E CLI:DE:BGH:2018:310718UXZR108.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 108/16 Verkündet am: 31. Juli 2018 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 31. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bunde spatentgerichts vom 9. November 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 215 401 (Streitpatents), das ein e Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen betrifft. Das Streitpatent ist unter I n- anspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung vom 14. De - zem b er 2000 am 10. Novembe r 200 1 angemeldet worden. Der Patentanspr uch 1 , auf den sich die nachfolgen den Patentansprüche 2 bis 5 rückbeziehen, lautet in der Verfahrenssprache: " Vorrichtung zum Verbinden von Bauteilen (10, 12), mit einem zur A n- ordnung an dem einen Bauteil (10) ausgebildeten Basisteil (16), das e i- ne Gewindebuchse (24) aus Metall aufweist, d ie im Press sitz in einer Fassung (26) aus Kunststoff gehalten ist, einem Abstandshalter (18), der mit dem Basisteil (16) in Gewindeeingriff steht und dazu ausgebildet ist, sich mit einem Ende an dem anderen Bauteil (12) abzustützen, und e i- ner reibschlüssig durch den Abstandshalter (18) gesteckten Verbi n- 1 2 - 3 - dungsschraube ( 20), dadurch gekennzeichnet, dass die Bewegung des Abstandshalters (18) relativ zum Basisteil (16) in einer Richtung durch eine am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildete Schul ter (34) begrenzt wird, die axial an einem erst nach dem Zusa m- menbau von Abstandshalter (18) und Basisteil (16) wirksam werdenden Anschlag (38; 54) des Basisteils anstößt, wenn der Abstandshalter se i- nen maximalen Ausfahrweg erreicht hat, und dass der Ansch lag (38; 54) an der Fass ung (26) ausgebildet ist, so dass er den Zusammenbau g e- stattet. " Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents g e- he über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Schutzrecht verteidigt. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie weiterhin die Nichtigerklärung des Streitp a- tents aus den bereits erstinstanzlich geltend gem achten Gründen anstrebt. Demgegenüber beantragt die Beklagte, die Berufung zurückzuweisen, und ve r- teidigt das Urteil des Patentgerichts. Entscheidungsgründe: Die Berufung d er Klägerin ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne E r- folg . I. Das Streitpa tent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden von Baute i- len. 1. Nach der Beschreibung des Streitpatents dienen derartige Vorric h- tungen dazu, zwei Bauteile in einem bestimmten Abstand zu verbinden, ohne dass die Bauteile beim Anziehen der Verbindungsschrau be verformt werden. 3 4 5 6 7 - 4 - Dafür we rd e die Verbindungsschraube zunächst durch das Bauteil gesteckt, das sich an dem Abstandshalter abstützen soll e , und in ein Innengewinde des anderen, mit dem Basisteil verb unde nen Bauteils eingeschraubt. Bei d er Ei n- schraubbewegu ng werde der Abstandshalter reibschlüssig mitgenommen. Da das Gewinde zwischen dem Abstandshalter und dem Basisteil ein Linksgewi n- de sei, werde der Abstandshalter weiter aus dem Basisteil herausgeschraubt und komme dem durch den Kopf der Verbindungsschraub e gehaltenen Bauteil entgegen, bis sich dieses Bauteil gegen die Stirnfläche des Abstandshalters lege (Abs. 2). Wenn jedoch der Abstand zwischen den zu verbindenden Bauteilen gr ö- ßer sei als der maximale Verstellweg des Abstandshalters, könne es vorko m- men , dass beim Einschrauben der Verbindungsschraube der Abstandshalter ganz aus dem Basisteil herausgeschraubt werde. Den Gewindeeingriff zw i- schen Abstandshalter und Basisteil wieder herzustellen, sei schwierig, da der Abstandshalter in dieser Position nicht oder nur schwer zugängig sei (Abs. 3). Im Anlieferungszustand der Verbindungsvorrichtung sei der Abstandsha l- ter normalerweise ganz in das Basisteil eingeschraubt. Es sei bekannt, dass der Abstandshalter in dieser St ellung an einem Anschlag anliege und a ußerdem durch eine federnde Zunge gehalten werde. Der Widerstand der Zunge müsse sich jedoch überwinden lassen, wenn die Verbindungsschraube eingeschraubt werde. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass sich der Abstandshalter vor dem Einsatz der Verbindung svorrichtung ganz von dem Basisteil löse und Teile der Verbindun gsvorrichtung auseinander fie len oder verloren ging en (Abs. 4). 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent entsprechend den Angaben in der Streitpatentschrift (Abs. 6) - die Aufgabe zugrunde, eine Ve r- bindungsvorrichtung zu schaffen, bei der Abstandshalter und das Basisteil u n- verlierbar zusammengehalten werden. 8 9 10 - 5 - 3. Das soll durch folgende Vorrichtung erreicht werden: 1. Vorrichtung zum Verbind en von Bauteilen (10, 12) mit 2. einem B asisteil (16), 2.1 das zur Anordnung an dem einen Bauteil (10) ausgebildet ist, 2.2 das eine Gewindebuchse (24) aus Metall aufweist, 2.2.1 die im Presssitz in einer Fassung (26) aus Kunststoff gehalten ist, 3. einem Abstandshalter (18), 3.1 der mit dem Ba sisteil (16) in Gewindeeingriff steht und 3.2 dazu ausgebildet ist, sich mit einem Ende an dem anderen Ba u teil (12) abzustützen, und 4. einer Verbindungsschraube (20), 4.1 die reibschlüssig durch den Abstandshalter (18) gesteck t ist. 5. D ie Bewegung des Abstandshalters (18) wird relativ zum Basisteil (16) in einer Richtung durch eine Schulter (34) begrenzt , die 5.1 am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandsha lt ers gebi l- det ist und 5.2 axial an einem Anschlag (38, 54) des Basisteils anstößt, wenn der Absta ndshalter seinen maximalen Ausfahr weg erreicht hat. 6. D er Anschlag (38, 54) 6.1 wird erst nach dem Zusammen bau von Abstandshalter (18) u nd Ba sisteil (16) wirksam und 6.2 ist an der Fassung (26) ausgebil det , so dass er den Zu sa m- men bau gestattet. 4. Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen (Figuren 1 und 2) stammen aus der Streitpatentschrift und zeigen zwei erfindungsgemäße Au s- führungsbeispiele: 11 12 - 6 - 5 . a ) Das Patentgericht hat als Durchschnittsfachmann einen Diplom - Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Verbindungselementen - und beschlägen angesehen. Aus Sicht eines solchen Fachmanns sei en die Merkmale 3 und 3.1 (Merkmal 3 im Urteil des Patentgerichts) dahin zu verstehen, dass das Gewinde des Abstandshalters unmittelbar in das komplementäre Gewinde der Gewind e- buchs e eingreife. Der nach Merkmalsgruppe 4 (Merkmal 4) vorgesehene Rei b- schluss zwischen Schraube und Abstandshalter sei für das Herausdrehen des Abstand shalters bzw. die Übertragung des hierfür erforderlichen Drehmoments zwingend erforderlich. Bei der in Merkmal 5 (Merkmal 5.1) genannten Schul ter handele es sich um einen durch einen radialen Rücksprung an der Außenwa n- dung des Abst andshalters gebildeten, z um Anschlag des Basisteils kompl e- me n tären Absatz. Da sich die Schulter " am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters " befinde, stehe sie in unmittelbarer räumlicher Beziehung zum Gewindeabschnitt . Eine Positionierung etwa auf Höhe des Gewindeabschnitt s, aber an anderer Stelle des Abstandshalters sei insoweit nicht hinreichend. Durch die For mulierung in Merkmal 5.2 , dass es sich um einen " Anschlag des Basisteils " handele, werde zum Ausdruck gebracht, dass der