BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 108/12 Verkündet am: 16. Juli 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1378 Abs. 2, 1384; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2 Die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt de r Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt, sind nicht anwen d- bar, wenn die Ehe vor dem 1. September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - XII ZR 108/12 - Kammergericht AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 . Juli 2014 durch d en Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr . Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1 7. Zivilsenats Senat für Fam i- liensachen des Kammergeric hts in Berlin vom 20. April 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner in einer abgetrennten Scheidungsfo lgesache auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Die Ehe der Parteien ist auf den am 28. Juni 1997 zugestellten Antrag durch Urteil vom 20. Dezember 2006, rechtskräftig seit dem 17. April 2007, g e- schieden worden. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigke it des Scheidungsantrags verfügte der Antragsgegner nach Auffassung der Antragstellerin über ein Endvermögen von 3.103.330,14 DM, sein Zugewinn belief sich unter Berücksichtigung des A n- fangsvermögens danach auf 2.922.527,35 DM. Die Antragstellerin hat kein en Zugewinn erzielt. 1 2 3 - 3 - Das Amtsgericht ist von einem Endvermögen des Antragsgegners von 554.830,22 DM und einem Zugewinn von 394.170,82 DM ausgegangen. Es hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin 197.058,91 DM (100.754,64 Berufung des Antragsgegners hat das Kammergericht unter Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dageg en richtet sich die zugelassene Revision der A n- tragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entsche i- dun g erstrebt. Entscheidungsgründe : Die Revision ist nicht begründet. I. Das Kammergericht hat, soweit für das Revisionsverf ahren noch von B e- deutung, zur Begründung seiner in FamRZ 2012, 1642 veröffentlichten En t- scheidung ausgeführt: Die vom Amtsgericht der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegte stichtagsbezogene Bewertung sei mit Ausnahme von zwei Positionen des aktiven End vermögens des Antragsgegners zwischen den Pa r- teien unstreitig. Das auf eine höhere Bewertung dieser Positionen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin im Berufungsverfahren führe nicht zum Erfolg. Aber selbst wenn eine höhere Bewertung der betreffenden P ositionen gerech t- fertigt wäre, sei die Berufung des Antragsgegners begründet. Ausweislich des von ihm erstellten Bestandsverzeichnisses habe er zum Zeitpunkt der Beend i- gung des Güterstands (Rechtskraft der Scheidung) über ein Negativvermögen 4 5 6 - 4 - von 341.197,60 seien die Einwendungen hiergegen unerheblich, weil sie nur zu einer Verring e- rung des deutlich im negativen Bereich liegenden Saldos von Aktiva und Pass i- va führten. Auf den somit zwischenzeitl ich eingetretenen Vermögens ver fall und d en hierdurch bedingten Ausschluss des Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB könne sich der Antragsgegner ungeachtet der zum 1. September 2009 eingetretenen Gesetzesänderung berufen. Zwar folge die s nicht bereits daraus, dass die Kappungsregelung des § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB keine inhaltliche Änderung erfahren habe; das sei nicht der Fall. Hier seien aber die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB in der bis zum 31. August 2008 ge l- tenden Fassung anwendbar. Auf einen Anspruch finde regelmäßig das im Zei t- punkt seiner Entstehung bzw. der Anspruchsverwirklichung geltende Recht A n- wendung. Etwa gewollte Abweichungen von diesem Grundsatz müsse der G e- setzgeber ausdrücklich regeln. Da der Ausgleichsanspruch mit der Beendigung des Güterstands am 17. April 2007 entstanden sei, finde grundsätzlich "altes Recht" Anwendung, es sei denn, in Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB werde eine gesetzliche Bestimmung gesehen, die auch und gerade den vorliegenden Sachverhalt erfasse. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB enthalte keine generelle Aussage zur A n- wendung des alten oder neuen Zugewinnausgleichsrechts. Er treffe vielmehr nur eine für bestimmte Zugewinnausgleichsverfahren geltende und damit b e- schränkte Reg elung, wonach auf bereits anhängige Verf ahren die Regelung in § 1374 BGB a.F. weiterhin Anwendung finde. Dass der zitierten Übergangsvo r- schrift eine weitergehende Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Überle i- tungsbestimmung zukomme, lasse sich weder ihrem W ortlaut noch den Gese t- zesmaterialien entnehmen. Jedenfalls würde aber die Berücksichtigung recht s- staatlicher Grundsätze nämlich das Verbot der Rückwirkung neuer Gesetze auf bereits abgeschlossene Sachverhalte und der Gesichtspunkt des Vertra u- 7 - 5 - ensschutzes eine verfassungskonforme Auslegung der Norm dahingehend bedingen, dass sich ihre Anwendbarkeit nur auf solche bereits rechtshängige n Zugewinnausgleichsverfahren beschränke, bei denen der Güterstand am 1. September 2009 noch nicht beendet gewesen sei, da s s sie hingegen auf rechtshängige Zugewinnausgleichsverfahren, die bereits vor der Gesetzesä n- derung entstandene Ausgleichsforderungen beträfen, grundsätzlich keine A n- wendung finden könne. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB erfasse mithin nur die Ve r- fahren, in denen die Zugewinnausgleichsforderung am 1. September 2009 noch nicht entstanden sei. Selbst wenn die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung anwendbar wären, würde sich, wie die folgende Hilfsüberlegung zeige, aber kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Denn in diesem Fall wäre der zwischenzeitlich eingetretene Vermögensverlust des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt eines ihm unter Billigkeitsaspekten zustehenden Leistungsverweigerungsrechts (§ 1381 Abs. 1 BGB) zu prüfen und das Vorliegen von dessen Voraussetzungen wohl auch zu bejahen. Da der Vermögensverfall unstreitig nicht auf Manipulationen oder sonstiges unredliches Verhalten des Antragsgegners zurückzuführen, sondern in erster Linie Ergebnis der allgemeinen Finanz - und Wirtschaftskrise sei, widerspreche die einseitige und ausschließliche Aufbürdung dieser Auswirkungen auf den Antragsgegner dem im Zugewinnausgleichsverfahren herrschenden Halbteilungsgrundsatz. Dieses Ergebnis beruhe allein auf dem Schematismus der gesetzlichen Zug e- winnausgleichsregelung und könne auch durch die §§ 1382, 1383 BGB nicht abgemildert werden. Deshalb stelle sich die alleinige Aufbürdung der Folgen des offensichtlich von keiner der Parteien zu verantwortenden Vermögensve r- falls auf de n Antragsgegner als eine dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträ g- licher Weise widersprechende Auswirkung dar und begründe damit eine auße r- gewöhnliche und im Sinne von § 1381 BGB unbillig e Härte. 8 - 6 - II. Diese Ausführungen halten, soweit die angefochtene Entsc heidung auf ihnen beruht, der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Annahme des Kammergerichts, der Berechnungszeitpunkt für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung sei durch die Neufassung des § 1384 BGB vorverlagert worden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs - und Vo r- mundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 am 1. September 2009 sah § 1384 BGB a.F. vor, dass im Fall der Scheidung für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt. Nach § 1378 Abs. 2 BGB a.F. wurde die Höhe der Ausgleichsforderung aber durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung d es Güterstands vorhanden war. Die Regelung entspricht jetzt § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB . In der Neufassung bestimmt § 1384 BGB unverändert die Rechtshängi g- keit des Scheidungsantrags als den für die Berechnung des Zugewinns ma ß- geblichen Zeitpunkt. Die Vorsc hrift regelt aber darüber hinaus, dass es auch für die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf die Rechtshängigkeit des Sche i- dungsantrags ankommt. Mit dieser Neuregelung soll erreicht werden, dass Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags di e Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen können. Dadurch soll die Rechtsposition des von einer illoyalen Vermögensmin derung betroffenen Ehegatten ge stärkt werden (BT - Drucks. 16/10798 S. 18 ). Eine einschränkende Auslegung d ahin , dass von der Neuregel ung nur Fälle erfasst werden, in denen der Ausgleichspflichtige für den bis zur Beend i- gung des Güterstands eingetretenen Vermögensverlust verantwortlich ist, 9 10 11 12 - 7 - kommt angesichts des insoweit klaren Wortlauts der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB, die in ihrer Z ielrichtung sowohl der Gesetzesbegründung als auch der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses entsprechen, nicht in B e- tracht (Senatsurteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 80/10 FamRZ 2012, 1479 Rn. 30 ). 