BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 108/12 Verkündet am: 24. Januar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StBerG § 68 aF; AO § 237 Beruht der Schadensersatzanspruch des Mandanten auf einer fehlerhaften B e- ratung hinsichtlich des Entstehens von Aussetzungszinsen, so b e gin nt der Lauf der Verjährung mit der Bekanntgabe des (ersten) Besche i des, durch den die Vollziehung ausgesetzt wird. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - IX ZR 108/12 - OLG Hamm LG Münster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ve rhandlung vom 24. Januar 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Hamm v om 10. April 2012 wird auf Kosten des Kl ä- gers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war als Einzelunternehmer im Immobilienbereich tätig und wurde vo n de m Beklagten steuerlich beraten. Auf dessen Empfehlung gründete er 1992 eine GmbH, die sich mit dem An - und Verkauf bebauter Grundstücke sowie den hierfür erforderlichen Erschließungs - und Baumaßnahmen befasste. Diese Gesellschaft, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war, bebaute 1992 ein von dem Kläger erwor benes Grundstücksareal mit 29 Wohneinheiten. Nach den mit Erwerb sinteressenten abgeschlossenen Kau f- verträgen verkaufte der Kläger persönlich die aus Miteigentum s anteilen an dem Grundstück sowie aus Sondereigentums - und Sondernutzungsrechten best e- henden Woh nungseigentumsrechte. Die durch den Kläger vertretene Gesel l- schaft verpflichtete sich ihrerseits z ur schlüsselfertigen Errichtung des Wo h- nungseigentums einschließlich der hierfür erforderlichen Erschließungs - und 1 - 3 - Planungsmaßnahmen. Nach den Kaufverträgen w ar für die Baumaßnahme ein Gesamterst ellungspreis zuzüglich ausgewiesener Umsatzsteuer sowie für den Grund stücksanteil ein gesonderter Betrag ohne Umsatzsteuer zu entrichten. Diese Aufteilung legte der Kläger auch seinen Erklärungen gegenüber dem F i- nanzamt zugrunde. Nach einer betrieblichen Außenprüfung erging gegen den Kläger am 13. Februar 2001 ein Umsatzsteueränderungsbescheid, der ihn zur Nachza h- lung von 88.863,43 Hierbei ging das Finanzamt von einer u m- satzsteuerlichen Organschaft zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Organträger und der GmbH als Organgesellschaft sowie der Umsatzsteue r- pflichtigkeit für sämtliche Leistungen aus. Der vo n de m Beklagten für den Kl ä- ger hiergegen eingelegte Einspruch wurde zurückgewiesen. Die auf Anraten des Beklagten erhobene finanzgerichtliche Klage blieb in beiden Instanzen o h- ne Erfolg. Auf Antrag des Beklagten wurde dem Kläger durch Bescheide vom 5. Juli 2001 , 12. Oktober 2004 und 23. August 2007 die Aussetzung der Vol l- ziehung gewährt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2009 wurden gegen den Kläger Aussetzungszinsen in Höhe von 37.008 Der Kläger hat den Beklagten wegen fehlerhafter Beratung au f Ersta t- tung der festgesetzten Umsatzsteuer, Zinsen sowie Verfahrenskosten in Höhe in Anspruch genommen. Der am 9. November 2010 erwirkte Mahnbescheid ist dem Beklagten am 10. November 2010 zug e- stellt worden . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen geric h- tete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahl ungs antrag wegen der Aussetzungszinsen nebst Zinsen und Kosten weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Der Ersatzanspruch des Klägers hinsichtlich der alleine noch in Streit befindlichen Aussetzungszinsen ist verjähr t. I. Das Berufungsgericht hat für den Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG aF den Eintritt des ersten Teilschaden s als maßgeblich angesehen. Dieser sei bereits mit der Bekanntgabe des die erst malige Aussetzung der Vol l- ziehung beinhaltenden Bes cheides vom 5. Juli 2001 entstanden. Auf den Zei t- punkt der Bekanntgabe des Bescheides über die Festsetzung der Ausse t- zungszinsen vom 19. Dezember 200 9 könne dagegen nicht abgestellt werden. Auf die vorliegende Fallgestaltung ließen sich die Grundsätze, won ach die Ve r- jährung eines Ersatzanspruchs gegen einen steuerlichen Berater frühestens mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginne, nicht übertragen. Die Aussetzungszinsen seien zwingende Folge einer Aussetzung der Vollzi e- hung, soweit das Re