Anschlag B e- standteil des mehrteiligen Basist eils sei, wie etwa auch die Gewindebuchse 13 14 - 7 - nach Merkmal 2.2 (Merkmal 2.1). Der Anschlag nach den Merkmalen 6 und 6.2 (Merkmal 5.4) müsse einteilig mit der Fassung hergestellt und scho n vor dem Zusammenbau an dieser vorhanden sein. b) Die Auslegung des Pa tentgerichts aus Sicht des von diesem zutre f- fend bestimmten Fachmanns hält den Beanstandungen der Berufung stand. (1 ) Der Berufung ist darin beizutr eten, dass der in Merkmal 3 .1 vorges e- hene Gewindeeingriff zwischen Abstandhalter und Basisteil die Funkt ion hat, es dem Abstandshalter beim Einschrauben der Gewindeschraube aus dem Basi s- teil zu ermöglichen, sich (gegenläufig) in Richtung des " anderen Bauteils " zu schrauben, so dass er dieses " mit einem Ende " abstützen kann (vgl. auch Streitpatentschrift, Abs . 2, 8, 17) . Die Mer kmalsgruppe 3 beschränkt sich aber nicht darauf, die se Funktion zu benennen , sondern legt auch die räumlich - körperlichen Mittel fest, mit denen selbige ausgeüb t werden soll, nämlich dadurch, dass der Abstandshalter mit dem Basisteil in einem Gewindeeingriff steht . In Patentanspruch 1 sind die Teile des Abstandshalters und des Basisteils benannt, die in Gewindeeingriff stehen. Auf Seiten des Abstandshalters ist dies die in Merkmal 2.2 vorgesehene G e- windebuchse aus Metall, die im Press sitz in einer Fassung aus Kunststoff g e- halten ist, und auf Seiten des Basisteils ist dies der in Merkmal 5.1 aufgeführte Gewindeabschnitt, an dessen Ende eine Schulter gebildet ist, die an einem A n- schlag des Basisteils anstößt, wenn der Abstandshalter sein en maximalen Au s- fahrweg erreicht hat. Diese anspruchsgemäß vorgesehenen räumlich - körperlichen Vorgaben, die im Übrigen auch bei den beiden erfindungsgem ä- ßen Ausführungsbeispielen verwirklicht sind (vgl. Rn. 16, 23; Figuren 1 und 2), schließen ein en " mittel ba ren " Gewindeeingriff durch nicht näher bezeichnete weitere Bauteile zwischen dem Absta ndshalter und dem Basisteil aus . (2 ) Di e nach Merkmalsgruppe 4 reibschlüssig durch den Abstandshalter gesteckte Verb indungsschraube hat die Aufgabe , ein aus der Dreh bewegung der Verbindungsschraube beim Einschrauben resultierendes Drehmoment auf 15 16 17 18 - 8 - den Abstandshalter zu übertragen, so dass sich dieser (gegenläufig) aus dem Basisteil herausschraubt (vgl. Rn. 2, 17) . Es mag sein, dass es wie di e Berufung einwendet für die Erfüllung dieser Aufgabe letztlich nur darauf ankommt, dass das durch die Verbindung s- schraube ausgeübte Drehmoment die gewünschte Ausfahrbewegung des A b- standshalters in Richtung des abzustützenden " anderen Bauteils " bewirkt. Auch insoweit beschränk t sich die Lehre aus Patentanspruch 1 jedoch nicht auf eine Beschrei bung dieser Funktion , son dern bestimmt , dass ein Reibschluss zw i- schen dem Abstandshalter und der durch diesen gesteckten Ver bindung s- schraube bestehen soll, um beim Einschrauben ein Drehmom ent von der Schraube auf den Abstandshalter zu übertragen. Das schließt nicht aus, dass der Reibschluss zwischen der Mittelbohrung des Abstandshalters und dem G e- winde der Verbindungsschraube über ein zwischen diesen angeordnetes Ba u- teil wie den in den Ausf ührungsbeispielen des Streitpatents gezeigten Federring (32) hergestellt wird (vgl. Abs. 16, Figuren 1 und 2). (3 ) Die nach der Merkmalsgruppe 5 am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalter s gebildete Schult er hat in Zusammenwirken mit d em A n- schlag des Basisteils den Zweck , die Bewegung des Abstandshalters relativ zum Basisteil zu begrenzen, wenn der Abstandshalter seinen maximalen Au s- fahrweg erreicht