BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 1/09 Verk374ndet am: 10. Dezember 2009 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 24 Abs. 1, 247 81 Tritt der sp344tere Insolvenzschuldner k374nftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempf344nger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtre-tung nicht entgegen. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 1/09 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-ter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision der Beklag-ten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2008 werden zur374ckgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kl344gerin 32 v.H. und die Beklagte 68 v.H.. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Factoringunternehmen, macht aus abgetretenem Recht der insolventen S. GmbH (fortan: Schuldnerin) Kaufpreisanspr374-che f374r Fahrr344der geltend, welche die Schuldnerin der Beklagten geliefert und im dritten und vierten Quartal 2003 in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte h344lt die Klage wegen fehlender Bestimmtheit der Klageforderung f374r unzul344ssig, bezweifelt die Aktivlegitimation und hat hilfsweise mit Gegenanspr374chen aufge-rechnet. 1 Am 27. Dezember 1993 schlossen die Schuldnerin und die M. GmbH (fortan: M. ), die zugleich f374r die Beklagte und weitere zur Me. 2 - 3 - geh366rende Einkaufsanschlussbetriebe auftrat, einen "Einkaufsvertrag" nebst Nachtr344gen und Konditionsvertr344gen. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, an die Beklagte und weitere Einkaufsanschlussbetriebe Fahrr344der zu liefern. Der Vertrag enthielt unter anderem das Verbot, die Kaufpreisanspr374che abzu-treten. Mit Factoring-Vertrag vom 25./30. Oktober 2001 bot die Schuldnerin alle nach diesem Datum entstehenden Anspr374che aus Warenlieferungen der Kl344ge-rin zum Kaufe an (247 1) und trat ihr die entsprechenden Forderungen - aufschiebend bedingt durch den Ankauf - im Voraus ab (247 5). Die Kl344gerin kaufte in der Folgezeit die fakturierten Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagte an. Am 7. Januar 2002 kam zwischen der Kl344gerin, der Schuldnerin und der erneut zugleich f374r die Einkaufsanschlussbetriebe handelnden M. eine drei-seitige Vereinbarung zustande, in welcher das Abtretungsverbot f374r Forderun-gen aus Warenlieferungen und Leistungen der Schuldnerin aufgehoben und der M sowie den Einkaufsanschlussbetrieben gestattet wurde, "alle Gegenforde-rungen ohne R374cksicht auf die Gegenseitigkeit und ohne R374cksicht auf den Zeitpunkt ihres Entstehens als auch ihres 334berganges sowohl gegen374ber dem Lieferanten (= der Schuldnerin) als auch gegen374ber der Bank (= der Kl344gerin) 205 aufzurechnen". Am 1. Dezember 2003 ist das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet worden. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin aus abgetretenem Recht der Schuldnerin zun344chst Zahlung von 966.865,17 200 nebst Zinsen aus Waren-lieferungen im dritten und vierten Quartal 2003 verlangt. Noch in erster Instanz hat sie die Klageforderung auf einen Betrag von 794.652,24 200 reduziert. Zu-r374ckgenommen hat sie die Klage wegen solcher Anspr374che, die erst nach dem 12. November 2003 - der Bestellung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters 374ber 4 - 4 - das Verm366gen der Schuldnerin - in Rechnung gestellt worden waren. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat Anspr374-che der Kl344gerin in H366he von insgesamt 762.503,70 200 f374r berechtigt gehalten, aber angenommen, die Klageforderung sei aufgrund der Hilfsaufrechnung der Beklagten erloschen. Die Berufung der Kl344gerin, mit welcher diese noch Zah-lung von 706.840,93 200 nebst Zinsen verlangt hat, und die Anschlussberufung der Beklagten gegen dieses Urteil sind erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin einen Zahlungsan-spruch in H366he von 366.874,62 200 nebst Zinsen weiter. