ECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR108.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 108/16 Verkündet am: 14. September 2017 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1 Satz 1 a) Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, führt das Ane r kenntnis durch den Schuldner zu keiner eigenen mitwirkenden Rechtshandlung, wenn die anerkannte Forderung bestand und eingefordert werden konnte und der Schuldner dem Gläubiger durch das Anerkenntnis nicht beschleunigt einen Titel verschaffen wollte. b) Vollstreckt ein Gläubiger aus einem Anerkenntnisurteil, das auf einem Vergleich beruht, kann in dem Vergleichsschluss nur dann eine mitwirkende R echtshan d- lung des Schuldners liegen, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann. BGH, Urteil vom 14. September 2017 - IX ZR 108/16 - OLG Braunschweig LG Göttingen ECLI:DE:BGH:2017:140917UIXZR108.16.0 Der IX. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Mai 2016 im Kosten - punkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe eines Betrages von 226.595,39 zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahre ns, an das Berufungsgericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die S . AG (künftig Schuldnerin) beauftragte i m Februar 2005 den beklagten Rechtsanwalt mit der anwaltlichen Ver tretung in Rechtsstreitigkeiten mit Anl e- gern. Der Beklagte stellte an die Schuldnerin in der Zeit vom 1. März bis zum 18. Juli 2005 diverse Honorarr echnungen, aufgrund derer diese an ihn in der Zeit vom 10. März bis 5. September 2005 vierzehn Zahlungen in Höhe von in s- gesamt 4 5 . 560 Am 10. November 2005 schlossen der Beklagte, 1 - 3 - die Schuldnerin und drei weitere Gesellschaften der G . eine Vereinbarung, in der sich unter anderem die Schuldnerin verpflichtete, an den Beklagten zur Abgeltung sämtlicher noch ausstehender Honorara nsprüche 203.000 brutto zu zahlen. Die Zahlung sollte in monatlichen Raten erfolgen, die erste Rate in Höhe von 46.400 sollte bis spätestens zum 10. Dezember 2005, weitere sieben monatliche Raten soll ten von Januar bis Juli 2006 e r- bracht werden . Tatsächlich zahlte die Schuldnerin die erste Rate wie vereinbart am 8. Dezember 2005, die Folgeraten erbrachte sie nicht fristgerecht und nicht vollständig und zahlte in der Zeit vom 16. Januar bis 5. April 200 6 in vier Teil b e- trä g en insgesamt nur 32.500 . Nachdem die zweite Rate nicht wie vereinbart gezahlt worden war, erhob der Beklagte am 10. Februar 2006 Klage im Urkunden prozess mit dem Antrag, die Schuldnerin zu verurteilen, an ihn 141.738,55 nebst Zinsen zu zahlen. Die Schuldnerin erkan nte unter Hinweis auf nach Klageeinreichung erfolgte Zahlu n- gen einen Betrag von 130.656,30 r- kenntnis durch Urteil vom 15. März 2006 verurteilt wurde. Der Beklagte erwirkte darauf am 10. April 2006 einen der Drittschu ldnerin am 13. April 2006 zugestel l- ten Pfändungs - und Überweisungsbeschluss und pfändete die Forderungen der Schuldnerin gegen die V . eG aus sämtlichen Girokonten . Am 19. April 2006 überwies die Schuldnerin von einem der gepfändeten Kon ten 127.063,28 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2006 setzte das Landg e- richt Göttingen die von der Schuldnerin aufgrund des Anerkenntnisurteils an den Beklagten zu zahlenden Kosten auf 7.258 nsen fest. Am 20. Se ptember 2006 erwirkte der Beklagte auch insoweit einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss und pfändete die Forderungen der Schuldnerin gegen 2 3 - 4 - die V . W . eG aus Girovertrag. Der Beschluss wurde der Drit t- schuldnerin am 2. Oktober 2006 zug estellt. Daraufhin zahlte die Drittschuldnerin am 16. Oktober 2006 an den Beklagten 7.572,11 Am 14. Juni 2007 wurde auf Antrag eines Gläubigers, der am 7. April 2007 beim Insolvenzgericht eingegangen war , das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldn erin eröffnet. Der Kläger wurde am 4. Juni 2008 zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verlangt e vom Beklagten Zahlung von 259.135,39 wegen Insolvenzanfec h- tung. Der Beklagte lehnte jede Zahlung ab. Das Landgeric ht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger auf die Hauptforderung 159.563,28 (Zahlungen v om 16. Januar bis 19. April 2006 ) zu zahlen nebst bezifferter Zinsen in Höhe von 45.385,94 Zi n- sen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskost en. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewi e- sen und auf die Berufung des Beklagten dessen Verurteilung auf den Betrag von 32.500 (Zahlungen vom 16. Januar bis 5. April 2006) nebst Zinsen und an teiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten beschränkt . Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision, mit der er die Verurte i- lung des Beklagten zu einem um 40 in Höhe vo n nunmehr insgesamt 259. 09 5,39 bezifferter Zinsen in Höhe von 72.153,08 weiterer unbezifferter Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in voller Höhe erreichen möchte. 