BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 109/01 Verkündet am: 25. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1 Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kredi t - gebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjä h - rungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen (Abgrenzung von BGHZ 60, 108; 71, 322 zum damaligen Abzahlungsgesetz). BGH, Versäumnisurteil vom 25. September 2001 - XI ZR 109/01 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Mller und Dr. Joeres fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Februa r 2001 wird auf Kosten der Klgerin zurckgewiesen. Das Urteil ist vorlufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten ber die Verjhrung von Ansprchen aus e i - nem Teilzahlungskredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Vertrag vom 22. November 1991 gewhrte die klagende Bank dem Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines Opel Kadett ein Darlehen ber 29.440,80 DM, das in 72 Raten von je 408,90 DM zu ti l - gen war. Nach direkter Auszahlung der Darlehenssumme an den Ve r - kufer wurde das Fahrzeug dem Beklagten unter Vereinbarung von S i - cherungseigentum zugunsten der Klgerin bergeben. - 3 - In der Folgezeit geriet der Beklagte mit den Ratenzahlungen in Verzug und ließ auch die von der Klgerin gesetzte zweiwöchige Frist zur Zahlung des rckstndigen Betrages von 9.692,67 DM trotz ang e - drohter Flligstellung der gesamten Restschuld verstreichen. Die Klg e - rin kndigte daher mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 den Darlehen s - vertrag fristlos und forderte die Herausgabe des von ihr finanzierten Fahrzeuges. Ob sie dieses im Herbst 1994 gegen den Willen des B e - klagten zurcknahm, ist streitig. Der auf Vermittlung der Klgerin z u - stande gekommene Kaufvertrag vom 21. August 1996 weist als Verk u - fer des Fahrzeuges den Beklagten auf. Den Nettoerlös von 1.639 DM verrechnete die Klgerin mit der Darlehensrestschuld. Mit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten nach Erwirkung eines Mahnbescheids im Jahre 2000 auf Zahlung von 26.627,07 DM zuzglich Zinsen in Anspruch. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjhrung berufen. Er meint, die kurze zweijhrige kaufrechtliche Verjhrung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gelte wegen des in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG normierten Einwendungsdurchgriffs auch fr die Darlehensrckforderung. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 26.585,07 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klgerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. - 4 - - 5 - Entscheidungsgrnde: Da der Beklagte in der mndlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, war ber die Revision der Kl - gerin durch Versumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Sumnis, sondern beruht auf einer Sachprfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81). Die Revision der Klgerin ist nicht begrndet. I. Das Berufungsgericht hat die Einrede der Verjhrung des Bekla g - ten fr gerechtfertigt erachtet und zur Begrndung im wesentlichen au s - gefhrt: Ansprche des Kreditgebers aus dem Rcktritt im Sinne des § 13 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 VerbrKrG verjhrten gemß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren. Dies setze voraus, daß der Darlehensglubiger die kreditfinanzierte Kaufsache zurckgenommen, der Kufer und Kredi t - nehmer also den Besitz an ihr gezwungenermaßen verloren habe. Ob diese Voraussetzungen hier vorlgen, brauche nicht abschließend en t - schieden zu werden, weil der Darlehensrckzahlungsanspruch ebenfalls der kaufrechtlichen Verjhrung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliege. - 6 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum frheren Abzahlungsgesetz verjhre die Darlehensrckforderung des Kreditg e - bers bei verbundenen Geschften zwar nicht wie der Kaufpreisanspruch in zwei, sondern erst in dreiûig Jahren. Die schon damals umstrittene Rechtslage habe sich aber durch die Kodifizierung eines allgemeinen Einwendungsdurchgriffs in § 9 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten des Verbra u - chers gewandelt. Diese Vorschrift erfasse nmlich nicht nur Einwendu n - gen "aus Mngeln in der Entstehung und Erfllung" des verbundenen Kaufvertrages, sondern alle rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Einwendungen, die dem Verbraucher gegen den Verkufer zustnden. Dazu gehre auch der Verjhrungseinwand. Aus der wir t - schaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag bei Geschften im Sinne des § 9 Abs. 3 VerbrKrG folge, daû der Darlehensrckzahlung s - anspruch gegen den Verbraucher in denselben Fristen verjhre, die a n - wendbar wren, wenn er nur mit dem Verkufer kontrahiert htte. Nach dem Schutzzweck der Norm solle der Verbraucher in bezug auf die Ei n - wendungen oder Einreden aus dem Grundgeschft grundstzlich nicht schlechter stehen als ein gewhnlicher Teilzahlungskufer. Dessen Kaufpreisschuld wrde aber nach Gesamtflligstellung infolge Zahlung s - verzugs gemû § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren verjhren. Da die Klgerin innerhalb dieser Frist keine verjhrungsunterbrechenden Ma û - nahmen veranlaût habe, sei die Darlehensrckforderung verjhrt. II. Diese Beurteil ung hlt der rechtlichen Nachprfung stand. - 7 - 1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die Klgerin das kreditfinanzierte Fahrzeug gegen den Willen des Beklagten zurckgenommen hat. Zugunsten der Revision ist deshalb davon ausz u - gehen, daû ein Rcktritt der Klgerin vom Kreditvertrag gemû § 13 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nicht erfolgt ist, sondern der im Oktober 1994 gemû § 12 VerbrKrG fllig gestellte Darlehensrckzahlungsanspruch noch besteht. 