ECLI:DE:BGH:2016:011216UXZR108.14.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL X ZR 108/14 Verkündet am: 1. Dezember 2016 Hartmann Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verh andlung vom 1. Dezember 2016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 16. Juli 2014 verkündete Urteil des 5 . Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. Januar 2006 ang e- meldeten und mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten euro - päischen Patents 1 693 295 (Streitpatent s ), da s 9 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: "1. A bicycle gear shifting control apparatus (110) comprising: a rear derailleur (97r); a front derailleur (97f) including a movable chain guide (CG) con - figured to move a bic ycle chain (95), a manually operated shift device (125) configured and arranged to operate the front derailleur (97f) to shift gears between at least a first sprocket (F2) and a second sprocket (F1) with the first and second sprockets (F2, F1) being selec tively an initial sprocket and a shifted sprocket depending on a shift direction; 1 - 3 - a rear shift position sensors (133r) for detecting the shift positions of the rear derailleur (97r), a first gear shifting component configured to perform a first gear shif t- ing operation to move the chain guide (CG) of the front derailleur (97f) from an initial sprocket engaged position (HM, HT; LM, LT) to a shifted sprocket engaged position (LP; HP) in response to the oper a- tion of the manually operated shift device (125) su ch that the bicycle chain (95) is shifted from the initial sprocket to the shifted sprocket; and a second gear shifting component configured to perform a second subsequent gear shifting operation to move the chain guide (CG) of the front derailleur (97f) an additional amount from the shifted sprocket engaged position (LP; HP) to a post shift position (LT, LM; HT, HM) that maintains the bicycle chain (95) on the shifted sprocket after pausing at the shifted sprocket engaged position (LP; HP), characterized in that the second gear shifting component is further configured to change the location of the post shift position (LT, LM; HT, HM) of the front derailleur (97f) in accordance with the gear pos i- tion of the rear derailleur (97r) detected by the rear shift position se n- sor (133r). " Die Klägerin hat das Streitpatent in vollem Umfang angegriffen und ge l- tend gemacht, sein Gegenstand sei nicht patentfähig; er sei nicht neu, beruhe jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Beklagte hat Klag e- a bweisung beantragt und das Streitpatent hilfsweise in beschränkten Fassu n- gen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dag e- gen eingelegten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ve r- folgt die Beklagt e in erster Linie ihren Klageabweisungsantrag weiter, hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in bereits vor dem Patentgericht zur Entscheidung gestellten geänder ten Fassungen. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. 1. Das Streitpatent betrifft die Steuerung von Fah rrad - Kettenschaltun - gen und dabei speziell den angesteuerten Gangwechsel durch Versetzen der Kette von einem der an der Tretkurbelachse angeordneten Antriebszahnräder (im Folgenden: Kettenräder) auf ein anderes durch Betätigung der dafür übl i- cherweise am S itzrohr des Rahmens angebrachten Schaltkomponente ("front derailleur", im Folgenden nur: Umwerfer). Der Beschreibung des Streitpatents zufolge war im Stand der Technik der Einsatz elektrisch angesteuerter und mit Elektroantrieb versehener Gan g- schaltungen bekannt. Das Hinauf - und Herunterschalten werde bei diesen he r- kömmlicherweise durch Betätigung von Tasten für die Gangschaltung ausg e- löst. Bei diesen bekannten Schaltungen werde die Kette, wie die Beschre i- bung weiter ausführt, beim Herunterschalten vom größeren, axial äußeren Ke t- tenrad manchmal zu forciert bewegt ("with excess force") und könne dabei "a b- springen" und sich zwischen dem kleineren Kettenrad und dem Tretlagerg e- häuse einklemmen. 4 5 6 - 5 - Außerdem könne es, wie die nachstehend eingefügte Figur 5 veranschaulicht, bei bestimmten Zahnrad kombinationen, etwa des inneren Ke t- tenrads F1 mit den Ritzeln R10 - R 8 (vgl. Beschreibung Abs. 33 Sp. 10 Z. 22 ff.) oder von F2 mit R1 - R 3 , dazu kommen, dass die Kette infolge des daraus resu l- tierenden ausgeprägten Schrä glaufs an einem Leitblech der Kettenführung des Umwerfers schleife. 