hat . Damit kann sich der Abstandshalter in Richtung des " a n- deren Bauteils " nicht vollständig aus de m Basisteil herausschrauben. D er A b- standshalter und das Basis teil werden insoweit zusammengehal ten , so dass der Abstandshalter unverlierbar gesichert ist (vgl. Abs. 3 und 8) . Entgegen der An sicht der Berufung definiert die in der Merkmalsgruppe 5 gewäh lte Formulierung " einer am Ende des Gewindeabschnitts des Abstand s- halters gebildeten Schulter " nicht allgemein eine Lage der Schulter in der U m- gebung des Endes des Gewindeabschnitts. Vielmehr wird damit eine Anor d- nung der Schulter als Bestandteil des Absta ndshalters in axialer und radialer Ausrich tung im Anschluss an dessen Gewindeabschnitt festgelegt , so wie dies 19 20 21 - 9 - im Übrigen auch in beiden erfindungsgemäßen Ausführungsbeispielen des Streitpatents gezeigt ist. D em steht nicht entgegen, dass eine solche r äumliche Anordnung der Schulter sprachlich auch auf andere Weise, etwa durch die Wendung " durch das Ende " statt wie in Merkmal 5.1. 1 " am Ende " hätte ausgedrückt werden können. Denn G rundlage für die Auslegung eines Patentanspruchs ist allein dessen tat sächlicher Wortlaut und sind nicht Alternativformulierungen, die nicht in den Patentanspruch aufgenomme n worden sind . (4 ) Nach Merkmal 6.1 soll der Anschlag erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil wirksam werden. Merkmal 6.2 ergä nzt dies um zwei weitere Vorgaben . Der Anschlag soll an der Fas sung ausgebildet sein, so dass er den Zusammenbau gestattet. Dar aus folgt zum e inen , dass der Anschlag bereits vor dem Zusamme n- bau von Abstandshalter und Basisteil an der Fassung vorhan den sein muss. O bwohl der An schlag nach dem Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil in Zusammenwirken mit der am Abstandshalter au sgebildeten Schulter die Aufgabe hat , beide Bau teile verli ersicher zusammenzuhalten , soll es zum anderen möglich sein, de n Abstandshalter und das Basisteil vorab zusamme n- zubauen . Dabei ist es nicht erforderlich, dass es gerade die Art der Ausbildung des Anschlags an der Fassung ist, die den Zusammenbau ermöglicht . Vielmehr ist es hinreichend , wenn der Anschlag an der Fassung so ausgebildet ist, dass er dem Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil nicht entgegen steht. Denn allein das letztgenannte Verständnis erlaub t es, dass beide in der B e- schreibung der Streitpatentschrift als erfindungsgemäß bezeichnete Ausfü h- rungsbeisp iele zur Ausfüllung der in Merkmal 6.2 verwendeten Begriffe hera n- gezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 Rn. 23 Kreuzgestänge) . 22 23 24 25 26 - 10 - Zwar würde das in Figur 1 gezeigte erfindungsgemäße Ausführungsbe i- spiel auc h unter die genannte engere Definition der zweiten Vorgabe des Merkmals 6.2 fallen. Denn bei diesem ist der Anschlag so ausgebildet, dass er den Zusammenbau dadurch ermöglicht, dass er als eine an der Fassung au s- gebildete , radial nach innen ragende federnd e Zunge verwirklicht ist, die beim Einschrauben des Abstandshalters (18) zunächst nach innen gebogen wird, so dass sie diesem zunächst ausweicht , und beim weiteren Einschrauben des A b- standshalters entlang des Außengewindes gleitet, bis sie schließlic h über die Schulter (34) hinweg gleitet und wieder in ihre ursprüngliche Position zurückf e- dern kann, in der sie als Anschlag für die Schulter (34) w irksam ist (vgl. Abs. 21). Das in Figur 2 gezeigte zweite erfindungsgemäße Ausführungsbeispiel lä sst sich jedoc h allein unter das wei te Verständnis der zweiten Vorgabe des Merk mals 6.2 subsumieren , bei dem der An schlag durch einen starren Vo