2. Danach ist es entscheidungserheblich, ob im vorl iegenden Fa ll die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB in ihrer neuen Fassung heranzu ziehen sind oder ob § 1378 Abs. 2 BGB a. F. maßgeblich ist. Die Annahme des Kammerg e- richts, auf den Sachverhalt sei das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden, begegn et keinen rechtlichen Bedenken. a) Die Frage, ob das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Zug e- winnausgleichsrecht auch dann anwendbar ist, wenn vor diesem Zeitpunkt die Rechtskraft der Scheidung bereits eingetreten und der Güterstand damit bee n- det i st, wird nicht einheitlich beantwortet. aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, nach dem in Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers solle das neue Zugewinnausgleichsrecht mit Ausnahme der Vorschrift des § 1374 B GB in Verfahren, die vor dem 1. September 2009 anhängig geworden sind gen e- rell zur Anwendung gelangen. Bei Rechtskraft der Scheidung stehe häufig noch nicht fest, welcher Ehegatte ausgleichsberechtigt sei. Die Ausgleichsforderung sei auch noch nicht voll verkehrsfähig; das sei erst der Fall, wenn sie durch Ve r- trag anerkannt oder rechtshängig geworden sei . Verfassungsrechtliche G e- sichtspunkte stünden dieser Beurteilung nicht entgegen, da die Reform des Z u- gewinnausgleichs seit Ende 2003 diskutiert worden se i und der Referentenen t- wurf mit der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB vom 1 . No - vember 2007 datiere. Deshalb seien die Neuregelungen seitdem bekannt 13 14 15 - 8 - gewesen . Im Hinblick hierauf hätte auch ein Antragsgegner den Zugewinnau s- gleich, etwa durc h eine Stufenklage, anhängig machen können ( Schwab FamRZ 2009, 1961; Schwamb FamRB 2009, 394; Klein Reform der Zugewin n- ge meinschaft 2009 Rn. 32 f.; Büte FPR 2010, 87 f. und FPR 2012, 73, 74 f.; Götsche ZFE 2010, 164, 168 f.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 566, 567 für die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB n.F.). bb) Zum anderen wird vertreten, aus Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lasse sich nichts dafür entnehmen, dass das geänderte Zugewinnausgleichsrecht auf bereits vor dem 1. September 2009 rechtskräftig abg eschlossene Scheidung s- verfahren anwendbar sei. Der Gesetzgeber habe diese Problematik nicht ges e- hen. Deshalb sei Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB ausgehend von allgemeinen Prinzipien, die einen rückwirkenden legislativen Eingriff in einen abgeschloss e- nen Sachver halt und eine entstandene Forderung untersagten, verfassung s- ko n form dahin auszulegen, dass bei vor dem 1. September 2009 eingetretener Rechtskraft der Scheidung altes Zugewinnausgleich s recht auch dann an - zuwenden sei, wenn das Verfahren erst nach diesem Z eitpunkt eingeleitet we r- de (Gutdeutsch/Hauß FamRB 2009, 325 ; Hauß FamRB 2009, 394 f.; Kogel FamRB 2010, 87, 88 f. ). cc) Schließlich wird die Auffassung geäußert, für den Zugewinna usgleich gelte abgesehen von dem in Ar t. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB erfassten R eg e- lungsgegenstand ab 1. September 2009 das neue Recht, vorausgesetzt der Güterstand sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet und die Ausgleichsfo r- derung noch nicht entstanden. Dagegen sei das neue Recht nicht heranzuzi e- hen, wenn die Ehe vor dem 1. Septe mber 2009 rechtskräftig geschieden, der Zugewinnausgleich aber erst nach diesem Zeitpunkt anhängig geworden sei. Da in dieser Konstellation die Zugewinnausgleichsforderung bei einem Verm ö- gensverfall zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nach altem Re cht 16 17 - 9 - nicht entstanden sei, würde das neue Recht in verfassungsrechtlich unzuläss i- ger Weise rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt angewandt. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Gesetzgeber eine solche Rüc k- wirkung gewollt habe, sei davo n auszugehen, dass sich die Inkraftsetzung des Gesetzes zum 1. September 2009 nur auf die güterrechtlichen Fälle erstrecke, in denen der Ausgleichsanspruch noch nicht entstanden sei (MünchKommBGB/ Koch 5. Aufl. Art. 229 § 20 Rn. 1; Braeuer NJW 2010, 351, 352; Koch FamRZ 2011, 1261, 1262, 1264; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 940, 941). b) Der Senat hält die Neufassung der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB nicht für anwendbar, wenn die Ehe bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neurege lung am 1. September 2009 bereits rechtskräftig geschieden war. Der Vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lässt