2. Um diesen Problemen zu begegnen, schlägt das Streitpatent mit P a- tentanspruch 1 eine Vorrichtung mit Merkmalen vor, die in Anlehnung an das angefochtene Urteil wie folgt gegliedert we rden können: 7 8 - 6 - 1. Fahrradgangschaltsteuervorrichtung 110, aufweisend: A bicycle gear shifting control apparatus 110 comprising: 2. einen hinteren Umwerfer 97r (im Folgenden nur: Schaltwerk), a rear derailleur 97r, 3. einen vorderen Umwerfer 97f (im Folgenden nur: Umwerfer), der eine bewegliche Kettenführung CG beinhaltet, die konfiguriert ist, um eine Fahrradkette 95 zu bewegen, a front derailleur 97f including a movable chain guide CG, configured to move a bicycle chain 95, 4. eine manuell betätigte Schaltvo rrichtung 125, die konfiguriert und a n- geordnet ist, um den Umwerfer 97f zu betätigen, um Gänge zwischen zumindest einem ersten Kettenrad F2 und einem zweiten Kette n- rad F1 zu schalten, bei der die ersten und zweiten Kettenräder F2, F1 in Abhängigkeit von ei ner Schaltrichtung jeweils als Ausgangskette n- rad und geschaltetes Kettenrad fungieren, a manually operated shift device 125 configured and arranged to operate the front derailleur 97f to shift gears between at least a first sprocket F2 and a second sprocke t F1 with the first and second sprockets F2, F1 being s e- lectively an initial sprocket and a shifted sprocket depending on a shift dire c- tion, 5. ein en hintere n Schaltpositionssensor 133r, um die Schaltpositionen des Schaltwerks 97r zu erfassen, a rear shift position sensor [ s ] 133r for detecting the shift positions of the rear derailleur 97r, 6. ein erstes Gangschaltmittel, das konfiguriert ist, um einen ersten Schaltschritt durchzuführen, um die Kettenführung CG des Umwe r- fers 97f aus einer Eingreifposition H M, HT; LM, LT für das anfängliche Kettenrad in eine Eingreifposition LP; HP für das geschaltete Kette n- rad zu bringen, und zwar ansprechend auf die Betätigung der manuell betätigten Schaltvorrichtung 125, derart, dass die Fahrradkette 95 vom anfänglichen Ke ttenrad zum geschalteten Kettenrad geschaltet wird, a first gear shifting component configured to perform a first gear shifting operation to move the chain guide CG of the front derailleur 97f from an in i- tial sprocket engaged position HM, HT; LM, LT to a shifted sprocket e n- - 7 - gaged position LP; HP in response to the operation of the manually opera - ted shift device 125 such that the bicycle chain 95 is shifted from the initial sprocket to the shifted sprocket, 7. und ein zweites Gangschaltmittel, das konfiguri ert ist, um einen zweiten anschließenden Schaltschritt durchzuführen, um die Kettenführung C G des Umwerfers 97f aus der Ein greifpo si tion LP ; HP für das geschaltete Kettenrad um ein zusätzliches Ausmaß in eine Nachschaltposition LT, LM; HT, HM zu versetzen , welche die Fah r- radkette 95 auf dem geschalteten Kettenrad hält, nachdem bei der Eingreifposition LP; HP für das geschaltete Kettenrad angehalten wurde, and a second gear shifting component configured to perform a second su b- sequent gear shifting operation to move the chain guide CG of the front derailleur 97f an additional amount from the shifted sprocket engaged pos i- tion LP; HP to a post shift position LT, LM; HT, HM that maintains the bicycle chain 95 on the shifted sprocket after pausing at the shifte d sprocket engaged position LP; HP, 8. und das (Gangschaltmittel) weiter konfiguriert ist, um die Nachschal t- position LT, LM; HT, HM des Umwerfers 97f gemäß der Gangposition des Schaltwerks 97r zu ändern, die durch den hinteren Schaltposit i- onssensor 133r er fasst wird. the second gear shifting component is further configured to change the loc a- tion of the post shift positi on LT, LM; HT, HM of the front derailleur 97f in accordance with the gear position of the rear derailleur 97r detected by the rear shift po sition sensor 133r. 3. a) Die "manuelle " Betätigung der Schaltvorrichtung in Merkmal 4 ( "manually operated" ) betrifft nur die Auslösung von Schaltbefehlen über Hebel, Tasten oder Knöpfe; im Ausführungsbeispiel sind solche Elemente an den Bremsgriffen und - hebeln angebracht (Figur 2 Bezugszeichen 120f, 120r, 121f, 121r). Die eigentliche Schaltung der Gänge, das Versetzen der Kette auf ein anderes Kettenrad oder Ritzel, erfolgt nach der Lehre des Streitpatents immer in einem automatisiert - maschinisierten Ve rfahren. Die manuell ausgelösten Steuerbefehle führen eine Positionsveränderung des Umwerfers bzw. des 9 - 8 - Schaltwerks herbei, die im Ausführungsbeispiel durch Elektro mo toren Mf und Mr bewirkt wird. Der im Anspruch (Merkmal 8) erwähnte hintere Schaltposit i- onss ensor 133r