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: 1. Die B erufung des Beklagten habe insoweit Erfolg, als das Landgericht ihn zur Zahlung von 127.063,28 verurteilt habe. Bei der Überweisung vom gepfändeten Konto am 19. April 2006 handele es sich nicht um eine die Gläubi ger benachteiligende Rechts handlung der Sch uldnerin . Habe der Gläubiger aufgrund eines Titels einen Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses erwirkt und leiste der Schuldner von dem g e- pfändeten Konto den titulierten Betrag an den Anfechtungsgegner, dann bra u- che dieser die Zahlung nicht zurückzugewähren. D enn sie benachteilige die anderen Gläubiger nicht, weil der Anfechtungsgegner durch den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss an dem Guthaben des Kontos ein nicht anfechtb a- res Pfandrecht erlangt habe. Der Kläg er könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine mitwirkende Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin vo r- liege, weil dem Pfändungs - und Überweisungsbeschluss ein Teilanerkenntnis der Schuldnerin zugrunde liege. Das darauf ergangene Teilanerkenn tnisurteil sei nicht als Mitwirkungshandlung der Schuldnerin anzusehen. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass eine mitwirkende Handlung des Schuldners vorli e- ge, wenn er bei der Erwirkung des gegen ihn gerichteten Titels bewusst Hilfe geleistet habe. Be trachte man die Rechtsprechung, dann handele es sich stets um Fälle, in denen der Schuldner und der Anfechtungsgegner kollusiv zusa m- 6 7 8 - 6 - mengearbeitet hätten. Anhaltspunkte dafür fehlten hier. Deswegen stelle das Anerkenntnis keine angreifbare Mitwirkungshandlu ng des Schuld ners dar . 2. Die Berufung des Klägers sei unbegründet. Die Zahlung der Bank an den Beklagten aufgrund des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses wegen des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von 7.521,11 t- bar, weil es sich nicht um eine Rechtshandlung der Schuldnerin handele. Als mitwirkende Handlung der Schuldnerin komme allein das Teilanerkenntnis in Be tracht. Dieses stelle jedoch keine angreifbare Mitwirkungshandlung der Schuldnerin da r. Die Honorarzahl ungen von März bis zum 31. Dezember 2005 seien nicht anfechtbar . Das Landgericht habe einen Anspruch des Klägers i n- soweit zutreffend verneint, weil sich eine Kenntnis des Beklagten von einer b e- haupteten (zumindest drohenden) Zahlu ngsunfäh igkeit der Schuldnerin in di e- sem Zeitraum nicht feststellen lasse. Selbst wenn die Schuldnerin bereits zum 31. Dezember 2002 zahlungsunfähig gewesen sein sollte und der Beklagte , der unstreitig vom 26. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2003 Geschäftsführer der pe r- sönlich haftenden Gesellschafterin der G . GmbH & Co. KGaA (künftig Muttergesellschaft) und vom 2. August 2001 bis zum 12. Juni 2003 Mitglied des Aufsichtsrats der Schuldnerin gewesen sei , davon aufgrund seiner Funktionen im Konzern der G . Kenntnis gehabt haben sollte, sei davon auszugehen, dass er jedenfalls im März 2005, als er für die Schuldnerin erneut tätig geworden sei und die ersten Zahlungen erhalten habe, davon üb erzeugt gewesen sei, dass die Insolven z- schuldnerin ihre Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen habe. Dafür spreche, dass nach seinem Ausscheiden Ende Juni 2003 bis zum März 2005, also bis zur ersten Zahlung, knapp zwei Jahre vergangen seien, ohne dass trotz schwieriger Finanzlage ein Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen der Schuldnerin eröffnet worden sei. Der Beklagte habe ferner seit Ende 9 - 7 - Juni 2003 keine Funktionen in der G . mehr gehabt und auch ke i- ne interne Kenntnis von der weiteren finanziellen Entwicklung der Ge sellschaft. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Pun k- ten stand. 1 . Zur Berufung des Beklagten (Zahlung von 127.063,28 a) D ie am 19. April 2006 an den Bekl agten erfolgte Zahlung vom gepfä n- deten Konto in Höhe von 127.063,28 stellt , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, eine Rechtshandlung der Schuld nerin dar . D ie Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO setzt eine solche und damit ein willensgeleitetes, v erantwo r- tungsgesteuertes Handeln des Schuldners voraus. Dieser muss darüber en t- scheiden können, ob er eine Leistung erbringt oder verweigert. Grundsätzlich fehlt es an einer solchen Rechtshandlung des Schuldners, wenn der Gläubiger eine Befriedigung im Weg e der Zwangsvollstreckung erlangt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 IX ZR 48/15, ZIP 2017, 1281 Rn. 14). Eine im Rahmen oder aus Anlass einer Zwangsvollstreckung erfolgte Vermögensverlagerung kann dann anfechtbar sein, wenn dazu zumindest auch eine selb stbestimmte Rechtshandlung des Schuldners beigetragen hat. Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen. Eine durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen de s Gläubigers erlangte Zahlung kann daher der Vorsatzanfechtung unterliegen, wenn eine Schuldnerhandlung 10 11 12 13 - 8 - oder eine der Handlung gleichstehende Unterlassung zum Erfolg der Vollstr e- ckungsmaßnahme beigetragen hat. Ausreichend ist eine mitwirkende Recht s- handlun g des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubige r- benachteiligung bilden muss. Dies setzt voraus, dass der Beitrag des Schul d- ners bei wertender Betrachtung dazu führt, dass die Vollstreckungstätigkeit z u- mindest auch als eigene, willensge leitete Entscheidung des Schuldners anz u- sehen ist. In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstr e- ckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017, aaO Rn. 16; vom 22. Juni 2017 I X ZR 111/14, ZIP 2017, 1379 Rn. 10 ). So liegt der Streitfall. Dies folgt daraus, dass die Schuldnerin die kont o- führende Bank angewiesen hat, den in Rede stehenden Betrag an die Beklagte von dem gepfändeten Konto zu überweisen. Ein Schuldner, der eine Überwe i- sung von seinem Bankkonto veranlasst, nimmt eine Rechtshandlung vor, selbst wenn zuvor Ansprüche auf Auszahlungen von diesem Konto zugunsten des Zahlungsempfängers gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen wurden ( BGH , Urteil vom 22. Juni 2017, aa O Rn. 11 mwN ; vgl. BGH, Urteil vom 21. No - vember 2013 IX ZR 128/13, NZI 2014, 72 Rn. 9 ). b) Doch kann m it der Begründung des Berufungsgerichts eine Gläub i- gerbenachteiligung nicht verneint werden . aa) Allerdings benachteiligt die Befriedigung ei nes einzelnen Gläubigers die Gesamtheit der Gläubiger dann nicht, wenn sie aufgrund eines Pfändung s- pfandrechts erfolgt, das den Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen des Schuldners zur abgesonderten Befriedigung nach § 50 Abs. 1 InsO berechtigt . Der Gläubiger erhält dann nur das, was ihm bereits aufgrund des 14 15 16 - 9 - insolvenzbeständigen Pfandrechts zusteht (BGH, Urteil vom 21. November 2013 - IX ZR 128/13, NZI 2014, 72 Rn. 12) . Zutreffend hat das Berufungsgericht auch gesehen, dass das Konto, von dem di e Schuldnerin den streitgegenstän d- lichen Betrag an den Beklagten überwies, gepfändet war , auch wenn dieses Konto in der Anlage zum Pfändungsbeschluss nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Denn ausweislich des Pfändungs - und Überweisungsbeschlu sses sollten die Forderungen der Schuldnerin gegen die V . gepfändet we r- den , die auf der Rückseite des Beschlussformulars unter Rubrik " Anspruch D (an Banken etc.) " unter Nr. 1 angekreuzt waren. Damit sollten ohne Einschrä n- kung auch alle gegen wärtig en , nämlich im Zeitpunkt der Zustellung des Pfä n- dungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO) vorhandenen Guthaben und Habensa l- den der Schuldnerin auf Konten, die nicht zu den in Nrn. 3 und 4 gesondert g e- nannten Sparkonten und Geldkonten zu Wertpapierkonten ge hör t en, gepfändet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544). bb) Anders verhält es sich jedoch , wenn das Pfandrecht seinerseits der Insolvenzanfechtung unterliegt (BGH, Urteil vom 21. November 2013 , aaO ). Gegen die Anfechtbarkeit des Pfandrechts nach § 133 Abs. 1 InsO spricht nicht schon , dass es als Folge der von dem Beklagten veranlassten Forderungspfä n- dung nach § 829 ZPO entstanden ist. Maßge bend ist vielmehr , ob die Schul d- nerin zu der ausgebrachten Pfändung a ktiv beigetragen hat (vgl. oben; BGH, Urteil vom 21. November 2013 , aaO Rn. 14 ). Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, dass die Vollstreckung im koll u- siven Zusammenwirken des Schuldners und des Gläubigers erfolgte. Es r eicht aus, dass der Schuldner die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vollstr e- ckungshandlung erst schafft, etwa wenn er den Gläubiger von dem bevorst e- henden Zugriff anderer Gläubiger mit der Aufforderung, diesen zuvorzuko m- 17 - 10 - men, benachrichtigt, wenn er Pfä ndungsgegenstände verheimlicht, um sie g e- rade für den Zugriff des zu begünstigenden Gläubigers bereitzuhalten, oder wenn der Schuldner dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstr e- ckungstitel gewährt (BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 IX ZR 213/ 09, NZI 2011, 249 Rn. 12; vom 21. November 2013 , aaO ). Die Begründung des Ber u- fungsgerichts, die hierauf nicht eingeht, erweist sich deshalb nicht als tragfähig. 2. Zur Berufung des Klägers (Zahlungen bis 5. September 2005 in Höhe von 45. 560 Dezember 2005 über 46.400 Drittschuldnerin am 16. Oktober 2006 über 7.572,11 a) Die von der Schuldnerin an den Beklagten im Jahr 2005 geleisteten Zahlungen stellen gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen der S chuldn e- rin dar. Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO sind Rechtshandlungen, die der Schul d- ner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benac h- teiligen, vorgenommen h at, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Han d- lung den Vorsatz des Schuldners kannte. aa) Der Schuldner handelt mit einem solchen Vorsatz, wenn er die B e- nachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Fol ge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsu n- fähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 14) . 