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Kl344gerin oder den Insolvenz-verwalter 374ber das Verm366gen der Schuldnerin zu zahlen. Die Beklagte bean-tragt neben der Zur374ckweisung der Revision im Wege der Anschlussrevision, die Klage unabh344ngig von der Hilfsaufrechnung abzuweisen. Entscheidungsgr374nde: Revision und Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. 5 A. Revision der Kl344gerin 6 Entgegen der Ansicht der Kl344gerin ist die von der Beklagten erkl344rte (Hilfs-) Aufrechnung zul344ssig. 7 I. - 5 - Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Grundlage der Aufrechnung sei die dreiseitige Vereinbarung, in welcher das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderung abbedungen worden sei. Diese Vereinba-rung sei wirksam. Insbesondere st374nden die Vorschriften der 247247 95 ff InsO nicht entgegen, weil die von der Kl344gerin erworbenen Forderungen nicht zur Insol-venzmasse geh366rten, der Schutzbereich der genannten Vorschriften folglich nicht tangiert sei. Auch aus allgemeinen Gerechtigkeitserw344gungen und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge nichts Gegenteiliges. Die dreiseitige Verein-barung habe zum Nachteil der Schuldnerin und der Kl344gerin die Konzernver-rechnungsklausel enthalten, zugleich aber auch die Aufhebung des Abtretungs-verbotes. 8 II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Die Be-klagte ist aufgrund der dreiseitigen Vereinbarung von Dezember 2001 / Januar 2002 berechtigt, mit eigenen Forderungen sowie mit Forderungen anderer Ein-kaufsanschlussbetriebe aufzurechnen. 9 1. Die Kl344gerin vertritt die Ansicht, die Konzernverrechnungsklausel sei wegen ihres 374berraschenden Inhalts nicht Vertragsbestandteil geworden (247 305c Abs. 1 BGB); au337erdem halte sie einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legen-den Sachverhalt enth344lt die dreiseitige Vereinbarung jedoch keine Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen im Sinne der 247247 305 ff BGB. Die Kl344gerin hat in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte schlie337e "h344ufiger" entsprechende Verrech-nungsvereinbarungen mit Factoringunternehmen und sei nie bereit, anl344sslich 10 - 6 - der Aufhebung eines Abtretungsverbotes eine andere Vereinbarung zu treffen. Die Beklagte hat dagegen behauptet, es habe sich um eine ausgehandelte In-dividualvereinbarung gehandelt. Darauf hat die Kl344gerin nicht erwidert; sie hat auch keinen Beweis f374r die Richtigkeit ihrer Darstellung angeboten. Das Land-gericht hat die fragliche Klausel als Individualvereinbarung behandelt. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin diese Bewertung nicht in Zweifel gezogen und keinen neuen Vortrag zum Zustandekommen der dreiseitigen Vereinbarung gehalten. 2. Die Kl344gerin meint weiter, die Konzernverrechnungsklausel k366nne deshalb keinen Bestand haben, weil sich die Rechtslage des Forderungs-schuldners durch die Abtretung nicht verbessern d374rfe. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass der Forderungschuldner dann nicht mit einer gegen den Zedenten gerichteten Forderung aufrechnen k366nne, wenn diese M366glichkeit ohne die Abtretung nicht bestanden h344tte (BGH, Urt. v. 