sendet einer elektronischen Steuereinheit 130 Signale über die Position der Kette auf einem Ritzel. Ein entsprechender Sensor 133f ist für die Kettenräder vorgesehen. Der automatisierte Schaltvorgang soll aber auch rein mechanisch ablaufen könne n (Beschreibung Abs. 45). b) Die Merkmale 6 bis 8 enthalten den Kern der streitpatentgemäßen Lehre, die in der Streitpatentschrift anhand der nachstehend eingefügten F i- gur 8 erläutert ist (Beschreibung Abs. 33). aa) Die Kettenführung de s Umwerfer s befindet sich vor Einleitung eines Schaltvorgangs von F2 zu F1 auf einer als erste Schaltposition von F2 bezeic h- 10 11 - 9 - neten Eingreifposition HT oder HM. Ob diese Eingreifposition für die Kette auf F2 bei HT oder HM liegt, hängt der Beschreibung zufolge da von a b , auf we l- chem Ritzel die Kette vor dem einzuleitenden Schaltvorgang auf der Hinterra d- achse liegt und welche Schrägstellung der Kette sich daraus ergibt. bb) Der Schaltvorgang vom Ausgangskettenrad zum geschalteten Ke t- tenrad (im Ausführungsbeispiel: vo n F2 zu F1) vollzieht sich nach der streitp a- tentgemäßen Lehre in zwei Schaltschritten ( gear shifting operations ), durch die die Kettenführung des Umwerfers in die zweite (Merkmal 6) und dritte Schaltp o- sition (Merkmale 7 und 8) bewegt wird. Dafür sind erste und zweite "gear shifting component[s]" vorhanden , die konfiguriert sind, um die jeweiligen Schritte ausz u- führen. Wie das Ausführungsbeispiel zeigt, müssen die s keine zusätzlich en g e- genständlichen Elemente ( "components" ) sein , sondern der Begriff "compone nts" ist i. S. von "Mittel " zum entsprechenden Bewirken des Schaltvorgangs zu ve r- stehen. cc) Beim Hinunterschalten von F2 auf F1 wird die Kette entsprechend Merkmal 6 zunächst in eine Eingreifposition LP ( shifted sprocket engaged position oder: zweite Schaltposition ) für das Kettenrad F1 überführt (Beschreibung Abs. 33 , Sp. 9 Z. 44 ff.). Merkmal 7 zufolge wird die Kettenführung nach einem kurzen Innehalten auf d ies er Eingreifposition LP/HP ( "after pausing at the shifted sprocket engaged po sition LP; HP" ) auf ihre endgültige Stellung gesteuert (dritte Schaltposition oder auch: Nachschaltposition , vgl. Beschreibung Abs. 33, Sp . 10 Z. 5 ff.). Di e- se zweite Positionsänderung erfolgt nach der Lehre des Streitpatents bei jedem Schaltvorgang. Eine Positionsä nderung um de n n- derung im Sinne von Merkmal 7. dd) Während die Ansteuerung einer Eingreifposition und das kurze Inn e- halten auf dieser Position dem sicheren Wechsel der Kette auf das zu schalte n- 12 13 14 15 - 10 - de Kettenrad dient en , soll die Einstellung der Kettenführung auf die Nac h- schaltposition gewährleisten, dass die Kette aus diesem Kettenrad verbleibt; zugleich soll sie verhindern, dass die Kette infolge der durch die neue Zahnra d- kombination entstandenen Schrägstellung an den Leitblechen der Führung schleift. Für die endgültige Position sind nach den Merkmalen 7 und 8 wahlwe i- se zwei Stellungen vorgesehen , LT ( first post downshift position ) oder LM ( second post downshift position ). LT ist eine Fein - Schalteinstellung, die bei extremer Schrä gstellung der Kette - etwa bei Kombinationen von Kettenrad F1 mit einem der Ritzel R8, R9 oder R10 - angesteuert wird, um zu verhindern, dass die Ke t- te trotz ihrer ausgeprägten Schrägstellung an der Kettenführung schleift (B e- schreibung Sp. 10 Z. 22 ff.). L M wird demgegenüber gleichsam als Standardp o- sition bei Zahnradkombinationen mit geringerer Schrägstellung der Kette eing e- stellt. Die axiale Lage der Nachschaltpositionen für die Kettenführung ist in P a- tentanspruch 1 weder absolut definiert - was ersich tlich mit dem unterschiedl i- chen Design der verschiedenen in Betracht kommenden Schaltungskompone n- ten und anderen Parametern zusammenhängt - noch relativ im Verhältnis zur Eingreifposition. Insoweit enthalten namentlich die Unteransprüche 2 bis 4 ko n- kretisi erende Angaben. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründ et: Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ergebe sich für den Fachmann, einen Maschinenbauingenieur mit in mehrjähriger Berufstätigkeit erworbenen praktische n Kenntnissen auf dem Gebiet maschinisierter Fahrrad - Kettenschal - tungen in naheliegender Weise aus der deutschen Übersetzung der europä i- schen Patentschrift 527 864 (K7) in Verbindung mit einschlägigem, durch die europäische Patentanmeldung 1 359 088 (K2) r epräsentiertem Fachwissen. 