chtsbehelfsverfahren und das anschließende Klageverfa h- ren keinen Erfolg hätten. Der Steuerpflichtige unterliege daher schon mit A n- ordnung der Vollziehung einer latenten Zinspflicht. Mit der Bekanntgabe des ersten Bescheids über die Aussetzung der Vollziehu ng sei eine einheitliche, alle späteren Aussetzungsfolgen umfassende Verjährungsfrist in Gang gesetzt wo r- den. Daher sei der Primäranspruch im Laufe des Jahre s 2004 verjährt. Ein e t- waiger mit dem Ablauf der Primärverjährungsfrist entstehender Sekundära n- spru ch unterliege gleichfalls einer dreijährigen Verjährungsfrist, so dass ihr A b- 4 5 - 5 - lauf bei Einreichung der Klage a m 28. Januar 2011 nicht mehr habe gehemmt werden können. Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstoße nicht gegen das Ve r- bot der unzulässi gen Rechtsausübung. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . 1. Die Bestimmung des § 68 StBerG , d ie durch das Verjährungsanpa s- sungsgesetz mit Wirkung vom 15. Dezember 2004 aufgehoben wurde, ist auf den vorliegenden Regress fa l l no ch anzuwenden , weil der hier in Rede stehende Schaden vor dem 15. Dezember 2004 entstanden ist (Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 iVm Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB, vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 222/06, WM 2008, 1416 Rn. 12). Danach ve rjährt der A n- spruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Die se F rist war im Zeitpunkt der Kl a- geerhebung berei ts abgelaufen. a) Ein Schaden aus einer Steuerberatung ist entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Pflichtwidrigkeit des Beraters g e- genüber seinem früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat. Dafür genügt, dass der Sch aden dem Grunde nach erwachsen ist, mag auch die H ö- he noch nicht beziffert werden können. Es muss nicht feststehen, dass eine Vermögenseinbuße bestehen bleibt und damit endgültig wird (BGH , Urteil vom 6 7 8 9 - 6 - 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 ff; vom 1 2. Februar 2004 - IX ZR 246/02, WM 2004, 2034, 2037; vom 29. Mai 2008 , aaO Rn. 14). Ist dag e gen - objektiv betrachtet - noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko beha f- tetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht en t- s tanden, so dass die Verjährungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt wird ( BGH, U r- teil vom 2. Juli 1992, aaO, S. 71; vom 12. Februar 2004 aaO; vom 29. Mai 2008 , aaO ; vom 5. März 2009 - IX ZR 172/05, WM 2009, 863 Rn. 8 ). In der R e- gel beginnt danach die Verjährun g des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerb e- rater, der steuerliche Nachteile oder von der Besteuerung abhängige sonstige Vermögensnachteile seines Mandanten verschuldet hat, mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides gemäß § 122 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2, § 183 Abs. 1 AO ( BGH, Urteil vom 2. Juli 1992, aaO S. 73; v om 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 f; v om 3. November 2005 - IX ZR 208/04, WM 2006, 590, 591; v om 10. Januar 2008 - IX ZR 53/06, WM 2008, 613 Rn. 7 ; vom 12. November 2009 - IX Z R 218/08, WM 2010, 138 Rn. 10; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 183/08, WM 2011, 795 Rn. 8 ). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Steuerbescheid noch keine Steuerfestsetzung enthält, sondern B e- steuerungsgrundlagen selbständig feststellt, welche für die nachfo lgende Ste u- erfestsetzung gemäß § 182 Abs. 1 AO bindend sind ( BGH, Ur teil vom 2. Juli 1992, aaO ; v om 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993, 1677, 1680 unter III. 2. a; v om 13. Dezember 2007 - IX ZR 130/06, WM 2008, 611 Rn. 11, 12; v om 7. Februar 2008 - I X ZR 198/06, WM 2008, 1612 Rn. 14, 16). Diese Rechtsprechung beruht im Wesentlichen darauf, dass sich nicht allgemein voraussehen lässt, ob die Finanzbehörde einen steuerlich bedeuts a- men Sachverhalt aufdeckt, welche Tatbestände sie aufgreift und welche Re chtsfolgen sie aus ihnen herleitet (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO Rn. 12 ; vom 5. März 2009, aaO Rn. 10 ). Deshalb verschlechtert sich die Ve r- 10 - 7 - mögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung erst, wenn die Finanzbehörde