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02, NZI 2004, 23). Auch diese 334berlegung trifft im vorliegen-den Fall jedoch nicht zu. 11 a) Richtig ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die Beklagte dann, wenn die streitgegenst344ndlichen Forderungen nicht an die Kl344gerin abgetreten worden w344ren, nicht mit Anspr374chen anderer Einkaufsanschlussbetriebe auf-rechnen k366nnte. Die Vorschrift des 247 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO erkl344rt die Aufrech-nung eines Insolvenzgl344ubigers f374r unzul344ssig, welcher seine Gegenforderung erst nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens von einem anderen Gl344ubiger erworben hat. Beruht die Aufrechnung - wie im vorliegenden Fall - auf einer vor der Er366ffnung vereinbarten Konzernverrechnungsklausel, ist diese Vorausset-zung zwar nicht erf374llt. Die Aufrechnungslage entsteht in einem solchen Fall jedoch erst mit der Aufrechnungserkl344rung, weil vorher nicht feststeht, welches 12 - 7 - der Konzernunternehmen von der Aufrechnungsm366glichkeit Gebrauch macht. Eine nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erkl344rte Aufrechnung mit Ge-genforderungen anderer Konzerngesellschaften aufgrund einer Konzernver-rechnungsklausel ist deshalb entsprechend 247 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO unzul344ssig (BGHZ 160, 107, 110; BGH, Urt. v. 13. Juli 2006 - IX ZR 152/04, ZIP 2006, 1740, 1741). b) In einem Fall wie dem vorliegenden ist die Vorschrift des 247 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO jedoch weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Im vorlie-genden Fall werden durch die Aufrechnung mit Forderungen anderer Einkaufs-anschlussbetriebe zwar Forderungen voll befriedigt, welche im Insolvenzverfah-ren 374ber das Verm366gen des Schuldners einfache Insolvenzforderungen w344ren, zur Tabelle angemeldet werden m374ssten und allenfalls quotal befriedigt w374rden. Insoweit ist der Hinweis der Kl344gerin auf den im Insolvenzverfahren geltenden Gl344ubigergleichbehandlungsgrundsatz durchaus berechtigt. Die Aufrechnung aufgrund der Konzernverrechnungsklausel betrifft jedoch nicht die Insolvenz-masse. Die Klageforderungen, welche durch die Aufrechnung erl366schen (247 389 BGB), stehen nicht der Insolvenzschuldnerin, sondern der Kl344gerin zu. Die Kl344-gerin kann sich auf den Schutz des 247 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht berufen. Zu Nachteilen, welche die Insolvenzmasse durch die Aufrechnung erleiden k366nnte, hat sie in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen; da es sich hier um 204ech-tes223 Factoring handelt, sind solche Nachteile auch nicht ersichtlich (vgl. M374nch-Komm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 47 Rn. 265). Allgemeine Gerechtigkeitsgrunds344t-ze stehen der Kl344gerin ebenfalls nicht zur Seite. Zwar profitiert die Beklagte - die, wie gesagt, nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gegen374ber der Schuldnerin nicht mit Forderungen anderer Einkaufsanschlussgesellschaften h344tte aufrechnen k366nnen - hier von der Abtretung der Forderungen an die Kl344-gerin. Die Kl344gerin steht jedoch genau so, wie sie bei "st366rungsfreier" Abwick- 13 - 8 - lung des Factoringvertrages mit der Schuldnerin unter Ber374cksichtigung der dreiseitigen Vereinbarung gestanden h344tte. Sie hat die Konzernverrechnungs-klausel mit der Beklagten vereinbart und ist damit das Risiko eingegangen, dass ihr Forderungen der 374brigen Einkaufsanschlussgesellschaften entgegen gehalten werden. W374rde man die Aufrechnung wegen der Insolvenz der Schuldnerin analog 247 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO verbieten, st374nde sich die Kl344gerin infolge der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuld-nerin und dem damit verbundenen Aufrechnungsausschluss besser als au337er-halb der Insolvenz. Ein sachlicher Grund hierf374r ist (ebenfalls) nicht ersichtlich. c) Die Kl344gerin kann aus der von ihr zitierten Entscheidung des VIII. Zi-vilsenats vom 15. Oktober 2003 (VIII ZR 358/02, aaO) nichts herleiten. Diese Kl344gerin war im damaligen Fall ebenfalls ein Factoring-Unternehmen, das eine ihr von der