16 17 18 - 11 - Das in K7 gezeigte elektronische Steuersystem für ein Fahrradgetriebe weise die Merkmale 1 bis 3 und 5 und ein entsprechend Merkmal 4 ausgelegtes Getriebesteuersystem mit Datenverarbeitungseinheit auf, bei dem der Umwe r- fer vom Fahrer in einem manuellen Betriebsmodus durch Betätigen von Scha l- tern automatisch in hierfür vorbestimmte Stellungen bewegt werde. Aus K7 sei allerdings nicht be kannt , die Nachschaltposition des Umwerfers, in welche di e- ser im Anschluss an die Bewegung in die Eingreifposition geführ t werden solle, in Abhängigkeit von dem zweiten Gangschaltmittel entsprechend der für die Schrägstellung der Kette maßgeblichen Position des hinteren Umwerfers i. S. der Merkmalsgruppe 8 vor zube stimm en . Die Kette könne bei der au s K7 e r- sichtlichen Schaltsteuervorrichtung nach einer Umschaltung zwischen den vo r- deren Kettenrädern ohne zeitnahe Schaltung des Schaltwerks durchaus am Umwerfer schleifen. Allerdings schlage K7 vor, die Stellung des vorderen U m- werfers anzupassen, wenn auf ein anderes Ritzel geschaltet werde. Das Pro b- lem einer Fehlstellung des Umwerfers habe sich dem Fachmann indes auch bei einer Umschaltung zwischen den vorderen Kettenrädern bei unveränderter Ste l- lung des Schaltwerks gestellt , und die in K7 vorgeschlagene Lösung darauf a n- gepasst zu übertragen habe sich angeboten. Für die Unterbrechung des Schaltvorgangs habe sich eine Anregung aus K2 ergeben. III. Gegen diese Beurteilung wendet die Berufung sich im Ergebnis ohne Erfolg. K2 und K7 gaben dem Fachmann vor d em Hintergrund seine r nach den unangefochtenen Feststellungen des Patentgerichts z ugrunde zu legenden Ausbildung und Erfahrung hinreichend konkrete Anregungen, zur Probleml ö- sung den vom Streitpatent beschrittenen Weg zu wählen. 1. Dem Fachmann, der d as durch ihren Schräglauf bei bestimmten Ke t- tenrad - und Ritzelkombinationen ausgelöste Schleifen der Kette an einem Lei t- blech der Kettenführung bei maschin isiert angetriebenen Schaltungen verme i- den möchte, ist aus Erfahrung , jedenfalls aber aus K7 (S. 2) bek annt, dass di e- 19 20 21 - 12 - ses konstruktionsbedingte Problem bei herkömmlichen, rein manuell und mit stufenloser axialer Bewegung des Umwerfers durch Verkürzung oder Verläng e- rung eines Seilzugs (Bowdenzugs) über einen Schalthebel funktionierenden Schaltungen durch manu elles Nachjustieren der Stellung des Umwerfers nach Abschluss des eigentlichen Schaltvorgangs behoben wurde. 2. Die Suche nach einer Lösung dieses Problems bei maschinisierten Gangschaltungen, bei denen der Umwerfer oder das Schaltwerk und damit die Ke tte nach Auslösen eines Schaltbefehls axial automatisch um den notwend i- gen Abstand zum nächsten Zahnrad versetzt wird, begann bei der vom Fac h- mann ausbildungsgemäß zu erwartenden systematischen Vorgehensweise mit einer Analyse der für das maschinisierte Sc halten im Stand der Technik vo r- ha ndenen technischen Lösungen, welche die rein manuelle, stufenlose Betät i- gung des Umwerfers durch den Fahrer ersetz en . Als Ausgangspunkt dafür stand die Lehre von K2 zur Verfügung . Die Wahl eines Ausgangspunkts (oder auc h mehrerer Ausgangspunkte) erklärt sich in der Regel aus dem Bemühen des Fachmanns, für einen bestim m- ten Zweck eine bessere , oder auch nur eine andere Lösung zu finden, als sie der Stand der Technik zur Verfügung stellt. Es bedarf konkreter Umstände, die d em Fachmann im Prioritätszeitpunkt Veranlassung gaben, eine bestimmte Entgegenhaltung oder Vorbenutzung als Ausgangspunkt seiner Überlegungen heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 78/14 Rn. 43 - Opto - Bauelement, juris; Urteil vom 18. Juni 2009 - Xa ZR 138/05, GRUR 2009, 1039 Rn. 20 - Fischbissanzeiger; Urteil vom 16. Dezember 2008 X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 51 - Olanzapin). K7 enthält zwar - worauf zurückzukommen sein wird - für die vom Strei t- pa tent gesuchte Lösung punktuell A nsätze für technische Lösungselemente. Ihre Lehre als solche wird der mit dem Problem des Streitpatents befasste 22 23 24 - 13 - Fachmann aber deshalb eher nicht als Ausgangspunkt seiner Lösungsbem ü- hungen wählen, weil sie darauf gerichtet ist , die Möglichkeiten elektronis ch g e- steuerter Fahrrad - Kettenschaltungen für die Gestaltung eines physiologisch optimierten Fahrens dienlich zu machen und dabei die Auslösung von Schal t- vorgängen für uns iche re Fahrradfahrer zu erleichtern . Sie geht von der Überl e- gung aus, Radfahren sei am wirkungsvollsten, wenn der Fahrer eine als K a- denz bezeichnete konstante Kurbeldrehzahl pro Minute aufrechterhält , und schlägt Ausführungsformen vor, bei denen das Steuerungssystem die Notwe n- digkeit