mit dem Erlas s ihres Steuerbescheids ihren Entscheidung s- prozess abschließt und auf diese Weise den öffentlich - rechtlichen Steuera n- spruch konkretisiert (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007, aaO ; vom 5. März 2009, aaO ). b) Nach diesen Grundsätze n ist hinsichtlich der Schadensentstehung für angefallene Aussetzungszinsen, die auf einen Beratungsfehler bei Beantragung der Aussetzung der Vollziehung gestützt werden, nicht die Bekanntgabe des die Aussetzungszinsen festsetzenden Bescheids, sondern die vorausgehende A n- ordnung der Aussetzung der Vollziehung maßgeblich. a a ) Soweit ein Rechtsbehelf keinen E rfolg hat , soll nach dem Normzweck des § 237 AO der geschuldete und von der Vollziehung ausgesetzte Betrag verzinst werden; in dieser Höhe hat der Steuerpflichtige einen Z insvorteil e r- langt, der ihm nach dem materiellen Recht nicht zusteht und der durch die Au s- setzungszinsen ausgeglichen werden soll ( vgl. BFHE 168, 13 , 15 ; BFHE 178, 555 , 557 f ; BFH , NJW 1999, 1575). Gemäß § 237 Abs. 1 Satz 1 AO entstehen Aussetzungszinsen, wenn der förmliche außergerichtliche Rechtsbehelf oder die Anfechtungsklage, deretwegen der angefochtene Bescheid ausgesetzt ist, endgül tig keinen Erfolg gehabt hat (BFH , DB 1992, 720 ; DStR 2012, 2598; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl. , § 237 Rn. 8) . Der Z instatbestand der Aussetzungszinsen knüpft unmittelbar an die Aussetzung der Vollziehung und damit an die entsprechende behördliche Au s- setzungsentscheidung an (Beermann/Kögel, AO, 2003, § 237 Rn. 17; Heue r- mann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, 2009, § 237 R n. 22). Deren Au s- spruch bestimmt verbindlich den Umfang und die Dauer der Aussetzung (v gl. 11 12 13 - 8 - BFHE 175, 294, 298; H euermann , aaO). Zu verzinsen ist der geschuldete B e- trag , hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt wurde, vollumfänglich, selbst wenn mehr ausgesetzt wurde, als im Streit stand (BFH , NJW 1999, 1575; Klein/Rüsken, aaO Rn. 1 5 ). Der Zeitraum , für den Aussetzungszinsen anfallen, ist gleichfalls vorbestimmt. Maßgeblich ist der Zeitraum, für den ausgesetzt und der Rechtsbehelf in der Hauptsache a n- hängig war (Klein/Rüsken, aaO Rn. 17). Die Erhebung der angefallenen Au s- setzungszinsen steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde (FG Hamburg , EFG 1999, 1005; Heuermann, aaO Rn. 34; Loose in Tipke/Kruse, AO , 2010, § 237 Rn. 23; Klein/Rüsken, aaO Rn. 1 5 ). Im Hin blick hierauf kommt schon der Aussetzungs entscheidung der Finanzbehörde eine konstituierende Bedeutung für den Anfall der Aussetzungszinsen zu. Man kann s ie auch als Grundlage n- bescheid der Verzinsu ng bezeichnen ( vgl. Kl ein/Rüsken, aaO). bb ) Wird die Aussetzung der Vollziehung vom Steuerpflichtigen tatsäc h- lich in Anspruch genommen, ist der Anfall von Aussetzungszinsen bei Erfolgl o- sigkeit des Rechtsmittels regelmäßig zu erwarten. Eine Unsicherheit für den Steuerpflic htigen besteht insoweit nicht; angesichts des der Finanzbehörde nicht eingeräumten Ermessenspielraums fehlt es an einem offenen Entsche i- dungsprozess dieser Behörde. Die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist die automatische Folge des Verfahrensausgangs über die erfolglos angegriffene Steuerfestsetzung (Heuermann, aaO Rn. 35). Dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt , dass im Rahmen der Billigkeit nach § 237 Abs. 4 , § 234 Abs. 2 AO die Finanzbehörde auf die Festsetzung der Aussetz ungszinsen verzichten kann, kommt in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Ge wicht zu. I nsoweit handelt es sich um eine ausnahmsweise zu treffende Einzelfall korrektur ( Heuermann, aaO) . Hier für ist nur dann Raum, wenn besonders schwerwiegende Umstände vor liegen , die das Bedürfnis nach 14 - 9 - einer Korrektur krass unangemessener Ergebnisse gebieten ( vgl. Klein/Rüsken, aaO, § 237 Rn. 27; § 163 Rn. 6a) . Sonstige Umstände, die der gesetzliche Ta t- bestand typischerweise mit sich bringt, müssen außer Betracht bleiben (H e u- ermann, aaO Rn. 34) . Hierauf darf eine Billigkeitsentscheidung nicht gestützt werden. Mithin hat sich bereits mit der Anordnung der Aussetzung der Vollzi e- hung das allgemeine Schadensrisiko zum Schaden verdichtet. S oweit