BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 109/02 vom 15. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2006 durch die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 wird dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten und Be-schwerdef374hrerin richtig lautet: "H. F. und Partner Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung, vertreten durch den Gesch344ftsf374hrer H. F. , 334. Stra337e 205, 205 T. ". Gr374nde: Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom 16. Februar 2005 war in ent-sprechender Anwendung des 247 319 ZPO zu berichtigen. Die Beklagte ist in dem Senatsbeschluss offensichtlich falsch bezeichnet worden. 1 Urspr374nglich hatte auf Mieterseite die H. F. und Partner GmbH In-genieur- und Planungsb374ro, A. d. H. 205, 205 R. den Mietvertrag abgeschlossen. Gegen diese im Handelsregister R. (HRB 205) eingetrage-ne Gesellschaft hatte die Kl344gerin auch ihre Klage erhoben. 2 Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits allerdings durch Vorlage von Handelsregisterausz374gen nachgewiesen, dass am 27. April 1993 eine Zweig-niederlassung in T. eingetragen wurde und der Sitz der Gesellschaft laut 3 - 3 - Eintragung vom 11. August 1994 dorthin verlegt worden ist. Entsprechend ist die Gesellschaft am 17. Juni 1994 mit gleicher Firma und gleichem Stammkapi-tal von 101.000 DM im Handelsregister des Amtsgerichts N. (HRB 205, vormals AG S. HRB 205, vormals Kreisgericht R. -Stadt HRB 205) eingetragen worden. Die H. F. und Partner Gesell-schaft mit beschr344nkter Haftung in T. ist deswegen als Rechtsnachfolge-rin der in R. ans344ssig gewesenen Mieterin mit dieser identisch. Demgegen374ber handelt es sich bei der im Senatsbeschluss vom 16. Fe-bruar 2005 als Beklagte bezeichneten Gesellschaft mit Sitz in V. um eine andere Gesellschaft (mit gleichem Gesch344ftsf374hrer), die - wie in den Vorinstan-zen - nur versehentlich in das Rubrum 374bernommen worden ist. Denn die Be-klagte hatte mit vorgerichtlichem Schreiben vom 6. Juli 1997 (GA 31 f) darum gebeten, "jeglichen Schriftverkehr mit unserem V. B374ro zu f374hren, da die Verwaltung unserer Ingenieurgesellschaften R. und T. von V. aus erfolgt". Mit Schriftsatz vom 22. Juni 1998 (GA 88) hatte der pers366nlich ge-ladene Gesch344ftsf374hrer der Beklagten dem Landgericht allerdings zutreffend mitgeteilt, dass sich "der Gesch344ftssitz der H. F. & Partner GmbH nicht mehr in 205 R. , A. d. H. 205" befinde, sondern "in 205 T. , 334. Stra337e 205". Die in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 als Sitz der Gesellschaft angegebene Anschrift "205 V. , A. K. 205" hatte der Gesch344ftsf374hrer der Beklagten lediglich als eigenen Wohnsitz ange-geben. 4 Weil deswegen auf Beklagtenseite kein Parteiwechsel stattgefunden hat, war die H. F. und Partner Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung, ver-treten durch den Gesch344ftsf374hrer H. F. , mit gegenw344rtigem Sitz in T. als Mieterin der Kl344gerin nach wie vor passiv legitimiert. Die Bezeichnung 5 - 4 - der Beklagten in dem Senatsbeschluss vom 16. Februar 2005 ist deswegen als offensichtlich unrichtig zu berichtigen. Sprick Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 26.01.2001 - 4 O 168/98 - OLG Rostock, Entscheidung vom 15.04.2002 - 3 U 22/01 -
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