010, 1722 Rn. 7, 8). D a er d ies versäumt hat , ist die Rüge nicht zu berücksichtigen. 2. Soweit sich der Kläger im Blick auf die Sicher ungsvereinbarung vom 29. März 2004 auf eine Vorsatzanfechtung stützt, ist die geltend gemachte R ü- ge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG schon nicht entscheidungserhe b- lich. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, eine Anfechtung dieser Ve r- einbaru ng habe mangels einer Gläubigerbenachteiligung keinen Erfolg, weil auf ihrer Grundlage keine Leistungen/Erlöse an den Beklagten geflossen seien . Diese Würdigung wird von der B eschwerde nicht in erheblicher Weise angegri f- fen: I hre Auffassung, die Vereinbaru ng vom 16. März 2002 unterliege ihrerseits der Vorsatzanfechtung , erweist sich bereits - wie unter 1. ausgeführt - als unz u- 4 5 6 - 4 - treffend, ist jedoch auch davon abgesehen nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen . W enn die Vereinbarung vom 16. März 2002 anfechtbar war, sind auf ihrer Grundlage dem Beklagten gewährte Leistungen zu erstatten. Sind an den Beklagten Leistungen nur nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. März 2002 erbracht worden, geht die Anfechtung der Vereinbarung vom 29. März 2004 mangels ei nes Ursachenzusammenhangs zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ins Leere . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.03.2010 - 25 O 3950/09 - OLG München, Entscheidun g vom 25.01.2011 - 5 U 2763/10 -
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