r- sprung ( 54) verwirklicht ist , der dem Zusammenbau von Abstandshalter und Basis teil nur deshalb nicht entgegen steht, weil der Abstand s halter (18) von rechts in Figur 2 in die Gewindebuchse eingeschraubt werden kann, nachdem zuvor die Gewindebuchse (24) des Basisteils (16) mit dem Abstandshalter ve r- schraubt und danach die Gewindebuchse (24) in die Fassung (26) des Basis - teils (16) gepresst worden ist ( Abs. 25) . Dies erfolgt im Übrigen unabhängig davon, ob der Abstandshalter (18) wie in den Figuren 2 und 3 gezeigt auch noch über einen Flansch (40) mit einer Ausnehmung (56) verfügt, durch die der Anschlag (54) hindurchtreten kann (Abs. 25), da lediglich optional vorgesehen ist, dass der Abstandshalter einen solchen Flansch (40) aufweist (vgl. Unteransprüche 4 und 5). Damit steht allein das Verständnis von Merkmal 6.2, dass der Anschlag an der Fassung so ausgebildet sein mus s, dass er dem Zusammenbau von A b- standshalter und Basisteil nicht entgegensteht, in Einklang mit der Beschre i- bung und den Zeichnungen des Streitpatents, so dass dieses Verständnis 27 28 29 30 - 11 - maßgeblich i st, da weder dem Patentanspruch noch der Beschreibung oder den Z eichnungen dieser Auslegung entgegenstehende Anhaltspunkte zu entne h- men sind. II. D ie Annahme des Patentgerichts , der Gegenstand des erteilten P a- tentanspruchs 1 gehe nicht über den Offenbarungsgehalt der Ursprungsanme l- dung hinaus, hält den Angriffen de r Berufung stand. 1. Das Patentgericht hat zur Begründung ausgeführt, der Patentinhaber habe die Teilmerkmale " eine Gewindebuchse aus Metall und eine Fassung aus Kunststoff " bzw. " eine Gewindebuchs e aus Metall, die im Presssitz in einer Fassung aus Kun ststoff gehalten ist " aus den Patentansprüchen 3 und 4 der Ursprungsanmeldung in Patentanspruch 1 des Streitpatent s aufnehmen dürfen, ohne zugleich den Ansc hlag des Basisteils auf starre und federnde Ausgesta l- tungen zu beschränken, obwohl diese Merkmal e eb enfalls in Patentanspruch 3 ( " federnde Zunge " , die " an der Fassung ausgebildet ist " ) und Patentanspruch 4 ( " Anschlag " , der " starr an der Fassung ausgebildet ist " ) der Ursprungsanme l- dung enthalten gewesen sei en . Es sei zulässig , von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels nur einzelne in den Patentanspruch aufzunehmen, wenn der Fachmann die beanspruchte Gesamtkombination den ursprünglichen Unte r- lagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung habe entnehmen können. Das sei im Streitfall gegeben , weil der Fachmann keinen Grund für die Annahme gehabt habe, dass die Ausgestaltung des Basisteils mit einer im Presssitz in einer Kunststofffassung gehalten en Gewindebuc h s e des Basisteils technisch nur dann einen S inn ergeb e, wenn der Anschlag an der Fassung als F ederel e- ment oder als starrer Vorsprung ausgebildet sei. Vielmehr sei ein " erst nach Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil wirksam werdender Anschlag " ganz allgemein in Patentanspruch 1 der Ursprungsanmeldung offenbart. 2. D ie dagegen von der Ber ufung vorgetragenen Beanstandun gen gre i- fen nicht durch . 