sp344teren Insolvenzschuldnerin abgetretene Forderung geltend machte. Die damalige Beklagte wollte mit Schadensersatzanspr374chen aufrech-nen, die daraus resultierten, dass der vorl344ufige Insolvenzverwalter weitere Lie-ferverpflichtungen nicht erf374llen konnte. Die Aufrechnung wurde ihr analog 247 95 Abs. 1 Satz 3 InsO verweigert, weil die zur Aufrechnung gestellten Schadenser-satzanspr374che erst nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren. Die Vorschrift des 247 95 Abs. 1 Satz 3 InsO wurde f374r entsprechend an-wendbar gehalten, weil die Beklagte als Schuldnerin einer abgetretenen Forde-rung durch die Abtretung nicht eine Aufrechnungsm366glichkeit erhalten d374rfe, die ohne die Abtretung wegen der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht bestan-den h344tte (aaO S. 24 unter II 1 a aa). Ob dem gefolgt werden kann, erscheint fraglich. Auch im damaligen Fall w344re die Insolvenzmasse von der Aufrechnung nicht nachteilig betroffen worden. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Im Un-terschied zum hier zu entscheidenden Fall beruhte die Aufrechnung damals nicht auf einer Aufrechnungsvereinbarung. 14 - 9 - 15 B. Anschlussrevision der Beklagten 16 Die Anschlussrevision der Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend von einer zul344ssigen Klage sowie der Aktivlegitimation der Kl344gerin ausgegangen. I. Die Klage ist durch die beiden Teilr374cknahmen in erster und zweiter In-stanz nicht mangels Bestimmtheit der Klageforderung unzul344ssig geworden. 17 1. Die Beklagte vertritt - wie bereits in der Berufungsinstanz - die Ansicht, die Klageforderung sei nicht hinreichend bestimmt im Sinne von 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Kl344gerin habe die Forderungen, die Gegenstand der Klage ge-wesen seien, zwar in einer Anlage zur Klageschrift einzeln aufgef374hrt und damit ordnungsgem344337 bezeichnet. Nach der teilweisen Klager374cknahme erster In-stanz und der weiteren Reduzierung der Klageforderung im Berufungsverfahren lasse sich jedoch nicht mehr erkennen, 374ber welche Einzelforderungen ent-schieden werden sollte und entschieden worden ist. Auch die anerkannten Ab-z374ge und Gegenforderungen lie337en sich nicht zuordnen. 18 2. Die Kl344gerin hat im Anlagenkonvolut K 6 zur Klageschrift die Rech-nungen aufgef374hrt, welche die eingeklagten Forderungen betreffen. Die Summe dieser Forderungen ergab unter Ber374cksichtigung der von der Kl344gerin aner-kannten, ebenfalls im Einzelnen aufgef374hrten Abz374ge den Betrag von 966.865,17 200. 19 - 10 - 3. Die erste Teilr374cknahme betraf alle Rechnungen, die vom 13. Novem-ber 2003 oder sp344ter datierten. Um welche einzelnen Forderungen es sich hier-bei handelt, l344sst sich der Anlage K 6 in Verbindung mit den Rechnungen, wel-che der Beklagten vorliegen, ohne weiteres entnehmen. Die Kl344gerin hat au-337erdem weitergehende Abz374ge anerkannt. Welche Einzelforderungen Gegens-tand der Klage sind, war damit nach wie vor bestimmt. Dies ergab sich weiter-hin aus der Anlage K 6, welche nicht nur die Rechnungsnummern, sondern auch die jeweiligen Daten ausweist. Das Landgericht hat die Klageforderung entsprechend berechnet, allerdings unter Ber374cksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme noch weiter gehende Abz374ge vorgenommen und so eine Klageforderung von insgesamt 762.503,70 200 ermittelt. 