eines - automatisierten - Gangwechsels anzeigt oder diese n direkt vo r- nimmt, wenn eine Änderung dieser Kadenz detektiert wird. Sinkt die Trittfr e- quenz, wird in den nächsttieferen Gang oder, soweit erforderlich, sukzessive weiter heruntergeschaltet, steigt sie, wird in entsprechender Weise höherg e- schaltet. Der "nä chste" Gang ist im Interesse der Anpassung an die Kadenz die Zahnradkombination mit der geringsten Übersetzungsänderung. Anstatt b e- stimmte Gangkombinationen einstellen zu müssen , braucht der Fahrer bei K7 nur entweder den Schaltknopf für das Herauf - oder d enjenigen für das Heru n- terschalten zu betätigen. Beim Streitpatent geht es demgegenüber um die Verbesserung des m e- chanischen Gangwechsels als solchen. Den dafür maßgeblichen und sich für eine Weiterentwicklung anbietenden Stand der Technik sieht der Fa chmann - wie nachfolgend näher ausgeführt wird - jedenfalls in K2, an die das Streitp a- tent auch anknüpft (Beschreibung Abs. 4). 3. a) K2 offenbart ein Verfahren und eine Steuervorrichtung für eine Fahrrad - Kettenschaltung mit den Merkmalen 1 bis 5. Darü ber hinaus ist b e- schrieben, wie ein Gangwechsel bei einem durch Elektromotor angesteuerten Schaltwerk so durchgeführt werden kann, dass die Kette sicher mittig auf dem geschalteten Ritzel zur Auflage kommt. Dabei werden die von der Konstruktion und Auslegu ng der Komponenten abhängigen Varianten des "frühen" und "sp ä- 25 26 - 14 - ten" Schaltens ( " early shifting", "late shifting" ) unterschieden. K2 lehrt eine Steu e- rung, bei der das Schaltwerk axial zunächst auf eine Eingreifposition für die Ke t- te und, in einem anschließend en Schritt, auf die mit dem Zielzahnrad fluchtende Position bewegt wird. Beim "early shifting" liegt diese Eingreifposition axial in Schaltrichtung vor dem geschalteten Ritzel, beim "late shifting" dahinter. Der Schaltvorgang einschließlich der dafür gegeb enen Steuerungssignale wird in K2 anhand ihrer nachstehend eingefügten Figur 5 für das "early shifting" von Ritzel 54A auf 54B erläutert (Abs. 16). Dabei greift die Kette vor Erreichen des geschalteten Ritzels, in dem Bereich zwischen den B e- zugszeichen 450 und 458/466, in das Ritzel 54B ein. Danach wird die Kette n- führung in die für das sichere Aufliegen der Kette erforderliche Endposit i- on 454/470 bewegt, in der Ritzel und Kette fluchten. Steuerungstechnisch wird - 15 - das Signal "on/off" erzeugt, wenn die Kett e die Referenzposition 458/466 e r- reicht, um sie dann in die Endp osition 458/ 470 zu überführen. Die gesamte Steuerung kann nach K2 entweder so konfiguriert werden, dass Steuerungssi g- nale ("on", "off", "on/off") jeweils sofort bei Erreichen der jeweiligen Re ferenzp o- sition erzeugt werden, oder mit einer gewissen Verzögerung. Für das Signal "on/off" wird insoweit beispielhaft eine Verzögerung von zweieinhalb Tretkurbel - umdrehungen vorgeschlagen (Beschreibung Sp. 6 Z. 52 ff.). b) In K2 wird diese Lehre für a uf den Umwerfer übertragbar erklärt (B e- schreibung Abs. 21). Der Fachmann würde , da beide Komponenten in seine fachliche Kompetenz fallen, aber auch unabhängig von diesem Hinweis anal y- sieren, inwieweit die für das Schaltwerk beschriebene Lehre für die Schal tung der Kettenräder von Nutzen sein könnte . Ihm ist zugleich klar, dass die Kette auch bei Schaltung der Kettenräder so überführt werden muss, dass sie sicher in das geschaltete Zahnrad eingreift. Insoweit ergibt sich aus K2 die fachliche Anregung, auch d en Schaltvorgang für den Umwerfer so auszurichten, dass die Kettenführung zunächst auf eine Eingreifposition gesteuert und an dieser Pos i- tion angehalten wird, damit die Kette sicher zum Eingriff mit dem geschalteten Kettenrad kommt. Diese Anregung aufz ugreifen drängt sich im Übrigen auch deshalb auf, weil damit die Handhabung auf die automatisierte Schaltung übertr agen wird , die bei den herkömmlich rein mechanisch en Schaltungen gepflegt wurde, wo der Fahrer, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, d en Umwerfer auch so lange axial auf einer der Eingreifposition entsprechenden Stelle belassen hat, bis die Kette sicher auflag , c) Die Beklagte meint, beim "late shifting" , für das K2 ebenfalls eine L ö- sung vorschlägt, sei keine Verzögerung vorgesehen. Abgesehen davon, ob der bei dieser Variante erforderliche Richtungswechsel nicht eine notwendige m o- 27 28 29 - 16 - mentane Verzögerung am Umkehrpunkt darstellt, liegt der im Ausführungsbe i- spiel des Streitpatents beschriebenen Lösung unstreitig das "early shifting " z u- grund e. Dafür liefert K2 ein