BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 109/04 Verk374ndet am: 2. Mai 2007 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 312 Abs. 1 Nr. 1 Zum Widerrufsrecht eines Angestellten, der an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss eines B374rgschafts- oder Schuldmit374bernahmevertrages f374r Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers bestimmt worden ist. BGH, Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04 - LG Frankfurt (Oder) AG Eberswalde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2004 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von dem Beklagten Miete aus einem Mietvertrag vom 14. November 2002 374ber einen Lkw. 1 Der Kl344ger, der gewerblich Fahrzeuge vermietet, lie337 auf Bestellung sei-ner Kundin, der M. GmbH, durch seinen Mitarbeiter einen Lkw auf deren Be-triebsgel344nde bringen. Auf Aufforderung des Mitarbeiters des Kl344gers unter-zeichnete der Beklagte, der als Fahrer bei der inzwischen insolventen M. GmbH angestellt war, den Formularvertrag als "2. Mieter" neben einem Bevollm344chtig-ten der als "Kunde" und "Mieter" bezeichneten M. GmbH. 2 Der Kl344ger ist der Ansicht, der Beklagte sei neben der M. GmbH Mieter geworden. Er behauptet, der Beklagte sei vor Vertragsabschluss ausdr374cklich auf seine Haftung aus dem Mietvertrag hingewiesen worden. 3 - 3 - Der Beklagte behauptet, er habe mit seiner Unterschrift lediglich die Ent-gegennahme des Lkw quittieren wollen, der ausschlie337lich von seiner Arbeitge-berin, der M. GmbH, gemietet worden sei. Der Mitarbeiter des Kl344gers habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass er selbst Mieter des Lkw werden solle. 4 5 Hilfsweise hat der Beklagte den Vertrag wegen arglistiger T344uschung und Irrtums angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Der Beklagte sei zwar Mieter geworden. Denn die Beantwortung der von ihm als "2. Mieter" im Formularmietvertrag erfragten Angaben zu seiner Person (Wohnort, Personalausweisnummer, F374hrerscheinnummer) setzten voraus, dass der Beklagte die Fragen gelesen und verstanden habe. Gegen seine Stel-lung als Mieter spreche auch nicht, dass mehrere im Vertrag getroffene Verein-barungen nur von der M. GmbH, nicht aber von dem Beklagten unterschrieben 9 - 4 - worden seien. Denn daraus folge lediglich, dass diese Vereinbarungen nur zwi-schen der M. GmbH und dem Kl344ger Geltung h344tten. 10 Es k366nne dahingestellt bleiben, ob der Vertrag infolge der Anfechtung des Beklagten nichtig sei. Denn der Vertrag sei jedenfalls in Bezug auf die Ein-beziehung des Beklagten sittenwidrig im Sinne von 247 138 Abs. 1 BGB. 11 Die Situation des Beklagten bei Vertragsschluss sei mit der eines Arbeit-nehmers vergleichbar, der sich f374r Schulden seines Arbeitgebers verb374rge. Die B374rgschafts374bernahme eines Arbeitnehmers f374r einen Gesch344ftskredit seines Arbeitgebers sei gem344337 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer zu der B374rgschaftserkl344rung durch den Hauptschuldner unter Ausnutzung sei-ner gesch344ftlichen Unerfahrenheit und aus Sorge um den Bestand seines Ar-beitsplatzes veranlasst worden sei und ein besonders grobes Missverh344ltnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und der Leistungsf344higkeit des B374rgen bestehe. Hier werde der Beklagte zwar wirtschaftlich durch die Forderung des Kl344gers nicht auf unabsehbare Zeit v366llig 374berfordert. Es reiche aber f374r die Anwendbarkeit von 247 138 BGB aus, dass die Folgen des Vertrages f374r den un-terlegenen Vertragsteil ungew366hnlich belastend seien, wenn es sich um eine typisierbare Fallgestaltung handele, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen lasse. Das Haftungsrisiko sei f374r den Beklagten nicht 374berschaubar gewesen. Er habe n344mlich neben der Haftung f374r Miete und Anspr374che aus versp344teter R374ckgabe des Lkw s344mtliche weiteren Anspr374che des Kl344gers, die sich aus einer etwaigen Besch344digung oder dem Untergang der gemieteten Sache er-geben k366nnten, 374bernommen, ohne dass er im Verh344ltnis zur M. GmbH auf den Zeitpunkt der R374ckgabe oder die Verwendung des Lkw habe Einfluss nehmen k366nnen. Das sei auch f374r den Mitarbeiter des Kl344gers, dessen Kenntnis der 12 - 5 - Kl344ger sich gem344337 247 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen m374sse, ohne weiteres erkennbar gewesen. Es habe mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auf der Hand gelegen, dass der den Wagen 374bernehmende Fahrer ausschlie337lich im Auftrag und Interesse seines Arbeitgebers t344tig geworden sei und intern kei-ne Verf374gungsbefugnis 374ber das Fahrzeug gehabt habe. Die untergeordnete Stellung des Beklagten sei nicht zuletzt daraus erkennbar gewesen, dass er allein nicht berechtigt gewesen sei, Mietvertr344ge im Namen der M. GmbH abzu-schlie337en. Bedeutung und Ausma337 des 374bernommenen Risikos habe der Beklagte als angestellter Fahrer nicht absch344tzen k366nnen. Es sei f374r einen Angestellten auch ungew366hnlich belastend, f374r s344mtliche Anspr374che zu haften, die sich aus einem Mietvertrag 374ber einen Lkw ergeben, dessen Einsatz ausschlie337lich sei-nem (fr374heren) Arbeitgeber zugute kommen solle. Des Weiteren sei zu beach-ten, dass die Inanspruchnahme des Beklagten als Angestellten regelm344337ig erst dann f374r den Kl344ger wirtschaftlich interessant sei, wenn die M. GmbH insolvent geworden sei, das Angestelltenverh344ltnis also nicht mehr fortbestehe. 13 Bei so ausgepr344gter Unterlegenheit eines Vertragspartners komme es entscheidend darauf an, auf welche Weise der Vertrag zustande gekommen sei und wie sich insbesondere der 374berlegene Vertragspartner verhalten habe. 14 Im vorliegenden Fall h344tte der Kl344ger das Fahrzeug unstreitig nicht aus-geh344ndigt, wenn der Beklagte den Mietvertrag nicht unterschrieben h344tte. Ob der Beklagte bei dieser Gelegenheit auch ausdr374cklich 374ber seine mietvertragli-chen Verpflichtungen belehrt worden sei, k366nne dahinstehen. Auch wenn dies geschehen sei, 344ndere es nichts daran, dass der gesch344ftlich ungewandte Be-klagte habe annehmen m374ssen, die ihm von seinem damaligen Arbeitgeber 374bertragene Aufgabe zur Entgegennahme des Lkw nur erf374llen zu k366nnen, 15 - 6 - wenn er das Dokument unterzeichne. Dieser Konflikt sei f374r den Abschlussver-treter des Kl344gers auch deutlich gewesen. II. 16 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen Pr374fung zwar nicht in der Begr374ndung, aber im Ergebnis stand. 1. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die - nicht auf tatrichter-licher Feststellung, sondern auf einer W374rdigung des Vertrages beruhende - Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei neben der M. GmbH Mieter des Lkw geworden. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung der Willenser-kl344rung des Beklagten gegen anerkannte Auslegungsgrunds344tze, insbesondere gegen das Gebot der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung ver-sto337en (BGHZ 131, 136, 138; BGH Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00 - NJW 2002, 506). 