sich nicht entne h- men, dass das geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur A n- wendung gelangen soll, in denen die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung b e- reits rechtskräftig geschieden und der Güterstand beendet ist. Die Bestimmung besagt allein, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig werden, für den Zuge winnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist. Wären im Fall der am 1. September 2009 bereits rechtskräftigen Sche i- dung die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB anzuwenden, würde ein Au s- gleichsanspruch, der bei Rechtskra ft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverlusts des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen. Denn nach § 1378 Abs. 2 BGB a.F. ist die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei B e- endigung des Güterstandes vorhanden war. Die Nichtanwendung dieser B e- 18 19 20 - 10 - stimmung, die das neue Recht nicht mehr enthält, würde einen Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverh alt darstellen. E ine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"). Das ist grundsätzli ch verfassung s- rechtlich bedenklich und steht mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitl i- che Geltung von Gesetzen (vgl. BGHZ 44, 192 = NJW 1966, 155; Staudinger/ Mertens BGB [2005] Einl. z u Art. 157 bis 218 EGBGB Rn. 8) nicht in Einklang . B is zur Verkün dung der gesetzlichen Neuregelung, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss , muss der von einem Recht Betroffene grun d- sätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirke nde Änderung der gesetzl i- chen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird (BVerfGE 127, 1 = NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN). Im Hinblick darauf ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass der Geset z- geber eine solche Rückwirkung anordnen wollte. Dafür spri cht auch die Form u- lierung der Gesetzesbegründung, Abs. 2 sehe bewusst nur eine Übergangsr e- gelung für § 1374 BGB vor, denn nur in Bezug auf die Einführung des negativen Anfangsvermögens bestehe ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslag e, die übrigen Bestimmungen dienten vor allem dem Schutz vor Manipulationen, das Vertrauen auf den Fortbestand einer Manipulationsmö g- lichkeit sei nicht schutzwürdig (BT - Drucks. 16/10798 S. 25). Danach sollte au s- gehend von dem Grundsatz, dass der zeitliche Geltungsbereich eines Gesetzes eindeutig zum Ausdruck kommen muss, gewährleistet werden, dass § 1374 BGB n.F. selbst in anhängigen Verfahren noch nicht zur Anwen dung gelangt . Abgeschlossene Sachverhalte werden durch Art. 229 Abs. 2 EGBGB dagegen nicht gere gelt. Mit Rücksicht darauf bedarf es einer verfassungskonformen Au s- legung nicht; die Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB a.F. ist vielmehr auf vor dem 21 - 11 - 1. September 2009 abgeschlossene Sachverhalte , nämlich den durch recht s- kräftige Scheidung beendeten Gütersta nd, weiter anzuwenden, weil etwas a n- deres nicht bestimmt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Zugewin n- ausgleichsverfahren am 1. September 2009 bereits anhängig war oder noch nicht. Soweit der Rechtsprechung des Senat s insofern etwas anderes entno m- men werden könnte (Senatsur teile vom 11. Mai 2011 XII ZR 33/09 FamRZ 2011, 1039 Rn. 11; vom 17. November 2010 XII ZR 170/09 FamRZ 2011, 183 Rn. 62 und vom 6. Oktober 2010 XII ZR 10/09 FamRZ 2011, 25 Rn. 26), hält er hieran nicht fest. c) Danach hat das Berufungs gericht die Klage zu Recht abgewiesen. Nach den getroffenen Feststellungen verfügte der Antragsgegner bei Recht s- kraft der Scheidung jedenfalls über ein negatives Endvermögen, und zwar u n- geachtet der sich aus den Rügen der Antrags tellerin ergebenden Möglichkeiten einer etwas anderen Bewertung. Gegen dies e Feststellungen, gegen die die 22 - 12 - Revision keine Einwendungen erhoben hat, ist auch aus Rechtsgründen nichts zu erin nern. Auf d ie vom Berufungs gericht hilfsweise aufgeworfene Frage , ob dem Antragsgegner im Hinblick auf den Vermögensverlust zwischen Recht s- hängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1381 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. Juli 2012 XII ZR 80/10 F amRZ 2012, 1479 Rn. 32 f.), kommt es de s- halb nicht an. Dose Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 16.03.2011 - 144 F 7950/97 - Kammergericht, Entscheidung vom 20.04.2012 - 17 UF 87/11 -
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