übertragbares Vorbild. d) Wenn das Schaltwerk gemäß der Lehre von K2 nach dem kurzen Anhalten auf der Eingreifposition bis zu der Position weiterbewegt wird, an der seine Kettenführungsrolle und das geschaltete Ritzel fluchten, würde die Ke t- tenführung des Umwerfers bei direkter Übernahme dieser Anweisung auf eine Position eingestellt, bei der die Kette zwar ebenfalls sicher auf dem Kettenrad aufliegt, aber bei bestimmten Kettenrad - und Ritzelkombinationen an den Lei t- blechen schle ift. Hiermit konfrontiert, würde der Fachmann rekapitulieren, dass dieses bekannte Problem bei den herkömmlichen, rein manuell - mechanischen Schaltungen dadurch gelöst wurde, dass die Stellung der Kettenführung CG nach Überführung der Kette auf das geschalt ete Kettenrad dem infolge des Schaltvorgangs geänderten Kettenwinkel durch manuelles Nachjustieren ang e- passt wurde (K7 S. 2) . aa) Es dürfte schon im fachmännischen Vermögen liegen zu erkennen, dass , wenn der manuelle Schaltvorgang als solcher durch ein en automatisie r- ten Ablauf ersetzt wird, das bleibende Problem des Schleifens tunlichst ebe n- falls durch eine automatisierte Nachkorrektur gelöst werden sollte . Jedenfalls aber ist in K7 beschrieben, dass die Stellung des Umwerfers jedes Mal autom a- tisch ange passt wird, nachdem auf ein anderes Ritzel geschaltet wurde, um die Änderung des Kettenwinkels auszugleichen (K7 S. 23). bb) K7 ist zwar, wie ausgeführt, für die Lösung des Problems, um das es im Streitpatent geht, nicht vorrangig. Die fachmännische An alyse des Offenb a- rungsgehalts eine s Stands der Technik ist aber grundsätzlich nicht auf die dort vorgestellte Lehre in ihrer Gesamtheit fixiert, sondern untersucht ihren Gege n- stand aus dem Blickwinkel der eigenen Problemstellung auch in ihren Einzelhe i- 30 31 32 - 17 - ten auf Verwertbarkeit für die Lösung des eigenen Problems. Dies gilt auch f ür die besagte Nachkorrektur der Kettenführung. cc ) Unerheblich ist auch, dass K7 die Notwendigkeit, di e Kettenführung nachzujustieren nur im Zusammenhang mit dem Schalten auf ein a nderes Ri t- zel anspricht. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung erkennt der Fac h- mann, dass das störende Schleifen unabhängig davon auftritt , ob der Kette n- winkel durch Schaltung auf ein anderes Ritzel verändert wurde (K7 S. 23 mittl e- rer Absatz) oder - gle ichsam spiegelbildlich - durch Schaltung auf ein anderes Kettenrad. Das gilt unabhängig davon, ob, wie die Beklagte geltend macht, bei der Lehre von K7 keine isolierte Schaltung nur des Umwerfers in Betracht kommt. Dieser Umstand, der damit zusammenhängt, dass nach K7 die Gan g- wechsel in Anpassung an die abfallende oder ansteigende Kadenz des Fahrers ge steuer t werden , ist nicht geeignet, den Blick des Fachmanns darauf zu ve r- stellen, dass die in K7 im Zusammenhang mit der Betätigung des Schaltwerks beschriebe ne Nachkorrektur der Kettenführung nach dem Schalten auf ein a n- deres Kettenrad gleichermaßen hilfreich sein kann . e) Die Beklagte macht geltend, es gebe für Merkmal 7 und 8 jedenfalls insoweit kein Vorbild im Stand der Technik, als dort zwei unterschie dliche Nachschaltpositionen vorgesehen seien. Auch dies vermag die Patentfähigkeit von Patentanspruch 1 nicht zu begründen. Richtig ist zwar , dass etwa K7 nur in allgemein er Form von der Notwe n- digkeit einer Anpassung der Kettenführung an den neuen Verl auf der Kette nach einem Schaltvorgang spricht. Der Fachmann, der diese Anregung au f- greift, um sie bei automatisierten Schaltungen umzusetzen, erkennt aber ohne Weiteres , dass er dazu die herkömmliche, manuell herbeigeführte Weiterbew e- gung des Umwerfers du rch (elektronische) Ansteuerung bewirken und demen t- sprechend so regeln muss, dass die Zielvorgabe, ein Schleifen der Kette an 33 34 35 - 18 - den Führungsblechen der Kettenführung in allen Zahnradkombination erreicht wird. Es liegt ebenfalls im Vermögen des ingenieurmäßig ausgebildet en Fac h- manns zu erkennen, würde sich ihm jedenfalls aber nach einfachen Versuchen offenbaren, dass aus konstruktionsbedingten Gründen eine einzige Nachjusti e- rungsposition nicht ausreicht, wenn etwa, wie im Ausführungsbeispiel des Streitpatents, zwei Kettenräder und zehn Ritzel miteinander kombiniert werden können. Der Fachmann hätte daraus die naheliegende Schussfolgerung gez o- gen, dass dann mehrere Positionen vorgesehen werden müssen und, allgeme i- nem Streben nach Aufwandsminimierung folgend, ger ade so viele festgelegt, wie benötigt, um das Schleifen an den Leitblechen in allen möglichen Kombin a- tionen zu