ECLI:DE:BGH:2017:200617BXIZR108.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 108/17 vom 20. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres, Maihold und Dr. Matthias so wie die Richterin Dr. Menges beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu mache n- den Beschwer (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) wird auf bis zu 19.000 festgesetzt. Gründe: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer beläuft sich auf bis zu 19.000 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zurück. Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn wie hier der Sache nach auf Festst ellung geklagt wird, dass der Darlehensve r- trag sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§ 346 ff. BGB beanspr u- chen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 36 6/15, WM 2016, 454 Rn. 6 f.). Maßgeblich sind dabei die Zins - und Tilgungsleistu n- gen bis zum Widerruf (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 XI ZB 17/16, juris). Das sind hier gemäß den Angaben der Klägerin auf der Grundlage von 63 Raten zu 283,3 3 ner Rate zu 245,56 09 5,35 1 2 - 3 - Daneben hat die negative Feststellung, dass die Klägerin der Beklagten nicht mehr als den von ihr aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses e r- rechneten Saldo schuldet, keinen eigenständigen, darüber hinausgeh enden Wert (Senatsbeschlüsse vom 4. März 2016 XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 3 und vom 25. Oktober 2016 XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 5). Die Feststellung des Annahmeverzugs hat entgegen der Rechtsmeinung der Klägerin ebenfalls keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (Senatsb e- schlüsse vom 6. Juli 2010 XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16, vom 25. Oktober 2016 XI ZR 33/15, juris Rn. 3 und vom 19. Dezember 2016 XI ZR 539/15, juris Rn. 4). Dem Antrag festzustellen, dass die Beklagte verpflicht et sei, der Klägerin den Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, der ihr nach dem 17. April 2015 "aus der zeitlich verzögerten Umfinanzierung der Restschuld aus dem Verbra u- hat die Kl ägerin in der Klageschrift selbst keinen besonderen Wert beigeme s- sen. Auch die Beschwerdebegründung gibt für diesen Antrag keinen gesonde r- ten Wert an. Der Antrag führt nicht zur Erhöhung der Beschwer über die Wer t- grenze bis zu 19.000 Die von der Klägerin beanspruchte Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten betrifft eine Nebenforderung und erhöht den Wert der Beschwer gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls nicht (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2016 XI ZR 539/15, juris Rn. 4 ). In der Sache verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 27. September 2016 (XI ZR 309/15, WM 2016, 2215 f.), auf den sich richtige r- weise auch das Berufungsgericht bezogen hat und der die von der Klägerin 3 4 5 6 7 - 4 - aufg eworfene Frage der Schädlichkeit einer Leerstelle hinter der Angabe "zwei Wochen" im Sinne des Berufungsgerichts beantwortet. Ellenberger Joeres Maihold Matthias Menges Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 24.06.2016 - 4 O 372/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.01.2017 - 3 U 226/16 -
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