ECLI:DE:BGH:2018:110718UXIIZR108.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 108/17 Verkündet am: 11. Juli 2018 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 242 Ba, 426 Abs. 1, 7 48, 755 Nutzt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Duldung des anderen das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus nach der Tre n- nung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu geben, einen hälftigen Ausgleich ge ltend machen zu wollen, und ohne dass der andere Partner ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt, so ist sein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Nutzungswerts des Anwesens beschränkt (Fortführung von Senatsurteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamR Z 1993, 676 und S e- natsbeschluss vom 20. Mai 2015 XII ZB 314/14 FamRZ 2015, 1272). BGH, Urteil vom 11. Juli 2018 - XII ZR 108/17 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Juli 201 8 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des 12 . Zivil senats des Oberlandes gerichts Celle vom 3 . November 2017 unter Z u- rückwe isung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin hinsich t- lich der Hauptsacheforderung in Höhe von 1.683,11 nebst Zi n- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Januar 2016 sowie wegen außergerichtlicher Rechtsa n- waltsge bühren in Höhe von 157,79 5 Prozentpunkten ü ber dem Basiszinssatz seit dem 6 . Januar 2016 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Oberlandesgericht Celle zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbesta nd : Die Parteien streiten sich nach dem Ende ihrer nicht als Lebenspartne r- schaft eingetragenen gleichgeschlechtlichen Beziehung um wechselseitige f i- nanzielle Ansprüche. 1 - 3 - Sie lebten seit 2002 in einem Hausanwesen, das ursprünglich im hälft i- gen Miteigent um der Klägerin und einer anderen Person stand, zusammen . Mitte November 2004 erwarb die Klägerin auch den weiteren Miteigentumsa n- teil und übertrug diesen mit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 2004 auf die Beklagte. Diese übernahm im Außenverhältnis die gesamtschuldnerische Mi t- haftung für die in Höhe von 290.000 DM bestehenden Grundpfandrechte und die durch diese gesicherten Darlehensverbindlichkeiten sowie im Innenverhäl t- nis die Hälfte dieser Darlehensverbindlichkeiten . Am 10. Februar 2011 zog die Bekl agte aus dem Anwesen aus. Die Kl ä- gerin, die das Anwesen bis November 2013 allein weiter bewohnte und a n- schließend auszog , zahlte in den Jahren 2011 bis 2014 an Grundstückslasten insgesamt 31.825,89 im Januar und Fe b- ru ar 2011 mit jeweils 200 bis Mai 2011 mit jeweils 300 Sommer 2014 veräußerten die Parteien das Anwesen für 162.500 Von dem n ach Abzug der noch bestehenden Bankverbindlichkeiten verbleibenden Res t- erlös von 53.554,26 erhielt jede Par tei die Hälfte ausgezahlt. Mit ihrer im November 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin neben weiteren Beträgen von der Beklagten 14.612,93 den Jahren 2011 bis 2014 erbrachten Zahlungen auf das Anwesen nebst Zi n- sen und vorg erichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gefordert . Hiergegen hat sich die Beklagte unter anderem mit einem Nutzungsentschädigungsanspruch verteidigt, den sie erstmals im August 2015 geltend gemacht hat. Das Landgericht hat der Klägerin den von ihr für die in den Jahren 2011 bis 2014 erbrachten Zahlungen geforderten Au sgleich zwar dem Grunde nach zugesprochen, ihn aber um eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum von März 2011 bis November 2013 von insgesamt 12.680 l e- 2 3 4 5 - 4 - diglich 1.932,93 den sich hieraus ergebenden vorgerichtlichen Recht s- anwalt s gebühren von 255,85 die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung weitere Zinsen zuerkannt . Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und die Revision " hinsichtlic h des Kl ageanspruches zu Ziffer II Nr. 1 " zugelassen . Unter diesem Gliederungspunkt ist im Berufungsurteil der " Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Zeit von 2011 bis 2014 " abgehandelt. Mit ihrer Revision macht d ie Klägerin den restlichen Aufwendungsersat z- ansp ruch i n H öhe v on 12.680 nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwalt s- gebühr en in Höhe von 157,79 Zinsen geltend . Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg . I. Das Oberlandes gericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beklagte s ei als hälftige Miteigentümerin gemäß § § 426 Abs. 1 , 748, 755 BGB verpflichtet, der Klägerin die Hälfte der von ihr verauslagten Kosten für das Hausgrundstück für die Zeit von Januar 2011 bis Oktober 2014 zu e r- statten , weil d ie Parteien als Miteigentümer d es Grundstücks Gesamtschuldner der von der Klägerin erfüllten Grundstückslasten gewesen seien . Diese Au s- gleichsforderung sei aber in Höhe der von der Beklagten zur Aufrechnung g e- stellten Nutzungsersatzansprüche untergegangen. Zwar könne ein solcher A n- spruc h grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden, zu dem der we i- 6 7 8 9 10 - 5 - chende Miteigentümer eine solche Entschädigung ausdrücklich verlange. Etwas anderes gelte aber ausnahmsweise, wenn ein Grundstückseigentümer vom anderen die Erstattung von verauslagten A ufwendungen begehre und die Bete i- ligten das Grundstück zuvor als gemeinsame Wohnung für ihre Lebensgemei n- schaft genutzt hätten. Dann könne der Weichende dem Anspruch auf Ausgleich der Grundstückskosten einen anteiligen Anspruch auf Nutzungsentschädigung en tgegenhalten, ohne dass er zuvor ausdrücklich eine Neuregelung der Verwa l- tung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung begehrt haben müsse. Di e- se von der Rechtsprechung auf das Verhältnis von Ehegatten entwickelten Grundsätze seien auch auf nichtehelich e Partnerschaften oder andere emoti o- nal verbundene Lebensgemeinschaften anzuwenden. Eine andere Betrac h- tungsweise würde zu unerträglich unbilligen Ergebnissen führen. Es sei mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn beide Partner nach dem Scheitern der Bezieh ung zunächst untätig blieben, der eine jedoch später rückwirkend Za h- lung wegen der Grundstückslasten verlangen könnte, während eine Neureg e- lung und damit ein Nutzungsentgelt nur die Zukunft beträfe. Die Parteien hätten bis zur Trennung j ahre lang auf ein em Hausgrun d- stück gelebt und einen gemeinsamen Haushalt geführt. Nach der Trennung hä t- ten sie zunächst Verhandlungen über ihre wirtschaftliche Auseinandersetzung geführt und seien sich dem Grunde nach sogar zeitweise einig gewesen, dass die Klägerin das Ob jekt übernehme und die Beklagte von den Verbindlichkeiten freigestellt werde. Nur wegen eines Streits um Nebenabreden und Kosten sei es nicht zum Abschluss der entsprechenden notariellen Vereinbarung geko m- men. Nachdem die Verhandlungen im Frühjahr 2012 erg ebnislos " eingeschl a- fen " seien, hätten die Parteien den bisherigen Zustand unverändert aufrech t- erhalten. Die Klägerin habe das Hausgrundstück allein bewohnt und alle Lasten für das Objekt allein getragen. Da sie einen Ausgleichsanspruch nicht ang e- kündigt h abe, habe die Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, einen A n- 11 - 6 - spruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu aktivieren. Dies gelte in s- besondere unter Beachtung des Umstands, dass die Kosten für das Grundstück und die Nutzungsentschädigung in etwa glei ch hoch gewesen seien. Der Höhe nach sei der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entspr e- chend dem gutachterlich ermittelten objektiven Nutzungswert zu bemessen. Geschuldet werde eine Entschädigung für die entgangene Nutzung. Diese habe einen objektiven W ert, der der erzielbaren Marktmiete entspreche. Soweit das Landgericht den der Klägerin nach Verrechnung mit der Nutzungsentschäd i- gung verbleibenden Ausgleichsanspruch auf 1.932,93 Einwendungen zur Höhe nicht erhoben worden. II. D as hält der rechtlichen Nachprüfung zum überwiegenden Teil stand. 