vermeiden, was wiederum durch einfache geometrische Be r echnu n- gen oder Versuche leicht zu ermitteln ist. f) Die Beklagte weist darauf hin, das s nach der Lehre des Streitpatents erst im Schaltprozess "entschieden" werde, welche Nachschaltposition benötigt wird. Auch dies vermag die Patentfähigkeit der Lehre nicht entscheidend zu stützen. Aus dem von K2 repräsentierten Stand der Technik ist, ebens o wie schon aus K7 , bekannt, der Steuerungseinheit im Rahmen von angesteuerten Schaltungen die Position des Schaltwerks zu signalisieren (K2 Beschreibung Abs. 12). Die Auswahl der adäquaten Nachschaltposition in Reaktion auf den Kettenradwechsel ist vor di esem Hintergrund eine bloße Maßnahme der Steu e- rung und Regelung mit bekannten Mitteln der elektronischen Datenverarbe i- tung. 4. Zur Patentfähigkeit verhilft der Lehre von Patentanspruch 1 im Übr i- gen auch nicht, dass damit zugleich dem Abspringen der Ket te bei zu heftiger Betätigung des Schalthebels entgegenwirkt werden soll. Diese Wirkung ergibt sich aus der Aufgliederung des Schaltung sablaufs in zwei Schaltschritte , n a- mentlich aus der Verzögerung ("pausing") zwischen erstem und zweitem Schal t- schritt (vg l. Beschreibung Abs. 11 a.E.) , die ihrerseits die Patentfähigkeit der 36 37 - 19 - Lehre nicht zu begründen vermag. Der verbesserte Schutz gegen das Abspri n- gen stellt einen "Bonuseffekt" dar, der nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs die Patentfähigkeit nicht begründet, wenn er sich - wie hier - bei Bewältigung eines zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden Problems einstellt und die beanspruchte Erfindung von dem dafür ge wähl t en Ausgang s- punkt aus durch den Stand der Technik nahe gelegt war (BGH, Urteil vom 13 . Januar 2015 - X ZR 41/13, GRUR 2015, 352 - Quetiapin; Urteil vom 1. März 2011 - X ZR 72/08, GRUR 2011, 607 Rn. 19 - Kosmetisches Sonnenschutzmi t- tel III). IV. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist auch in keiner der b e- schränkten Fassungen patentfähig . 1. Nach Hilfsantrag I wird Merkmal 7 eingangs ergänzt und lautet d a- nach insgesamt: "a second gear shifting component configured to perform a second subsequent gear shifting operation in response to the operation of the manually operated shift device to perform the first gear shifting operation to move the chain guide" . Das mag die geschützte Lehre präziser herausarbeiten , Patenta n- spruch 1 erhält dadurch, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, aber keinen von der erteilten Fassung abweic henden technischen Sinngehalt. 2. Nach Hilfsantrag II wird Merkmal 7 am Ende um die Worte "for a pr e- determined time period (T1, T2)" ergänzt. Damit wird der Gegenstand von P a- tentanspruch 1 in der erteilten Fassung dahin ergänzt, dass für die als solche bereits vorgesehene Verzögerung eine gewisse Zeitspanne festgelegt wird. Dem kann kein eigenständiger erfinderischer Gehalt beigemessen we r- den, zumal aus K2 bekannt ist, für die Verzögerung ein bestimmtes Maß vor z u- geben (oben III 3 b a.E.) . Damit mag die Verzögerung in Anbetracht der Abhä n- 38 39 40 41 42 - 20 - gigkeit von der Trittfrequenz zeitlich zwar nur relativ bestimmt werden . Gleic h- wohl regt dies fachlich dazu an, eine entsprechende Verzögerung vorzusehen. Nähere Festlegungen für die fragliche Zeitspanne, die Ausdruck erfinderischer Tätigkeit wären, trifft Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag II ohn e- hin nicht. 3. Hilfsantrag III kombiniert die vorherigen Hilfsanträge. Durch die k u- mulative Ergänzung erhält Patentanspruch 1 indes ebenfalls keinen abwe i- chend en technischen Gehalt. 4. Nach Hilfsantrag IV soll Merkmal 8 eingangs wie folgt ergänzt werden: "the bicycle gear shifting control apparatus (110) further comprising a shift continuation determining component configured to detect if the first gear shif ting oper a- tion has been completed when a prescribed amount of time has elapsed, wherein Diese Ergänzung besteht lediglich in eine r messtechnisch präzisierte n Steuerung und Überwachung des Schaltvorgangs. In K2 ist beschrieben, dass wenn die Kettenfü hrung die Idealposition 458 erreicht, angenommen wird, dass die Kette in das geschalt ete Ritzel eingegriffen hat und, wenn dies nicht der Fall sein sollte, das schrittweise Schalten ( " Stepping " ) ebenfalls einen erfolgreichen Eingriff erlaubt. Die mit Hilfs antrag IV vorgesehene "shift continuation determining component" detektiert, ob dieser Vorgang (beim Kettenradwechsel) ordnung s- gemäß vollzogen wurde, und zwar aus fachmännischer Sicht ersichtlich mit b e- kannten Mitteln der Datenverarbeitung. Dies führt die Lehre von K2 zwar in vo r- teilhafter Weise weiter, hat aber keinen eigenständigen erfinderischen Gehalt. 