31 32 33 - 12 - a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei der Au s- schöpfung des Offenbarungsgehalts der Ursprungsanmeldung Verallgemein e- run gen der Ausführungsbeispiele zulässig , wenn sich ein in d er Anmeldung b e- schriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausg e- staltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren Lehre darstellt und di e- se Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung als zur Erfindung g ehörend entnehm bar ist. Das gilt auch dann , wenn von mehr e- ren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur e i- nes oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen wo rden sind (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 23 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 Kommunikationskanal; Urteil vom 17. Februa r 2015 X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 Rn. 29 Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 7. Novem - ber 2017 - X ZR 63/15, GRUR 2018, 175 Rn. 30 - Digitales Buch ). b) Da nach ist es nicht zu beanstanden , dass das Patentgericht eine u n- zulässige Erweiterung des Gegenstands von Patentanspruch 1 über den Offe n- barungsgehalt der Ursprungsanmeldung hinaus verneint hat. In den beiden Ausführungsbeispielen der Ursprungsanmeldung weist das Basisteil eine G ewindebuchse aus Metall auf , die im Presssitz in einer Fassung aus Kunststoff gehalten ist (Anmeldung, S. 3 , Z. 23 ff.; S. 5, Z. 28 ff. , Figuren 1 und 2; vgl. auch Patenta nsprüche 3 und 4 ). In dem ersten Ausführungsbeispiel wird der Anschlag durch eine an der Fassung (26) ausgebildete federnde Zu n- ge (38) gebildet (Anmeldung, S. 4, Z. 6 ff.). In dem zweiten Ausführungsbeispiel wird der Anschlag durch einen an der Fassung (26 ) ausgebildeten starren Vo r- sprung (54) gebildet. Im Hinblick darauf, dass der Anschlag in den Ausführungsbeispielen der Ursprungsanmeldung sowohl in der Ausgestaltung als federnde Zunge (38), als auch in der Ausgestaltung als starrer Vorsprung (54) an der Fassung (26) des Basisteils ausgebildet ist, offenbart es sich dem Fachmann , dass der Anschlag 34 35 36 37 - 13 - allgemein an d er Fassung vorgesehen sein kann, zumal die Beschreibung ganz allgemein einen "Anschlag des Basisteils" vorsieht (S. 2, Z. 11). D er Beschreib ung und Patentanspruch 1 der Ursprungsoffenbarung en t- nimmt er zudem, dass die Erfindung darauf ausgerich tet ist, die durch die B e- grenzung der Bewegung des Abstandshalters relativ zum Basisteil in eine Ric h- tung durch eine am Ende des Gewindeabschnitts des A bstandshalters gebild e- te Schulter, die mit dem Anschlag des Basisteils zusammenwirkt, verwirklichte Verliersperre erst nach dem Zusammenbau von Abstandshalter und Basisteil wirksam wer den zu lassen ( vgl. Anmeldung, S. 2, Z. 7 ff.; Patentanspruch 1) . Liest er vor diesem Hintergrund die beiden Ausführungsbeispiele, erschließt es sich ihm ohne weiteres, dass es dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich ist, wenn der Anschlag einem Zusammenbau von Basisteil und Abstandshalter vor seinem Wirk samwerden als Verliers perre nicht entgegensteh t und dies nicht nur dann gilt , wenn der Anschlag als federnd e Zunge (38) oder als starrer Vo r- sprung ( 54) ausgebildet ist. III. Auch die Entscheidung des Patentgerichts, der Gegenstand des Streitpatents sei patentfähig, hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Das Patentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen folgendes ausgeführt: Der Gegenstand von Pate ntanspruch 1 sei neu . 38 39 40 41 - 14 - Die europäische Patentanmeldung 955 479 (D2) zeige in den - nachfo l- gend wiedergegebenen - Figuren 6 und 7 eine Ausgestaltung, bei der durch mehrere Schultern (70) auf Höhe des unteren Endes des Gewindeabschnitts des Abstandsha l- ters (22) auf der gegenüberliege n- den Seite des G e- windea b schnitts die maximale Au s- fahrbew egung in Verbindung mit hierzu kompleme n tären Anschlägen (72) am Basisteil (68) axial begrenzt we r- de. Der in der D2 offenbarte Abstandshalter unterscheide sich von dem erfi n- dungsgemäßen A b standshalter dadurch, dass er nicht mit dem Basisteil in G e- windeeing riff stehe, sondern in ein