1. Die Klägerin hat die Revision entsprechend der vom Oberlandesg e- richt im Urteilsausspruch und in den Entscheidungsgründen eindeutig vorg e- nommene n Beschränkung der Revisionszulass ung auf den Ausgleichsa n- spruch hinsichtlich der für die Jahre 2011 bis 2014 gezahlten Hauslasten b e- schränkt. Diese Beschränkung ist wirksam. Sie betrifft einen prozessual sel b- ständigen Anspruch , mithin einen Teil des zweitinstanzlichen Streitstoffs, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Streitstoff beu r- teilt werden und bei dem auch im Falle einer Zurückverweisung kein Wide r- spruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senat s- urteil BGHZ 209, 105 = N JW 2016, 1441 Rn. 16 mwN; BGH Beschluss vom 10. April 2018 VIII ZR 247/17 NJW 2018, 1880 Rn. 21 mwN ). 12 13 14 - 7 - Die vom Oberlandesgericht vorgenommene beschränkte Revisionsz u- lassung bezieht sich ohne weiteres auch auf die Nebenforderungen zu dem von der Zula ssung erfassten prozessualen Anspruch. 2. Die Revision ist nur in geringem Umfang begründet. Das Oberlande s- gericht hat im Ergebnis zutreffend für den Zeitraum 2011 bis einschließlich N o- vember 2013 einen Anspruch der Klägerin auf Gesamtschuldnerausgleich g e- mäß § 426 Abs. 1 BGB bzw. auf anteiligen Ausgleich der für die Bruchteilsg e- meinschaft erbrachten Aufwendungen mit Blick auf die alleinige Nutzung des Anwesens durch die Klägerin verneint. Wegen der für die Zeit ab Dezember 2013 von der Klägerin gezahlte n Hauslasten kann ein über den bereits zue r- kannten Betrag hinausgehender Anspruch der Klägerin hingegen auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen we r- den . a) Im Ausgangspunkt hat das Oberlandesgericht richtig erkannt , dass der Kläger in gegen die Beklagte ab dem Ende der Lebensgemeinschaft und damit der gemeinsamen Haushaltsführung Ausgleichsansprüche wegen der ab di e- sem Zeitpunkt fällig werdenden und von ihr getragenen Zins - und Tilgungsraten auf die Darlehen und wegen der Hausunterhalt ung skosten zustehen können, wenn ihre Leistung an die Gläubiger ihre Haftungsquote im Innenverhältnis zur mithaftenden Beklagten übersteigt. Diese Ansprüche folgen, soweit die Parteien für die Darlehen als Gesamt schuldner haften, aus § 426 Abs. 1 BGB . D aneben können sie sich unabhängig vom Bestehen einer Gesamtschuld auch aus den Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB ) ergeben , da d ie Parteien hälftige Miteigentümer innen des Haus anwes e n s waren. Denn es en t- spricht im Zweife l dem Willen der Bruchteilseigentü mer, dass derjenige Teilh a- ber einen entsprechenden Erstattungsanspruch hat, der im Einverständnis mit den übrigen Teilhabern Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft macht 15 16 17 - 8 - ( vgl. Senatsurteil e vom 25. März 2015 XII ZR 160/ 12 FamRZ 2015, 993 Rn. 26 mwN und vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 677 mwN ). Um derartige Aufwendungen geht es hier. Gemäß § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Geset z, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas a n- deres ergibt . In ähnlicher Weise läss t sich aus den Bestimmungen über die Bruch tei lsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Ve r- bindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (vgl. Senatsurteil e vom 25. März 2015 XII ZR 160/12 FamRZ 2015, 993 Rn. 27 mwN und vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 677 f. mwN) . b) Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesam t- schuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Par t- ner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeins amen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet. Daraus kann sich bis zum Sche i- tern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung e r- geben ( Senatsurteile vom 