BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 109/01 vom 1. August 2006 in der Patentnichtigkeitssache hier: Antrag des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. auf Fest- setzung einer weiteren Entsch344digung. - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und den Richter Dr. Kirchhoff am 1. August 2006 beschlossen: Zugunsten des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. H. wird eine weitere Entsch344digung von 2.000,00 EUR festgesetzt. Gr374nde: I. Der gerichtliche Sachverst344ndige Prof. Dr. H. ist in dem Nich- tigkeitsverfahren X ZR 109/01 durch Senatsbeschluss vom 11. Juni 2002 zum gerichtlichen Sachverst344ndigen bestellt worden. Er hat unter dem 10. Januar 2004 ein schriftliches Gutachten 374bersandt. Nachdem am 8. November 2004 die R374cknahme der Nichtigkeitsklage erkl344rt worden ist, hat der gerichtliche Sachverst344ndige unter dem 12. November 2004 sein schriftliches Gutachten mit 17.000 EUR abgerechnet und unter Aufschl374sselung der geleisteten Stun-den als Entsch344digung f374r den Vorbereitungsaufwand f374r den auf den 9. No-vember 2004 angesetzten Termin zur m374ndlichen Verhandlung vor dem Bun-desgerichtshof 374ber 4.108,00 EUR, jeweils zuz374glich der gesetzlichen Mehr- 1 - 3 - wertsteuer, in Rechnung gestellt. Der Senat hat daraufhin die Entsch344digung des gerichtlichen Sachverst344ndigung f374r die Erstattung des schriftlichen Gut-achtens und die Vorbereitung der Teilnahme am Verhandlungstermin unter Einschluss aller Auslagen und Abgaben antragsgem344337 auf 22.485,28 EUR festgesetzt. Mit am 19. April 2006 eingegangenen Schreiben hat der gerichtliche Sachverst344ndige, nachdem er bereits zuvor geltend gemacht hatte, durch ei-nen Additionsfehler habe er 2.000 EUR zu wenig in Rechnung gestellt, vorge-bracht, ihm stehe als Vorbereitungsaufwand f374r den Verhandlungstermin ein-schlie337lich der Mehrwertsteuer ein Betrag von 4.765,28 EUR zu, worauf er nur 2.765,28 EUR erhalten habe. Somit stehe zu seinen Gunsten noch ein Betrag von 2.000 EUR offen. Die Nichtigkeitskl344gerin hat demgegen374ber geltend ge-macht, der Erstattungsanspruch des gerichtlichen Sachverst344ndigen sei ver-j344hrt. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist sei n344mlich durch eine Aufforderung des Gerichts vom 20. Juni 2002 ausgel366st worden, einen pauschalen Honorarvor-schlag zu machen. Die Nichtigkeitsbeklagte ist dem Begehren des Sachver-st344ndigen nicht entgegengetreten. 2 II. Dem gerichtlichen Sachverst344ndigen steht eine weitere Entsch344di-gung in H366he von 2.000 EUR zu, die dieser ersichtlich auf Grund eines Re-chenfehlers zun344chst nicht geltend gemacht hat. F374r die Festsetzung ist der Senat zust344ndig (247 16 Abs. 1 Satz 1, 2 des Gesetzes 374ber die Entsch344digung von Zeugen und Sachverst344ndigen (ZSEG) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756). 3 Die Sachverst344ndigenentsch344digung richtet sich, nachdem der Gutach-tensauftrag noch im Jahr 2002 erteilt worden ist, nach 247 15 ZSEG in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), insoweit 4 - 4 - zuletzt ge344ndert durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. No-vember 2001 (BGBl. I S. 3138). Danach ist der Entsch344digungsanspruch des Sachverst344ndigen schon mangels Fristsetzung durch das Gericht nicht nach 247 15 Abs. 3 Satz 5 ZSEG erloschen. Auch ist Verj344hrung nach 247 15 Abs. 4, Abs. 5 ZSEG insoweit nicht eingetreten. Die Verj344hrung begann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Entsch344digungsanspr374che erstmals geltend ge-macht werden konnten (247 15 Abs. 5 Satz 1 ZSEG), also mit Ablauf des Jahrs 2004, in dem das schriftliche Gutachten fertiggestellt worden und die Vorberei-tung auf den vorgesehenen Verhandlungstermin erfolgt ist; die dreij344hrige Ver-j344hrungsfrist (247 195 BGB i.d.F. des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes) ist daher noch nicht abgelaufen. Melullis Keukenschrijver Ambrosius M374hlens Kirchhoff Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.02.2001 - 2 Ni 43/99 (EU) -
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