18 19 20 - 11 - Dies e Grundsätze gelten auch dann, wenn eine kongruente Leistung angefoc h- ten wird. Einem Schuldner, der weiß, dass er nicht alle seine Gläubiger befri e- digen kann, und der Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend de s- halb erfüllt, um diesen von der Stel lung des Insolvenzantrags abzuhalten, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertra g- lichen Pflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an; damit nimmt er die Benachteiligung der Gläubiger im Allgeme inen in Kauf. Aber auch dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Schuldner einen ei n- zelnen Gläubiger befriedigt, um ihn von der Vollstreckung oder von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, handelt er mit Benachteiligungsvorsatz, wenn e r nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig war (BGH, Urteil vom 10. Januar 2013, aaO Rn. 15) . Der Anfechtungsgegner muss zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennen. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunf ä- higkeit drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO). Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die B e- friedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin kennt ein solcher Gläubiger zugleich die Gläubigerb e- nachteiligung (BGH, Urteil vom 10 . Februar 2005 IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 153). D as Berufungsgericht hat danach mit Recht geprüft, ab wann die Schuldnerin (drohend) zahlungsunfähig war und die Schuldnerin und der B e- klagte davon wussten. Zwar ist es im Rahmen dieser Prüfung davon ausgega n- gen, dass die Schuldnerin erst seit dem Monat Dezember 2005 (drohend) za h- 21 22 - 12 - lungsunfähig war und der Beklagte davon erst seit dem Januar 2006 wusste. Es hat aber den klägerischen Vortrag, die Schuldnerin sei schon Ende des Jahres 2002 zahlungsunfähig gewesen und davon habe der Beklagte aufgrund seiner damaligen Funktion in der Unternehmensgruppe der G . gewusst, nicht ausgeschlossen , sondern zugunsten des Klägers die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin seit dem 31. Dezember 2002 und d ie Kenntnis des Beklagten von dieser Zahlungsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt unterstellt. Davon ist de s- wegen revisionsrechtlich auszugehen. bb) Dann aber hätte es nunmehr dem Beklagten oblegen, darzulegen und zu beweisen, warum er davon ausging, dass die Schuldnerin ihre Zahlu n- gen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Gläubiger, der von der einmal eingetret e- nen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, darzulegen und zu beweisen, warum er spät er davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglic h- erweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 2 5. Februar 2016 IX ZR 109/15, NJW 2016, 1168 Rn. 24 ; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 IX ZR 305/14, ZInsO 2016, 2393 Rn. 14). Di esen Beweisanforderungen hat der Beklagte weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht genügt. Die Schlussfolgerung des Anfechtungsgegners, wonach die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zwischenzeitlich behoben ist, muss von einer ihm nachträglich beka nnt gewordenen Veränderung der Tats a- chengrundlage und nicht von einem bloßen " Gesinnungswandel " getragen sein. Als erstes dürfen die Umstände, welche die Kenntnis des Anfechtungsgegners begründen, nicht mehr gegeben sein. Der Fortfall der Umstände allein b ewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr ist auf der Grundlage aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Einzelfalls zu würdigen, ob eine 23 24 - 13 - Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme der Rechtshandlung nicht mehr bestand (BGH, Urte il vom 25. Februar 2016 , aaO Rn. 28). Der Beklagte hat bestritten, dass die Schuldnerin zu irgendeinem Zei t- punkt zahlungsunfähig gewesen sei. Ebenso hat er in Abrede gestellt, hiervon jemals Kenntnis gehabt zu haben. Dann aber fehlt es an einem schlüs sigen Vortrag, warum er hätte annehmen können, die Schuldnerin habe ihre Zahlu n- gen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen . Nicht ausreichend ist der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erst im Jahr 2007 eröffnet word en ist und der Beklagte seit Sommer 2003 kein e Funktionen innerhalb der G . mehr wahrnahm . Diese Umstände stellen k eine nachträgliche Veränderung der Tatsachengrundlage dar, die den Schluss zuließe, dass die Gründe der eingetretenen Zah lungsunfähigkeit aus Sicht des Beklagten möglicherweise weggefallen sind. Vielmehr ergibt sich aus dem (bestrittenen) klägerischen Vortrag einschließlich der vom Kläger vorgele g- ten Parteigutachten, dass sich die finanzielle Situation der Schuldnerin von 20 02 bis zu Insolvenzeröffnung ständig verschlechterte. b) Soweit das Berufungsgericht in der Zahlung de r Drittschuldnerin im Jahr 2006 keine Rechtshandl ung der Schuldnerin gesehen hat, leidet die B e- gründung des Berufungsgerichts an dem gleichen Rechtsf ehler wie bei den Ausführungen zu der Frage, ob es sich bei der Zahlung der Schuldnerin aus einem gepfändeten Konto um eine die Gläubiger benachteilige nde Rechtshan d- lung der Schuldnerin gehandelt hat. Auf die Frage, ob Schuldnerin und Bekla g- ter kollusiv zu sammengearbeitet haben, kommt es entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht an (vgl. oben). 