20 4. In der Berufungsinstanz hat die Kl344gerin nur noch Zahlung von 706.840,93 200 nebst Zinsen verlangt. Aber auch dadurch wurde die Klage nicht unzul344ssig. Die Kl344gerin hat die Berechnung des Landgerichts 374bernommen, ist also von einem Betrag von 762.503,70 200 ausgegangen und hat zus344tzlich die vom Landgericht so genannte Aufrechnungsposition 1 374bernommen, welche das Landgericht in H366he von 48.800,24 200 f374r berechtigt erachtet hatte, sowie einen weiteren Betrag von 6.862,53 200 aus der Aufrechnungsposition 2. Damit blieben 706.840,93 200. Soweit die Beklagte die ihrer Ansicht nach unrichtige Be-rechnung der Abzugspositionen und ungen374gende Bezugnahme teils auf ein-zelne Forderungen, teils auf die Gesamtsumme beanstandet, kommt es hierauf nicht an. Nach wie vor steht fest, welche einzelnen Forderungen Gegenstand der (erneut verringerten) Klage sind und in welcher H366he welche Gegenforde-rungen durch Aufrechnung erloschen sind. 21 - 11 - II. 22 Soweit die Anschlussrevision beanstandet, dass ausreichende Feststel-lungen zur Abtretung der Forderungen vor dem 12. November 2003 - dem Zeit-punkt der Einsetzung eines vorl344ufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts gem344337 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO - fehlen, kommt es hierauf aus Rechtsgr374nden nicht an. 1. Am 12. November 2003 um 14.00 Uhr hat das zust344ndige Insolvenz-gericht einen vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Ver-f374gungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorl344ufigen Insolvenz-verwalters wirksam sind (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO). Von diesem Zeitpunkt an bedurfte die Abtretung von Forderungen an Dritte der Zustimmung des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters. Diese lag nach dem revisionsrechtlich zu unter-stellenden Sachverhalt nicht vor. Ob der vorl344ufige Insolvenzverwalter der Ab-tretung der Forderungen an die Kl344gerin oder wenigstens der Einziehung der Forderungen durch die Kl344gerin zugestimmt hat, war zwischen den Parteien streitig. Eine Kl344rung dieser Frage haben die Vorinstanzen nicht f374r erforderlich gehalten, nachdem die Kl344gerin ihre Klage auf Forderungen beschr344nkt hatte, die vor der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts in Rechnung gestellt wor-den waren. 23 2. Im Factoringvertrag vom 25./30. Oktober 2001 hatte die Schuldnerin die Forderungen gegen die Beklagte aus Warenlieferungen aufschiebend be-dingt an die Kl344gerin abgetreten. Bedingung war jeweils der Ankauf der Forde-rungen durch die Kl344gerin. Die Kl344gerin hat s344mtliche streitgegenst344ndlichen Forderungen angekauft. Ob der jeweilige Kaufvertrag vor der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts oder danach erfolgte, ist unerheblich. 24 - 12 - 25 a) Die Wirkungen einer nach 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordneten Ver-f374gungsbeschr344nkung richtet sich nach 247 24 Abs. 1 InsO, der wiederum auf 247247 81, 82 InsO verweist. Verf374gungen des Schuldners nach Anordnung der durch den Zustimmungsvorbehalt bewirkten Verf374gungsbeschr344nkung sind ge-m344337 247 24 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam. Im vorliegenden Fall der durch die Entstehung der Forderungen sowie den Abschluss eines Kaufvertra-ges 374ber sie bedingten Vorausabtretung war die Verf374gung selbst - die Abtre-tung der Forderung gem344337 247 398 BGB - bereits vor Anordnung des Zustim-mungsvorbehalts erfolgt. Die Schuldnerin hat also auch dann, wenn der Ankauf der Forderungen erst nach dem 12. November 2003, 14.00 Uhr, erfolgte, nicht gegen den Zustimmungsvorbehalt versto337en. In diesem (unterstellten) Fall w344-re die Schuldnerin im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs durch die Kl344gerin zwar nicht mehr allein verf374gungsbefugt gewesen. Wie der Senat be-reits zu 247 106 KO entschieden (BGHZ 135, 140, 144 ff) und zu 247 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO j374ngst best344tigt hat (BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, ZIP 2009, 2347, 2348 f Rn. 9 ff) muss die Verf374gungsbefugnis jedoch nur bis zum Abschluss des Verf374gungstatbestands, nicht