25. März 2015 XII ZR 160/12 FamRZ 2015, 993 R n. 2 8 mwN und vom 3. Februar 2010 XII ZR 53/08 FamRZ 2010, 542 Rn. 10 mwN). Auch bei bestehender nichtehelicher Lebensgemeinschaft kann " aus der Natur der Sache " , also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Gesch e- 18 19 20 - 9 - hens, zu folgern sein, dass w enn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegene i- nander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommen zwar nach Beendigung einer solchen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Be i- träge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftl i- cher Bedeutun g geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschaft s- recht, ungerechtfertigter Berei cherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzli ch hinsichtlich solcher Lei s- tungen aus, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht h a- ben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesam t- sc huldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehel i- chen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne übe r- lagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat (Senatsurteil vom 3. Februar 2010 XII ZR 53/08 FamRZ 2010, 542 Rn. 11 mwN). Eine derartige abweichende Regelung der Parteien hat das Oberlande s- gericht festgestellt: Die Klägerin beglich die Grundstückskosten und die Bekla g- te zahlte hier auf monatlich 200 c) Mit dem Scheitern der Beziehung entfällt jedoch regelmäßig der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft besteht für einen Partner im Zweifel kein Anlass m ehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen . Das b edeutet indessen noch nicht, dass damit die hälftige Ausgleich s- regelung ohne weiteres wieder zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbezie hungen, die durch die Beso n- 21 - 10 - derheiten der Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wi e z u- vor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämli ch auch andere Umstände, die als anderweitige Bestimmung einem hälftigen Ausgleichsanspruch eines Partners nach Scheitern der Beziehung entgege n- ste hen können (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2015 XII ZR 160/12 FamRZ 2015, 993 Rn. 28 und vom 13. Jan uar 1993 XII ZR 212/90 Fa mRZ 1993, 676, 678 mwN ). aa) Nutzt ein Ehegatte mit Duldung des anderen das Haus nach der Trennung weiterhin und trägt wie bisher die Lasten, ohne zu erkennen zu g e- ben , einen hälftigen Ausgleich geltend machen zu wollen , und oh ne dass der andere Ehegatte ihm ein Nutzungsentgelt abverlangt , so kann darin nach gefe s- tigter Rechtsprechung ein solcher Umstand zu sehen sein (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678 mwN; Senatsb e- schluss vom 20. Mai 201 5 XII ZB 314/14 FamRZ 2015, 1272 Rn. 23). Zwar löst die alleini ge Nutzung durch einen Teilhaber normalerweise noch keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus. Da ss diese r sei ne Befugnis zum Mitgebrauch aus § 743 Abs. 2 BGB nicht wahrnimmt , ist für sich genommen kein Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abwe i- chende Lastenverteilung. Eine Nutzungsentschädigung steht dem weichenden Teilhaber frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verw altung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt. Gleichgültig, ob der A n- spruch auf Neuregelung auf eine Geldentschädigung oder darauf gerich tet ist, dass der nutzende Teilhaber die Lasten allein übernimmt, w irkt er jedenfalls nur ex nunc. Das bedeutet andererseits aber nicht, da ss die alleinige Nutzung des im Haus verbleibenden Ehegatten bei der Beurteilung seines Ausgleichsa n- 22 23 - 11 - spruchs und der Frage, ob eine anderweitige Bestimmung im Sinne der Au s- gleichsregeln des § 426 BGB und der Vorschriften über die Bruchteilsgemei n- schaft vorliegt , nicht berücksichtigt werden dürfte (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678 mwN ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. Mai 2015 XII ZB 314/14 FamR Z 2015, 1272 Rn. 23 ) . Insoweit spielt zum einen eine Rolle, dass eine gemeinschaftliche B e- rechtigung von Ehegatten auch nach dem Scheitern ihrer Ehe mit anderen Maßstäben zu messen ist als eine übliche Bruchteilsgemeinschaft. Bei letzterer ist es einem Teilhaber in der Regel zuzumuten, von seinem Nutzungsrecht G e- brauch zu machen. Er kann sich durch freiwilligen Nichtgebrauch nicht seiner Pflicht zur anteiligen Lastentragung entziehen, sondern wird davon allenfalls frei, wenn ihm der Mitgebrauch durch den anderen Teilhaber absichtlich entz o- gen oder sonst verweigert wird. Haben dagegen Ehegatten ein in ihrem Mite i- gentum stehendes Haus gemeinsam als Ehewohnung genutzt und scheitert ihre Lebensgemeinschaft, ist dem trennungswilligen Ehegatten ein weiteres Zus ammenleben unter einem Dach in aller Regel nicht mehr zumutbar, auch wenn ihm der andere Ehegatte die Mitbenutzung in Gestalt einer Aufteilung der Räumlichkeiten anbietet. Daher ergäbe si ch die unbillige Konsequenz, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neureg elung bzw. Nutzungsentgelt zustü nde, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansp rüche nicht abwehren könnte. Dies wäre insbesondere dann unbillig , wenn die Ehegatten nach der Trennung zunächst stillschweigend von der bisherigen Handhabung ausgega n- gen sind und der weichende Ehegatte nicht sogleich ein Nutzungsentgelt ve r- langt hat, sondern die alle inige Nutzung des Hauses durch den anderen hi n- nimmt und darauf vertraut, dass dies er dafür auch die Lasten trägt (Senatsurteil 24 - 12 - vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678 ; vgl. auch S e- natsbeschluss vom 20. Mai 2015 XII ZB 314/14 FamRZ 20 15, 1272 Rn. 23 ). Deshalb ist in einer solchen Fallgestaltung der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein gemäß § 242 BGB beschränkt , ohne dass es wie hier das Oberlandesgericht meint einer Aufrechnungserkl ä- rung des weic henden Ehegatten bedürfte . Je nach dem, in welchem Verhältnis der Nutzungswert einerseits und die Lasten und Kosten andererseits stehen, kann sich ein Restausgleich ergeben oder ein Ausgleich ganz ausscheiden. Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaft liche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem and e- ren Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde ( vgl. Senatsu r- teil vom 13. Januar 1993 XII ZR 212/90 FamRZ 1993, 676, 678 mwN und Senatsb eschluss vom 20. Mai 2015 XII ZB 314/14 FamRZ 2015, 1272 Rn. 23 ; vgl. auch Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 XII ZR 10/09 FamRZ 2011, 25 Rn. 22 ). Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von der Revision zitierten vereinzelten Kritik (vgl. MünchKommBGB/Bydlinski 7. Aufl. § 426 Rn. 18) fest. Das insoweit angeführte Argument, dem Bleibenden werde die Nutzung in aller Regel " aufgedrängt " ( vgl. OLG Koblenz FamRZ 2010, 1176 , 1177 unter Bezugnahme auf OLG Hamburg OLGR 2006, 512 , 513 , wo es j e- doch um eine Miterbengemeinschaft ging) , ist als Abgrenzungsk riterium ung e- eignet . Billigt man dem trennungswilligen Ehegatten das Recht zu, auszuzi e- hen, dann verbleibt notwendiger Weise (erst einmal) der andere Ehegatte im gemeinsamen Anwesen. Es ist ihm dann jedoch rechtlich unbenommen, se i- nerseits sofort auf eine andere Benutzungsregelung zu dringen und insbeso n- dere die hälftige Beteiligung des anderen Ehegatten an den Hauslasten zu ve r- langen , oder ggf. auch selbst die Nutzung aufzugeben. 