25 26 - 14 - III. Das Urteil ist ni cht aus anderen Gründen richtig. 1. Hinsichtlich der im Jahr 2005 erfolgten Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten ( 91.9 60 Berufungsgericht keine hinreichenden Fes t- stellungen zu r Frage einer von der Schuldnerin und dem Beklagten erkannten Zahlungsfähigkeit in diesem Zeitraum getroffen . Das Berufungsgericht hat zwar eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vor dem 1. Dezember 2005 und eine Kenntnis des Beklagten vor dem 1. Januar 2006 verneint, diese Annahme j e- doch dadurch in Frage gestellt, dass es die Zahlungsunfähigkeit der Schuldn e- rin bereits ab Ende des Jahres 2002 und die Kenntnis des Beklagten davon zugunste n de s Kläger s unterstellt hat. Angesichts diese s Widerspruchs kann revisionsrechtlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Schuldnerin bereits im Jahr 2005 zahlungsunfähig war und sie und der Beklagte davon wussten . Dann aber ist nicht auszuschließen, das s sämtliche Zahlungen der Schuldnerin an den Beklagten im Jahr 2005 nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sind. 2. Ebenso wenig kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verneint werden, dass die Zahlung der Schuldnerin von dem gepfändeten Konto i n Höhe von 127.063,28 7.572,11 gen der Schuldnerin darstellen. a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in der Vollstreckungshan d- lung eine Re chtshandlung des Schuldners liegt, wenn er dem Gläubiger vorze i- tig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt (RGZ 48, 223, 225; RG, WarnRspr 1919, 125, 126; BGH, Urteil vom 25. November 1964 VIII ZR 27 28 29 30 - 15 - 289/62, WM 1965, 14 , 15 ), etwa wenn der Schul dner dem Gläubiger eine vol l- streckbare Urkunde und somit die Möglichkeit verschafft, ohne vorherige Anr u- fung der Gerichte sich im Wege der Zwangsvolls treckung zu befriedigen (RG, JW 1906, 179 ; RG, WarnRspr 1916, 489, 490 ), wenn der Schuldner gegen sich ein en Vollstreckungsbescheid ergehen lässt (BGH, Urteil vom 25. November 1964, aaO bei bestrittener titulierter Forderung und weiteren Hinweisen auf ein Zusammenwirken zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner), sofern die dort titulierte Forderung nicht beste ht (vgl. RGZ 69, 163, 165) oder noch nicht fällig ist (RG, WarnRspr 1917, 95, 97), wenn der Schuldner es unterlässt, ein en Rechtsbehelf gegen eine Zwangsvollstreckung einzulegen, sofern ein solches Rechtsmittel hätte Erfolg haben können (BGH, Urteil vom 20 . Januar 2000 IX ZR 58/99, BGHZ 143, 332, 334; vom 10. Februar 2005 IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 154), wenn der Schuldner prozessuale Angriffs - und Verteid i- gungsmittel unterlässt (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005, aaO), wenn der Schuldner auf die Leis tungsaufforderung eines mit einem Vollstreckungsau f- trag, aber ohne richterliche Durchsuchungsanordnung erschienenen Vollzi e- hungsbeamten Zahlungen erbringt (LG Aachen, ZIP 2007, 593). Doch genügt nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht jede mi twirkende Rechtshandlung des Schuldners. Vielmehr muss der Beitrag des Schuldners , wie bereits ausgeführt wurde, bei wertender Betrachtung ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erre i- chen (BGH, Urteil vom 1. Juni 20 17 - IX ZR 48/15, ZIP 2017, 1281 Rn. 17; vom 22 . Juni 2017 - IX ZR 111/14, ZIP 2017, 1379 Rn. 10). b) Bei wertender Betrachtung erreichte das Anerkenntnis der Schuldnerin im Urkundenprozess kein mit der Vollstreckungstätigkeit des Beklagten zumi n- dest vergleichbares Gewicht. 31 32 - 16 - Der Beklagte besaß gegen die Schuldnerin, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, aufgrund der Vereinbarung vom 10. November 2005 einen fälligen Zahlungsanspruch. Durch die nicht pünktliche Zahlung der zweiten Rate ist na ch § 2 Abs. 7 des Vertrages der zu diesem Zeitpunkt noch offene Restb e- trag sofort zur Zahlung fällig geworden. Der Kläger behauptet nicht, dass die Schuldnerin sich gegen diesen Anspruch erfolgreich hätte verteidigen können. Die untätige Hinnahme von Zwang svollstreckungsmaßnahmen oder der Tituli e- rung von Ansprüchen führt nur dann zu einer eigenen Rechtshandlung des Schuldners, wenn sie gerade in der Vorstellung und mit dem Willen erfolgt, dass durch das Unterlassen einer möglichen Handlung die anstehende Ve rm ö- gensverlagerung auf den vollstreckenden Gläubiger gefördert wird. Für ein en t- sprechend zielgerichtetes Unterlassen reicht es nicht aus, dass der Schuldner die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers lediglich geschehen lässt. Vie l- mehr hat er andere Handl ungsmöglichkeiten zum Schutz der Gläubigergesam t- heit in Erwägung zu ziehen und muss hiervon bewusst im Interesse einzelner Gläubiger absehen. Dieses Bewusstsein kann vorhanden sein, wenn erfolgve r- sprechende Rechtsbehelfs - oder Angriffs - und Verteidigungsmö glichkeiten g e- gen eine rechtswidrige Vollstreckung oder die Titulierung nicht bestehender oder noch nicht fälliger Ansprüche nicht genutzt werden (BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 IX ZR 31/12, NZI 2014, 218 Rn. 13). Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Schuldner durch ein prozessuales Anerkenntnis die Tituli e- rung zwar aktiv befördert, der Anspruch des Gläubigers aber begründet und fällig ist und der Schuldner durch das prozessuale Anerkenntnis dem Gläubiger nicht beschleunigt einen Vollstreckungstit el ver schaffen wollte . 33 - 17 - Durch das prozessuale Anerkenntnis hat die Schuldnerin dem Beklagten nicht beschleunigt einen Titel verschafft. Das Teilanerkenntnisurteil wurde am 1 5 . März 2006 erlassen, also zwei Wochen und einen Tag nach Zustellung der Klage schrift. Ähnlich schnell hätte gegen die Schuldnerin auch ein Versäumni s- urteil ergehen können. In diesem Fall aber hätte die Schuldnerin nicht die nach Einreichung der Klage erfolgten Teilzahlungen, mithin die teilweise Erfüllung (§ 362 BGB), prozesswirksa m zur Geltung bringen können , sondern sie hätte darauf vertrauen müssen, dass der Beklagte seinen Antrag umstellt . Der sich e- re Weg war deswegen das Teilanerkenntnis mit der Folge des Teilanerkenn t- nisurteils . Es kommt hinzu, dass der Beklagte möglicherweise seine Honora r- forderungen ohne die Ratenzahlungsvereinbarung vom 10. November 2005 schon früher hätte titulieren lassen können. Dann aber ergibt sich aus der G e- samtschau von prozessuale m Anerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarung keine beschleunigte Versch affung eines Vollstreckungstitels, die es rechtfert i- gen könnte, den Beitrag der Schuldnerin mit der Vollstreckungshandlung des Beklagten gleichzusetzen. c) Nach den Feststellungen des Berufungsgericht s kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Schuldnerin durch den Abschluss der Tei l- zahlungsvereinbarung, auf der Teilanerkenntnis - und Kostenschlussurteil ber u- hen, einen Beitrag geleistet hat, welcher der Vollstreckungstätigkeit des Bekla g- ten gleichzusetzen ist. In dieser Vereinbarung hat sich die Schuldnerin ve r- pflic h tet, zum Ausgleich der angefallenen Honoraransprüche an den Beklagten 203.000 Vereinbarung keine vollstreckbare Urkunde verschafft, aus welcher der Bekla g- te sofort hätte vollstrecken können. Doch hat sie ihm möglicherweise dadurch den Vortrag seines Anspruchs im Prozess erleichtert und ein Beweismittel an die Hand gegeben, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, sie - etwa in 34 35 - 18 - einem Urkundenprozess - erleichtert ver klagen zu können . Sie hat nicht nur die gegen sie unstreitig bestehenden Honoraransprüche deklaratorisch anerkannt (§ 781 Satz 1 BGB), sondern sie hat sich ausweislich der Vertragsurkunde ve r- pflichtet, die Zahlung auch zur Abgeltung sämtlicher noch ausstehender A n- sprüche, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Übernahme von aus der Anlage ersichtlichen Mandaten gegen die Muttergesellschaft der Schuldnerin besaß, vorzunehmen. Mithin hat sie hinsichtlich dieser Mandate möglicherweise zudem einen Zahlungsanspruch gegen sich begründe t, der vorher nicht b e- standen hat. Auf der anderen Seite könnte einer Gleichsetzung der im Vertrag s- schlus s liegenden Tätigkeit der Schuldnerin mit der Vollstreckungstätigkeit des Beklagten entgegenstehen, dass sich die Vertragsparteien nicht nur über den Bestand der Forderungen und die Teilzahlung geeinigt haben, sondern sich möglicherweise umfassend verglichen ha ben (zu den Voraussetzungen eines Vergleichs vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. März 2012 - IX ZR 51/11, NJW 2012, 2099 Rn. 29 ff). Wird ein Vergle ich abgeschlossen, um die bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen, so lässt dies vermuten, dass die vereinbarte Regelung die gegenseitigen Interessen ausgewogen ber ücksichtigt hat. Innerhalb der von objektiver Ungewissheit gekennzeichneten Vergleichsl a- ge haben die Parteien für ihr gegenseitiges Nachgeben einen Ermessens - und Bewertungsspielraum. Wird die ernstliche Ungewissheit darüber, was der G e- setzeslage entsprich t, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt, ist die Verm u- tung gerechtfertigt, dass das gegenseitige Nachgeben der Beteiligten in der ungewissen Sach - und Rechtslage begründet ist. Auf eine rechnerische G e- genüberstellung des beiderseitigen Nachgebens gegenü ber der jeweiligen Au s- gangsposition kommt es in diesem Rahmen nicht an. Das vergleichsweise 36 - 19 - Nachgeben eines Teils kann da nach , wie der Senat für die Anfechtbarkeit eines Vergleichs nach § 134 InsO bereits entschieden hat, erst dann als unentgeltl i- che Leist ung gewertet werden, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann (BGH, Urteil vom 9. November 2006 - IX ZR 285/03, NZI 2007, 101 Rn. 17 ; vom 8. März 2012, aaO Rn. 35). Die gleichen Wertunge n sind hinzu zu ziehen, wenn es darum geht zu beurteilen, ob trotz einer auf einem Vergleich beruhende n Vollstreckung s- handlung eines Gläubigers eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen kann, der in dem Abschluss des Vergleichs liegende n Rechtshandlung de s Schuldners also ein zumindest gleiches Gewicht zukommt wie der Vollstr e- ckungshandlung des Gläubigers. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn der Vergleichsinhalt den Bereich verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft sein kann . Zum Inhalt des Vertragsschlusses und den aufgeworfenen Fragen fehlt es bislang an Vortrag des insoweit darlegungs - und beweisbelasteten Klägers. Doch war ihm im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Senats Gelege n- heit zu geben, hierzu noch vorzutra gen. Weder die Parteien noch das Ber u- fungsgericht haben die Vereinbarung vom 10. November 2005 im Zusamme n- hang der mitwirkenden Rechtshandlung der Schuldnerin bislang in den Blick genommen. 3 7 - 20 - IV. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts war desw egen nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil die notwendigen Feststellungen weder zur (drohenden) Za h- lungsunfähigkeit der Sc huldnerin und zur Kenntnis von dieser Zahlungsunfähi g- keit von Schuldnerin und Beklagten noch zum Inhalt des Vergleichs getroffen sind und die Sache deswegen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Sen at auf Folgendes hin: 1. Seit den unter anderem gegen die Schuldnerin ergangenen Entsche i- dungen des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2005 (II ZR 124/03, WM 2005, 841 ; II ZR 140/03, ZIP 2005, 753 ; II ZR 310/03, ZIP 2005, 759) besitzt ein stiller Gesells chafter unter folgenden Voraussetzungen ein Kündigungsrecht . I n dem Vertrag über die stille Gesellschaft musste vorgesehen sein , dass d er stille G e- sellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausg e- zahlt bekommen und das stehen bleibend e Guthaben verzinst werden soll te . In der Folgezeit musste sich die Schuldnerin wegen bankrechtlicher Bedenken (Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen vom 22. Oktober 1999; Vergleich zwischen der Schuldnerin und Bundesaufsichtsamt vo m 25. Januar 2000) geweigert haben , die vereinbarte Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe angeboten haben . Danach stand seit diesem Zeitpunkt fest, dass sämtliche Anleger, denen die Schuldnerin eine Auszahlung des Au seinandersetzungsguthabens in monatl i- chen Raten versprochen hatte, den Vertrag bei einer entsprechenden Weig e- 38 39 40 - 21 - rung der Schuldnerin kündigen konnten mit der Folge, dass sie weitere Einza h- lungen auf die Einlage, so diese noch nicht vollständig eingezahlt war, verwe i- gern und die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verlangen kon n- ten . Den Anlegern, die mit der Schuldne rin nach dem 1. Januar 1998 einen A n- lagevertrag in der Variante der Rückzahlung des Auseinandersetzungsguth a- bens in Raten geschlossen hatte n , billigte der Bundesgerichtshof nicht nur ein Kündigungsrecht, sondern einen Schadensersatzanspruch zu, wenn die Schuldnerin ihre Kunden nicht auf Bedenken hinsichtlich der bankenrechtlichen Zulassung hingewiesen hatte , weil sie dann gegen ihre Aufklärun gspflichten verstoßen hätte ( BGH, Urteil vom 21. März 2005 II ZR 149/03 , ZIP 2005, 763 Rn. 16 ff). Diese konnten mithin ihre Einlage ungekürzt zurückverlangen. Sollten die Verträge mit vereinbarter Ratenzahlung die Mehrzahl der A n- lageverträge gebild et haben, wie der Kläger vorgetragen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 29 ) , wäre die Schuldnerin möglicherweise drohend zahlungsunfähig gewesen, was ihr b e- kannt gewesen sein musste, weil ihr Vorstand um die Anz ahl und den Inhalt der mit den Anlegern geschlossenen Verträge, um die Anzahl der Kündigungen und die Anzahl der diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten wusste. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass es der Schuldnerin gelang, sich mit einem Teil der Anleger zu vergleichen. Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, dass die Vergleiche nur geschlossen wurden, weil die Schuldnerin finanziell nicht in der Lage war, den vereinbarten Betrag zeitnah zu zahlen. Es handelte sich insoweit de swegen um erzwungene Stundungen, die die Fälligkeit unberührt lassen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 IX ZR 242/13, NZI 2016, 454 Rn. 10 mwN). 