BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 109/05 Verk374ndet am: 12. Oktober 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 114; ZPO 247 829 Abs. 1 Satz 2; BGB 247247 136, 135 Die Abtretung einer Forderung auf k374nftige Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis ist auch dann in der Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Monats wirksam, wenn die Forde-rung vor der Abtretung von einem anderen Gl344ubiger gepf344ndet worden war. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 - IX ZR 109/05 - LG Bielefeld AG Bielefeld - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26. April 2005 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 7. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Treuh344nder in dem am 8. Dezember 2003 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des S. (fortan: Schuldner). Der Schuldner hatte der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin am 13. Mai 2002 den der Pf344ndung unterworfenen Teil seiner gegenw344rtigen und k374nftigen Anspr374-che auf Arbeitsentgelt jeder Art zur Sicherheit f374r einen Kredit abgetreten. Be-reits zuvor, am 1. September 2000, hatte die W. AG einen Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss 374ber die pf344ndbaren Bez374ge des Schuld-ners erwirkt. 1 - 3 - Die Kl344gerin verlangt die Auskehrung der pf344ndbaren Betr344ge des Ge-halts des Schuldners f374r die Monate Januar bis April 2004 sowie teilweise f374r Mai 2004 in H366he von insgesamt 2.345 Euro nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt; das Landgericht hat die Klage abge-wiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Zahlungsan-trag weiter. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckweisung der Berufung des Beklagten. 3 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die Pf344ndung von Dienstbez374gen werde gem344337 247 114 Abs. 3 InsO sp344testens mit Ablauf des auf die Er366ffnung folgenden Kalendermonats unwirksam. Die Abtretung von Dienstbez374gen ver-liere demgegen374ber gem344337 247 114 Abs. 1 InsO erst nach Ablauf von zwei Jah-ren von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an ihre Wirkung. Da das Insol-venzverfahren am 8. Dezember 2003 er366ffnet worden sei, sei die Abtretung bei wortgetreuer Anwendung des Gesetzes im Zeitraum von Januar bis Mai 2004 wirksam. Dieses Ergebnis widerspreche jedoch dem Sinn und Zweck der Rege-lungen des 247 114 InsO ebenso wie der erkl344rten Absicht des Gesetzgebers, die Insolvenzmasse zu erweitern und der Restschuldbefreiung die Grundlage zu erhalten. Zwar sollten Abtretungs- und Verpf344ndungsgl344ubiger besser gestellt werden als Pf344ndungspfandgl344ubiger. Von der Entwertung einer vorhandenen 4 - 4 - Sicherheit k366nne jedoch nicht gesprochen werden, wenn eine Abtretung bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer vorrangigen Pf344ndung wertlos gewesen sei. Das nicht erw374nschte Ergebnis sei im Wege der teleologischen Reduktion der Vorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO zu korrigieren. II. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Kl344gerin hat Anspruch auf Auskehrung des pf344ndbaren Teils der Dienstbe-z374ge des Schuldners f374r die Monate Januar bis Mai 2004. 5 1. Die Abtretung der Anspr374che auf den pf344ndbaren Teil des Arbeitsent-gelts an die Kl344gerin am 13. Mai 2002 verstie337 wegen der vorrangigen Pf344n-dung gegen das Verf374gungsverbot des 247 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO und war des-halb gem344337 247247 136, 135 BGB dem durch dieses Verbot gesch374tzten Pf344n-dungspfandgl344ubiger gegen374ber unwirksam. Eine gegen ein nur relativ wirken-des Verf374gungsverbot versto337ende Verf374gung wird jedoch in vollem Umfang wirksam, wenn das Verbot aufgehoben wird, der von ihm Gesch374tzte die Verf374-gung genehmigt (BGH, Urt. v. 20. Februar 1997 - III ZR 208/95, NJW 1997, 1581, 1582) oder das durch das Verbot gesch374tzte Recht entf344llt (Staudin-ger/Kohler, BGB (Bearb. 2003) 247 135 Rn. 64). Das Pf344ndungspfandrecht ist gem344337 247 114 Abs. 3 Satz 1 InsO mit Ablauf des Monats Dezember 2003 un-wirksam geworden. Damit entfiel auch das mit ihm verbundene Verf374gungsver-bot. Die Abtretung beh344lt demgegen374ber gem344337 247 114 Abs. 1 InsO im dort ge-nannten Zeitraum ihre Wirksamkeit. Der pf344ndbare Teil der Dienstbez374ge des Schuldners geb374hrt f374r die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des 6 - 5 - zur Zeit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Kalendermonats der Kl344gerin. 7 2. Die Vorschrift des 247 91 Abs. 1 InsO, nach der Rechte an Gegenst344n-den der Insolvenzmasse von der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens an nicht wirksam erworben werden k366nnen, steht nicht entgegen. Die durch die Pf344n-dung der Forderung eingetretene Verf374gungsbeschr344nkung wirkt gem344337 247247 136, 135 Abs. 1 Satz 1 BGB nur zugunsten des Pf344ndungsgl344ubigers (BGHZ 58, 25, 26 f; 100, 35, 45). Nur gegen374ber der W. AG war die Abtretung vom 13. Mai 2002 also wirkungslos. Im Verh344ltnis zum Schuldner war sie dagegen von Anfang an wirksam, nicht erst seit der Er366ffnung des In-solvenzverfahrens und dem Ablauf der Frist des 247 114 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO. 3. Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO erfordern nicht, dieses Ergebnis f374r den hier vorliegenden Fall eines vorrangigen Pf344ndungs-pfandrechts einzuschr344nken. 8 a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dient 247 114 Abs. 1 InsO nicht dem Schutz und der Erweiterung der Insolvenzmasse. Nach der Begr374n-dung des Regierungsentwurfs zu 247 132 InsO-E, dem jetzigen 247 114 InsO, soll-ten Vorausabtretungen, Verpf344ndungen und Pf344ndungen zwar eingeschr344nkt werden, um zu gew344hrleisten, dass die pf344ndbaren laufenden Bez374ge eines Arbeitnehmers w344hrend eines l344ngeren Zeitraums nach der Beendigung des Verfahrens f374r die Verteilung an die Insolvenzgl344ubiger zur Verf374gung stehen (BT-Drucks. 12/2443, S. 150 f). Bei dieser Begr374ndung scheint jedoch nicht be-dacht worden zu sein, dass die Abtretung k374nftiger Forderungen nach 247 91 Abs. 1 InsO unwirksam ist, soweit der abgetretene Anspruch erst nach der Er- 9 - 6 - 366ffnung des Verfahrens entsteht (BGHZ 162, 187, 190; BGH, Urt. v. 20. M344rz 2003 - IX ZR 166/02, ZIP 2003, 808, 809; M374nchKomm-InsO/Ganter, vor 247247 49 bis 52 Rn. 23; zu 247 15 KO ebenso BGHZ 135, 140, 145; BGH, Urt. v. 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54, NJW 1955, 544; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 15 Rn. 44). Der Gesetzgeber des Gesetzes zur 304nderung der Insolvenzordnung und ande-rer Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) hat dieses Versehen be-merkt und Sinn und Zweck des 247 114 Abs. 1 InsO abweichend von der Begr374n-dung des Regierungsentwurfs beschrieben. Danach soll 247 114 Abs. 1 InsO es auch demjenigen Personenkreis erm366glichen, sich einen Kredit zu beschaffen, der in der Regel nur die Abtretung von Bez374gen aus abh344ngiger T344tigkeit als Sicherheit anbieten kann (BT-Drucks. 14/5680, S. 17). 247 114 Abs. 1 InsO stellt insoweit eine Ausnahmevorschrift zu 247 91 Abs. 1 InsO dar (BGH, Urt. v. 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, ZIP 2006, 1254, 1256, z.V. in BGHZ bestimmt). b) Die Vorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO soll also die Sicherheit privilegie-ren, die in der Abtretung von Arbeitseinkommen liegt. Diesem Zweck w374rde es zuwiderlaufen, sie dann nicht anzuwenden, wenn die Abtretung des Anspruchs auf Dienstbez374ge aufgrund einer vorrangigen Pf344ndung zun344chst gegen374ber dem Pf344ndungspfandgl344ubiger relativ unwirksam ist. 10 4. Der Fall einer vorrangigen Pf344ndung ist auch nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich des 247 114 Abs. 1 InsO auszunehmen, weil die Siche-rungsabtretung in einem solchen Fall nicht werthaltig w344re. Im Zeitpunkt der Abtretung hat der Pf344ndungspfandgl344ubiger zwar das bessere Recht. Auf die-sen Zeitpunkt kommt es jedoch nicht an. Eine Sicherungsabtretung wird typi-scherweise erst dann offengelegt, wenn die gesicherte Forderung nicht mehr bedient wird. Erst wenn der Sicherungsfall eintritt, muss die Sicherheit sich be-w344hren. Die vorrangige Pf344ndung kann dann l344ngst erledigt sein. Selbst wenn 11 - 7 - sie jedoch noch besteht, ist die in der Abtretung bestehende Sicherheit nicht wertlos. Ihr Wert liegt gerade darin, dass sie im Gegensatz zum Pf344ndungs-pfandrecht in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen des Sicherungsgebers insolvenzfest ist. Die Absicht des Gesetzgebers, Sicherungsabtretungen von Arbeitsentgelt in der Insolvenz des Sicherungsgebers zu privilegieren, kommt also auch im Fall einer vorrangigen Pf344ndung zum Tragen. 5. Die Interessen des Pf344ndungspfandgl344ubigers oder der Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger verlangen schlie337lich ebenfalls keine einschr344nkende Auslegung des 247 114 Abs. 1 InsO. Die Rechte des Pf344ndungspfandgl344ubigers erl366schen gem344337 247 114 Abs. 3 InsO unabh344ngig davon, ob sp344ter eine Abtre-tung erfolgt ist oder nicht. Den Interessenkonflikt zwischen der Gesamtheit der Insolvenzgl344ubiger und dem Abtretungsempf344nger hat der Gesetzgeber be-wusst zugunsten des Abtretungsempf344ngers gel366st. F374r einen Zeitraum von zwei Jahren gehen dessen Interessen denjenigen der Gesamtheit der Gl344ubi-ger vor. 12 III. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Geset-zes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache 13 - 8 - zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist zur374ckzuweisen. Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Herford, Entscheidung vom 07.01.2005 - 12 C 1425/04 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 26.04.2005 - 20 S 21/05 -
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