17 Es ist davon ausgegangen, dass der Beklagte allein deshalb Mieter ge-worden sei, weil er den Vertrag 374ber der Zeile "2. Mieter" unterschrieben habe und die ihm gestellten Fragen nach Wohnort, Personalausweisnummer, F374h-rerscheinnummer nur habe beantworten k366nnen, wenn er sie zuvor gelesen und verstanden habe. 18 Dabei ber374cksichtigt das Berufungsgericht nicht hinreichend, dass der objektive Erkl344rungswert der Willenserkl344rung des Beklagten sich danach be-stimmt, wie seine Erkl344rung zur Zeit ihres Wirksamwerdens nach Treu und Glauben von dem Kl344ger verstanden werden musste (BGH Urteil vom 18. Feb- 19 - 7 - ruar 1993 - IX ZR 108/92 - NJW-RR 1993, 945, 946 m.w.N.). Daf374r kann nicht allein die Wortwahl "2. Mieter" herangezogen werden, vielmehr ist der gesamte Vertragsinhalt ma337geblich. Dar374ber hinaus sind Begleitumst344nde zu ber374ck-sichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der abgegebenen Erkl344-rung zulassen (BGH Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96 - NJW-RR 1998, 259). Schon der Vertragsinhalt spricht gegen den Willen des Beklagten zum Abschluss eines Mietvertrages. Denn die wesentlichen vertraglichen Vereinba-rungen, wie Haftungsreduzierung, Abschluss einer Insassenunfallversicherung, Verbot der Nutzung des Lkw im Ausland, Einbeziehung und Kenntnisnahme der AGB, sind auf den im Formularvertrag gesondert vorgesehenen Unterschrifts-feldern nur von dem Bevollm344chtigten der M. GmbH als Mieter, nicht aber von dem Beklagten unterschrieben worden. Angesichts der hierf374r gesondert vorge-sehenen Unterschriftsfelder ist davon auszugehen, dass der Abschluss dieser Vereinbarungen deren Unterzeichnung voraussetzt. Da es sich bei den durch die Unterzeichnung besonders hervorgehobenen Vereinbarungen um wichtige Bestandteile des Mietvertrages handelt, ist davon auszugehen, dass sie von dem Mieter unterzeichnet werden sollten. Eine Unterzeichnung durch den Be-klagten ist jedoch nicht erfolgt. 20 Auch die Begleitumst344nde der Vertragsunterzeichnung weisen darauf hin, dass der Beklagte keinen Mietvertrag abschlie337en wollte. 21 Der Beklagte hat an seinem Arbeitsplatz den von seiner Arbeitgeberin bei dem Kl344ger zur Miete bestellten Lkw entgegengenommen. Daraus ergab sich f374r den Vertreter des Kl344gers erkennbar, dass der Beklagte weder ein sachliches noch ein pers366nliches Interesse an der Miete des Lkw hatte und ihm neben seiner Arbeitgeberin kein eigenes Verf374gungsrecht 374ber den Lkw zu- 22 - 8 - stand. Angesichts der daraus folgenden Interessenlage des Beklagten durfte der Kl344ger die Unterschrift des Beklagten auf dem Formularvertrag nicht dahin verstehen, dass der Beklagte selbst Mieter mit allen Rechten und Pflichten wer-den wollte. Auch aus den pers366nlichen Angaben des Beklagten ergibt sich nichts anderes. Das gilt selbst dann, wenn der Vertreter des Kl344gers den Be-klagten auf seine Haftung aus dem Mietvertrag hingewiesen haben sollte. Dar-aus k366nnte allenfalls auf den Abschluss einer Schuldmit374bernahme oder einer B374rgschaft geschlossen werden. 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob zwischen den Parteien ein Schuldmi-t374bernahmevertrag oder ein B374rgschaftsvertrag abgeschlossen worden ist, der gegebenenfalls wegen ungew366hnlicher Belastung und struktureller Unterlegen-heit des Beklagten gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig w344re. Denn der Beklagte hat jedenfalls seine auf einen etwaigen Vertragsabschluss gerichtete Willenser-kl344rung wirksam gem344337 247247 312, 355 BGB widerrufen. 