zusätzliches Stellelement, den Gewindering ( 38) , eingreife. Erst dieser stehe dann mit dem Basisteil (68) bzw. deren G e- windebuchse (20) über einen weiteren Gewindeeingriff in Verbindung. Bei der D2 bilde die Verbi n dungsschraube n icht mit dem Basisteil, sondern mit dem Klemmteil des Gewi n derings (38) eine Reibschlussverbindung. Zudem sei bei der D2 die metallische Gewindebuchse (20) in die Kuns tstofffassung (68) ei n- gespritzt und nicht eing e presst. Zudem beruhe der Gegenstand vo n Patentanspruch 1 auf einer erfind e- rischen Tätigkeit. Die deutsche Offenlegungsschrift 42 24 575 (D1) offenbare zwar die Merkmalsgruppen 1 bis 4 mit Ausnahme einer aus Metall gefertigten Gewind e- buchse, wobei es sich insoweit nur um eine im Ermessen de s Fachmanns st e- hende Materialauswahl handele. Zudem könne der Fachmann veranlasst g e- wesen sein, bei der Vorrichtung nach der D1 eine Ausfahrbegrenzung vorzus e- hen, zumal ihm der Gedanke einer Verliersicherung unter anderem aus der D2 bekannt gewesen sei. Ei ner Übertragung der aus der D2 bekannten Verliers i- 42 43 44 - 15 - cherung mit an der Innenseite der Fassung (68) nach innen gerichteten A n- schlägen (72), die mit an der Außenseite des Abstandshalters (22) angebrac h- ten Gegenanschlägen (70) zusammenwirken, komme jedoch nicht in Betracht, da das Außengewinde des Abstandshalters (5) der D1 und ein entsprechend der Verliersicherung der D2 vorgesehener, nach innen ragender Anschlag der Fassung miteinander kollidieren könn t en und sich nicht ohne zusätzliche Ma ß- nahmen kombinieren l ieß en. Der Fachmann erhalte aus der D2 zwar eine A n- regung, eine Verliersicherung mittels Anschlägen vorzusehen, jedoch keinen Hinweis, der ihm eine erfindungsgemäß e Ausgestaltung nahegelegt habe . Auch der weiterhin von der Klägerin vorgelegte Stand der Technik habe den Fachmann nicht zu der Lösung des Streitpatents führen können. 2. Die Begründung des Patentgericht s hält den Angriffen der Berufung stand. a) Die erfindungsgemäße Lehre ist neu. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist der D2 nicht zu entnehmen. (1 ) Es fehlt an einer Offenbarung des Merkmals 3.1 (Merkmal 3). Bei der in den Figuren 6 und 7 der D2 gezeigten Vorrichtung übernimmt der " Stützkörper 22 " die Funktion ein es Abstandshalters im erfindungsgemäßen Sinne, da er sich beim Einschrauben der Gewindeschraube (Verbin dung s- schraube 14) - gegenläufig zu dieser - in Richtung des " anderen Bauteils " (Ba u- teil 12) bewegt, bis dieses zwischen dem Stützkörper (22) und der Unterle g- scheibe (16) eingespannt ist und dadurch abgestützt wird (D 2, Sp. 3, Z. 19 ff. ; das gilt auch für das in den Figuren 6 und 7 gezeigte Ausführungsbeispiel ). Das Ba sisteil wird durch die Gewindebuchse aus Metall (Stützkörper 20) und das Gehäuse aus Kunststoff (68) gebildet, in das die Gewindebuchse ei n- gespritzt ist ( D2, Sp. 5, Z. 20 ff.). Der Stützkörper (20) ist zur Anordnung an 45 46 47 48 49 50 51 - 16 - dem " einen Bauteil " ( Bauteil 10) ausgebilde t (vgl. D2, Sp. 3, Z. 11 ff.; Figuren 1 und 2). Zwischen dem Abstandshalter (Stüt zkörper 22) und dem Basisteil (Stüt z- körper 20 und Gehäuse 68) ist der Gewindering (38) als ein weiteres Stellel e- ment angeordnet. Bei der in der D2 offenbarten Vorrichtung stehen also nicht der Abstandshalter und das Basisteil i n Gewindeeingriff, sondern greifen eine r- seits die Gewinde des Abstandshalter s und des G ewindering s (38) und and e- rerseits die Gewinde des Gewindering s und des Basisteil s in einander, so dass es an einer Offenbarung des Merkmals 3.1 fehlt . (2 ) Zudem ist die Verbindungsschraube (14) bei der D2 nicht wie in Merkmal 