5. Hilfsantrag V ergänzt die erteilte Fassung um die Merkmale der Hilfsanträge I und IV. Für eine andere Beurteilung der Patentfähigkeit des b e- anspru chten Gegenstands in seiner Gesamtheit nur infolge dieser Mer k- malskumulation besteht, wie schon das Patentgericht angenommen hat, kein Raum. 43 44 45 46 - 21 - 6. Zur Patentfähigkeit gereicht Anspruch 1 auch nicht die Fassung g e- mäß Hilfsantrag VI. Danach wird Merkmal 8 v on Patentanspruch 1 in der ertei l- ten Fassung um die Merkmale des erteilten Anspruchs 2 ergänzt ( "the second gear shifting component is further configured to selectively move the chain guide (CG) to one of a first post shift location (LT; HT) and a second p ost shift location (LM; HM) as the post shift position with the second post shift location (LM; HM) being located farther away from the initial sprocket than the fi rst post shift location (LT; HT ) ") . Das zweite, mit dem Merkmal M1.7 näher definierte Gangsc haltbauelement ist de m- gemäß so konfiguriert, dass es die Kettenführung wahlweise entweder in eine erste Nachschaltposition (LT/HT) oder eine zweite (LM/HM) bewegt , wobei die zweite (LM/HM) vom Ausgangskettenrad weiter entfernt liegt, als die erste. Die Beklagte meint, es sei für den von K7 ausgehenden Fachmann nicht naheliegend gewesen, mehr als eine Nachschaltposition vorzusehen, weil der Umwerfer nach deren Lehre immer nur in die gleiche Richtung um ein gewisses Maß in Anpassung an die Bewegung des Sc haltwerks bewegt werde. Dem kann nicht beigetreten werden. Wie ausgeführt, erkennt der Fachmann, dass der Hinweis in K7 auf die notwendige Anpassung der Kettenführungsposition nach Schaltvorgängen nicht nur für die spezielle Lehre dieses Dokuments Gü l- tigke it hat, sondern dass damit allgemein aufgezeigt wird, wie die händische Nachkorrektur der Kettenführungsposition bei rein mechanischen Schaltungen im Rahmen automatisierter Lösungen adap tiert werden kann (III 3 d bb). Die Anweisung, die zweite Nachschaltpo sition (LM/HM) weiter entfernt vom Au s- gangskettenrad anzuordnen als die erste, ist Ergebnis einer systematischen Analyse des Anpassungsbedarfs für die Kettenführung an die verschiedenen Kettenwinkel, die sich ergeben können. Dafür bedurfte es aber lediglic h eher unaufwändiger geometrischer Berechnungen und nicht des Einsatzes erfinder i- scher Tätigkeit. 47 48 - 22 - 7. Auch in der Fassung von Hilfsantrag VII kann das Streitpatent keinen Bestand haben . Darin ist Patentanspruch 1 um die Merkmale von Untera n- spruch 2 und darüber hinaus um die jenigen der Unteransprüche 3 und 4 e r- gänzt ( "the shifted sprocket engaged position (LP; HP) is located between the first post shift location (LT; HT) and the second post shift location (LM; HM) or between the initial sprocket engaged p osition (HM, HT; LM, LT) and the first post shift location ( LT; HT )" ) . Diese Anweisungen legen die Eingreifposition (LP/HP) für das geschalt e- te Kettenrad entweder entsprechend Figur 8 in den Bereich zwischen erster Nachschaltposition (LT/HT) und zweite r (LM/HM), oder in den Bereich zwischen der Eingreifposition (HM/HT; LM/LT) für das anfängliche Kettenrad und der er s- ten Nachschaltposition (LT/HT), wie in Figur 9 gezeigt. Das hinzugefügte Merkmal vermag nach der Auffassung des Patentg e- richts die Pate ntfähigkeit nicht zu begründen , weil eine derartige Vorbesti m- mung der einstellbaren Stellungen des Umwerfers im konstruktiven Vermögen des über die mit K7 und K2 vermittelten bzw. belegten Kenntnisse verfügenden Fachmanns gelegen habe. Dem ist beizutreten. Die Auffindung der mit Hilfsa n- trag VII definierten Orte für die Eingreifposition des geschalteten Kettenrads zwischen den beiden Nachschaltpositionen (1. Alt.) bzw. zwischen der Eingrei f- position für das Ausgangskettenrad und der ersten Nachschaltposition (2. Alt.) ist, ähnlich wie die Ergänzungen von Patentanspruch 1 durch Hilfsantrag VI, das Ergebnis einer gründlich en konstruktiven Erfassung aller für einen optim a- len Schaltablauf benötigten Positionen, die aber nicht als auf erfinderischer T ä- tigkeit beruh end gelten kann. 49 50 51 - 23 - V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. mit § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Gröning Grabinski Hoffmann Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.07.2014 - 5 Ni 1/12 (EP) - 52
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