25 26 - 13 - bb ) Diese R echtsprechung i st entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen (aA offensichtlich ohne nähere Begründung OLG Koblenz FamRZ 2010, 1176, 1177) . Ausgangspunkt der Senatsrechtsprechung ist n icht der von der Verfa s- sung gebotene Schutz der Ehe , sondern die gegenüber dem Normalfall der Bruchteilsgemeinschaft besondere Situation zweier Partner einer Lebensg e- meinschaft, die hälftige Miteigentümer des vormals gemeinsam bewohnten Hausanwesens sind u nd denen trennungsbedingt die gemeinschaftliche Nu t- zung nicht mehr zuzumuten ist. Für die sich daraus ergebenden Folgerungen macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine eheliche oder um eine nich t- eheliche Lebensgemeinschaft handelt, was das Oberlandesg ericht der Sache nach zutreffend mit dem Begriff der emotional verbundenen Lebensgemei n- schaft zum Ausdruck gebracht hat. Hier wie dort ist dem weichenden Partner eine Weiternutzung seines Miteigentums nicht zumutbar, woraus sich die Treu und Glauben wi dersprechende Diskrepanz zwischen dem ohne weiteres best e- hende n Ausgleichsanspruch des das Hau s weiter nutzenden und die Hausla s- ten tragenden Partners und dem von dem eindeutigen Verlangen abhängige n Nutzungsentschädigungsanspruch des weichenden Partners e rgibt. Mithin geht es insoweit nicht um die der Rechtsordnung auch in bestimmten vermögen s- rechtlic hen Zusammenhängen nicht fremde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2010 XII ZR 53/08 - FamRZ 2010, 542 Rn. 10 f.) Gleichbehandlung nichteh e- li cher Lebensg emeinschaften mit Ehen, sondern um die gleiche Beurteilung vergleichbarer Bruchteilsgemeinschaften . cc) Es ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass das Oberla n- desgericht im vorliegenden Fall den Ausgleichsans pruch der Klägerin als nach d en vorsteh enden Maßstäben beschränkt angesehen hat. Die Klägerin hat das gemeinschaftliche Hausanwesen nach dem Auszug der Beklagten allein g e- nutzt und die Hauslasten ab diesem Zeitpunkt von den ersten drei Monaten 27 28 - 14 - abgesehen, in denen die Beklagte jeweils 300 auch allein getragen. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beurteilung klägerischen Vortrag übergangen, wonach die Klägerin noch vor dem A uszug der Beklagten von dieser verlangt habe, sich sofort mit der Hälfte an den gemeinsamen Grundstücksbelastungen zu beteiligen, so dass sich ein Vertrauen der Beklagten, nicht auf Ausgleich in Anspruch genommen zu werden, nicht habe bilden können. Denn d as Oberlandesgericht hat die von den Parteien im zeitlichen Zusammenhang mit dem Auszug der Beklagten g e- führten Verhandlungen über ihre wirtschaftliche Auseinandersetzung insgesamt gewürdigt. Dabei ist es zu dem auch von der Revision nicht in Zweifel gezog e- nen Ergebnis gelangt, dass diese Verhandlungen ergebnislos " eingeschlafen " sind, ohne dass die Klägerin einen Ausgleich für die Hauslasten gefordert hätte. Vielmehr haben d ie Parteien den bisherigen Zustand, dass die Beklagte ab Mai 2011 insoweit keinerle i Beitrag mehr geleistet hat, beibehalten. Der vom Obe r- landesgericht gezogene Schluss, dass für die Beklagte in dieser Situation keine Veranlassung bestand, eine neue Nutzungsvereinbarung und die Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verlangen, ist rechtl ich nicht zu beanstanden. d) Allerdings trifft die Berechnung des der Klägerin zustehenden A n- spruchs durch die Vorinstanzen t eilweise auf durchgreifende rechtliche Bede n- ken. aa) Soweit es den Zeitraum vom Auszug der Beklagten und damit dem Scheitern der von den Parteien geführten Beziehung im Februar 2011 bis zur Aufgabe der Nutzung des Hausanwesens durch die Klägerin im November 2013 anbelangt, stehen der Klägerin keine Ausgleichsansprüche gegen die B e- klagte zu. 29 30 31 - 15 - Der Tatrichter hat zur Bestimmung d es Nutzungswert s mit sachver - ständiger Hilfe die für das Hausanwesen erzielbare monatliche Marktmiete mit 730 ermittelt und hiervon die Hälfte angesetzt. Gegen diesen im rechtlichen A u s- gangspunkt nicht zu beanstandenden Weg (vgl. Senatsurteil vom 13. April 1994 XII ZR 3/93 FamRZ 1994, 822 f.) erinnert die Revision ebenso wenig etwas wie gegen den auf dieser Grundlage gefundenen Nutzungswert. Für den Zei t- raum der Alleinnutzung durch die Klägerin