au s- nahmsweise zu dessen Guns ten im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung von der Erhebung der Aussetzungszinsen abzusehen sein sollte, handelt es sich um einen nachträglichen Wegfall des bereits dem Grunde nach eingetretenen Schadens. cc ) Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt auch der Gesicht s- punkt, dass nach der Senatsrechtsprechung die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz von Säumniszuschlägen nicht bereits mit deren Verwirkung, sondern erst mit deren Einfordern durch die Finanzb ehörde beginnt (BGH, Urteil vom 5. März 2009 - I X ZR 1 7 2/05, WM 2009, 863 Rn. 12), keine ander e Beurteilung. Im Unter schied zu m Anfall eines Säumniszuschl ages , der mit seiner Verwirkung fällig wird und vom Erlass einer finanzbehördliche n Entscheidung nicht abhängt (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, aaO Rn. 16) , wird für den Steuerpflichtigen durch die Aussetzungsentscheidung deutlich erkenn bar , dass er bei Erfolgl o- sigkeit des Rechtsbehelfs für die gewährte Aussetzung ein en Ausgleich in Form von Aussetzungszinsen zu erbringen hat . Bereits hierdurch werde n die schut z- würdigen Belange des Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, aaO Rn. 10) hinreichend gewahrt c) Mit Recht hat das Berufungsgericht an ge nommen , dass mit der B e- kanntgabe der Aussetzungsanordnung vom 5 . Juli 2001 eine einheitliche, auc h 15 16 - 10 - die übrigen Aussetzungsfolgen umfassende Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden ist. a a ) Der aus einem Beratungsfehler erwachsene Schaden hinsicht lich angefallener Aussetzungszinsen ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. D a- her läuft für den Ans pruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller we i- tere n adäquat verursachte n , zurechenbare n und voraussehbare n Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 ; vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, WM 2002, 1078, 1080) ; das gilt auch, soweit eine Wiederholung desselben schädigenden Verhaltens - nochmals - denselben Schaden auslöst (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997, aaO; vom 21. Februa r 2002 , aaO) . b b ) Die Aussetzung der Vollziehung lässt sich entgegen der Ansicht der Revision auch im Streitfall nicht in unabhängige Handlungsabschnitte aufsp a l- ten . D ie gewährte Aussetzung be zog sich lediglich auf einen angegriffenen Steuerbescheid , dessen Rechtmäßigkeit in dem dafür vorgesehenen Ei n- spruchs - und Klageverfahren zu prüfen war . Dass nach dem A nwendungs erlass zur Abgabenordnung (AEAO , Nr. 8.2.1 zu § 361 AO ) die Aussetzung nicht ei n- heitlich für das gesamte Rechtsbehelfsverfahren , sondern n ur für die jeweilige Rechtsbehelfsstufe auszusprechen war , und die Fi nanzverwaltung danach ve r- fuhr ( vgl. Klein/Rüsken, aaO, § 361 Rn. 9) , führt zu keiner anderen Beurteilung. Hierbei handelt e es sich lediglich um eine verwaltungstechnische Handhabung , die sich auf den selben Steuerbescheid und das nämlic he Rechtsmittelverfahren bezog . D ie Einheitlichkeit der abschnittsweise n Ausset zung der Vollziehung ergibt sich auch daraus, dass eine durchgängige Aussetzung bis zum A b- schluss des Rechtsbehelfsverfahrens zul ässig ist und im Zweifel bedeutet, dass 17 18 - 11 - sich die Aussetzung auch auf ein anschließendes gerichtliches Verfahren e r- streckt (BFH E 182, 282, 284 ff ). Auch der Umstand, dass angefalle ne Ausse t- zungszinsen - wie hier - durch einen einheitlichen Bescheid festge se tzt we rden, bestätigt die Annahme eines einheitlich zu würdigenden Vorgangs. Danach sind, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, die seit J uli 2001 laufende Verjährungsfrist für einen Regressanspruch des Klägers g e- gen den Beklagten nach d rei Jahren und daran anschließend eine gleich lange Frist für einen Sekundäranspruch verstrichen, bevor die Schadensersatzklage mit Eingang der Akten beim Streitgericht im Januar 2011 eingeleitet wurde. 2 . Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend da von ausgegangen, dass die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung verstößt. a) Die Verjährungseinrede des Steuerberaters gegenüber einem Sch a- densersatzanspruch des Mandanten ist unbeachtlich, w enn sie gegen das Ve r- bot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verstößt (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 R n. 19). Der Zweck der Verjährungsregelung verlangt, an di esen Einwand strenge Anforderungen zu stellen, so dass dieser einen groben Verstoß gegen Treu und Glauben voraussetzt (BGH, Urteil vom 1. O ktober 1987 - IX ZR 202/86, WM 1988, 127, 128; vom 29. Februar 1996 , aaO; vom 21. Jun i 2001 - IX ZR 73/00, WM 2001, 1677, 167 8 f , insoweit in BGHZ 148, 156 nicht abgedruckt ; Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZR 145/06, Rn. 2, nv ). Er kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verpflichtete den Berechtigten nach objektiven Maßstäben zu der Annahme veranlasst hat, sein A nspruch sei auch ohne Rechtsstreit vollständig zu befriedigen, oder wenn 19 20 21 - 12 - der Verpflichtete bei dem Berechtigten den Eindruck erweckt oder aufrechte r- hält, dessen Ansprüche nur mit sachlichen Argumenten bekämpfen zu wollen, und ihn dadurch von der rechtzeiti gen Klageerhebung abhält (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, aaO ; vom 15. Juli 2010, aaO ). Der einmal begründete Arglisteinwand gegenüber der Einrede der Ve r- jährung , dessen tatsächliche Voraussetzungen der Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat (BGH, U rteil vom 29. Februar 1996 , aaO ), bleibt allerdings nur dann erhalten, wenn der Gläubiger nach Wegfall des Umstands, aus dem er die unzulässige Rechtsausübung herleitet, unverzüglich seinen Anspruch geltend macht ( BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 3 75/96, NJW 1998, 902, 903; vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; Chab in Z u- gehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. , Rn. 1448 mwN ) . In der Regel ist dafür eine Frist von einem Monat zu beachten ( BGH, Urteil vom 4. November 1997, aaO; vom 18. Dezember 1997, aaO; Zugehör/Chab, aaO ) . b) In Einklang mit d iesen Rechtsgrundsätzen konnte das Berufungsg e- richt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung annehmen, dass die an den Kläger gerichtete Aufforder ung des Beklagten vom 2. Juli 2010, den geltend gemac h- ten Beratungsfehler für den Haftpflichtversicher er darzulegen, bei dem Kläger nicht zu dem sicheren Schluss führen musste , der Anspruch werde auch ohne einen Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendung en in der Sache bekämpft (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. November 2008 , aaO) . Bei dieser Sachlage war der Beklagte entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, gegenüber dem zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen Kläger ausdrücklich zu erklären, di eser müsse mit d e r Erhebung d e r Einrede der Verjährung rechnen . 22 23 - 13 - Unabhängig hiervon fehlt es an der erforderlichen unverzüglichen Klag e- erhebung. Jedenfalls nach dem fruchtlosen Auslaufen der mit Anwaltsschrif t- sat z vom 23. August 2010 gesetzten Frist z um 10. September 2010 hätte mit der Einleitung des Klageverfahrens bis zum 20. Januar 2011, Eingang der A k- ten beim Landgericht aufgrund der Abgabeverfügung des Mahngerichts, nicht zugewartet werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Revision kann in diesem Z usammenhang nicht auf die am 10. November 2010 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids abgestellt werden; eine alsbaldige Abgabe liegt nicht vor. Die insoweit maßgebliche Zeitspanne von 14 Tagen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - III Z B 76/07, BGHZ 175, 360 Rn. 11 mwN) wurde deutlich überschritten . Am 24. November 2010 erfolgte die Unterrichtung des Kläger s über den vom Beklagten eingelegten Widerspruch. Der Abgabeantrag des Kl ä- gers ging erst am 13. Januar 2011 beim Mahngericht ein . Unter diesen U m- st änden scheidet eine rückbezogene Rechtshängigkeit nach § 696 Absatz 3 24 - 14 - ZPO aus ; maßgebend für den Eintritt der Rechtshängigkeit ist nach § 696 A b- satz 1 Satz 4 ZPO der Eingang der Akten beim Streitgericht ( vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 696 Rn. 6). Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 22.07.2011 - 110 O 5/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2012 - I - 25 U 46/11 -
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