4.1 reibschlüssig durch den Abstandshalter (Stützkörper 22), so n- dern durch den Gewindering (38) gesteckt. (3 ) Bei der Vorrichtung nach den Figuren 6 und 7 der D2 sind schließlich die Schulter n ( vorspringende Zähne 70) des Abstandshalters (22), die an die An schläge ( Lippen 72) des Ba sisteils (68, 20) stoßen , wenn der Abstandshalter seinen maximalen Ausfahrweg erreicht hat, entgegen Merkmal 5.1.1 nicht am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildet. Wie ausgeführt, definiert die in der Merkmalsgruppe 5 gewählte Formu lierung " einer am Ende des Gewindeabschnitts des Absta ndshalters gebildeten Schulter " nicht allg e- mein eine Lage der Schulter in der Umgebung des Endes des Gewindea b- schnitts, sondern legt eine Anordnung der Schulter als Bestandteil des A b- standshalters in ax ialer und radialer Ausrichtung nach dem Gewindeabschnitt fest. Demgegenüber befin den sich die Schulter n (70) bei der in den Figuren 6 und 7 der D2 gezeigten Vorrichtung auf der dem Gewindeabschnitt gegenübe r- liegenden Seite des Abstandshalters (22). (4 ) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 offenbarte sich dem Fac h- mann auch dann nicht aus der D2, wenn zugunsten der Klägerin angenommen wird, dass der Gewindering (38) als Teil des Basisteils ( Stützkörper 20 und G e- häuse 68) oder des Abstandshalters (Stützkörp er 22) angesehen w e rd en kann , 52 53 54 55 - 17 - so wie dies in der Berufungsbegründung auf den Seiten 12 und 13 durch Kol o- rierung der Figur 7 der D2 veranschaulicht worden ist. Wi rd der Gewindering (38) entsprechend der ersten Alternative - dem aus dem Stützkörper (20 ) und Gehäuse (68) gebildeten Basisteil zugeordnet, fehlt es entsprechend den obigen Ausführungen weiterhin an einer Offenb a- rung der Merkmale 4.1 sowie 5.1. 1, weil die Verbindungsschraube dann rei b- schlüssig durch das Basisteil und nicht den Abstandshal ter gesteckt ist und die Schulter (vorspringende Zähne 70) nicht auf der Seite und damit am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildet ist, sondern auf der gege n- überliegenden Seite des Abstandshalters. Wird der Gewindering (38) hingegen e ntsprechend der zweiten Altern a- tive - dem Stützkörper (22) als Abstandshalter zugeordnet, fehlt es an einer O f- fenbarung des Merkmals 5.1.1, da die als erfindungsgemäße Schulter in B e- tracht kommenden vorspringenden Zähne (70) wed er in axialer noch in radial er Ausr ichtung am Ende des Gewindeabschnitts des Abstandshalters gebildet sind. b) Der Gegenstand von Patentanspr uch 1 war auch nicht nah e gelegt . Insowei t kann zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts verwiesen werden . Diesen Ausführungen ist die Klägerin allein noch mit dem Argument en t- gegengetrete n, dass , w enn Merkmal 2.2.1 dahin auszulegen sei, dass die G e- windebuchse in die Fassung eingepresst worden sein müsse, es für den Fac h- mann jedenfalls naheliegend gewesen sei , den in der D2 offenbarten Stützkö r- per (20) in das Kunststoffgehäuse (68) einzupressen, statt diesen, wie in der D2 offenbart, in das Kunststoffgehäuse (68) einzuspritzen. Selbst wenn der Klägerin in dieser Argumentation gefolgt würde , fehlt e es an ei ne r Anregung für die wie erläutert in der D2 nicht offenbarten Mer k- 56 57 58 59 6 0 61 - 18 - male 3.1, 4.1 und 5.1.1, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch die D2 auch unter Berücksichtigung des weiter vorgetragen en Standes der Technik nicht nahegelegt worden ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Grabinski Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 09.11.2016 - 7 Ni 13/15 (EP) - 62
Full & Egal Universal Law Academy