23 Nach 247247 312 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 355 Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmer, der eine entgeltliche Leis-tung zum Gegenstand hat, binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen, wenn er durch m374ndliche Verhandlung an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss des Vertrages bestimmt worden ist und die m374ndliche Verhandlung nicht auf seine Bestellung hin an seinem Arbeitsplatz gef374hrt worden ist. 24 Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine Belehrung 374ber sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist (247 355 Abs. 2, 3 Satz 3 BGB). F374r die Belehrung ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig. 25 Im vorliegenden Fall wurde der Lkw unstreitig von der Arbeitgeberin des Beklagten, der M. GmbH, telefonisch bestellt und von einem Mitarbeiter des 26 - 9 - Kl344gers auf deren Betriebsgel344nde gebracht, auf dem der bei der M. GmbH an-gestellte Beklagte seinen Arbeitsplatz hatte. Dort ist der streitige Vertrag von dem Beklagten, der den Lkw f374r seine Arbeitgeberin entgegennehmen sollte, mit unterzeichnet worden. 27 Der hier in Betracht kommende Schuldmit374bernahme- oder B374rgschafts-vertrag, der weder einer gewerblichen noch einer selbst344ndigen beruflichen T344-tigkeit des Beklagten zugerechnet werden kann, ist ein Vertrag 374ber eine ent-geltliche Leistung (vgl. BGHZ 165, 363, 367 f.; 139, 21, 23 f.; BGH Urteil vom 9. M344rz 1993 - XI ZR 179/92 - NJW 1993, 1594, 1595; EuGH NJW 1998,1295, 1296 zur Auslegung der Richtlinie). F374r das Widerrufsrecht des Beklagten kommt es auch allein darauf an, dass er Verbraucher ist und den Vertrag in ei-ner Haust374rsituation abgeschlossen hat. Dass diese Voraussetzungen f374r die Hauptschuldnerin, die M. GmbH, nicht vorliegen, ist unerheblich (BGHZ 165, 363, 367 f.). Denn 247 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer un-gew366hnlichen r344umlichen Situation 374berrumpelt und zu einem un374berlegten Gesch344ftsabschluss veranlasst zu werden. Dieser Gefahr ist der Schuld374ber-nehmer oder B374rge, der sich in einer Haust374rsituation befindet, unabh344ngig da-von ausgesetzt, ob sich der Hauptschuldner ebenfalls in dieser Situation befin-det (BGHZ 165, 363, 367 f.). Der Kl344ger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass der Be-klagte ordnungsgem344337 374ber sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Auch eine entsprechende Verfahrensr374ge wurde - nach rechtlichem Hinweis in der Revisi-onsinstanz - nicht erhoben. Der Beklagte war somit zum Widerruf berechtigt. Er hat seine Willenserkl344rung auch widerrufen. Durch seine Anfechtungserkl344rung wegen arglistiger T344uschung und Irrtums im Schriftsatz vom 26. August 2003 hat er hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er einen etwaigen 28 - 10 - Vertrag nicht gelten lassen will. Die Verwendung des Wortes "Widerruf" ist hier-f374r nicht erforderlich (BGH Urteile vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91 - NJW 1993, 128, 129; vom 25. April 1996 - X ZR 139/94 - NJW 1996, 1964, 1965). 29 Durch die Widerrufserkl344rung des Beklagten hat sich ein etwaiger B374rg-schafts- oder Schuldmit374bernahmevertrag in ein R374ckabwicklungsverh344ltnis umgewandelt. Aus diesem ergibt sich aber kein Anspruch des Kl344gers gegen den Beklagten auf Ersatz von Nutzungen gem344337 247 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. 247 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 247 346 Abs. 1 BGB. Der Lkw ist nicht dem Beklagten, sondern der M. GmbH als alleiniger Mieterin zum Gebrauch 374ber-lassen und von dieser auch genutzt worden. - 11 - 30 Da sich das Urteil des Berufungsgerichts somit im Ergebnis als richtig erweist, war die Revision zur374ckzuweisen. Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: AG Eberswalde, Entscheidung vom 05.02.2004 - 2 C 353/03 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2004 - 15 S 55/04 -
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