2. Dieser ist jedoch verjhrt. Gemû § 9 A bs. 3 Satz 1 VerbrKrG kann sich der Verbraucher beim finanzierten Kauf auch gegenber der Darlehensrckzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhltnis zum Verkufer geltende kurze Verjhrung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen. a) Zwar hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter der Geltung des aufgehobenen Abzahlungsgesetzes angenommen, beim f i - nanzierten Abzahlungskauf verjhre der Anspruch der Teilzahlungsbank auf Rckzahlung des Darlehens nicht gemû § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei, sondern nach § 195 BGB in dreiûig Jahren. Die zum finanzierten Abzahlungskauf von der Rechtsprechung entwickelten Grundstze zie l - ten lediglich darauf ab, den Kufer gegen die Rechtsnachteile zu s i - chern, die er durch die Aufspaltung des Ratenzahlungsgeschfts erleide, nmlich die Darlehensforderung tilgen zu mssen, ohne Einwendungen aus Mngeln in der Entstehung und Erfllung des Kaufvertrages erheben zu knnen. Daû der Teilzahlungskufer die Verjhrung des Kaufpreisa n - spruchs geltend machen knnte, wenn dieser nicht durch die Auszahlung - 8 - der Darlehenssumme getilgt worden wre, sei ohne Belang (BGHZ 60, 108, 110 f.; siehe auch BGHZ 71, 322, 325). b) An dieser Rechtsauffassung kann aber unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes nicht mehr festgehalten werden. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG kann der Verbraucher die Rckzahlung des Kr e - dits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufve r - trag ihn gegenber dem Verkufer zur Verweigerung seiner Leistung b e - rechtigen "wrden". Nach herrschend er Meinung bedeutet dies, daû alle rechtshi n - dernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen und Einreden, einschlieûlich der Einrede der Verjhrung des Kaufpreisa n - spruchs, die der Verbraucher bei Ausblendung des Kreditvertrages g e - gen den Verkufer htte, dem Darlehensrckzahlungsanspruch der Tei l - zahlungsbank entgegengesetzt werden knnen (LG Gera BB 1999, 2215 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG Rdn. 75; MnchKomm/Habersack, BGB 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 96; Palandt/Putzo, BGB 60. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 14; Blow, VerbrKrG 4. Aufl. § 9 Rdn. 25 und 106; Franz, Der Einwendungsdurchgriff gemû § 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 124 f., 148 f.; Compe n - sis/Reiserer BB 1991, 2457, 2462; Coester Jura 1992, 517, 622; Martis MDR 1999, 65, 69; a.A. Vortmann, VerbrKrG § 9 Rdn. 28; Drescher, Ve r - braucherkredit und Bankpraxis Rdn. 267; Mues EWiR 2001, 783, 784). Der erkennende Senat, der mit der Frage bisher nicht befaût war, teilt im Ergebnis die herrschende Meinung. Fr sie sprechen der Wor t - - 9 - laut, die Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweck des in § 9 Abs. 3 VerbrKrG normierten weitreichenden Einwendung s - durchgriffs. aa) Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stellt das Gesetz beim Einwendungsdurchgriff auf die hypothetische Rechtslage ab, die bestehen wrde, wenn der Verbraucher nur dem Verkufer ge- genberstnde (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 75; Bruchner in Sch i - mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 129; Ott in Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 121; Franz aaO S. 125). Das ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gewhlten Konjunktiv-Formulierung "berechtigen wrden". Der Kufer und Darl e - hensnehmer ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut beim verbundenen Geschft also so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten Teilza h - lungsgeschft, bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkufer zu entrichten htte, stehen wrde. Eine Begrenzung des Einwendung s - durchgriffs auf Flle der Schlecht- oder Nichterfllung des Kaufvertr a - ges, wie sie nach Art. 11 Abs. 2 Stze 1 lit. d und 2 der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mi t - gliedsstaaten ber den Verbraucherkredit (EWG 87/102/EWG) vom 22. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) mglich gewesen wre, hat in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG keinen Niederschlag gefunden. Dies wird von der Mindermeinung, die den Einwendung s - durchgriff nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auf solche Flle beschrnken will (Drescher aaO Rdn. 267; Mues aaO S. 784), nicht hinreichend b e - achtet. - 10 - Ausgehend vom Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sind noch offene Darlehensraten vielmehr grundstzlich wie Kaufpreisraten zu behandeln. Das in der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz gegen die Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Darlehensrckza h - lungsanspruch angefhrte Argument, die Kaufpreisforderung sei nicht verjhrt, sondern durch die von der Bank an den Verkufer geleistete Zahlung erloschen (BGHZ 60, 108, 110), greift unter der Geltu ng des Verbraucherkreditgesetzes nicht mehr, da es jetzt auf die hypothetische Rechtslage ankommt, die bestehen wrde, wenn der Kaufpreis nicht f i - nanziert worden wre (Franz aaO S. 148). bb) Fr die Ansicht, daû der Teilzahlungskufer dem Darlehen s - rckzahlungsanspruch auch die Einrede entgegensetzen kann, ohne die Auszahlung des finanzierten Kaufpreises durch die Teilzahlungsbank an den Verkufer wre dessen Kaufpreisanspruch verjhrt, spricht auûe r - dem die Systematik des Gesetzes. Von dem in § 9 Abs. 3 Sa tz 1 VerbrKrG enthaltenen Grundsatz, daû der Darlehensrckzahlungsford e - rung alle Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag entgegeng e - halten werden knnen, die dem Kufer und Darlehensnehmer ohne die Aufspaltung des Geschfts in einen Kauf- und einen Darlehensvertrag zustehen wrden, macht das Gesetz nur in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 VerbrKrG Ausnahmen. Die Einrede der Verjhrung des Kaufpreisa n - spruchs nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehrt nicht dazu. cc) Nach der Entstehungsgeschichte liegt dieser Systematik die erklrte Absicht des Gesetzgebers zugrunde, durch das an die Stelle des Abzahlungsgesetzes tretende Verbraucherkreditgesetz den Schutz - 11 - des Verbrauchers zu erweitern und bis auf die Flle der sogenannten partiellen Subsidiaritt i.S. des § 9 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG und die Au s - nahmetatbestnde des § 9 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG grundstzlich jegliche Schlechterstellung des Kufers und Kreditnehmers aus der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in einen finanzierten Kauf und einen Darlehensvertrag zu vermeiden. Im Regierungsentwurf zum Verbraucherkreditgesetz heiût es insoweit ausdrcklich: "Der Verbra u - cher soll durch die rechtliche Aufspaltung nicht schlechter gestellt we r - den, als wenn ihm - wie bei einem einfachen Abzahlungskauf - nur ein Vertragspartner gegenberstnde" (BT-Drucks. 11/5462, S. 23). dd) Ausgehend davon, daû § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG den Ve r - braucher vor den Risiken der rechtlichen Aufspaltung eines Teilza h - lungskaufs grundstzlich umfassend schtzen will, gebieten auch Sinn und Zweck des Gesetzes eine Bercksichtigung der kaufrechtlichen Verjhrungseinrede gemû § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegenber dem Darlehensrckzahlungsanspruch der Teilzahlungsbank. Fr verbundene Geschfte ist die Leistung des Verbrauchers durch Anweisung an die kreditgebende Bank, die Darlehenssumme direkt an den Verkufer zu zahlen, typisch. Da der Kaufvertrag dadurch den Charakter eines Barg e - schfts erhlt, bei einem verbundenen Geschft nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG aber nicht hab en soll, ist der Ve r - braucher bei einem finanzierten Kauf auf einen dem Kaufrecht entspr e - chenden Schutz gegenber dem Darlehensrckzahlungsanspruch ang e - wiesen. Nichts spricht dafr, ihm diesen Schutz im Falle der Verjhrung des Kaufpreisanspruchs zu versagen (vgl. Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 75). - 12 - c) Da der Kaufvertrag ber den Opel Kadett mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrag, wovon das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ohne weiteres ausgegangen ist, ein ve r - bundenes Geschft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet, kann der B e - klagte der Klgerin gemû § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch entgege n - halten, bei einem normalen Teilzahlungskauf wre der gesamte noch streitige Anspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjhrt. Daû es sich bei der kaufrechtlichen Verjhrung i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB um eine Einrede aus dem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag ha n - delt, ist unzweifelhaft. Diese greift hier durch, da seit Flligstellung der gesamten Darlehensrestforderung im Jahre 1994 mehr als zwei Jahre vergangen sind, ohne daû die Klgerin verjhrungsunterbrechende Maûnahmen veranlaût hat. Feststellungen und ausreichendes Vorbri n - gen der Klgerin, daû der Beklagte eine rechtzeitige Unterbrechung der Verjhrung durch hufigen Wohnungswechsel in den Jahren 1995 und 1996 treuwidrig verhindert hat, fehlen. III. Die Revision der Klgerin war daher als unbegrndet zurckz u - weisen. Nobbe Siol Bungeroth Mller Joeres
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