41 - 22 - Weitere Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bereits im März 2005 könnten in einem Sch reiben der Schuldnerin vom 8. März 2005 an den Insolvenzverwalter des Bankhauses P . liegen, welchem gegenüber die Schuldnerin im März 2004 ein notarielles Schuldanerkenntnis über 16 Mill i- onen Schuldnerin führte in diesem Schrei ben aus, dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( vgl. BGH , Ur teil vom 19. Juli 2004 II ZR 354/02 , ZIP 2004, 1706 ) , wonach der Anspruch des stillen Gesellschafters gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts auf Einlagenrückg e- währ jedenfalls dann im Ergebnis keinen Beschränkungen nach den Grundsä t- zen über die fehlerhafte Gesellschaft unterliegt, wenn der Inhaber des Handel s- geschäfts gleichzeitig verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stehen w ürde, wenn er nicht beigetreten wäre , eine existen z bedrohende Verschlechterung der prozessualen Lage der Schuldnerin darstelle und eine in dieser Dimension nicht vorhersehbare Klag e- flut zu r Folge habe . Das erwartete Liquiditätsergebnis für März 2005 li e ge im Negativen, die Liquiditätszuflüsse im ersten Halbjahr 2005 im Bereich der Emissions - Dienstleistungen tendier t e n gegen Null. In der jetzigen Situation werde ein erheblicher Anteil der Liquidität zur Reduzierung der " Altlasten " ve r- wendet, wozu auch die Za hlungen an den Insolvenzverwalter des Bankhauses P . zu zählen sei en . Deswegen bot die Schuldnerin an, statt der noch g e- schuldeten 15 Millionen Millionen liegt das Eingeständnis, die vereinbarten Raten nich t zahlen zu können. Zum Zeitpunkt dieses Schreibens waren die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2005 noch nicht ergangen und ging die Schuldnerin davon aus, dass die gegen sie eingereichten Klagen letztlich keinen Erfolg haben würden. 42 - 23 - 2. D er Beklagte kannte die Problematik der vereinbarten ratenweisen Zurückzahlung der Einlagen, weil er zu der Zeit, in der das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen die entsprechende Verbotsverfügung erlassen und die Schul d- nerin sich mit dem Bundesaufsicht s amt ver glichen hat, Geschäftsführer der Muttergesellschaft der Schuldnerin und kurze Zeit später Mitglied des Aufsicht s- rat der Schuldnerin war. A b März 2005 ist er für die Schuldnerin und die Mutte r- gesellschaft als Prozessvertreter in Prozessen der Anleger tätig geworden, wurde mithin erneut mit dieser Problematik vertraut gemacht. Ihm musste de s- wegen klar sein , dass als Folge dieser neuen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs der Schuldnerin weitere Liquidität entzogen w u rde (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - IX ZR 13/12, NJW 2013, 611 Rn. 29). Hinzu kommt, dass sei ne eigenen Honorarforderungen aus den Rec h- nungen vom 18./25. Juli , 22. August und 16. September 2005 über insgesamt 48.983,58 Oktober 2005 abtrat und der Zessionar die Ansprüche gegenüber der Schuldnerin ge l- tend machte. Weiter hat der Zessionar in einem Schreiben vom 6. Oktober 20 05 gegenüber der Schuldnerin von einem Gespräch mit dem Beklagten b e- richtet, aus dem sich ergebe, dass sich die finanzielle Situation der Schuldn e rin offenbar weit er eklatant verschlechtert habe . Es ist zwischen den Parteien zwar streitig, aus welchem Grund der Beklagte am 7. Oktober 2005 sämtliche ihm von der Schuldnerin übertragenen Mandate niederlegte. In seiner Klageschrift im Prozess gegen die Schuldnerin trug der Beklagte jedoch vor, dies sei g e- schehen, weil die Schuldnerin und die üb rigen Gesellschaften der G . seine ihm zukommenden gesetzlichen Vergütungen entweder nur tei l- weise oder gar nicht beglichen hätten . 43 44 - 24 - Die Vereinbarung vom 10. November 2005 könnte ein weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit de r Schuldnerin und die Kenntnis des Beklagten davon sein. Die Bitte eines Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinb a- rung ist allerdings , wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des G e- schäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlung seinstellung oder Zahlungsunfähigkeit. Eine solche Bitte kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzi e- lung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusam - menhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens. Doch ist die Bitte um Ratenzahlung dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlic h- keiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 IX ZR 6/14, NZI 2015, 470 Rn. 3 f) . Dass die Schuldnerin die Honora r- ansprüche des Beklagten nicht mehr begleichen konnte und sie deswegen mit dem Beklagten die Vereinbarung vom 10. November 2005 traf, ist zwische n den Parteien streitig. Für diese Annahme könnte jedoch sprechen, dass der Bekla g- te selbst, wie der Kläger vorgetragen hat, in der Klagschrift in seinem Prozess gegen die Schuldnerin geschildert hat, nach seiner Ankündigung, die ausst e- henden Honoraransprüche nach Kündigung der Mandate Anfang Oktober 2005 fällig zu stellen, sei " auf Seiten der Schuldnerin eine nicht anders als heill ose Hektik zu bezeichnende Betriebsamkeit " ausgebrochen, " im Rahmen derer sich unter anderem der flehentlic he Wunsch herauskristallisiert " habe, " sich mit dem Kläger betreffs der offenen Vergütungsforderungen zu einigen " . Diese s Verha l- ten lässt sich naheliegend nur so erklären, dass die Schuldnerin zahlungsunfä - 45 - 25 - hig war und davon wusste. Dann aber hatte auch der Beklagte diesen Schluss aus dem von ihm beobachteten Verhalten gezogen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 30.08.2012 - 9 O 260/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 03.05.2016 - 2 U 115/12 -
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