notwendig bis zum Eintritt des Ver-f374gungserfolgs bestanden haben. b) Allerdings musste die Schuldnerin am Eintritt der aufschiebenden Be-dingung mitwirken, indem sie der Kl344gerin die Forderungen andiente. Die Frage ist also, ob 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, 247 24 Abs. 1, 247 81 Abs. 1 Satz 1 InsO auch Handlungen erfasst, die zum Eintritt der Bedingung f374hren, an welche eine be-dingte Verf374gung gekn374pft ist. Diese Frage ist zu verneinen. Schon ihrem Wort-laut nach regeln die genannten Vorschriften nur "Verf374gungen". Im allgemeinen Zivilrecht werden darunter solche Rechtsgesch344fte verstanden, durch die unmit-telbar ein Recht begr374ndet, 374bertragen, belastet, aufgehoben oder sonstwie in 26 - 13 - seinem Inhalt ver344ndert wird (BGHZ 75, 221, 226; 101, 24, 26). 247 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO verwendet den Verf374gungsbegriff des allgemeinen Zivilrechts (Jaeger/Gerhardt, InsO 247 21 Rn. 8 Fn. 20; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 21 Rn. 17; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S. 135, zu 247 92 RegE = 247 81 Abs. 1 InsO). Verpflichtungsgesch344fte kann der Schuldner auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes uneingeschr344nkt eingehen (HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 18). Im vorliegenden Fall war die Schuldnerin also nicht gehindert, auch nach der Anordnung des Zustimmungsvorbehalts Kaufvertr344ge 374ber die im Voraus abgetretenen Forderungen abzuschlie337en und so den Bedingungsein-tritt herbeizuf374hren. c) Nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wird ein gestreckter Rechtserwerb, wie er hier vorliegt, von 247 91 Abs. 1 InsO erfasst (vgl. BGHZ 135, 140, 145, zu 247247 106, 15 KO). Diese Vorschrift schlie337t den Erwerb von Gegenst344nden der Insolvenzmasse auch dann aus, wenn dem Rechtserwerb weder eine Verf374gung des Schuldners noch eine Zwangsvollstreckung des Schuldners zugrunde liegt. Weil die Schuldnerin den Eintritt der Bedingung - den Ankauf der Forderungen durch die Kl344gerin - noch verhindern k366nnte, in-dem sie die Forderungen nicht andient, geh366rten diese noch zum Verm366gen der Schuldnerin (vgl. BGHZ 155, 87, 93; 167, 363, 365 f Rn. 6; BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - IX ZR 14/07, ZIP 2008, 885, 886 Rn. 9; v. 8. Januar 2009 - IX ZR 217/07, ZIP 2009, 380, 382 Rn. 29; v. 25. Juni 2009 - IX ZR 98/08, WM 2009, 1515, 1516 Rn. 11, z.V. in BGHZ bestimmt). Die Vorschrift des 247 91 Abs. 1 InsO gilt jedoch erst von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 2009, aaO Rn. 10), nicht im Er366ffnungsverfahren; denn 247 24 Abs. 1 InsO verweist nur auf 247247 81, 82 InsO (vgl. auch BGHZ 135, 140, 146 f; 170, 196, 199 Rn. 8). Anhaltspunkte daf374r, dass es sich insoweit um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, gibt es nicht (vgl. BGHZ 170, 27 - 14 - 196, 199 Rn. 8). Dieser d374rfte vielmehr davon ausgegangen sein, dass die zu-s344tzliche Sicherung durch das Anfechtungsrecht nach Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens hinreichenden Schutz vor einer Schm344lerung der Insolvenzmasse bietet (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2009 - IX ZR 90/08, aaO S. 2349 Rn. 17). Dann aber scheidet eine analoge Anwendung der Vorschrift des 247 91 Abs. 1 InsO im Insolvenzer366ffnungsverfahren aus. d) Dass die Forderungen erst nach der Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin angekauft worden w344ren, hat die Be-klagte in den Tatsacheninstanzen nicht behauptet. 28 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.10.2007 - 10 HKO 18/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.11.2008 - 2 U 1397/07 -
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