übersteigt der Nutzungswert die La s- ten und Kosten des Hauses, so dass für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin kein Raum ist. Dies gilt, obwohl die Vorinstanzen für das Jahr 2011 nicht beac h- tet haben, dass die von der Klägerin für Januar und Februar erbrachten Lei s- tungen ebenso unberücksichtigt bleiben müssen wie die beiden Beitragsza h- lungen der Beklagten hierfür, da insoweit noch eine gemeinsame Nutzung auf der Grundlage der während intakter Beziehung getroffenen Abreden stattfand. Denn selb st bei Berücksichtigung der gesamten von der Klägerin für 2011 a n- gesetzten Zahlungen (8.104,91 bleibt die Hälfte hiervon hinter der Summe aus dem hälftigen Nutzungswert für den Zeitraum März bis Dezember 2011 ( 3.650 Beiträgen (900 bb) A nders liegt es dagegen für den Zeitraum ab dem Auszug der Kläg e- rin. Denn mit dem Ende der (Allein - )Nutzung durch die Klägerin entfiel auch die Rechtfertigung für die Beschränkung ihres Ausgleichsanspruchs durch den Nutzungswert, so dass sie für die ab Deze mber 2013 getragenen Hauslasten mit Erfolg hälftigen Ausgleich von der Beklagten verlangen kann. Maßgeblich ist insoweit, wann die entsprechenden Zahlungen fällig geworden sind (vgl. S e- natsurteil vom 3. Februar 2010 XII ZR 53/08 FamRZ 2010, 542 Rn. 13) , weil für die vor Dezember 2013 fälligen Hauslasten ein Ausgleichsanspruch durch den diese übersteigenden Nutzungswert ganz ausschied. Entgegen der von 32 33 - 16 - den Vorinstanzen vorgenommenen Berechnung kann hingegen der den Au s- gleichsanspruch übersteigende hälfti ge Nutzungswert nicht mit Ausgleichsa n- sprüchen für Zeiträume nach der Nutzungsaufgabe durch die Klägerin saldiert werden. Denn über die Grundsätze von Treu und Glauben wird nicht ein Nu t- zungsentschädigungsanspruch des weichenden Partners " geschaffen " , sond ern allein der Ausgleichsanspruch des verbleibenden Partners beschränkt. Mithin steht der Beklagten, die eine Neuregelung der Nutzung nach § 745 Abs. 2 BGB und damit eine Nutzungsvergütung nicht verlangt hatte, kein überschießender Anspruch auf Nutzungsver gütung zu, mit dem sie gegen die Ausgleichsanspr ü- che der Klägerin für die auf den Zeitraum ab Dezember 2013 fälligen und g e- zahlten Hauslasten aufrechnen könnte. Für das Jahr 20 14 hat die Klägerin 6.103,58 ezahlt, so dass ihr ins o- weit ein Ausgleichsan spruch in Höhe von 3.051,79 u- steht . B ereits dieser liegt über dem der Klägerin zugesprochenen Betrag von 1.932,93 von der Klägerin im Dezember 2013 erbrachten Zahlungen , die sich aus der vom Oberlandesgericht in B ezug genommenen Aufstellung mit insgesamt 1.128,50 f- tiger Ausgl eichsanspruch in Höhe von 564,25 t- raum ab Dezember 2013 kann sich der Ausgleichsanspruch der Klägerin mithin auf 3.616,04 belaufen und damit 1.683,11 höher sein als der bislang zue r- kannte Betrag. 3. Soweit es daher d ies en weitergehenden Ausgleichsanspruch betrifft, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Oberlandesg e- richt zurückzuverweisen. Dieses wi rd zu klären haben, ob die von der Klägerin für die Zeit ab Dezember 2013 geltend gemachten Zahlungen auf Hauslasten erfolgt sind, die auch erst nach der Nutzungsaufgabe der Klägerin fällig gewo r- den sind . Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebü hren stellt der 34 35 - 17 - insoweit auf 413,64 e- richtlichen Geltendmachung nur eines Teilbetrags ergibt, die Obergrenze dar. Die unterschiedlichen, vom für § 291 BGB maßgeblichen Zeitpunkt geringfügig abweichende n Zinszeitpunkte entsprechen dem Antrag der Klägerin , dem das Landgericht insoweit unter Hinweis auf einen Verzug der Beklagten gefolgt ist . Dose Schilling Nedden - Boeger RiBGH Dr. Botur ist im Urlaub Guhling und kann des wegen nicht un - terschreiben. Dose Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 17.03.2017 - 16 O 301/15 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.11.2017 - 12 U 5/17 -
Full & Egal Universal Law Academy